Urteil
10 K 3264/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dem Verein die Gemeinnützigkeit abzusprechen ist in der Veranlagung möglich; eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € schließt Gemeinnützigkeit aus.
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 356 AO wiedergibt (Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift), ist ausreichend; ein gesonderter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail ist nicht erforderlich.
• Wird die Einspruchsbelehrung nicht ergänzt, beginnt die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO zu laufen; ein verspäteter Einspruch ist unzulässig.
• Die Frage, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf E-Mail-Einsprüche nötig ist, ist streitig; wegen abweichender Rechtsprechung wird Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung der Gemeinnützigkeit durch Veranlagung; Rechtsbehelfsbelehrung und E‑Mail‑Einsprüche • Ein dem Verein die Gemeinnützigkeit abzusprechen ist in der Veranlagung möglich; eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € schließt Gemeinnützigkeit aus. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 356 AO wiedergibt (Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift), ist ausreichend; ein gesonderter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail ist nicht erforderlich. • Wird die Einspruchsbelehrung nicht ergänzt, beginnt die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO zu laufen; ein verspäteter Einspruch ist unzulässig. • Die Frage, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf E-Mail-Einsprüche nötig ist, ist streitig; wegen abweichender Rechtsprechung wird Revision zugelassen. Der Kläger, ein als Schützenverein geführter Verein, war zuvor als gemeinnützig anerkannt. Für die Jahre 2005 bis 2009 wurden vom Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide erlassen, die mangels abgegebener Steuererklärungen geschätzt und jeweils mit 0 € festgesetzt wurden; in den Erläuterungen wurde die Gemeinnützigkeit für diese Jahre verneint und das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen abgesprochen. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift verwies; eine E‑Mail‑Adresse war nicht in den Bescheiden genannt, auf die Internetseite des Finanzamts wurde jedoch verwiesen, wo die Möglichkeit, Einsprüche per E‑Mail einzulegen, benannt war. Der Kläger legte erst nach Zugang der Mitteilung den Steuererklärungen und am 16.02.2011 Einspruch ein; das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist überschritten sei. Der Kläger klagte und rügte insbesondere die Unbestimmtheit des Entzugs der Gemeinnützigkeit und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. • Rechtliche Grundlagen: § 5 Abs.1 Nr.9 KStG, § 52 AO bestimmen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit; § 355 Abs.1, § 356 AO regeln Einspruchsfristen und Rechtsbehelfsbelehrung; § 87a AO die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung. • Gemeinnützigkeit und Veranlagung: Die Beurteilung der Gemeinnützigkeit erfolgt für jeden Veranlagungszeitraum neu im Steuerbescheid. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € zusammen mit ausdrücklichen Erläuterungen stellt klar, dass keine Steuerfreiheit für die Streitjahre gewährt wurde. Ein Vereinvorstand ist verpflichtet, Steuerbescheide zu prüfen bzw. prüfen zu lassen; daraus folgt keine erhöhte Schutzbedürftigkeit gegenüber anderen Steuerbürgern. • Form der Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung, die den gesetzlichen Wortlaut (Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift) wiedergibt, ist nicht unrichtig. Der Gesetzgeber hat bei Einführung von § 87a AO nicht verlangt, die Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich um einen Hinweis auf elektronische Einsprüche zu erweitern. • E‑Mail‑Einspruchsfrage und Fristbeginn: Auch wenn die Behörde auf ihrer Internetseite die Möglichkeit elektronischer Einsprüche eröffnet hat, rechtfertigt dies nicht zwingend die Pflicht, die Rechtsbehelfsbelehrung ergänzend auf E‑Mail‑Einsprüche hinzuweisen. Die E‑Mail‑Form ist als Unterfall der Schriftform anzusehen; ein fehlender ausdrücklicher Hinweis macht die Belehrung nicht unrichtig. • Rechtsfolge: Da die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war, begann die Monatsfrist zu laufen; der Einspruch des Klägers war daher verfristet und unzulässig. • Verfahrenskosten und Revision: Die Klage ist unbegründet; der Kläger trägt die Kosten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird Revision zugelassen, weil andere Gerichte abweichend entscheiden. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass in der Veranlagung für 2005–2009 die Gemeinnützigkeit des Klägers verneint wurde; die Festsetzung der Körperschaftsteuer mit 0 € und die Erläuterungen genügten zur Bestimmtheit der Entscheidung. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtmäßig, da sie den gesetzlich vorgegebenen Wortlaut wiederholte; ein gesonderter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E‑Mail war nicht erforderlich, sodass die Einspruchsfrist zu laufen begann und der nachfristige Einspruch unzulässig ist. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wird zur Klärung der im Schrifttum und Rechtsprechung streitigen Frage über die Notwendigkeit eines ausdrücklichen E‑Mail‑Hinweises zugelassen.