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Urteil

6 K 4292/08

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2011:0510.6K4292.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind seit 1997 Eigentümer des Einfamilienhauses in A-Straße ... in ... B. Es handelte sich ursprünglich um einen Altbau mit 58 qm Wohnfläche im Erdgeschoss und 40 qm im Obergeschoss. An dem Objekt nahmen die Kläger in der Zeit von 2001 bis 2005 umfassende Baumaßnahmen vor, welche mit Baugenehmigung aus dem Jahr 2001 genehmigt wurden. Die zur Gartenseite gelegenen Außenwände des Objekts wurden abgerissen und durch solche mit voller Geschosshöhe ersetzt. Die Dachkonstruktion wurde verändert. Eine Solaranlage und eine Wärmepumpe wurden eingebaut. An der Erdgeschosswohnung wurde ein Wintergarten angebaut. Weiterhin wurde ein Anbau errichtet, in welchem sich unter anderem ein neues Treppenhaus befindet. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss sind ausschließlich über das neue Treppenhaus zu erreichen und durch Wohnungsabschlusstüren abgeschlossen. Das bisherige Treppenhaus wurde im Erdgeschoss durch einen Deckeneinzug und im Obergeschoss durch einen Wandeinzug verschlossen. Es dient im Erdgeschoss noch als Zugang zum Keller und im Obergeschoss als Zugang zum Speicher. Nach dem Umbau beträgt die Wohnfläche im Erdgeschoss 92 qm und im Obergeschoss 75 qm. In beiden Etagen befinden sich sanitäre Einrichtungen, sowie Küchenanschlüsse. Die Baukosten für die gesamten Maßnahmen betrugen € 164.028,68. Für die Solaranlage wurden Zuschüsse in Höhe von € 2.190,- geleistet. Das Objekt wird nach dem Umbau wie vor dem Umbau von den Klägern und ihren drei minderjährigen Kindern bewohnt. Im Erdgeschoss befinden sich Küche, Bad, Diele, Wohn- und Arbeitszimmer, im Obergeschoss Bad, Eltern- und Kinderschlafzimmer. Die Küche im Obergeschoss ist nicht eingerichtet; der Raum wird als Kinderzimmer genutzt. 3 Im Rahmen eines Antrags auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 begehrten die Kläger eine Zulage von 5 %, höchstens € 2.556,-, für die im Obergeschoss ihrer Ansicht nach neu geschaffene Wohnung und eine ökologische Zusatzförderung für Wärmepumpe und Solaranlage. Der Beklagte gewährte die Eigenheimzulage in Höhe von 2,5 % der Baukosten, höchstens € 1.278,-, zuzüglich der Kinderzulagen (3 x 767,-) und verwehrte die ökologische Zusatzförderung. Zur Begründung führte er an, es handele sich nicht um die Erschaffung einer neuen selbständigen Wohnung, sondern lediglich um eine Erweiterung des Einfamilienhauses im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG. Es sei keine abgeschlossene neue Einheit geschaffen worden, da nach den Feststellungen des Bausachverständigen das alte Treppenhaus des Objekts noch vorhanden und der obere Treppenaustritt nur provisorisch verschlossen sei. Die Ökozulage wurde unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 EigZulG verweigert. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Klage wurde gegen diese Entscheidung nicht eingelegt. 4 Mit Schreiben vom 29.12.2006 beantragten die Kläger erneut die erhöhte Eigenheimzulage mit ökologischer Zusatzförderung, nunmehr ab dem Jahr 2006. Sie begründeten den neuen Antrag mit dem Hinweis, die alte Treppe, die noch als Verbindung zwischen den beiden Wohnungen in dem Objekt vorhanden gewesen sei, sei zwischenzeitlich endgültig verschlossen worden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.08.2007 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte wiederum an, es sei keine neue abgeschlossene Wohnung, sondern nur ein Anbau geschaffen worden. Weiterhin sei aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Objekts durch die Kläger und ihre Kinder und wegen des Fehlens einer zweiten eingerichteten Küche ein Einfamilienhaus anzunehmen. Gegen die Entscheidung legten die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage ein. 5 Im Klageverfahren begehren sie weiterhin die erhöhte Eigenheimzulage für die im Obergeschoss neu geschaffene Wohnung in Höhe von € 2.556,- zuzüglich einer Ökozulage. Im Obergeschoss sei spätestens durch das endgültige Verschließen des alten Treppenaufgangs eine neue abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang entstanden. Von einer neu hergestellten Wohnung sei auszugehen, da der Altbau derartig tiefgreifend umgestaltet worden sei, dass die neuen Gebäudeteile dem Objekt das Gepräge geben. Der Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistungen übersteige den Verkehrswert der Altbausubstanz erheblich (vgl. Berechnung Bl. 13 der Akte). Die neu erschaffene Wohnung werde auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Sie sei mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet und werde nur durch die Familie der Kläger genutzt. Nicht erforderlich sei, dass in der Obergeschosswohnung eine zweite Küche eingerichtet sei. Ausreichend sei das Vorhandensein sämtlicher Anschlüsse. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid vom 06.08.2007 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2008 aufzuheben und den Klägern die erhöhte Eigenheimzulage mit ökologischer Zusatzförderung ab dem Jahr 2006 bis einschließlich 2012 zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, es handele sich bei dem Objekt aufgrund der tatsächlichen Nutzung um ein Einfamilienhaus. Aufgrund der Größe der Familie des Klägers mit zwei Erwachsenen und drei minderjährigen Kindern und der qm-Fläche des Erdgeschosses sei momentan eine Nutzung des Obergeschosses als abgeschlossene Wohnung nicht möglich. Eine Nutzung der Räumlichkeiten in Form von zwei abgeschlossenen Wohnungen sei erst geplant, wenn die Kinder erwachsen seien. Demgemäß sei das Objekt zwischenzeitlich auch als Einfamilienhaus und nicht mehr als Zweifamilienhaus bewertet worden. 11 Während des Klageverfahrens hat der Bausachverständige des Beklagten das Objekt der Kläger erneut besichtigt und festgestellt, dass die Deckenöffnung des alten Treppenhauses sowie die angrenzende Trennwand mit leichten Materialien abschließend verschlossen sind (Bl. 51 der Akten). Aus Sicht des Bausachverständigen ist aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Objekts mit Schlaf- und Kinderzimmern im Obergeschoss sowie Wohn-, Arbeits- und Küchenräumen im Erdgeschoss weiterhin ein Einfamilienhaus anzunehmen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Beklagte hat die Eigenheimzulage zutreffend festgesetzt. Den Klägern steht die erhöhte Grundförderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG in Höhe von € 2.556,- nicht zu. Sie haben zwar im Obergeschoss ihres Objekts eine neue Wohnung im Sinne des § 2 EigZulG errichtet. Sie nutzen die Wohnung aber nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG. Zu Recht hat der Beklagte auch die Ökoförderung für die Wärmepumpe und die Solaranlage versagt. 15 1. Begünstigt ist gemäß § 2 Abs. 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Die Kläger haben im Obergeschoss ihres Objekts eine Wohnung im Sinne der Norm neu hergestellt. 16 a. Bei den im Obergeschoss des Objekts der Kläger gelegenen Räumlichkeiten handelt es sich um eine Wohnung. Nach der Rechtsprechung zu § 10 e EStG ist der Begriff der Wohnung bei der Eigenheimförderung im bewertungsrechtlichen Sinn zu verstehen. Hieran ist auch für das Eigenheimzulagengesetz festzuhalten. Unter einer Wohnung i.S. des § 2 EigZulG ist hiernach die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Die Räumlichkeiten müssen daher eine gewisse Mindestgröße aufweisen. Es müssen eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Außerdem müssen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Abgeschlossenheit bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung (BFH-Urteile vom 04.11.2004 III R 13/04, BFH/NV 2005, 671; vom 27.10.1998, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 29.03.2007 IX R 12/06, BFH/NV 2007, 1833). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall für die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Objekts der Kläger erfüllt. 17 aa. Es handelt sich nach den unbestrittenen Feststellungen des Bausachverständigen und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bauplänen um in sich abgeschlossene Räumlichkeiten. Sie sind zum im Anbau gelegenen neuen Treppenhaus mit einer Wohnungsabschlusstür abgeschlossen. Die Verbindung zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss durch das alte Treppenhaus ist – wenn auch mit leichten Materialien – endgültig geschlossen. 18 bb. Die Räumlichkeiten sind auch so beschaffen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Mit der Größe von 75 qm nach dem Umbau ist die erforderliche Mindestfläche deutlich überschritten. Ein Küchenraum und ein Bad sind vorhanden. Dass in der Obergeschosswohnung keine Küchenmöbel aufgebaut sind, ist für die Frage, ob es sich um ein geeignetes Förderungsobjekt handelt, unerheblich. Es kommt lediglich auf das Vorhandensein eines Raumes mit entsprechenden Anschlüssen an. Solche liegen mit dem Wasserzu- und -abfluss und dem Herdanschluss unstreitig vor. 19 Nach dem für die Eigenheimförderung maßgeblichen bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff ist eine eingerichtete Küche jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn wie im Streitfall eindeutig eine selbständige, abgeschlossene Wohnung vorliegt. Weisen die Räume eine gewisse Mindestgröße auf, sind die notwendigen sanitären Einrichtungen sowie ein Küchenraum vorhanden und sind die Räume gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen und haben sie einen selbständigen Zugang, kommt es nach der Verkehrsauffassung für die Annahme einer Wohnung nicht darauf an, ob der mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattete Küchenraum als Küche eingerichtet ist und als solche benutzt wird (so auch BFH-Urteil vom 25.07.1980 III R 46/78, BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152). Nach dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff genügt es, dass wie im vorliegenden Fall in einem Raum Anschlüsse für diejenigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendig sind. Der Raum muss im Hinblick auf seine künftige Nutzung als Küche in der Weise gestaltet und vorbereitet sein, dass im Wesentlichen nur noch die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände zu installieren sind (BFH-Urteil vom 20.06.1985 III R 82/84, BFHE 144, 76, BStBl II 1985, 497). 20 Zwar hat der Bundesfinanzhof in Entscheidungen zu § 7 b EStG (BFH-Urteil vom 24.04.1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, BStBl II 1991, 794) und zu § 10 e EStG (BFH-Urteile vom 27.10.1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, vom 15.11.1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) ausgeführt, eine Wohnung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden ist. Gleichwohl hält der erkennende Senat das Vorhandensein von Anschlüssen für ausreichend. In den genannten Entscheidungen war die Frage, ob Anschlüsse ausreichen, nicht entscheidungserheblich. Zudem hat der Bundesfinanzhof in einer neueren Entscheidung zum Eigenheimzulagegesetz ausdrücklich darauf abgestellt, dass ein Küchenraum mit Anschlüssen für die Annahme einer Wohnung ausreicht und es auf das Vorhandensein von Küchenmöbeln nicht maßgeblich ankommt (BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 12/06, BFH/NV 2007, 1833). 21 cc. Für die Annahme einer Wohnung im Obergeschoss des Objekts der Kläger ist es auch unerheblich, dass das Objekt derzeit als Einfamilienhaus bewertet ist. Die Wohnungsfrage ist nämlich unabhängig von der Bewertung als Einfamilienhaus zu beurteilen (BFH-Urteil vom 27.10.1998, X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91). 22 b. Die Wohnung der Kläger ist auch neu hergestellt im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG. Die Herstellung einer Wohnung setzt das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus. Es muss eine bautechnisch neue Wohnung entstehen (BFH-Urteil vom 15.11.1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92). Grundsätzlich kann auch in einem bereits bestehenden Gebäude eine neue Wohnung hergestellt werden, wenn das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass lediglich der durch die Außenmauern umbaute Raum umgestaltet wird. Vielmehr müssen die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil vom 15.11.1995, a.a.O.). Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als Einfamilienhaus bewerteten Gebäude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden. Es genügt daher nicht, dass die Räume in den einzelnen Stockwerken durch Baumaßnahmen zum Treppenhaus hin abgeschlossen werden. Dadurch entsteht zwar eine weitere Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn. Eine neue Wohnung wird jedoch nur dann hergestellt, wenn darüber hinaus die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neu eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altbauteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteil vom 11.09.1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94). 23 Die Kläger haben durch die Baumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus eine bautechnisch neue Wohnung hergestellt. Denn sie haben nicht nur die Räumlichkeiten im Obergeschoss durch den Einbau einer Wohnungsabschlusstür zum Treppenhaus hin abgeschlossen, sondern sie haben darüber hinaus die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet und in erheblichen Maß erweitert, dass die neu eigenfügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben. Sie haben Teile, die für die Nutzungsdauer des Objekts bestimmend sind, ausgetauscht, so haben sie die Dachkonstruktion erneuert und tragende Außenwände neu errichtet. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bauplänen ergibt, haben sie auch Innenwände versetzt. Außerdem haben sie einen Anbau errichtet und damit die Wohnfläche im Obergeschoss fast verdoppelt. 24 Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt im Streitfall eine neu hergestellte Wohnung vor. Für die Frage, ob eine Wohnung neu ist, hat diese aus Vereinfachungsgründen eigene Kriterien aufgestellt. Demnach kann aus Vereinfachungsgründen von einer Neuherstellung ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt (BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Rz.14, 15). Auch bei Anlegen dieses Maßstabes ist im Streitfall die im Obergeschoss entstandene Wohnung als neu anzusehen. Wie die von den Klägern vorgelegte Berechnung zeigt (Bl. 13 der Akten), übersteigt der Bauaufwand inklusive der Eigenleistungen den Wert der Altbausubstanz um das Doppelte. Selbst wenn die Eigenleistungen etwas zu hoch bewertet worden sein sollten, ist den Anforderungen der Finanzverwaltung Genüge getan und die Obergeschosswohnung als neu hergestellt anzusehen. 25 2. Die Wohnung wird aber nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG genutzt. Gemäß § 4 Satz 1 EigZulG besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Daran fehlt es im Streitfall. 26 Zur Auslegung des Begriffs der Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken im Sinn von § 4 EigZulG ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum inhaltsgleichen Begriff der früheren Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG maßgebend (BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 12/06, BFH/NV 2007, 1833). Danach dient eine Wohnung eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst oder ggf. den mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird (BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl 1994, 544). Nutzung zu Wohnzwecken ist der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen. Der Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23.07.1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N.). Ist diese Nutzung auf Dauer angelegt, so ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat und wie oft er sich in ihr aufhält; es reicht aus, dass ihm die Wohnung ständig zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160). 27 Voraussetzung ist demnach, dass der Anspruchsberechtigte in der Wohnung in den einzelnen Kalenderjahren des Förderzeitraums einen selbständigen Haushalt führt (so auch: Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Auflage, Abschnitt XXI, 5.1), denn sonst wird die Wohnung nicht als Wohnung im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG genutzt. Die eigenständige Haushaltsführung darf nicht eingeschränkt sein (Erhard, in: Blümich, § 4 EigZulG Rdnr. 3). Erforderlich ist eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und eine Eigengestaltung der Haushaltsführung in dem begünstigten Objekt (vgl. hierzu: Urteil des Niedersächsischen FG vom 27.10.2004 3 K 387/02, EFG 2005, 255). 28 Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger nutzen zwar die Obergeschosswohnung zusammen mit ihren Kindern. Sie führen aber in der Wohnung schon mangels eingerichteter Küche keinen selbständigen Haushalt. Vielmehr erstreckt sich der Haushalt der Kläger über beide in dem Objekt vorhandenen Wohnungen: das Obergeschoss beinhaltet die Schlafräume, das Erdgeschoss Wohn-. Arbeitszimmer und Küche. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss und die im Erdgeschoss ergänzen sich gegenseitig. Ein eigenständiger Haushalt wird in keiner der Wohnungen geführt. Zwar ist es nach dem Vortrag der Kläger geplant, später die Wohnung im Obergeschoss einem ihrer Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit zur Führung eines selbständigen Haushalts zur Verfügung zu stellen. Da jedoch § 4 Satz 1 EigZulG eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken während des Förderzeitraums vorsieht, führt diese Absicht der Kläger nicht zu einer geänderten Beurteilung. 29 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 29.03.2007 (IX R 12/06, BFH/NV 2007, 1833). In der Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, die Regelungen des § 2 EigZulG und § 4 EigZulG seien nicht in der Weise sachlich deckungsgleich, dass eine Wohnnutzung im Sinne von § 4 EigZulG nur in Betracht käme, wenn sämtliche für die Annahme einer förderungsfähigen Wohnung im Sinne von § 2 EigZulG erforderlichen Merkmale auch von der tatsächlichen Wohnnutzung im Sinne von § 4 EigZulG umfasst wären. Schon die tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen begünstigtem Objekt und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in § 2 EigZulG und § 4 EigZulG spreche dafür, dass das begünstigte Objekt als solches zwar geeignet sein müsse, eine eigenständige Haushaltsführung zu ermöglichen, andererseits aber die tatsächliche Wohnnutzung auch darin bestehen könne, dass das begünstigte Objekt lediglich einen Teil der Eigengestaltung der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen darstelle. Der erkennende Senat hält die Entscheidung im Streitfall nicht für einschlägig, da der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem vorliegenden Sachverhalt grundlegend unterscheidet. Der Bundesfinanzhof hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Wohnung angeschafft wurde und nicht einen Sachverhalt, bei dem durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine weitere Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn geschaffen wurde. 30 Letztlich ist auch nach dem Sinn und Zweck des Eigenheimzulagengesetzes im Streitfall keine erhöhte Förderung der Wohnung im Obergeschoss geboten. Mit dem Eigenheimzulagengesetz sollte die Herstellung und der Erwerb von selbstgenutzten Wohnungen insbesondere für Familien erleichtert werden (vgl. Sächsisches FG vom 29.05.2006 5 K 757/03 Ez, juris). Dieser Förderungszweck gebietet nicht die erhöhte Förderung von einzelnen Wohnräumen, die nicht als komplette Wohnung für eine Familie, sondern nur zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Wohnung genutzt werden. Bei der gegebenen Nutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss haben diese nicht den Charakter einer eigenständig genutzten Wohnung, vielmehr haben die Räumlichkeiten lediglich eine Ergänzungsfunktion zur Wohnung im Erdgeschoss. Eine solche eingeschränkte Funktion erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine erhöhte Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz, sondern nur die für Ausbauten und Erweiterungen. 31 3. Zutreffend hat der Beklagte auch die Ökozulage gemäß § 9 Abs. 3 EigZulG verwehrt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 EigZulG erhöht sich der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 um jährlich 2 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um € 256,-. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 EigZulG gilt dies aber nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG. Die Ökokomponente ist demgemäß an die Inanspruchnahme des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG für die Herstellung oder Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung gebunden. Es handelt sich um eine Annexförderung (Erhard, in: Blümich, § 9 EigZulG Rdnr. 31). Da den Klägern die Grundförderung nicht zusteht und diesen lediglich die Eigenheimzulage für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung gewährt wurde, ist folglich auch die Ökokomponente zu versagen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 33 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erscheint zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.