Urteil
3 K 1046/13
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2016:0928.3K1046.13.0A
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Leitsätze
1. Ein gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) ergangener Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO über nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge ist rechtswidrig, wenn ausnahmsweise vom Vorstand glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Vorstand bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund einer verbindlichen Zusage fest damit rechnen konnte, dass das von der AG geführte Unternehmen von einem Wettbewerber übernommen wird und alle Rückstände, die bis dahin aufgelaufen waren, nach dem Erwerb ausgeglichen werden würden (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005 VII B 296/04) (Rn.51)
(Rn.55)
(Rn.63)
.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/17).
3. Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben. Dadurch ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Dadurch ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Die Kosten des gesamten Verfahren wurden dem Kläger zu 60% und dem Finanzamt zu 40% auferlegt (BFH-Beschluss vom 21.2.2018 VII R 8/17, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) ergangener Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO über nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge ist rechtswidrig, wenn ausnahmsweise vom Vorstand glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Vorstand bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund einer verbindlichen Zusage fest damit rechnen konnte, dass das von der AG geführte Unternehmen von einem Wettbewerber übernommen wird und alle Rückstände, die bis dahin aufgelaufen waren, nach dem Erwerb ausgeglichen werden würden (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005 VII B 296/04) (Rn.51) (Rn.55) (Rn.63) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/17). 3. Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben. Dadurch ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Dadurch ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Die Kosten des gesamten Verfahren wurden dem Kläger zu 60% und dem Finanzamt zu 40% auferlegt (BFH-Beschluss vom 21.2.2018 VII R 8/17, nicht dokumentiert). Die Klage ist begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er für die Lohnsteuer der Monate Juni und Juli 01 in Haftung genommen wird. Zwar hat der Kläger, der mit Einwendungen gegen die Steuerschuld der AG nach § 166 AO ausgeschlossen ist (3.), die ihm als Vorstand der AG obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, indem er die Lohnsteuer für die Monate Juni und Juli 01 jeweils nicht entrichtet hat (4.-5.). Zwar war diese Pflichtverletzung - entgegen der Auffassung der Klägerseite - auch kausal für den beim Steuergläubiger eingetretenen Haftungsschaden (6.-7.). Eine Inhaftungnahme des Klägers scheitert aber daran, dass besondere vom Kläger glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen bzw. nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen (8.-9.). 1. Nach § 69 AO haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). 2. Der Kläger gehörte unstreitig zu dem Personenkreis des § 69 AO, denn er war Vorstand der AG (§ 78 Abs. 1 AktG) und somit deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO. Die für die Zeiträume Juni und Juli 01 geschuldete Lohnsteuer ist von der AG letztlich nicht entrichtet worden. 3. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vorträgt, dass die für die AG eingereichten, dem angefochtenen Haftungsbescheid zugrundeliegenden, Lohnsteueranmeldungen für die Monate Juni und Juli 01 inhaltlich falsch seien, weil die Juni-Gehälter 01 am 24.07.01 nur für 2 Mitarbeiter voll und für 2 Mitarbeiter aber nur zu 50 %, die restlichen 50 % für die 2 Mitarbeiter vielmehr erst am 24.08.01 ausgezahlt worden seien und zudem, da der Kläger für Juli 01 und die Folgemonate kein Gehalt erhalten habe, begründet dieser Vortrag keine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides. Denn der Kläger ist im Streitfall mit diesen Einwendungen gegen die Steuerschuld der AG nach § 166 AO ausgeschlossen. a. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Haften i.S. des § 191 AO bedeutet Einstehenmüssen für eine fremde Schuld, weshalb die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass die Steuerschuld, für die gehaftet wird, im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides materiell-rechtlich entstanden ist und auch noch besteht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486; vom 11.07.2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267, jeweils m.w.N.). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes der Akzessorietät der Haftungsschuld von der Steuerschuld ist aber in § 166 AO geregelt, der folgendes bestimmt: Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Als Einschränkung dieser Ausnahme lässt aber nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755) die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach Unanfechtbarkeit (formeller Bestandskraft) gemäß § 166 AO bei einer - insbesondere nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO - änderbaren Steuerfestsetzung einen Anspruch des Steuerpflichtigen und seines Vertreters auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Ein in Haftung genommener Vertreter des Steuerpflichtigen kann nämlich in den entsprechenden Fällen auf eine Aufhebung/Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und trotz Unanfechtbarkeit der (noch wirksamen) Steuerfestsetzung uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Haftungsschuld geltend machen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217). b. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Steuerschuld der AG aus folgenden Gründen nach § 166 AO ausgeschlossen. Die für die AG eingereichten Lohnsteueranmeldungen für die Monate Juni bzw. Juli 01 sind nach ungenutztem Ablauf der jeweiligen Einspruchsfrist unanfechtbar. Der Kläger wäre auch als Vorstand der AG (§ 78 Abs. 1 AktG) und somit als deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO in der Lage gewesen, gegen die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Lohnsteueranmeldungen Einspruch einzulegen, was er aber nicht getan hat. c. Im Streitfall greift § 166 AO auch ein, weil die Festsetzung der Lohnsteuer für Juni bzw. Juli 01 gegenüber der AG nicht mehr änderbar sind, insbesondere nicht nach § 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO, weil der gesetzliche Vorbehalt nach § 164 Abs. 4 AO wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mittlerweile unwirksam geworden ist. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO kann eine nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Die für die AG eingereichten Lohnsteueranmeldungen für die Monate Juni bzw. Juli 01 standen zwar mit Eingang beim Finanzamt zunächst nach § 168 Satz 1 AO jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt allerdings der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist i.S.d. §§ 169 ff. abläuft. Dies war im Streitfall bereits mit Ablauf des 31.12.2013 erfolgt. Denn nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO begann wegen der Pflicht der AG zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 01, in dem die AG die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen für Juni 01 bzw. Juli 01 eingereicht hatte. Die Festsetzungsfrist dauerte nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Lohnsteuer vier Jahre, so dass die Frist bereits mit Ablauf des Jahres 05 geendet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO bereits die Wirksamkeit des gesetzlichen Vorbehalts entfallen. Der Umstand, dass die Festsetzungsfrist in Bezug auf die Lohnsteuerfestsetzungen für Juni 01 bzw. Juli 01 gegenüber der AG bereits zum 31.12.05 abgelaufen war, steht im Übrigen bereits nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO einer Änderung der entsprechenden Festsetzungen nach anderen Korrekturvorschriften entgegen. Unabhängig davon käme auch insbesondere eine Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen gegenüber der AG nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen des nachträglichen Bekanntwerdens steuermindernder Umstände in Betracht, weil die AG insoweit ein grobes Verschulden trifft. Lässt nämlich ein Steuerpflichtiger - hier die AG - einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO relevantes grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567). 4. Den Kläger traf als Vorstand der AG u.a. auch die Pflicht, für eine fristgerechte Abführung der von der AG geschuldeten Lohnsteuer aus den von ihm verwalteten Mitteln der AG zu sorgen (bis zum 10.Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums = Kalendermonat; § 34 Abs.1 Satz 2 AO, § 41a Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs. 2 Satz 1 EStG). 5. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die ihn treffenden Pflichten verletzt, da er die angemeldeten Lohnsteuern für die Kalendermonate Juni und Juli 01 nicht zu den Fälligkeitstagen (10.07.01 und 10.08.01) abgeführt und trotz der entsprechend dem Gutachten des Insolvenzverwalters spätestens ab Juni 01 zumindest vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten der AG auszuzahlende Löhne nicht derart gekürzt hat, dass er aus den vorhandenen Mitteln die hierauf entfallende Lohnsteuer entrichten konnte. 6. Die durch den Kläger erfolgte Pflichtverletzung war zwar - entgegen der klägerischen Auffassung - auch kausal für den beim Steuergläubiger eingetretenen Schaden. a. Grundsätzlich setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Dies ergibt sich aus dem Schadensersatzcharakter der Haftung nach den genannten Vorschriften. Ziel der Haftung ist es danach, Steuerausfälle auszugleichen, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen der in § 34 und § 35 AO genannten Personen verursacht worden sind. Eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 05.03.1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678). b. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall besteht zwischen der Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der Lohnsteuer und Folgesteuern entstandenen Vermögensschadens ein adäquater Kausalzusammenhang. Das Unterlassen des Klägers, nur entsprechend gekürzte Löhne auszuzahlen, hat den Steuerausfall verursacht, weil für den Kläger angesichts der spätestens im Juni 01 vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten der AG eine Pflicht zum Handeln bestanden hat und die Kürzung der ausgezahlten Löhne den Schaden, nämlich den Steuerausfall - zumindest zunächst -verhindert haben würde. c. Entgegen der klägerischen Auffassung scheidet eine Haftung des Klägers nicht bereits deshalb aus, weil im Falle der Entrichtung der Lohnsteuer, insbesondere für den Monat Juli 01, zum Fälligkeitstermin eine Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO möglich gewesen wäre. Denn die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hindert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, den durch die pflichtwidrige Nichtabführung eingetretenen Steuerausfall dem Geschäftsführer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129). Seit dem BFH-Urteil vom 05.06.2007 VII R 65/05 (BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273) ist geklärt, dass die Kausalität der Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden kann. Deshalb entfällt die Haftung eines gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 34 AO nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893; BFH-Beschluss vom 22.04.2009 VII B 225/08, juris). Der BFH hat zwar ausdrücklich zur Nichtbeachtung lediglich hypothetischer Kausalverlauf nur zu Fällen entschieden, in denen der steuerliche Fälligkeitszeitpunkt vor Beginn der insolvenzrechtlichen Anfechtungsfrist liegt; soweit die Klägerseite darauf verweist, dass z.B. für die Lohnsteuer Juni 01 sowohl die gesetzliche Fälligkeit als auch die verspätete Zahlung in den Anfechtungszeitraum fielen und somit der Schaden - unter Berücksichtigung der schließlich erfolgten Insolvenzanfechtung - auch bei pflichtgemäßer und damit fristgerechter Zahlung eingetreten wäre, rechtfertigt dieser Hinweis aber keine andere rechtliche Wertung. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die AG im August 01, also verspätet, einen Betrag auf die offenen Lohnsteuerschulden per Überweisung entrichtet hatte. Denn die Pflichtverletzung in Bezug auf die nicht rechtzeitige Tilgung einer Steuerschuld ist auch dann ursächlich für den eingetretenen Schaden des Fiskus, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 9 K 9051/09, EFG 2012, 1000). Dies gilt auch, soweit die Klägerseite im Hinblick auf die Lohnsteuer für Juni 01 darauf hinweist, dass insoweit nicht nur ein hypothetischer Kausalverlauf, sondern ein Fall überholender Kausalität vorliegt, weil insoweit nicht nur- wie in den bisher durch den BFH entschiedenen Fällen - die bloße Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung bestand, sondern diese tatsächlich erfolgt war. Denn die Kausalität der Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden entfällt auch nicht durch nachträglich eingetretene Umstände, also etwa eine später tatsächlich erfolgte Insolvenzanfechtung. Durch die pflichtwidrige ungekürzte Auszahlung der Löhne für Juni bzw. Juli 01 hat der Kläger vielmehr eine reale Ursache für den Eintritt eines Vermögensschadens in Form eines Steuerausfalls gesetzt, so dass die Kausalität dieser Ursache für den Schadenseintritt nicht dadurch rückwirkend beseitigt werden kann, dass die für den Monat Juni 01 am 24.08.01 für die AG gezahlten Beträge vom Insolvenzverwalter mittels Anfechtung zurückgefordert wurden. 7. Einer Haftung des Klägers steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die AG nach den - im anhängigen Zivilrechtsstreit umstrittenen - Feststellungen des Insolvenzgutachtens bereits seit 01.07.01 zahlungsunfähig gewesen sein mag (vgl. auch Klageschrift im Zivilverfahren vor dem LG; Seite 13 des Sonderbands OLG-Verfahren). Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Zahlungsunfähigkeit der AG frühestens am 31.08.01 vorgelegen haben mag. a. Nach der BFH-Rechtsprechung ist zwar der zu fordernde Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.). Nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893) kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um z.B. nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Umsatzsteuerschuld zu begleichen. So sei es aus steuerrechtlicher Sicht nicht geboten, die für zivilrechtliche Schadensersatznormen, vor allem § 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), entwickelten Grundsätze auf § 69 AO zu übertragen. Wie der BFH entschieden hat, bestehen zwischen den Schadensersatznormen des Zivilrechts und der steuerrechtlichen Haftungsvorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gewichtige Unterschiede (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1972 VI R 187/68, zu § 109 RAO, BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364). b. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall war die Pflichtverletzung des Klägers kausal für den Steuerausfall. Im Streitfall kann nämlich nicht festgestellt werden, dass ausreichende Zahlungsmittel für die Begleichung der Lohnsteuer nicht vorhanden waren (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27.02.2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348 und vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die Löhne für die Monate Juni und Juli 01 in Kenntnis des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts für die jeweilige Lohnsteuer - zumindest letztlich - noch ungekürzt ausgezahlt hat. Wendet man die o.a. BFH-Rechtsprechung zur anteiligen Tilgung von Umsatzsteuer auf den Streitfall an, war die in der ungekürzten Auszahlung der Löhne für Juni bzw. Juli 01 liegende Pflichtverletzung bereits deshalb kausal für den eingetretenen Haftungsschaden, weil bei der AG zumindest genügend Mittel vorhanden waren, um die jeweilige Lohnsteuer auf entsprechend jeweilige gekürzte Löhne zu zahlen. 8. Jedoch steht der Inanspruchnahme des Klägers der Umstand entgegen, dass ausnahmsweise vom Kläger glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen. a. Nach § 69 AO haftet der Vorstand einer AG soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Vorsätzlich handelt, wer die Pflichten gekannt und ihre Verletzung gewollt hat. Dazu genügt, dass der Betreffende die Pflichtverletzung vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat; er braucht die Pflichtverletzung nicht gewünscht oder beabsichtigt haben (vgl. Tipke/ Kruse, AO, Rz. 8 zu § 69). Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen, oder die einfachsten, naheliegenden Überlegung nicht anstellt (vgl. Tipke/ Kruse, AO Rz. 9 zu § 69). b. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt zwar die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des gesetzlichen Vertreters dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, BFH-Beschluss vom 09.12.2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, m.w.N.). Danach ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuern streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271). Der Grund dafür liegt im System des Lohnsteuerabzugsverfahrens begründet. Die abzuführende Steuer ist ein bei der Lohnzahlung zurückbehaltener Teil des Lohnes der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus ein; es handelt sich mithin für ihn um wirtschaftlich fremde Gelder, die er nicht sach- und zweckwidrig selbst verwenden darf. Die Nichtabführung der Lohnsteuer verletzt daher im allgemeinen ohne Weiteres die Pflicht der den Arbeitgeber vertretenden Person dafür zu sorgen, dass die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln des Arbeitgebers entrichtet wird. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist regelmäßig schuldhaft. Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft ändern danach regelmäßig weder etwas an der Abführungspflicht des gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der AG aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129). Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745, m.w.N.). Die bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht danach regelmäßig zum Ausschluss des Verschuldens i.S. § 69 AO nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermag die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer regelmäßig nicht zu entlasten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.03.2004 VII B 317/03, BFH/NV 2004, 1069; vom 01.02.2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939; vom 05.05.1999 VII B 311/98, BFH/NV 1999, 1445; vom 24.11.1998 VII B 75/98, BFH/NV 1999, 898, und vom 20.01.1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814). Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es aber an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753). c. Diese Ausnahme liegt im Streitfall vor. Der Kläger konnte bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bis zum 31.08.01 fest damit rechnen, dass das von der AG geführte Unternehmen von einem österreichischen Wettbewerber, der B-GmbH, übernommen wird und alle Rückstände, die bis dahin aufgelaufen waren, nach dem Erwerb ausgeglichen werden würden. Nach Überzeugung des Senats haben sich im Streitfall die Umstände somit derart verdichtet, dass sie über eine nicht ausreichende nur allgemeine Erwartung oder bloße Wahrscheinlichkeit hinausgingen und dass der Kläger aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel rechnen konnte und durfte. Diese Wertung des Gerichts gründet auf folgenden Erwägungen: aa. Die über ein Jahr im Wesentlichen durch den Kläger mit vorbereitete „Übernahme" der AG durch die B-GmbH am 31.08.01 ist nach Überzeugung des Gerichts allein durch die völlig unerwartete Gegenstimme des Aufsichtsratsmitgliedes und Aktionärs, Herrn E., gescheitert. Der Umstand, dass in der am 04.06.01 durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung zunächst noch keine Einigkeit erzielt werden konnte, welchem der vorliegenden Übernahmeangebote, nämlich dem der B-GmbH bzw. dem der Firma C-GmbH der Vorzug gegeben würde, steht dabei der richterlichen Wertung nicht entgegen. Denn die Hauptversammlung hatte dem Vorstand den Auftrag erteilt, das Angebot der B-GmbH zu präferieren mit dem Versuch, in dieses Angebot den Einzelaktionär Herrn D. einzubinden. Hinzu kamen nämlich folgende, nach Auffassung des Gerichts maßgebende, zusätzlich für den klägerischen Vortrag sprechende Umstände: Bereits der Zahlungseingang vom 25.08.01 war bereits 2 Monate zuvor von der B-GmbH verbindlich zugesagt worden. Der Kläger durfte daher tagtäglich mit dem Eingang rechnen. Die B-GmbH hatte mit der AG vereinbart, bis zur Übernahme aller Aktien durch Stützungskäufe an Geräten die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aufrechtzuerhalten und hatte entsprechend diesen Zusagen gehandelt. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat hatte der Kläger am 11.06.01 mit der B-GmbH eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Liquidität geschlossen, mit der diese sich zu einer Sofortzahlung von 50.000,00 € verpflichtet hatte, die am 18.08.01 um weitere 25.000,00 € nachgebessert wurde. Den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen war die B-GmbH bis dahin und auch später stets pünktlich nachgekommen. Mit diesen „Liquiditätshilfen" im Vorgriff auf den angestrebten Aktienerwerb hatte die B-GmbH Fakten geschaffen, denen sich im Hinblick auf die ordentliche Hauptversammlung am 31.08.01 alle Aktionäre - mit Ausnahme des eigenen Übernahmeinteressenten, Herrn D. - zustimmend gefügt hatten, so insbesondere auch der Mehrheitsaktionär, Herr E., der darüber bereits am 27.05.01 auch eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte (vgl. Bl. 83 der Gerichtsakte). Für den Kläger konnte das Unternehmen im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne für Juni bzw. Juli 01 damit als gerettet und der Vollzug durch eine ordentliche Hauptversammlung nur noch als Formalie angesehen werden. So hatte der Kläger in der Zwischenzeit bis zur ordentlichen Hauptversammlung mit allen Hauptgläubigern in erfolgreicher Weise Stundungsvereinbarungen geschlossen, insbesondere mit der Vermieterin Frau F., vertreten durch den Verwalter, der ...bank und der Steuerberatungsgesellschaft mbH. Mit der Sparkasse war ein Stillhalteabkommen und die vorübergehende Erhöhung der Kontokorrentlinie von 10.000,00 € auf 25.000,00 € bis zum 30.09.01 vereinbart, worden (vgl. Schreiben der Sparkasse, vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte). Fast täglich hatte der Kläger mit dem Aufsichtsrat die aktuelle Liquiditäts- und Vermögenslage besprochen, stets mit dem Ergebnis, dass die bestehenden Zahlungsstockungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem 31.08.01 allesamt ausgeglichen werden würden. bb. Dieser Wertung des Gerichts liegen zum einen die durch den Kläger eingereichten Unterlagen zugrunde, die den klägerischen Vortrag belegen (vgl. insbesondere Bl. 54 f., 57 f., 60, 61 f., 65 bis 70, 71 ff., 75 bis 77, 78 f., 80 der Gerichtsakte). Der klägerische Vortrag wird ferner durch die glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt. So hat der ehemalige Geschäftsführer der B-GmbH, Herr G, erklärt, dass er bzw. die Vertreter der B-GmbH schon sehr perplex gewesen seien, dass der Übernahmebeschluss nicht zustande gekommen war, weil sie sich sicher gewesen seien, dass die Übernahme klappt, zumal weil auch durch den Zeugen im Vorfeld zahlreiche Gespräche mit den Aktionären und dem Aufsichtsrat geführt worden seien, auch mit denen, die vorher das Angebot abgelehnt hatten. Sie seien davon ausgegangen, dass die Übernahme genehmigt wird, sonst hätten sie nicht noch Ende August Geld gezahlt. Auch der durch das Gericht als Zeuge vernommene ehemalige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der AG, hat ausgesagt, dass auch im Hinblick auf die im Vorfeld getroffenen Absprachen mit den wichtigsten Aktionären es für ihn völlig überraschend gewesen sei, dass die Übernahme durch die B-GmbH dann doch nicht geklappt habe. Insbesondere seien es Herr E. und Herr H. gewesen, die dagegen gewesen seien. Ausweislich einer Email, die Herr E. erst am 01. oder 02.09.versandt habe, habe dieser am Vorabend der Hauptversammlung inoffiziell vernommen, dass die ...bank noch Ende August mit Geldern bedient worden sei, und habe erst zu diesem Zeitpunkt daraufhin seine Meinung zum Verkauf geändert. Bis dahin seien dem Zeugen keine Hindernisse für die geplante Übernahme bekannt gewesen, vielmehr schien alles klar zu sein. Auch der durch das Gericht als Zeuge vernommene ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der AG hat ausgesagt, dass die Übernahme der AG durch die B-GmbH „zu unserem großen Erstaunen leider nicht geklappt“ habe. Denn über 80 % der etwa 20 Aktionäre hätten sich im Vorfeld für die geplante Übernahme ausgesprochen. Die Aussagen der Zeugen waren auch glaubhaft. Insbesondere erschienen sie dem Gericht in keiner Weise abgesprochen, sie enthielten allesamt keine einseitige bzw. überdeutliche Entlastungstendenz zu Gunsten des Klägers. Die Aussagen erfolgten jeweils in nüchterner sachlicher Weise, waren jeweils in sich widerspruchsfrei und standen auch jeweils weder in Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen noch zum Inhalt der in den Gerichtsakten und den beigezogenen Zivilakten enthaltenen Unterlagen. Jeder Zeuge setzte in seiner jeweiligen Aussage ersichtlich jeweils eigene und damit vielfach unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte. In ihrem übereinstimmenden Kern stützen sie jedenfalls den klägerischen Vortrag. cc. Für die Wertung des Gerichts spricht schließlich noch folgender Umstand: In einem Zivilverfahren vor dem LG Y, in dem der Insolvenzverwalter den Kläger auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verklagt hat, hat das LG Y in erster Instanz die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen (vgl. Bl. 92 ff. der Finanzgerichtsakte), und in den Gründen erklärt, dass der Kläger auf Zahlungszuflüsse habe fest vertrauen dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Soweit das erkennende Gericht sein stattgebendes Urteil im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass ausnahmsweise vom Kläger glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen, hat der BFH bisher nur in einem obiter dictum (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753) ausgeführt, dass es allenfalls an dem Verschulden des Vertreters fehlen könne, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet habe. Für den Fall, dass der BFH die in dem obiter dictum zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung doch nicht vertreten sollte und stattdessen das Vorliegen einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung bejahen sollte, soll dem BFH ferner Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, inwieweit sich aus der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen des zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893) Konsequenzen für den Bereich der Haftung für Lohnsteuer ergeben. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge für die Zeiträume Juni und Juli 01, insbesondere ob den Kläger eine grob fahrlässige Pflichtverletzung an der Nichtabführung der Lohnsteuerbeträge trifft bzw. ob eine etwaige solche ursächlich für den Haftungsschaden war. Der Kläger war Vorstand der mit Satzung vom xx.xx.2000 gegründeten B-AG mit Sitz in A-Stadt (nachfolgend AG). Gegenstand des Unternehmens ist die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der ..., ... und ... sowie die Herstellung und der Vertrieb von Produkten auf diesen Gebieten. Die AG beschäftigte im Jahr 01 durchschnittlich 7 Arbeitnehmer und war zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Die AG hatte auf eigenen Lohnsteueranmeldungen beruhende Lohnsteuerrückstände (incl. Folgesteuern) u.a. für die Monate Juni und Juli 01. Am 24.08.01 zahlte die AG an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.371,98 € hinsichtlich der fälligen Lohnsteuer Juni 01. Am 21.09.01 stellte die AG, vertreten durch den Kläger beim Amtsgericht X einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 02.10.01 die vorläufige Verwaltung angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.12.01 eröffnet. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen leitete der Beklagte aufgrund der Insolvenzantragsteilung durch die AG nicht ein. Im Weiteren erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Beklagten unter Berufung auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 InsO die Anfechtung u.a. der am 24.08.01 erfolgten Zahlung, die er zurückforderte. Daraufhin kehrte der Beklagte u.a. am 04.11.02 den Betrag an den Insolvenzverwalter aus. Nach entsprechender Anhörung nahm der Beklagte den Kläger mit Haftungsbescheid vom 14.04.03 u.a. für die in den Anmeldungszeiträumen Juni und Juli 01 angemeldeten, aber zunächst verspätet bzw. letztlich nicht gezahlten Lohnsteuern, Folgesteuern und Nebenleistungen in Anspruch. Die beigefügte Anlage zum Haftungsbescheid enthielt eine Aufstellung der für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume geschuldeten Abgaben. Der Beklagte sah insoweit den Haftungstatbestand nach § 69 i.V.m. § 34 AO als erfüllt an und begründete dies wie folgt: Der Kläger sei gemäß dem Handelsregisterauszug Vorstand und somit gesetzlicher Vertreter der AG im Haftungszeitraum gewesen. Als gesetzlicher Vertreter sei er verpflichtet gewesen, die von der AG geschuldeten Lohnsteuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, ihn treffe keine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO. Er habe damit gerechnet und damit rechnen dürfen, dass aufgrund sich anbahnender Verkaufsverhandlungen mit einem Investor sich die finanziellen Probleme der AG bessern würden. Zwischenzeitlich habe der Investor der AG Geräte abgekauft und dadurch der AG liquide Mittel zukommen lassen, aus denen u.a. auch die Lohnsteuerrückstände vom Sommer 01 beglichen worden seien. Der Kläger sei sich aufgrund seines Bemühens keiner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schuld bewusst. Der Kläger machte ferner unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung geltend, ein kausaler Schaden liege für alle nach dem 3-monatigen Anfechtungszeitraum nach Insolvenzantragstellung, also dem 21.06.01, fällig werdenden Lohnsteuern nicht vor. Auf eine pflichtgemäße Einhaltung der Entrichtungsfrist komme es deshalb für den Schaden nicht mehr an. Eine pflichtwidrige verspätete Zahlung sei nicht schadenskausal, wenn der Schaden auch bei zeitlich pflichtgemäßer Abführung der Lohnsteuer entstanden wäre. Der Insolvenzverwalter erklärte auf Nachfrage gegenüber dem Beklagten, dass Lohnzahlungen bis einschließlich Juni 01 erfolgt seien und fügte seinem Schreiben eine Liste der gemeldeten Lohnsteuer bei. Daraus ist ersichtlich, dass die Lohnsteuer für die Monate März, Mai und Juni 01 einheitlich im Anmeldungszeitraum Juni 01 angemeldet wurde. Für die Monate März und Mai 01 wurden Lohnsteuervoranmeldungen mit jeweils 0,00 € eingereicht. Die weiteren Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die Löhne für die Kalendermonate März, Mai und Juni 01 tatsächlich in dem jeweiligen Monat ausbezahlt wurden, dass aber eine Lohnsteueranmeldung für die Kalendermonate März und Mai 01 jeweils (am 11.05.01 bzw. 17.06.01) mit 0 € anzumeldender Lohnsteuer an den Beklagten übermittelt wurde. Nach den in Übereinstimmung mit den vom Kläger angegebenen Lohnsteuerbeträgen getroffenen Feststellungen des Beklagten war die Anmeldung der Lohnsteuern für die Monate März und Mai 01 mit der Lohnsteueranmeldung für den Monat Juni, also erst am 06.07.01 und damit verspätet erfolgt. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Der Kläger wende sich gegen den angegriffenen Haftungsbescheid, soweit darin auf die Haftung für die Lohnsteuerrückstände (inklusive Folgesteuern) für die Monate Juni und Juli 01 erkannt worden sei. Er vertritt dazu die Ansicht, dass es der Haftung an der auch im Steuerrecht erforderlichen Kausalität zum Schaden fehle, auch wenn die steuerliche Geschäftsführerhaftung keine deliktische Haftung sei. Für den Monat Juni 01 habe die Klägerin am 24.08.01 einen Betrag in Höhe von 1.371,98 € an den Beklagten gezahlt. Für den Monat Juli 01 habe die Klägerin im August keine Zahlungen mehr an den Beklagten entrichtet, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits (ausgenommen der noch für Juni 01 erbrachten Zahlung) zahlungsunfähig gewesen sei. Die Lohnsteuer für Juni 01 sei am 10.07.01 fällig gewesen, die für Juli 01 am 10.08.01. Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin sei am 21.09.01 gestellt worden, so dass der insolvenzrechtliche Anfechtungszeitraum aus § 131 Abs. 1 InsO bis zum 21.06.01 zurückreiche. Damit liege die Besonderheit vor, dass für die Lohnsteuer Juni 01 sowohl die gesetzliche Fälligkeit als auch die (verspätete) Zahlung in den Anfechtungszeitraum falle, so dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer und damit fristgerechter Zahlung eingetreten wäre. Anders als im Fall der Entscheidung des BFH vom 11.11.2008 (VII R 19/08 BStBl II 2009, 342) habe gerade nicht die Pflichtwidrigkeit der verspäteten Zahlung bewirkt, dass die Zahlung in den Anfechtungszeitraum gefallen sei (wohingegen die Fälligkeit - und damit Unanfechtbarkeit - vor diesem Zeitraum gelegen habe). Auch liege nicht nur ein hypothetischer Kausalverlauf vor (vgl. BFH Urteil vom 05.06.2007 VII R 65/05 BStBl II 2008, 273), da der Insolvenzverwalter die Zahlung tatsächlich angefochten und zurückerhalten habe. Damit habe der Kläger den Schadenseintritt auch bei uneingeschränkt pflichtgemäßem Handeln nicht verhindern können. Vorliegend handele es sich also um einen Fall, in dem zwar die pflichtwidrige Nichtabführung eine reale Ursache für den Eintritt des Schadens in Form eines Steuerausfalls gesetzt habe, die jedoch von der nicht nur hypothetischen, sondern tatsächlichen (erfolgreichen) Anfechtung durch den Insolvenzverwalter überholt worden sei. Damit liege nicht nur ein Fall der so genannten hypothetischen Kausalität vor (die nicht als Kausalität in den Fällen der sonstigen Reserveursachen, sondern als Frage der Schadenszurechnung behandelt werde), sondern vielmehr ein Fall tatsächlicher (überholender) Kausalität. Schwieriger erscheine hingegen die Beurteilung der Haftung des Klägers für die Lohnsteuer Juli 01. Sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 10.08.01 von einem tatsächlichen Unvermögen der Schuldnerin zur fristgerechten Entrichtung der geschuldeten Steuerbeträge auszugehen - wovon der Kläger ausgehe, denn der Kläger habe nur noch über die 1.371,98 € verfügt, um am 24.08.01 die Lohnsteuer Juni 01 zu entrichten -, liege ohnehin keine (zumindest) grob fahrlässige Pflichtverletzung als Voraussetzung der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 69 AO vor. Jedenfalls fehle es der pflichtwidrigen (verspäteten) Zahlung für den Monat Juni an der auch für die steuerliche Geschäftsführerhaftung erforderlichen Kausalität, denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten wäre der Schaden entstanden. Für den Monat Juli liege hingegen wegen des tatsächlichen Unvermögens der Schuldnerin keine grobe Pflichtwidrigkeit vor - und selbst wenn - würden wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls die Grundsätze des fehlenden Haftungsausschlusses wegen nur hypothetischer Kausalität verdrängt, so dass vielmehr auch von einer fehlenden tatsächlichen Kausalität auszugehen sei. Hinsichtlich der Schadenskausalität sei danach zu beurteilen, ob die Pflichtverletzung und der Schadenseintritt im insolvenzrechtlichen Anfechtungszeitraum lägen oder aber nur der Schadenseintritt (und die Pflichtverletzung davor). Letzterenfalls sei die Kausalität unzweifelhaft anzunehmen, da bei pflichtgemäßem Handeln die Zahlung noch vor Einsetzen des Anfechtungszeitraums hätte geleistet werden müssen, aber durch die Pflichtverletzung erst die Anfechtung eröffnet worden sei. Dagegen habe im ersteren Fall auch die pflichtgemäße Handlung zum Schaden geführt und es sei deshalb für den Schadenseintritt unerheblich, ob auf die im Anfechtungszeitraum liegende Fälligkeit pflichtgemäß, also bei Fälligkeit, oder danach geleistet worden sei. Der Kläger beruft sich ergänzend darauf, dass es an seinem Verschulden fehle, weil er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet habe (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VIl B 296/04, BFH/NV 2005, 1753; FG Köln, Urteil vom 25.02.2014, 10 K 2954/10). Dafür stützt sich der Kläger auf sein Vorbringen aus einem laufenden Zivilrechtsstreit (erstinstanzliches Urteil: Landgericht Y, Aktenzeichen: .../14; Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht, Az.: .../15), in dem er vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der AG in Anspruch genommen wird und dagegen geltend macht, dass er bis zum 31.08.01 fest damit habe rechnen können, dass das Unternehmen von einem österreichischen Wettbewerber, der B-GmbH, übernommen werde und alle Rückstände, nach dem Erwerb ausgeglichen werden könnten. Eine Zahlungsunfähigkeit der AG sei frühestens am 31.08.01 eingetreten. Der Kläger habe am 21.09.01 den Insolvenzantrag gestellt, nachdem am 31.08.01 und am 18.09.01 durch ein von ihm nicht vorhersehbares Ereignis als sicher geglaubte Zahlungen nicht erbracht worden seien. Die Aufgabe des Klägers habe darin bestanden, zur Umsetzung des förmlichen Vollzugs der „Übernahme" in einer ordentlichen Hauptversammlung die Zustimmung der Aktionäre zur Kapitalerhöhung vorzubereiten, in deren Ergebnis die B-GmbH in einem ersten Schritt 25% der Gesamtaktien an der Schuldnerin habe erwerben wollen. Der Kläger habe dazu Einzelgespräche mit allen Aktionären geführt, die ihre Zustimmung uneingeschränkt (mit Ausnahme eines Minderheitenaktionärs) in Aussicht gestellt hätten. Dabei habe der Kläger zu beachten gehabt, dass neben dem Angebot der B-GmbH ein Angebot der Firma C-GmbH vorgelegen habe, die mindestens 51% der Aktien an der Schuldnerin habe erwerben wollen. Zudem habe daneben ein Einzelaktionär, Herr D. aus A-Stadt, ein eigenes Übernahmeangebot unterbreiten wollen. Nachdem in der daraufhin durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung vom 04.06.01 noch keine Einigkeit habe erzielt werden können, welchem Angebot der Vorzug zu geben sei, habe gleichwohl die Hauptversammlung dem Vorstand den Auftrag erteilt, das Angebot der B-GmbH zu präferieren mit dem Versuch, in dieses Angebot den Einzelaktionär Herrn D. einzubinden. Fast täglich habe der Kläger mit dem Aufsichtsrat die aktuelle Liquiditäts- und Vermögenslage besprochen, stets mit dem Ergebnis, dass die bestehenden Zahlungsstockungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem 31.08.01 allesamt ausgeglichen werden könnten. Wider Erwarten und zu aller Überraschung habe jedoch der zuvor zustimmende Hauptaktionär Herr E. in der ordentlichen Hauptversammlung am 31.08.01 mit seinem Veto die erforderliche Kapitalerhöhung zum Scheitern gebracht, womit die Übernahme durch die B-GmbH plötzlich ungewiss geworden sei. Daraufhin habe der Aufsichtsrat selbst einen letzten Vermittlungsversuch unternommen (vgl. Blatt 76 bis 78 der Gerichtsakte). Als dieser Vermittlungsvorschlag am 18.09. von der B-GmbH abgelehnt worden sei, habe am 21.09.01 eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung stattgefunden (vgl. Bl. 80 der Gerichtsakte), in deren Ergebnis noch am selben Tag der Kläger den Insolvenzantrag gestellt habe. Ein durch die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung sei aufgrund der vorstehenden Darlegungen nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Im Ergebnis habe der Kläger aufgrund des Angebots der B-GmbH und der von ihr durchgeführten Due-Diligence-Prüfung jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass ein geeignetes Refinanzierungskonzept vorgelegen habe, so dass er nicht schuldhaft eine unzutreffende Fortführungsprognose aufgestellt und an dieser bis zum 31.08.01 festgehalten habe. Der Kläger beantragt, 1. den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben, soweit der Kläger für die Lohnsteuer der Monate Juni und Juli 01 in Haftung genommen wird. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er macht geltend: Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, da der Kläger den Haftungstatbestand des § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO erfüllt habe und in korrekter Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger habe die ihm als Vorstand der AG obliegenden steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt, indem u.a. die angemeldeten Lohnsteuern für die Monate Juni und Juli 01 nicht an das Finanzamt abgeführt worden seien, wie es § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verlange. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhe die Nichtabführung der strittigen Lohnsteuer auch auf einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als Vorstand der AG. Dem stehe auch nicht sein Einwand entgegen, er habe aufgrund von laufenden Verhandlungen mit einem Geldzufluss eines Investors gerechnet, mit dem im Sommer 01 die Lohnsteuern beglichen werden sollten. Das Unterlassen des Klägers habe den Steuerausfall verursacht, weil eine Pflicht zum Handeln bestanden habe und die Kürzung der ausgezahlten Löhne den Schaden, nämlich den Steuerausfall verhindert haben würde. Der entsprechende adäquate Kausalzusammenhang entfalle nicht dadurch, dass der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung Zahlungen der AG unter Berufung auf § 131 InsO erfolgreich angefochten habe und auch weitere Zahlungen, wären sie denn (verspätet) erfolgt, erfolgreich hätte anfechten können. Denn die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schlössen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5.06.2007 VII R 65/05, BStBl II 2008, 273 und vom 11.11.2008 VII R 19/08, BStBl II 2009, 342) Soweit der Kläger insbesondere geltend mache, dass das für die Haftungsinanspruchnahme des Klägers erforderliche Verschulden fehle und dies damit begründe, dass eine verbindliche Zusage vorgelegen habe, aufgrund derer er fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet habe, führe dies zu keiner anderen Wertung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271). Etwaige Liquiditätsschwierigkeiten der AG könnten den Kläger nicht von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer befreien. Lediglich bei unvorhersehbaren Verschlechterungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Lohnsteuer eingetreten seien, könne dem gesetzlichen Vertreter die unterlassene Kürzung der Löhne nicht vorgeworfen werden. Auch das Vertrauen des Klägers darauf, dass aufgrund einer Zusage fest mit dem späteren Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet worden sei, entbinde ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer auf die tatsächlich ausgezahlten Nettolöhne. Insoweit sei dem Kläger schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Inhaltes der jeweiligen Zeugenaussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung von 28.09.2016 verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten des beim Thüringer Oberlandesgericht anhängigen Zivilberufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Y beigezogen.