Urteil
10 K 3427/09
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2010:0506.10K3427.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung vom 24.9.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 6.10.2009 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis einschließlich April 2010 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für ihre Tochter G zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis April 2010 Kindergeld für ihre Tochter G (geboren 30.9.1990) zusteht. 3 Die Tochter beendete im Juli 2009 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Von August 2009 bis April 2010 absolvierte sie ein "Praktikum" bei der südafrikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) "R", die nicht zu den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. vom BMZ anerkannten Organisationen gehört. Dort wurde sie in einem Kinderheim eingesetzt, insbesondere in den Bereichen "Hausaufgabenhilfe" und "Kinderbetreuung". Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschreibung von B vom 22.10.2009 und das Zeugnis der NRO vom 24.4.2010 Bezug genommen. 4 Nach Angaben der Klägerin beabsichtigt ihre Tochter, ab Wintersemester 2010/2011 ein Studium der sozialen Dienste aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies dahin gehend ergänzt, dass nunmehr ein Studium zur Entwicklungshelferin in Betracht kommt. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld von August an zu gewähren, mit Verfügung vom 24.9.2009 ab und wies den Einspruch hiergegen mit Einspruchsentscheidung vom 6.10.2009 als unbegründet zurück. 6 Mit der Klage trägt die Klägerin vor, ihr stehe Kindergeld zu, da G in Südafrika einen wertvollen Dienst leiste. 7 Die Klägerin beantragt, 8 ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24.9.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 6.10.2009 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für die Tochter G für die Zeit von August 2009 bis April 2010 zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 13 Die Ablehnung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO-. 14 Der Klägerin steht für ihre Tochter G in der Zeit von August 2009 bis April 2010 Kindergeld zu. 15 1. Der Senat legt die Ablehnungsverfügung und die Einspruchsentscheidung der Beklagten dahingehend aus, dass diese damit den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für den gesamten Zeitraum abgelehnt hat, den G für die NRO in Südafrika tätig sein sollte. Da für diesen Zeitraum die Verhältnisse gleich blieben, entspricht nur diese Auslegung der Interessenlage beider Beteiligten. 16 2. Der Kindergeldanspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes –EStG-, aber aus Buchst. a der Vorschrift. 17 a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in der für die streitbefangenen Monate gültigen Fassung wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-dienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 2008, S. 842 - JFDG -) oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet. 18 b) Im Streitfall erfüllt der Freiwilligendienst von G in dem Kinderheim in Südafrika diese Voraussetzungen nicht. 19 aa) Zwar ist die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß § 6 JFDG nach wie vor auch im Ausland möglich, erforderlich ist jedoch nach Abs. 2 der Vorschrift die Begleitung der Maßnahme durch einen gemäß § 10 JFDG zugelassenen Träger. Bereits § 1 Abs. 1 JFDG verlangt für die Förderbarkeit eines Jugendfreiwilligendienstes neben der nach wie vor erforderlichen Unentgeltlichkeit (zulässig sind nur Unterkunft und Verpflegung sowie ein angemessenes Taschengeld), dass der Dienst von einem nach § 10 JFDG zugelassenen Träger durchgeführt wird. Neben den dort bereits gesetzlich zugelassenen Trägern kann die zuständige Landesbehörde weitere Träger eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zulassen. 20 Im Streitfall fehlt es unstreitig an der danach erforderlichen Zulassung. Deshalb kann der Dienst von G - unabhängig von den möglicherweise durchaus ehrenvollen Vorstellungen des Kindes bei der Vereinbarung mit der Entsendeorganisation (§ 11 JFDG) - auch für die Gewährung von Kindergeld nicht als förderungswürdig angesehen werden. Denn bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Bezug genommenen Vorschriften des JFDG handelt es sich nicht um eine bloße Rechtsfolgenverweisung, die eine Zulassung der Entsendeorganisation für die Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland durch die zuständige Landesbehörde entbehrlich machen würde. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass alle Voraussetzungen des JFDG, also auch das Erfordernis der Zulassung, erfüllt sein müssen, um die Kindergeldberechtigung zu begründen (vgl. zur bis Juni 2008 gültigen Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres - FSJG - FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2008 4 K 157/06, zur Veröffentlichung bestimmt, Niedersächsisches FG, Urteile vom 13. Oktober 2005 14 K 364/03, DStRE 2007, 750, vom 27. August 2007 16 K 359/06, EFG 2008, 225, FG München Urteil vom 26. September 2007 10 K 3094/06, EFG 2008, 304, FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2006 6 K 1734/05 Kg, EFG 2007, 1610, FG Hessen, Urteil vom 31. Oktober 2005 12 K 863/04, Juris; ferner BFH-Beschluss vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718). 21 Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung. Die Gesetzesänderung hat ihre Grundlage in einem Beschluss des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) aus dem Jahr 2007, mit dem "Weltwärts"-Programm einen geförderten Freiwilligendienst in Entwicklungsländern einzuführen, um jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen in einem Entwicklungsgland zu sammeln, mit dem Ziel, Verständnis und Engagement für die Welt zu fördern. Mit dem Erfordernis der Zulassung des Trägers soll sichergestellt werden, dass die Entsendeorganisation fachlich, personell und organisatorisch in der Lage ist, die in der "Weltwärts"-Richtlinie festgelegten Qualitätsstandards zu erfüllen. 22 bb) Auch eine Berücksichtigung von G im Rahmen eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" ist nicht möglich. Die ab Juli 2008 gültige Neufassung § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sieht über die Berücksichtigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres hinaus eine zusätzliche Berücksichtigung von Kindern im Rahmen eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" im Sinne der Richtlinie des BMZ vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) vor, auch ohne dass ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des JFDG vorliegt. Abschn. 8 dieser "Weltwärts"-Richtlinie macht dies jedoch von einer Anerkennung von Entsendeorganisationen durch das BMZ nach der Vorprüfung durch das "Weltwärts"-Sekretariat abhängig, die in einem "schlanken Antragsverfahren" vorgesehen ist. Jede Entsendeorganisationen kann zu diesem Zweck einen Antrag beim BMZ stellen. Unstreitig liegt im Streitfall eine solche Anerkennung nicht vor. 23 cc) Eine analoge Anwendung der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ebenfalls nicht möglich, weil es an der dazu erforderlichen Gesetzeslücke fehlt. Denn die ausdrücklichen Bezugnahmen auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des JFDG und des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) sowie des § 14 b ZDG oder der Richtlinie des BMZ vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" machen deutlich, dass Sachverhaltskonstellationen, in denen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bezugsnormen nicht erfüllt sind, nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Anspruch auf Kindergeld auslösen sollen. Es entspricht daher gerade dem gesetzgeberischen Willen, für Freiwilligenprogramme, die die Voraussetzungen dieser in Bezug genommenen Gesetze bzw. Normen nicht erfüllen, die kindergeldrechtliche Förderung zu versagen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2008 4 K 157/06, betreffend die Regelungen nach dem FSJG). 24 Das Fehlen einer Gesetzeslücke wird auch dadurch bestätigt, dass der BFH bereits im Jahr 2005 eine Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet gehalten hat, mit der der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision erstreiten wollte, nachdem das FG einen Berücksichtigungstatbestand wegen Nichtanerkennung der Entsendeorganisation für ein Kind abgelehnt hatte, das vor Aufnahme einer sozialpädagogischen Ausbildung unentgeltlich in einem Waisenhaus im Ausland arbeitete (BFH-Beschluss vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718 auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen FG vom 13. Januar 2005 3 K 2664/04, DStRE 2005, 1006). Auch der Umstand, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde eine Bescheinigung vorgelegt worden war, nach der die Organisation zwischenzeitlich als Träger eines "Anderen Dienstes im Ausland" i.S. des § 14b Abs. 1 und 3 des ZDG anerkannt war, änderte daran nichts. 25 b) Der Kindergeldanspruch der Klägerin ergibt sich aber aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Tochter befand sich von August 2009 bis April 2010 während ihrer Tätigkeit in Südafrika in Ausbildung. 26 Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes -EStG- besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. (heute 25.) Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen dabei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder -mangels solcher Regelungen- jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. 28 Auch eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme eines Ausbildungsplatzes oder einer vollbezahlten Beschäftigung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das Praktikum eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Aus der gesetzlichen Formulierung "für einen Beruf ausgebildet" ist allerdings zu folgern, dass die Tätigkeit der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen muss. Es darf sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (vgl. zusammenfassend FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 357, BFH-Az.: III R 88/08; Urteil des erkennenden Senats vom 16.9.2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848; s. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.2.2000 VI B 108/99, Bundessteuerblatt II 2000, 398 zum juristischen Referendariat als Berufsausbildung). 29 Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als "Trainee", "Praktikum", "Schulung" oder anderes kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist allein der Charakter der Maßnahme. 30 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze befand sich die Tochter in der Zeit von August 2009 bis April 2010 in Berufsausbildung. Die Tätigkeit im Kinderheim vermittelte der Tochter praktische Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ihren (zumindest damals) angestrebten Studienwunsch nützlich waren. So unterstützte sie die Betreiberin des Kinderheims in dem "Hausaufgaben-Programm", indem sie Kindern bei den Hausaufgaben half, diese zum Lernen motivierte und andere Freiwillige auf diese Aufgabe vorbereitete. Außerdem "arbeitete" die Tochter im Freizeitprogramm mit den Kindern. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 32 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum anerkannt werden kann. Diese Frage hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung.