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Urteil

8 K 2753/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender deutscher Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Subunternehmers ist der Leistungsempfänger nach §13b UStG Steuerschuldner. • Fehlt in Rechnungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, kann die nachträgliche Mitteilung bzw. berichtigte Rechnung die Ortsverlagerung der Leistung nach §3b Abs.3 UStG bewirken und den Vorsteuerabzug ermöglichen. • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn Rechnungsaussteller und tatsächlich leistender Unternehmer nicht identisch sind und der Leistungsempfänger die Identität nicht substantiiert nachweist. • Die Verwaltungs- und EuGH-Rechtsprechung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Berichtigung unvollständiger Rechnungen (Rechnungsergänzung) mit Wirkung für den ursprünglichen Veranlagungszeitraum.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug und Steuerschuldnerschaft bei ausländischen Subunternehmern; Rückwirkung von Rechnungsergänzungen • Bei fehlender deutscher Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Subunternehmers ist der Leistungsempfänger nach §13b UStG Steuerschuldner. • Fehlt in Rechnungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, kann die nachträgliche Mitteilung bzw. berichtigte Rechnung die Ortsverlagerung der Leistung nach §3b Abs.3 UStG bewirken und den Vorsteuerabzug ermöglichen. • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn Rechnungsaussteller und tatsächlich leistender Unternehmer nicht identisch sind und der Leistungsempfänger die Identität nicht substantiiert nachweist. • Die Verwaltungs- und EuGH-Rechtsprechung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Berichtigung unvollständiger Rechnungen (Rechnungsergänzung) mit Wirkung für den ursprünglichen Veranlagungszeitraum. Die Klägerin betrieb 2004 eine Spedition und vermittelte Transporte, die von ausländischen Subunternehmern ausgeführt wurden. Der Subunternehmer B mit Sitz in Griechenland nutzte zur Erlangung einer deutschen Transportlizenz telefonisch und faktisch Räume der Klägerin, ohne schriftlichen Mietvertrag, Schlüssel oder eigenen Arbeitsplatz. Rechnungs- und Gutschriftsabrechnungen erfolgten teils an eine deutsche Anschrift mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer; die Klägerin zog daraus Vorsteuer ab. Bei weiteren Eingangsleistungen waren in zahlreichen Fällen die USt-IdNr. der Klägerin in den Rechnungen nicht angegeben; die Klägerin legte später ergänzende Schreiben mit Mitteilung der USt-IdNr. vor. Außerdem wurden Leistungen zunächst von H abgerechnet; nach Versagung einer Steuernummer für H wurden Rechnungen storniert und statt seiner Rechnungen der Firma S verbucht; die Klägerin behauptete, S habe die Leistungen erbracht und legte eine Bestätigung vor. Das Finanzamt kürzte Vorsteuer und setzte Umsatzsteuer nach §13b UStG neu fest; die Klägerin erhob Klage. • Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG: Der Senat folgte der Verwaltung, dass B kein im Inland ansässiger Unternehmer war und keine Zweigniederlassung in den Räumen der Klägerin begründete. Eine Zweigniederlassung erfordert eine zur Ausübung der Tätigkeit ausreichende, dauerhafte Verfügungsmacht über Räumlichkeiten; bloße Mitbenutzung ohne entsprechende tatsächliche Verfügungsmacht reicht nicht aus. • Vorsteuerabzug bei S-Rechnungen: Nach §15 Abs.1 Nr.1 UStG setzt der Vorsteuerabzug Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer voraus. Die Klägerin trug die Darlegungs- und Beweislast. Die vorgelegte Bestätigung der S war ungenügend; aus den Unterlagen ergab sich, dass H tatsächlich die Transporte ausführte und die Umstellung auf S erst nach Versagung der Steuernummer problematisch erscheint. Daher war der Vorsteuerabzug hier zu versagen. • Rechnungsmängel und nachträgliche Angabe der USt-IdNr.: Eingangsrechnungen ohne USt-IdNr. begründeten zunächst formell einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (§14a, §14 Abs.6, §15 UStG). Die Klägerin legte aber berichtigende Schreiben vor; der Senat entschied, dass eine nachträgliche Verwendung/Angabe der USt-IdNr. unter den dargestellten Voraussetzungen materiell zurückwirken und den Ort der Leistung gem. §3b Abs.3 Satz2 UStG ins Inland verlagern kann. Damit sind die formellen Mängel geheilt und der Vorsteuerabzug möglich. • Europarechtliche und verfahrensrechtliche Erwägungen: Der Senat berücksichtigte aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Pannon Gép u.a.) und verwies darauf, dass nachträgliche Rechnungsberichtigungen unter bestimmten Voraussetzungen in den ursprünglichen Veranlagungszeitraum zurückwirken können, insbesondere wenn die berichtigte Rechnung der Finanzverwaltung vorliegt und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. • Ergebnis der Neufestsetzung: Wegen der anerkannten nachträglichen Berichtigungen erhöhte der Senat die berücksichtigten Vorsteuern um 15.720,16 € und passte die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend an. Die Klage ist teilweise begründet. Die Umsat zsteuer für 2004 wird unter Änderung des Bescheids auf 52.320,73 € festgesetzt. Die Annahme der Steuerschuldnerschaft der Klägerin für Leistungen des ausländischen Subunternehmers B bleibt bestehen, weil keine Zweigniederlassung vorlag. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma S bleibt zu Recht versagt, weil die Klägerin die Identität zwischen Rechnungsaussteller und tatsächlich Leistendem nicht ausreichend nachgewiesen hat. Dagegen ist der Vorsteuerabzug für jene innergemeinschaftlichen Beförderungen zu berücksichtigen, bei denen die Klägerin die USt-IdNr. nachträglich mitgeteilt bzw. berichtigende Unterlagen vorgelegt hat, da solche Rechnungsergänzungen unter den gegebenen Voraussetzungen materiell in den Streitzeitraum zurückwirken können. Die Verfahrenskosten trägt die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln; Revision ist zugelassen.