Urteil
III R 88/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trainee-Tätigkeiten können trotz Vergütung Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG sein, wenn Qualifikationserwerb im Vordergrund steht.
• Entscheidend für die Einordnung ist die tatsächliche Schwerpunktsetzung zwischen Ausbildung und Arbeitsleistung, nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses.
• Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehende Übergangszeiten sind nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG vier volle Kalendermonate und gelten für den Kindergeldanspruch.
Entscheidungsgründe
Trainee-Verhältnis kann Kindergeldrechtlich Berufsausbildung sein • Trainee-Tätigkeiten können trotz Vergütung Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG sein, wenn Qualifikationserwerb im Vordergrund steht. • Entscheidend für die Einordnung ist die tatsächliche Schwerpunktsetzung zwischen Ausbildung und Arbeitsleistung, nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses. • Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehende Übergangszeiten sind nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG vier volle Kalendermonate und gelten für den Kindergeldanspruch. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihre 1981 geborene Tochter, die im Januar 2007 ihr Hochschulstudium abschloss. Ab 15. Juni 2007 trat die Tochter eine auf ein Jahr befristete Traineestelle im Marketing eines Verlags an; Vergütung Jahresbrutto 7.800 €, davor ein unvergütetes zweiwöchiges Praktikum; ab 1. Juli 2008 war eine unbefristete Anstellung mit deutlich höherer Vergütung vorgesehen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2007 auf mit der Begründung, mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse habe das Ausbildungsverhältnis geendet und die Traineetätigkeit sei ein Arbeitsverhältnis. Das Finanzgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden und die Traineetätigkeit als Ausbildung gewürdigt. Die Familienkasse reichte Revision ein mit dem Vorbringen, Trainee-Verhältnisse seien regelmäßig Arbeitsverhältnisse; das Vertrauensverhältnis zum Anschlussarbeitsvertrag spreche für eine verlängerte Probezeit. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG; Anspruch besteht für über 18-jährige in Berufsausbildung bis zur gesetzlichen Altersgrenze. • Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; maßgeblich sind Maßnahmen, durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. • Der Ausbildungsverbegriff des § 32 Abs.4 Nr.2 EStG ist weit: auch ergänzende Qualifikationen nach einer Erstausbildung oder gering entlohnte Tätigkeiten können Ausbildung sein; Abgrenzung zu steuerrechtlichen Ausbildungsbegriffen ist nicht maßgeblich. • Die rechtliche Einordnung einer Trainee-, Volontärs- oder Praktikantenstelle hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern davon, ob der Erwerb beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. • Das Finanzgericht hat die tatsächlichen Umstände (Ausbildungsplan, Zeugenaussagen, praktische Unterweisung, berufsqualifizierende Inhalte, spätere Übernahme/Festanstellung) gewürdigt und zu Recht die Traineetätigkeit als Ausbildung eingeordnet; diese tatsächliche Würdigung bindet den BFH gemäß § 118 Abs.2 FGO. • Die Tochter befand sich für die Monate Februar bis Mai 2007 in einer Übergangszeit zwischen Studium und Ausbildung im Sinne von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG; die Vier-Monats-Frist umfasst volle Kalendermonate. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; das Finanzgerichtsurteil blieb bestehen. Der BFH bestätigt, dass die Traineetätigkeit als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 EStG anzusehen ist, weshalb der Kindergeldanspruch fortbestand. Ebenso wurde festgestellt, dass für die Zeit zwischen Studienabschluss und Beginn der Traineetätigkeit eine viermonatige Übergangszeit i.S. von § 32 Abs.4 Buchst. b EStG vorlag, sodass Kindergeld auch für Februar bis Mai 2007 zu gewähren ist. Damit hat die Klägerin in der Hauptsache gewonnen, weil die tatsächliche Würdigung des FG die Ausbildungsnatur der Tätigkeit überzeugend darlegt und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.