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Beschluss

3 Ta 262/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG ist unbegründet, wenn der Antragsgegner einen nicht-gebührenrechtlichen Einwand erhebt. • Ein konkludent geltend gemachter Aufrechnungs- oder Verrechnungseinwand ist keine gebührenrechtliche Einwendung und verhindert gemäß § 11 Abs. 5 S.1 RVG die Festsetzung durch das Gericht. • Bei der Prüfung von Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG ist zugunsten des Antragsgegners großzügig vorzugehen; es genügt bereits ein nicht auszuschließender vernünftiger Gesichtspunkt, so dass oft nur die Gebührenklage bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Festsetzung von Anwaltsvergütung bei geltendem Aufrechnungs‑Einwand (§ 11 RVG) • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG ist unbegründet, wenn der Antragsgegner einen nicht-gebührenrechtlichen Einwand erhebt. • Ein konkludent geltend gemachter Aufrechnungs- oder Verrechnungseinwand ist keine gebührenrechtliche Einwendung und verhindert gemäß § 11 Abs. 5 S.1 RVG die Festsetzung durch das Gericht. • Bei der Prüfung von Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG ist zugunsten des Antragsgegners großzügig vorzugehen; es genügt bereits ein nicht auszuschließender vernünftiger Gesichtspunkt, so dass oft nur die Gebührenklage bleibt. Der Antragsteller war als Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin tätig und beantragte nach einem gerichtlichen Vergleich die Festsetzung seiner Vergütung nach § 11 RVG. Das Arbeitsgericht setzte zunächst eine Vergütung fest; nach Beschwerde der Antragsgegnerin hob es diese Festsetzung auf und wies den Antrag zurück. Die Antragsgegnerin hatte vorgebracht, über Jahre seien Bauleistungen für den Antragsteller ausgeführt worden, die mit Honorarforderungen würden verrechnet; sie machte somit Gegenforderungen geltend. Der Antragsteller hielt die Einwendungen für unbegründet und verwies darauf, die Gegenforderungen stünden offenbar einer anderen Firma zu. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ein; das Landesarbeitsgericht entschied über die Beschwerde. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft, bleibt jedoch unbegründet. • Die Antragsgegnerin hat einen Aufrechnungs- bzw. Verrechnungseinwand erhoben, der nicht im Gebührenrecht seine Ursache hat und damit gemäß § 11 Abs. 5 S.1 RVG die Festsetzung durch das Gericht ausschließt. • Auch wenn Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG nicht schlüssig substantiiert sein müssen, ist hier nicht auszuschließen, dass die behaupteten Gegenforderungen zumindest unter einem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben könnten; damit liegt kein offensichtlicher Ausnahmefall vor, der eine Festsetzung erlauben würde. • Bei der Bewertung der Einwendungen ist ein großzügiger Maßstab zugunsten des Antragsgegners anzulegen; eine inhaltliche Schlüssigkeitsprüfung im Festsetzungsverfahren findet nicht in vollem Umfang statt. • Dem Antragsteller bleibt der Weg zur Durchsetzung seiner Gebühren über die Gebührenklage; dort kann die Substantiierung und Schlüssigkeit der Gegenforderung umfassend überprüft werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Begründung: Die Antragsgegnerin hat einen Aufrechnungs-/Verrechnungseinwand erhoben, der nicht gebührenrechtlicher Natur ist, sodass nach § 11 Abs.5 S.1 RVG eine Vergütungsfestsetzung durch das Gericht nicht in Betracht kommt. Es ist nicht offensichtlich, dass die Einwendung der Antragsgegnerin unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben könnte, weshalb der Antragsteller auf den Weg der Gebührenklage verwiesen wird. Damit kann der Antragsteller seine Ansprüche nur im Klageverfahren durchsetzen, wo die Gegenforderungen substantiiert und auf Schlüssigkeit geprüft werden.