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Urteil

10 K 4126/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischter Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers kann nach aktueller Rechtsprechung eine Aufteilung der Kosten in einen betrieblichen und privaten Anteil vorgenommen werden; fehlt ein sachlicher Aufteilungsmaßstab, ist hälftige Teilung sachgerecht. • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG nur bis 1.250 € anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist. • Eine tatsächliche Verständigung der Finanzbehörde über einen Besteuerungssachverhalt ist nur hinsichtlich feststehender Tatsachen möglich, nicht aber über die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen. • Die 1%-Regelung nach § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug für private Nutzung geeignet ist; bei einem reinen Transporter mit Metallwand und nur zwei Sitzen ist die Privatnutzung regelmäßig nicht plausibel.
Entscheidungsgründe
Hälftige Anerkennung von Arbeitszimmerkosten begrenzt auf 1.250 €; kein 1%-Ansatz für Transporter • Bei gemischter Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers kann nach aktueller Rechtsprechung eine Aufteilung der Kosten in einen betrieblichen und privaten Anteil vorgenommen werden; fehlt ein sachlicher Aufteilungsmaßstab, ist hälftige Teilung sachgerecht. • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG nur bis 1.250 € anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist. • Eine tatsächliche Verständigung der Finanzbehörde über einen Besteuerungssachverhalt ist nur hinsichtlich feststehender Tatsachen möglich, nicht aber über die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen. • Die 1%-Regelung nach § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug für private Nutzung geeignet ist; bei einem reinen Transporter mit Metallwand und nur zwei Sitzen ist die Privatnutzung regelmäßig nicht plausibel. Der Kläger betrieb einen Gewerbebetrieb und mietete 2006 ein Einfamilienhaus mit insgesamt 204 m², hiervon 61 m² als gewerbliche Fläche; im Erdgeschoss befand sich ein großer Raum, teils mit Büroeinrichtung, teils mit Sofa, Esstisch und Fernseher, daneben Dusche/WC und Abstellraum; das Obergeschoss diente der Familie als Wohnbereich. Das Finanzamt kürzte im Einspruchsverfahren die geltend gemachten Raumkosten und wollte die Stellplatzkosten sowie 60 % der Miete anerkennen; außerdem beabsichtigte es, die private Nutzung des betrieblichen VW-Transporters nach der 1%-Regel zu versteuern. Der Kläger behauptete, es sei eine vor Ort erzielte Einigung erzielt worden und beantragte die hälftige Anerkennung der Raumkosten sowie den Ausschluss der 1%-Besteuerung. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Raumkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und ob der Transporter privat geeignet war. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs.5 Nr.6b EStG: Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer; bei Nicht-Mittelpunkt betrieblich nutzbarer Raum gilt Begrenzung auf 1.250 €. • Der Senat folgt der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, wonach das frühere Aufteilungs- und Abzugsverbot teilweise aufgegeben ist und bei gemischter Nutzung eine Aufteilung vorzunehmen ist, wenn sich ein betrieblicher Anteil sachgerecht ermitteln oder schätzen lässt. • Zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs greift, wenn kein besserer Maßstab erkennbar ist, die praktische Folgerung aus BFH-Entscheidungen, hälftige Aufteilung in Betracht zu ziehen; der Kläger hat die hälftige Nutzung glaubhaft gemacht. • Der große Erdgeschossraum ist in die Privatsphäre eingebunden und stellt nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit dar; die wesentlichen gewerblichen Arbeiten erfolgen außer Haus, im Raum wurden vorwiegend Verwaltungsarbeiten und gelegentliche Besprechungen durchgeführt. • Die aus dem Mietvertrag und Grundriss abgeleiteten anteiligen Kosten für den Wohn-/Arbeitsraum ergeben sich auf Jahresbasis; die als betrieblich anzuerkennenden 50 % der Raumkosten sind wegen der gesetzlichen Begrenzung auf 1.250 € zu kürzen. • Zur Pkw-Nutzung ist die 1%-Regel nur anwendbar, wenn das Fahrzeug prinzipiell für private Nutzung geeignet ist; der hier als Transporter ausgestattete VW mit Metallwand und nur zwei Sitzen ist für Familien-/Privatfahrten ungeeignet, sodass eine Besteuerung nach 1% nicht gerechtfertigt ist. • Eine angebliche vor Ort erzielte tatsächliche Verständigung über die steuerliche Behandlung greift nicht, soweit sie Rechtsfragen betreffen würde; vor Ort war zwar die gemischte Nutzung als Tatsache festgestellt, die rechtliche Würdigung blieb aber offen und bindet nicht. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht erkennt 50 % der auf den Wohn-/Arbeitsraum entfallenden Kosten als Betriebsausgaben an, jedoch wegen § 4 Abs.5 Nr.6b EStG begrenzt auf 1.250 €. Die verbleibenden im Erdgeschoss liegenden Räume bleiben steuerlich nicht anerkannt, weil keine ausreichende betriebliche Nutzung festgestellt wurde. Für den VW-Transporter findet keine Hinzurechnung nach der 1%-Regel statt, da das Fahrzeug aufgrund seiner Ausstattung nicht für private Nutzung geeignet war. Die Einkommensteuer für 2006 ist entsprechend neu zu berechnen; die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen zur Aufteilung von Arbeitszimmerkosten offen sind.