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Urteil

4 K 3627/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreuungsleistungen sind nur dann nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g und h RL 77/388/EWG umsatzsteuerbefreit, wenn der Leistende als "Einrichtung mit sozialem Charakter" vom Mitgliedstaat anerkannt ist. • Eine solche Anerkennung verlangt regelmäßig unmittelbare vertragliche Beziehungen zum zuständigen Sozialleistungsträger; bloße Subunternehmertätigkeit für anerkannte Einrichtungen reicht nicht aus. • Vorerst nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinienbefreiungen können sich nicht zugunsten eines Leistenden auswirken, wenn die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung von Jugendhilfeleistungen: Unmittelbare vertragliche Beziehung erforderlich • Betreuungsleistungen sind nur dann nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g und h RL 77/388/EWG umsatzsteuerbefreit, wenn der Leistende als "Einrichtung mit sozialem Charakter" vom Mitgliedstaat anerkannt ist. • Eine solche Anerkennung verlangt regelmäßig unmittelbare vertragliche Beziehungen zum zuständigen Sozialleistungsträger; bloße Subunternehmertätigkeit für anerkannte Einrichtungen reicht nicht aus. • Vorerst nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinienbefreiungen können sich nicht zugunsten eines Leistenden auswirken, wenn die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin erbrachte 2003 und 2006 sozialpädagogische Familienhilfe als freie Mitarbeiterin und teils als Gesellschafterin einer GbR. Die Honorare zahlten in den jeweiligen Jahren gemeinnützige Vereine, die im Auftrag des Jugendamts tätig waren; das Jugendamt rechnete mit den Vereinen ab. Das Finanzamt stellte nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest, dass die bislang als steuerfrei behandelten Umsätze nicht unter die Umsatzsteuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes fallen und setzte Umsatzsteuer fest. Die Klägerin begehrte Befreiung nach § 4 Nr. 23 bzw. § 4 Nr. 25 UStG bzw. alternativ nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG. Sie rügte widersprüchliche Rechtsprechung des BFH, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und hielt an administrativen Erlassen und früheren BFH-/EuGH-Entscheidungen fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab. • Anwendbare nationale Befreiungstatbestände (§4 Nr.23, §4 Nr.25 UStG) greifen nicht, weil die Leistungen der Klägerin weder in die dort genannten Tatbestände subsumieren noch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. • Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g und h RL 77/388/EWG waren im Streitjahr nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt; gleichwohl kann sich ein Einzelner auf klaren Richtlinieninhalt berufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • Die Richtlinienbefreiung setzt neben der enger Verbindung zur Sozialfürsorge/ Jugendbetreuung die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" durch den Mitgliedstaat voraus. • Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für diese Anerkennung insbesondere maßgeblich, dass der Leistende unmittelbare vertragliche Beziehungen zu den Sozialleistungsträgern hat oder dass die Kostenübernahme durch diese Träger unmittelbar erfolgt. • Die Klägerin hatte keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zum Jugendamt, sondern war Subunternehmerin der Vereine; das bloße Abstimmen der Leistung mit dem Jugendamt oder die Tatsache, dass das Geld letztlich aus öffentlichen Mitteln stammt, genügt nicht. • Die von der Klägerin angerufenen BFH- und EuGH-Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur angewandten Linie des BFH vom 08.11.2007, da diese Entscheidungen die Unmittelbarkeit der vertraglichen Bindung als relevantes Abgrenzungskriterium bestätigen. • Erlasse einzelner Finanzbehörden und die gesetzliche Erweiterung ab 01.01.2008 ändern nichts am materiellen Anerfordernis für die streitigen Vorjahre; vertrauensschutzrechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche wurden nicht geltend gemacht oder sind nicht einschlägig. Die Klage wird abgewiesen; die Umsatzsteuerbescheide für 2003 und 2006 bleiben bestehen, weil die Klägerin in den Streitjahren nicht als vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen war. Ihre Leistungen waren zwar eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden, jedoch fehlte die erforderliche unmittelbare vertragliche Beziehung zum Jugendamt, die nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung für die Anerkennung und damit für die Richtlinienbefreiung erforderlich ist. Verwaltungsanweisungen und spätere gesetzliche Änderungen zugunsten einer weiteren Befreiung ab 2008 rechtfertigen keine andere Beurteilung der zurückliegenden Zeiträume. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.