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Beschluss

10 Ko 329/10

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2010:0414.10KO329.10.00
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Tenor

Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Köln im Verfahren 14 V 165/09 vom 21.01.2010 wird aufgehoben.

Die gesetzliche Vergütung wird festgesetzt auf 1.816,65 €.

Die Vergütung ist ab dem 07.12.2009 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 11 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz i. V. m. § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsgegner.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Köln im Verfahren 14 V 165/09 vom 21.01.2010 wird aufgehoben. Die gesetzliche Vergütung wird festgesetzt auf 1.816,65 €. Die Vergütung ist ab dem 07.12.2009 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 11 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz i. V. m. § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsgegner. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Erinnerungsführer vertrat die Erinnerungsgegner im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 V 165/09. Der Streitwert betrug 9.700,- €. In diesem Zusammenhang stellte er am 02.12.2009 einen Kostenfestsetzungsantrag auf Basis eines Streitwertes in Höhe von 13.108,60 € in einer Gesamthöhe von 2.111,77 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichte Kostenrechnung Bezug genommen. Am 12.04.2010 teilte der Erinnerungsführer mit, dass gegen einen Streitwertansatz von 9.700,- € keine Bedenken bestünden. Mit Schriftsatz vom 14.01.2010 teilte der neue Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner Folgendes mit: "Den Antragstellern stehen Gegenansprüche gegen RA M zu, die nicht im Kostenrecht ihre Grundlage haben, sondern materiellrechtlicher Natur sind." Daraufhin erging durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Beschluss, dass die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung abgelehnt werde, da die Antragsgegner Einwendungen erhoben hätten, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Dieser Beschluss wurde dem Erinnerungsführer und den Erinnerungsgegnern am 26.01.2010 zugestellt. Hiergegen legte der Erinnerungsführer am 29.01.2010 eine Erinnerung ein, mit der er rügte, dass die Einwendungen der Erinnerungsgegner unsubstantiiert und damit unbeachtlich gewesen seien. Aus den geltend zu machenden Einwendungen müsse erkennbar sein, dass der Antragsgegner diese aus konkreten, tatsächlichen Umständen ableitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Aus dem Vorbringen der Erinnerungsgegner gehe dieses nicht hervor. Darüber hinaus rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs, da dem ihm die Stellungnahme der Erinnerungsgegner vor der Entscheidung nicht zugänglich gemacht worden sei. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die gesetzliche Vergütung in Höhe von 1.816,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2009 festzusetzen. II. Die Erinnerung ist begründet. Die von den Erinnerungsgegnern geltend gemachten Einwendungen reichen nicht aus, um gemäß § 11 Abs. 5 RVG die Gebührenfestsetzung abzulehnen. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Solche nicht gebührenrechtlichen Einwendungen und Einreden sind alle, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehören, sondern die vielmehr auf den Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind (Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe, § 11 RVG, Rn. 133). Da über die Begründetheit dieser Einwendungen oder Einreden nicht im Vergütungsverfahren entschieden wird, wird eine nähere Substantiierung nicht verlangt. Auch eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung hat nicht stattzufinden. (LAG Rheinland Pfalz vom 24.11.2009, 3 Ta 262/09, juris). Allerdings muss das Vorbingen erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Nur so lässt sich prüfen, ob die Einwendungen nicht aus der Luft gegriffen sind. Die nur formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus (Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe, § 11 RVG, Rn. 137f.). So reichen nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bloße Einwendungen dahingehend nicht aus, dass der Mandant sich von seinem Anwalt "nicht gut vertreten" fühlt oder "Schadenersatzansprüche" bestünden, ohne den Hintergrund zu erläutern, weshalb diese Ansprüche gegeben sein sollten. Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, auf denen die Einwendung aufbauen soll. Es genügt, dass der Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar wird, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen (OLG Celle vom 10.09.2008, 2 W 176/08; OLGR Celle 2009, 40; OLG Karlsruhe vom 19.01.2000, 5 WF 164/99, RenoR 2001, 33) Im zu entscheidenden Fall erfüllt das Vorbringen der Erinnerungsgegner nicht diese Mindestanforderungen an Einwendungen, die gemäß § 11 Abs. 5 RVG zu beachten wären. Bei den geltend gemachten Einwendungen handelt es sich um ein rein formelhaftes Vorbringen, das nicht erkennen lässt, aus welchen konkreten, tatsächlichen Umständen diese hergeleitet werden. Es lässt sich nicht ansatzweise prüfen, ob die Einwendungen nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, da nicht einmal angegeben wird, aus welchem Grund Gegenansprüche gegen den Erinnerungsführer bestehen sollen. Der bloße Hinweis, dass diese "materiellrechtlicher Natur" seien, reicht insoweit nicht aus, denn diese Floskel beinhaltet letztlich nicht mehr als eine Umschreibung des Gesetzestextes, wonach es sich um nicht gebührenrechtliche Einwendungen handeln muss. Das bloße Wiederholen des Gesetzestextes allein reicht jedoch nicht aus, um den Anforderungen an beachtliche Einwendungen gemäß § 11 Abs. 5 RVG zu genügen. Dasselbe muss dann aber auch geltend, wenn lediglich eine bloße Umschreibung vorgebracht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die Kosten werden gemäß § 11 RVG wie folgt festgesetzt: Streitwert: 9.700,- € 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG 777,60 € 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 145,80 € 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG 583,20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme: 1.526,60 € 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 290,05 € Endsumme: 1.816,65 €