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Urteil

10 K 2954/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entbindet den Geschäftsführer nicht generell von der Pflicht zur fristgerechten Abführung der Lohnsteuer. • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher vorl. Insolvenzverwalter) entzieht dem Geschäftsführer nicht ohne Weiteres die Verfügungsbefugnis über liquide Mittel; daher bleibt die Abführungspflicht bestehen, solange liquide Mittel vorhanden sind. • Nicht abgeführte Lohnsteuer trotz Auszahlung ungekürzter Nettolöhne indiziert regelmäßig grobe Fahrlässigkeit und begründet Haftung nach §§ 34, 69 AO. • Die Möglichkeit einer späteren Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter enthebt den Geschäftsführer nicht von der Haftung für den eingetretenen Steuerausfall.
Entscheidungsgründe
Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer trotz Insolvenzantrag • Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entbindet den Geschäftsführer nicht generell von der Pflicht zur fristgerechten Abführung der Lohnsteuer. • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher vorl. Insolvenzverwalter) entzieht dem Geschäftsführer nicht ohne Weiteres die Verfügungsbefugnis über liquide Mittel; daher bleibt die Abführungspflicht bestehen, solange liquide Mittel vorhanden sind. • Nicht abgeführte Lohnsteuer trotz Auszahlung ungekürzter Nettolöhne indiziert regelmäßig grobe Fahrlässigkeit und begründet Haftung nach §§ 34, 69 AO. • Die Möglichkeit einer späteren Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter enthebt den Geschäftsführer nicht von der Haftung für den eingetretenen Steuerausfall. Der Kläger war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und führte die Geschäfte der KG. Er stellte am Februar 2010 den Insolvenzantrag für die KG; zeitgleich wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2010 eröffnet. Für die Lohnsteuern Januar und Februar 2010 (fällig jeweils zum 10. Februar bzw. 10. März 2010) wurde der Kläger im Juni/August 2010 von der Finanzverwaltung gemäß §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen. Der Kläger zahlte die Nettolöhne ungekürzt aus, führte die darauf entfallenden Lohnsteuern jedoch nicht ab und berief sich darauf, der vorläufige Insolvenzverwalter habe keine Freigabe erteilt und mögliche Anfechtungsrisiken bestünden. Das Finanzamt sah darin grob fahrlässiges Handeln und lehnte den Einspruch ab; die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid. • Rechtsgrundlagen: §§ 34, 69 AO; § 41a EStG; §§ 129 ff., § 21 InsO relevant für Zustimmungsvorbehalt sowie § 64 GmbHG als rechtlicher Kontext. • Pflicht zur Abführung: Geschäftsführer haben nach § 34 Abs.1 AO und § 41a EStG die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums). • Insolvenzantrag und Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter: Allein der Insolvenzantrag beschränkt nicht die Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers; ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entzieht die Verfügungsbefugnis nicht automatisch. • Liquide Mittel und Verfügungsbefugnis: Solange zum Fälligkeitstermin ausreichende liquide Mittel vorhanden sind und die Verfügungsbefugnis nicht entzogen ist, muss der Geschäftsführer die Lohnsteuer abführen; das ungekürzte Auszahlen der Nettolöhne spricht für das Vorhandensein solcher Mittel. • Verschulden und Kausalität: Die Nichtabführung trotz Auszahlung der Löhne indiziert zumindest grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO; besondere entschuldigende Umstände wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Anfechtungseinwand: Die bloße Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter später Zahlungen nach §§ 129 ff. InsO anfechten könnte, verhindert nicht die Zurechnung des Steuerausfalls zum Geschäftsführer und hebt die Kausalität nicht auf. • Rechtsprechungsbindung: Die Entscheidung stützt sich auf ständige BFH-Rechtsprechung, wonach Zahlungsprobleme die Abführungspflicht und die daraus folgende Haftung nicht grundsätzlich ausschließen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger haftet für die nicht abgeführten Lohnsteuern der KG für Januar und Februar 2010 nach §§ 34, 69 AO. Der Geschäftsführer konnte die Abführung der Lohnsteuer nicht dadurch vermeiden, dass er zugleich Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt war, weil weder die Verfügungsbefugnis entzogen noch das Vorliegen fehlender liquider Mittel nachgewiesen wurde. Das Auszahlen ungekürzter Nettolöhne indizierte grobe Fahrlässigkeit, die kausal für den Steuerausfall war. Die Möglichkeit einer späteren Insolvenzanfechtung von Zahlungen entbindet den Geschäftsführer nicht von der Haftung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.