Beschluss
15 V 20/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Einstellung laufender oder künftig angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen nach § 258 AO ist nur begründet, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der sich durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Maßnahme vermeiden lässt.
• Bei Anträgen auf Vollstreckungsaufschub wegen noch nicht entschiedener Stundungs- oder Erlassanträge muss der Antragsteller substantiiert vortragen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit deren Stattgabe zu rechnen ist.
• Die bloße Behauptung von Befangenheit eines mitwirkenden Sachbearbeiters berechtigt nicht zur Anordnung, diesen von Vollstreckungsmaßnahmen fernzuhalten; solche Mängel sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen den jeweiligen Verwaltungsakt geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Vollstreckungsaufschub gegen Finanzamt abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung laufender oder künftig angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen nach § 258 AO ist nur begründet, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der sich durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Maßnahme vermeiden lässt. • Bei Anträgen auf Vollstreckungsaufschub wegen noch nicht entschiedener Stundungs- oder Erlassanträge muss der Antragsteller substantiiert vortragen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit deren Stattgabe zu rechnen ist. • Die bloße Behauptung von Befangenheit eines mitwirkenden Sachbearbeiters berechtigt nicht zur Anordnung, diesen von Vollstreckungsmaßnahmen fernzuhalten; solche Mängel sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen den jeweiligen Verwaltungsakt geltend zu machen. Der Antragsteller begehrte einstweilige Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wegen Rückständen aus Umsatzsteuer 2003–2008 und Lohn-/Umsatzsteuer 2009–2011. Die Rückstände beliefen sich auf über 113.000 Euro. Das Finanzamt hatte seit Juni 2011 verschiedene Zwangsmaßnahmen durchgeführt und durch den Vorsteher die Vollstreckung fortgesetzt. Der Antragsteller rügte Unverhältnismäßigkeit, drohende Existenzvernichtung und die Befangenheit eines mitwirkenden Sachbearbeiters; er verwies auf noch nicht entschiedene Stundungs- und Erlassanträge und bot später eine Teilzahlung an. Das Finanzamt beantragte Abweisung; es legte dar, dass frühere Anträge auf Aussetzung bereits abgelehnt wurden und die Rückstände weiterhin erheblich seien. Das Gericht prüfte Aktenlage, Verfügung des Vorstehers und die geltend gemachten Rechtsgrundlagen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist insoweit unzulässig, als er sich auf inzwischen getilgte Lohnsteuerrückstände 2011 bezieht, mangels Rechtsschutzbedürfnis. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 114 FGO in Verbindung mit § 258 AO muss der Anordnungsanspruch rechtlich schlüssig dargestellt und die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. • § 258 AO (Vollstreckungsaufschub) setzt eine Unbilligkeit der Vollstreckung voraus; eine Unbilligkeit liegt nur vor, wenn ein unangemessener Nachteil droht, der durch kurzfristiges Zuwarten oder alternative Maßnahmen vermieden werden kann. • Fristvorstellungen: Schulden müssen in absehbarer Zeit (regelmäßig 6, in Ausnahmefällen 12 Monate) durch freiwillige Leistung ausgeglichen werden können; der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, wie dies nach einer angebotenen Teilzahlung geschehen solle. • Unentschiedene Anträge auf Stundung/Erlass begründen nur dann Aufschub, wenn mit Wahrscheinlichkeit deren Stattgabe zu rechnen ist; hier blieb der Vortrag hierzu zu unsubstantiiert. • Befangenheitsvorwurf: Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch den Vorsteher schließt nicht die Überprüfung der Befangenheit im Rechtsbehelfsverfahren; eine einstweilige Anordnung kann nicht zum Ausschluss des Sachbearbeiters angeordnet werden. • Überpfändungsvorwurf: Eine behauptete Überpfändung nach § 281 AO ist im Einspruchsverfahren gegen konkrete Vollstreckungsakte zu prüfen, nicht im vorliegenden Verfahren zur einstweiligen Einstellung. • Willkür- und Schikanevorwurf: Behauptungen, das Finanzamt verfolge die Vollstreckung zur Existenzvernichtung, sind nicht hinreichend substantiiert oder glaubhaft gemacht; Formulierungen des Vorstehers rechtfertigen keine Anordnung, da sie nicht erkennen lassen, dass rechtmäßige Prüfung unterbleiben solle. • Somit sind Haupt- und Hilfsantrag unbegründet bzw. teilweise unzulässig nach §§ 114 FGO, 258 AO, 281 AO sowie allgemeinen Grundsätzen zu Befangenheit und Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf einstweilige Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen wurde abgelehnt; der Antrag ist insoweit unzulässig, als er Lohnsteuer 2011 betreffen will, und insgesamt unbegründet. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO vorliegen, insbesondere nicht, wie verbleibende Schulden innerhalb der üblichen Frist getilgt werden sollen, und er hat keine hinreichend wahrscheinliche Aussicht auf Stattgabe offener Stundungs- oder Erlassanträge vorgetragen. Befangenheits- und Überpfändungsvorwürfe sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen konkrete Vollstreckungsakte zu prüfen und begründen hier keinen vorläufigen Einstellungsanspruch. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.