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Urteil

2 K 508/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist nur wirksam, wenn er alle nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlichen Angaben und Erklärungen enthält. • Fehlt im Antragsvordruck die in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Erklärung zur unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Gegenstände und Leistungen, ist der Antrag unwirksam und kann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr ergänzt werden. • Widersprüchliche Angaben in Abschnitt 9 Buchst. b) berühren die Wirksamkeit des Antrags nicht, da jedenfalls eine Erklärung abgegeben wurde; die inhaltliche Richtigkeit kann die Finanzverwaltung prüfen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO setzt einen gesonderten, substantiierten Antrag voraus; ein später eingereichter original unterschriebener Antrag ersetzt nicht automatisch die fristgerechte Vollständigkeit des ersten Antrags.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Vorsteuervergütungsanträgen bei fehlender Angabe in Abschnitt 9a des Vordrucks • Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist nur wirksam, wenn er alle nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlichen Angaben und Erklärungen enthält. • Fehlt im Antragsvordruck die in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Erklärung zur unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Gegenstände und Leistungen, ist der Antrag unwirksam und kann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr ergänzt werden. • Widersprüchliche Angaben in Abschnitt 9 Buchst. b) berühren die Wirksamkeit des Antrags nicht, da jedenfalls eine Erklärung abgegeben wurde; die inhaltliche Richtigkeit kann die Finanzverwaltung prüfen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO setzt einen gesonderten, substantiierten Antrag voraus; ein später eingereichter original unterschriebener Antrag ersetzt nicht automatisch die fristgerechte Vollständigkeit des ersten Antrags. Die Klägerin, ein in Belgien ansässiges Unternehmen, stellte am 30.6.2008 einen Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG für 2007 in Höhe von 10.714,89 €. Der Antrag war mit einer Faksimile-Unterschrift versehen; in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlte die Erklärung zur unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Leistungen. Der Antrag wurde am 6.11.2009 abgelehnt, weil er nicht eigenhändig unterschrieben sei. Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte später (2.9.2010) einen erneut original unterschriebenen Antrag ein, in dem Abschnitt 9a ebenfalls leer blieb. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die Klägerin klagte auf Festsetzung der Vergütung. Streitgegenstände waren die Wirksamkeit der Faksimile-Unterschrift, die Bedeutung der fehlenden Eintragung in Abschnitt 9a und die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV, Art. 15 der Erstattungsrichtlinie 2008/9/EG sowie Vorgaben der Achten Richtlinie. • Ausschlussfrist: Die Sechsmonatsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; der Vergütungsantrag für 2007 musste bis Ende Juni 2008 gestellt werden. • Vordruck- und Erklärungspflicht: Nach § 61 Abs. 1 UStDV ist der Antrag auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen. Fehlen entscheidungserhebliche Angaben nach diesem Vordruck, ist der Antrag unwirksam. • Erheblichkeit von Abschnitt 9a: Die in Abschnitt 9 Buchst. a) verlangte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und Leistungen für das Unternehmen verwendet wurden, dient der Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) und ist für die Entscheidung wesentlich. • Gemeinschaftsrechtliche Betrachtung: Das Musterformular der Achten Richtlinie und Erläuterungen verpflichten die Mitgliedstaaten, die Erstattung von der Vorlage der geforderten Angaben abhängig zu machen; § 18 UStG i.V.m. UStDV ist hierrichtlinienkonform auszulegen. • Keine Nachholung nach Fristablauf: Angaben in Abschnitt 9a können nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht nachgetragen werden; Art. 15 der Erstattungsrichtlinie bestätigt, dass der Antrag nur als vorgelegt gilt, wenn alle geforderten Angaben gemacht sind. • Widersprüchliche Angaben in 9b: Solche Widersprüche betreffen nur die Sachrichtigkeit, nicht die formale Wirksamkeit des Antrags; die Verwaltung kann unzutreffende oder widersprüchliche Angaben überprüfen. • Wiedereinsetzung: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO ist nicht substantiiert geltend gemacht worden; der nachgereichte original unterschriebene Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Unterzeichnung und beseitigt nicht das Fehlen der Angaben in Abschnitt 9a. Die Klage wird abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 6.11.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 24.1.2011 sind rechtmäßig, weil der Vergütungsantrag unwirksam ist: es fehlt die in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks erforderliche Erklärung zur unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Gegenstände und Leistungen. Diese Angaben sind entscheidungserheblich und konnten nach Ablauf der nicht verlängerbaren Sechsmonatsfrist nicht mehr ergänzt werden. Die nachträglich vorgelegte original unterschriebene Fassung ändert hieran nichts, und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht in der erforderlichen Form begründet. Daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung der Vorsteuervergütung.