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Urteil

5 K 1872/13

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2014:0625.5K1872.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.07.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Nach dem Willen der Finanzverwaltung soll das Klageverfahren ein Musterverfahren sein dazu, ob der Abschluss eines sogenannten Anleger- und Einbringungsvertrages vom 15.12.2009 zwischen der Klägerin, der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft (AG), und der B Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH (B) den Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt. 3 Nach § 1 dieses notariellen Vertrages verpflichtete sich die AG, am 31.12.2009 die in der bezeichneten Anlage 1a aufgeführten Immobilien (u.a. das streitgegenständliche Grundstück C-Straße ... in D) in das Spezialsondervermögen „A Immo B“ (Fonds) gegen Ausgabe von Anteilsscheinen im Gesamtwert von 178.740.000 € einzubringen. Am 31.03.2010 sollten die in der Anlage 1b bezeichneten Immobilien gegen Ausgabe von Anteilsscheinen im Gesamtwert von 3.380.000 € in den Fonds eingebracht werden. Nach Aktenlage liegen die einzelnen Grundstücke laut Anlage 1a und 1b in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. 4 Zusätzlich verpflichtete sich die AG, 2.250.000 € als sogenannte Zeichnungssumme auf ein näher bezeichnetes Konto der E-Bank ... F als Depotbank einzuzahlen. Die Depotbank sollte dieses Geld an ein von der Bank im Namen der B für Rechnung des Fonds unterhaltenes Sperrkonto bei der E-Bank GmbH gegen Ausgabe von Anteilen an dem Fonds in entsprechendem Gegenwert weiterleiten. 5 Nach 1.4 des Vertrages sollten Besitz, Nutzen und Lasten der Einbringungsimmobilien sowie die Ausübung der Rechte und die Erfüllung aller Pflichten, wie sie sich aus den in Bezug auf die Einbringungsimmobilien abgeschlossenen Miet-, Pacht- und sonstigen Verträge ergeben, zum Einbringungsstichtag auf die B übergehen. Das Eigentum an den Immobilien sollte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Investmentgesetzes (InvG) beim Eigentümer, der AG, verbleiben. 6 Der Abschluss dieses Anleger- und Einbringungsvertrages war für den Beklagten Anlass, am 22.07.2011 einen gegen die AG gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen. Als maßgebliches Rechtsgeschäft wurde der Vertrag vom 15.12.2009 angegeben und als Bemessungsgrundlage unter Bezugnahme auf den in den Anlagen zum Vertrag u.a. genannten Grundbesitz C-Straße ... in D ein Betrag von 450.000 € zugrunde gelegt, sodass die Grunderwerbsteuer mit 15.750 € festgesetzt wurde. Als Erläuterung zur Steuerfestsetzung wurde ausgeführt, dass diese wegen der Übertragung der Verfügungsbefugnis auf die B gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG erfolge. 7 Ausweislich des Akteninhaltes nahm der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf Seite 6 der Urkunde Nr. 1 vom 18.12.2009 („Die Kosten gegenwärtiger Beurkundung trägt die A…“) in Anspruch. 8 Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. 9 In der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 führte der Beklagte zur Begründung der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG wie folgt aus: 10 Gemäß § 91 Abs. 3 InvG sei durch den Vertrag vom 15.12.2009 zulässigerweise die Miteigentumslösung nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvG gewählt worden. Mit dem Anleger- und Einbringungsvertrag habe die B eine Rechtsposition erhalten, die der eines Eigentümers vergleichbar sei. Hieran ändere auch nichts die Miteigentümerstellung der Anleger. Denn trotz ihrer formalen Stellung als Miteigentümer an den zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenständen seien die Anleger in der Ausübung ihrer Rechte aus dem Miteigentum beschränkt. So könnten sie gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 InvG über ihre Vermögensgegenstände weder verfügen, noch hätten sie ein Besitzrecht, § 24 InvG. Die B sei dagegen gemäß § 31 Abs. 1 InvG berechtigt, im eigenen Namen über die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Darüber hinaus sei eine Substanzbeteiligung durch die Regelung in § 15 Nr. 1-4 in den besonderen Vertragsbedingungen (BVB), zu sehen, da die B bei Erwerb ebenso wie bei der Veräußerung an der Wertentwicklung des Grundstücks beteiligt sei. Danach erhalte die B bei Erwerb eines Grundstücks eine Vergütung in Höhe von 1,25% des Verkehrswertes und bei Veräußerung nochmals eine Vergütung in Höhe von 1% des Verkehrswertes. Insofern erhalte sie eine Beteiligung an der ganzen Substanz des Grundstücks, die nur der Höhe nach prozentual eingeschränkt sei. Zudem sei der Fonds, der zum Sondervermögen der B gehöre, unmittelbar an der Substanz beteiligt, § 25 InvG. Insofern fließe die Substanz erst einmal dem Fonds und damit der B zu, unabhängig davon, dass diese in ihrer Verfügung über die Substanz eingeschränkt sei, § 26 InvG. 11 Mit ihrer dagegen gerichteten Klage führt die AG wie folgt aus: 12 Die Einbringung habe zur Folge, dass der Fonds, das heißt das Sondervermögen, von B als Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 30 InvG zu verwalten sei. Der Einbringungsvertrag begründe keinen Anspruch auf Übereignung. Maßgeblich sei daher, ob die Einbringung der Kapitalanlagegesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich ermögliche, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. 13 Soweit der Beklagte die Verwertungsbefugnis auf § 31 InvG stütze, sei dies unzutreffend, da das eingebrachte Grundstück nicht in der alleinigen Entscheidungsgewalt der B stehe. Diese sei zwar berechtigt, im eigenen Namen über die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben. Daher sei auch in Abteilung II des Grundbuches ein Verfügungsrecht zu Gunsten von B eingetragen und damit die tatsächliche Rechtsmacht der Klägerin als Eigentümer des Grundstücks eingeschränkt worden. Das Tatbestandsmerkmal der Verwertungsbefugnis sei jedoch nicht bereits deshalb erfüllt, weil die B zur Veräußerung des Grundstücks befugt sei. Wesentlich sei vielmehr, dass die B zur Veräußerung des Grundstücks auf eigene Rechnung ermächtigt worden sei bzw. die Verwertung selbst oder durch einen Dritten herbeiführen könne. Die B könne die Verwertung aber nicht ausschließlich selbst herbeiführen, da sie stets die vorherige Zustimmung der Depotbank gemäß § 26 InvG benötige. Der zu Gunsten der Depotbank in Abteilung II einzutragende Sperrvermerk stelle insoweit ein relatives Verfügungsverbot dar, sodass Verfügungen, die unter Verstoß gegen dieses Verbot getroffen würden, dem Anleger gegenüber relativ unwirksam seien. Die Depotbank sei nicht als Dritter, das heißt als Hilfsperson von B anzusehen. Auch wenn die Depotbank von B beauftragt werde (§ 20 InvG), handele diese bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der B ausschließlich im Interesse der Anleger (§ 22 InvG). Die Depotbank müsse Weisungen der B nur ausführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und Vertragsbedingungen verstoßen. Da die Depotbank mit dieser Kontrollaufgabe dem Schutz des Sondervermögens verpflichtet sei, werde sie vor einer Zustimmung insbesondere prüfen, ob die jeweilige Veräußerung den rechtlichen und vertraglichen Vorgaben entspreche. 14 Selbst wenn man eine Verwertungsbefugnis auf Seiten von B bejahe, fehle es an der notwendigen zweiten Komponente für eine Verwertungsbefugnis, nämlich der Verwertung auf eigene Rechnung. Das Grundstück könne auf eigene Rechnung verwertet werden, wenn der Berechtigte die Gesamtheit der sonst dem Eigentümer zustehenden Vorteile ziehen könne. Der Vorgang müsse es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen und an der ganzen Substanz des Grundstücks seinen Wert nach teilzuhaben. Das Grundstück auf eigene Rechnung verwerten könne somit derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis zugutekomme. Dies sei nicht der Fall, wenn der Berechtigte zwar die Veräußerung herbeiführen, sich aus dem Erlös aber nur hinsichtlich seiner Forderungen gegenüber dem Grundstückseigentümer befriedigen könne, da in einem solchen Falle die Verwertung auf Rechnung des Grundstückseigentümers erfolge. Eine Veräußerung auf eigene Rechnung sei hingegen von der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Ermächtigte in der Stellung eines typischen Zwischenerwerbers einen eigenen Mehrerlös nicht an den Eigentümer abzuführen brauche und für sich behalten dürfe. Eine Verwertungsbefugnis von B sei nur dann anzunehmen, wenn dieser der Substanzwert der Immobilie unmittelbar selbst zufließen und die Klägerin nur mittelbar im Anschluss als Anleger daran partizipieren würde. Diese Voraussetzungen seien bei einem Fonds, der nach der Miteigentumslösung aufgelegt werde, nicht gegeben. In diesem Falle flössen Nutzen und Wertsteigerung des Grundstücks unmittelbar dem einzigen Anleger und zivilrechtlichen Eigentümer der Immobilie zu. Die Kapitalanlagegesellschaft trete insoweit lediglich als Verwalter des Grundstücks auf, da sie zwar im eigenen Namen, aber wirtschaftlich ausschließlich für Rechnung des Sondervermögens und damit für Rechnung des Anlegers handele. Der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass der Fonds zum Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehöre und daher dieser Gesellschaft die Substanz zufließe. Der Beklagte verkenne, dass der Fonds selbst das Sondervermögen sei, dessen Vermögensgegenstände aufgrund der vereinbarten Miteigentumslösung rechtlich dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft zustünden. Die Kapitalanlagegesellschaft müsse das Sondervermögen, das sie verwalte, von ihrem eigenen Vermögen getrennt halten. Zudem sei sie verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln. Der Veräußerungserlös auf einer zum Sondervermögen gehörenden Immobilie stehe in vollem Umfange dem Anleger zu. Gleiches gelte für Miet- oder Pachteinnahmen oder sonstige Erträge, die durch die Verwaltung der Immobilie erwirtschaftet würden. B sei zwar nach dem Einbringungsvertrag zur Ausübung aller Rechte und zur Erfüllung aller Pflichten, die sich aus den in Bezug auf die eingebrachten Immobilien abgeschlossenen Miet- oder sonstigen Verträgen ergäben, berechtigt. Dies führe jedoch gerade nicht dazu, dass B die Mieterträge selbst vereinnahmen könne. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Surrogationsprinzips flössen daher sämtliche Erträge der laufenden Verwaltung unmittelbar dem Sondervermögen zu. Zum Schutz des Investmentvermögens verbuche die Depotbank den aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen erzielten Kaufpreis sowie die anfallenden Erträge und sonstigen dem Investmentvermögen zustehenden Geldbeträge auf ein für das Investmentvermögen eingerichtetes Sperrkonto. Dieses Sperrkonto sei getrennt für jedes von der Depotbank betreute Sondervermögen einzurichten. Die Kapitalanlagegesellschaft habe durch geeignete Verfahren und Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge für Rechnung eines Sondervermögens eingegangen sind, direkt auf das Sperrkonto gezahlt und dort verbucht werden. Etwaige Erträge aus der laufenden Verwaltung der Immobilie sowie Veräußerungserlöse und damit die Wertsteigerungen bzw. Wertminderungen des Grundstücks flössen somit wirtschaftlich und rechtlich gesehen unmittelbar, also ohne Durchfluss bei B, der Klägerin zu. 15 Auch § 15 BVB ändere hieran nichts. Diese Regelung sei mit „Kosten“ versehen. B könne neben den beiden Vergütungen von 1,25% bzw. 1% weiterhin eine jährliche und eine erfolgsbezogene Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens, eine Vergütung bei Durchführung eines Bauprojektes sowie eine einmalige Vergütung für die Errichtung des Fonds und die Einbringung der Immobilien beanspruchen. Ferner seien die Vergütungsansprüche der Depotbank festgelegt. Neben diesen Vergütungen seien ausdrücklich weitere Aufwendungen aufgeführt, die zulasten des Sondervermögens gingen. Die BVB seien Bestandteil des Investmentvertrages, in dem die Vertragsbedingungen niederzulegen sind, in denen die Rechte und Pflichten der Anleger und der Kapitalanlagegesellschaft geregelt würden (§ 43 InvG). Die Vertragsbedingungen bildeten die zivil- und investmentrechtliche Grundlage für eine zulässige Belastung von Anleger- und Sondervermögen mit bestimmten Kosten. Obligatorischer Bestandteil der Vertragsbedingungen sei gemäß § 41 InvG eine Angabe darüber, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. Dabei weise das Gesetz in § 41 Abs. 2 Satz 5 InvG ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass in den Vertragsbedingungen neben der allgemeinen Verwaltungsvergütung auch eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien vereinbart werden könne. Ihrer Stellung entsprechend werde die Kapitalanlagegesellschaft nach §§ 30 ff InvG auf der Grundlage des Investmentvertrages als Verwalter und Dienstleister im eigenen Namen für das nichtrechtsfähige Sondervermögen tätig. Dementsprechend verweise § 15 Ziffer 2 und 3 BVB ausdrücklich darauf, dass B eine Immobilie für das Sondervermögen, das heißt für Rechnung des Sondervermögens erwerbe bzw. verkaufe. Die in § 15 BVB gewählte Formulierung unterstreiche, dass B gegenüber dem Sondervermögen Leistungen erbringe, die das Sondervermögen mangels Rechtsfähigkeit nicht selbst ausüben könne. Als Gegenleistung für diese Dienstleistungen sollte B verschiedene, abhängig von der jeweiligen Tätigkeit gestaffelte vertraglich festgelegte Vergütungen erhalten. Diese Vergütungen qualifizierten somit als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Sondervermögen/Anleger und berechtige B nicht, sich unmittelbar aus den zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenständen zu befriedigen. Sowohl die laufenden Erträge als auch ein etwaiger Veräußerungserlös flössen vielmehr in vollem Umfang und unmittelbar dem Sondervermögen zu und seien damit automatisch der Klägerin als einzigem Anleger des Fonds rechtlich zuzuordnen. Erst in einem zweiten Schritt könne B ihre vertraglich begründeten Forderungen gegenüber der Depotbank geltend machen. Die Ansprüche der Kapitalanlagegesellschaft auf Vergütung und Aufwendungsersatz seien nach § 31 Abs. 3 InvG jeweils durch Entnahme aus dem Sondervermögen zu befriedigen. Allerdings könne die Kapitalanlagegesellschaft entsprechende Belastungen des Sondervermögens nicht eigenständig vornehmen, sondern bedürfe hierzu nach 16 § 29 InvG der Mitwirkung der Depotbank. Die Depotbank wiederum sei nur berechtigt, der Kapitalanlagegesellschaft aus den Sperrkonten die Verwaltungsvergütung und den Aufwendungsersatz auszuzahlen, was sich aus § 29 InvG ergebe. Ein anderes Ergebnis wäre schließlich auch nicht durch den Umstand begründet, dass die Vergütungen zu Gunsten von B im Falle des Erwerbs bzw. der Einbringung und der Veräußerung einer Immobilie der Höhe nach jeweils an den Verkehrswert der Immobilie anknüpfe. Hierdurch werde keine Teilhabe an der Substanz des Grundstückes begründet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Wertung des Gesetzgebers eine Anteilsübertragung erst bei mindestens 95 % der Anteile als steuerlich relevant und als Anteilsverschiebung im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG behandelt werde. Unterhalb dieser Grenze sehe der Gesetzgeber keine zu Grunderwerbsteuer führende relevante Änderung in der Zuordnung einer Immobilie. - Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2013 verwiesen. 17 Nachdem der Beklagte vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass nach diesseitiger Auffassung vor Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides eine Feststellung gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG hätte ergehen müssen, und der Beklagte unter Hinweis auf einen Verwaltungserlass dies verneinte, äußerte sich die Klägerin wie folgt: 18 Entgegen der Auffassung des Beklagten verfolge der Regelungsinhalt des § 17 Abs. 2 GrEStG nicht das vorrangige Ziel, einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sicherzustellen. Eine solche Wertung sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Gerade der vorliegende Fall zeige eindrücklich, dass eine einheitliche Feststellung darüber, ob ein Vorgang dem Grunde nach steuerpflichtig ist und gegenüber welchem Steuerschuldner eine etwaige Steuer geltend zu machen ist, von elementarer Bedeutung für den Steuerpflichtigen sei. Die Frage, ob die Einbringung aller Grundstücke überhaupt eine Besteuerung auslöse, könne weitaus gravierendere Folgen nach sich ziehen als eine gegebenenfalls abweichende Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage. Demzufolge komme der Feststellung des Steuertatbestandes keine nur nachrangige Bedeutung zu. Es entspreche einhelliger Literaturmeinung, dass in einem Feststellungsbescheid verbindlich über die Steuerpflicht dem Grunde nach, über die Steuerschuldner und über die zur Steuerfestsetzung berufenen Finanzämter zu entscheiden sei. Auch gesetzeslogisch sei in einem Feststellungsbescheid zunächst eine Entscheidung über die Steuerpflicht dem Grunde nach, über den Steuerschuldner sowie die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind, zu treffen. Erst wenn diese Besteuerungsgrundlagen und damit die Voraussetzungen eines grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestandes positiv festgestellt worden seien, werde die sich daran anschließende Frage nach dem Aufteilungsmaßstab der Steuer überhaupt relevant. Vor diesem Hintergrund könne der vom Beklagten zitierte Verwaltungserlass aus 2007 nicht greifen. Dieser Erlass habe einen anderen Sachverhalt im Sinne. Würden zum Beispiel mehrere Grundstücke, die in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegen, mittels eines einheitlichen Verkaufsvorganges veräußert, werde die grundsätzliche Steuerpflicht dieses Gesamtvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zwischen den Parteien in der Regel unstreitig sein. In einer solchen Konstellation könne die Anwendung des Erlasses der Finanzverwaltung Sinn machen, wenn die Parteien die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Grundstücke mittels eines explizit ausgewiesenen Kaufpreises für jedes Grundstück quasi selbst in der Übertragungsurkunde festgelegt haben. Hingegen führe die Anwendung des Erlasses nicht zu einer Verfahrenserleichterung, sondern kehre dies ins Gegenteil, wenn bereits über die steuerbegründenden Grundlagen für die Besteuerung keine Klarheit bestehe. In diesem Falle führte nämlich die Anwendung des Erlasses dazu, dass sich jedes Finanzamt dazu berufen fühlen könne, über den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides eigenständig zu entscheiden und der Steuerpflichtige aus Rechtsschutzgründen gezwungen sei, sich gegen jedes einzelne Verfahren zur Wehr zu setzen. Der Sinn des § 17 Abs. 2 GrEStG bestehe aber gerade darin, den Steuerpflichtigen vor einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung ein und desselben Rechtsvorganges durch unterschiedliche Finanzämter zu schützen und möglicherweise divergierende Rechtsaussagen zu vermeiden. Im Übrigen sei ein Grundlagenbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG zwingend zu erlassen, da der Finanzverwaltung, anders als nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrEStG, kein Ermessen eingeräumt sei. 19 Die Revision sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zuzulassen, da die Gesetzeslage eindeutig sei und ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten nicht bestehe. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 24 Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. 25 Soweit das Gericht den Beklagten auf die Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 17 Abs. 2 GrEStG hingewiesen hatte, bleibt der Beklagte unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden vom 18.07.2007 – S 4541 – 8 – VA 2 bei seiner Auffassung, dass dies nicht erforderlich sei. Im Einzelnen führt er wie folgt aus: Vorrangiges Ziel des § 17 Abs. 2 GrEStG sei es, dass bei einer einheitlichen Bemessungsgrundlage diese so aufgeteilt werde, damit jedem Land die auf den Erwerb des zu seinem Gebiet gehörenden Grundstücks entfallende Grunderwerbsteuer zufließe bzw. gewährleistet werde, dass ein einheitlicher Aufteilungsmaßstab zur Anwendung komme und nicht von den einzelnen Interessen der Länder bzw. Steuerpflichtigen beeinflusst werde. Dem komme insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze in den Ländern immer mehr Bedeutung zu. Demzufolge entfalle die Grundlage für eine Feststellung im Sinne des § 17 Abs. 2 GrEStG, wenn es einer derartigen Aufteilung nicht bedarf, da der Rechtsvorgang klar definierte Kaufpreise für die einzelnen Grundstücke ausweise. Die Frage des Steuertatbestandes sei insoweit von nachrangiger Bedeutung, da dessen gesonderte Feststellung nicht Hauptzweck sei, auch wenn er in die Feststellung mit einfließe. Denn im Gegensatz zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage, die unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Steuerfestsetzung habe und die Gefahr in sich berge, dass unterschiedliche Aufteilungsmaßstäbe im Ergebnis zu einer Überbeanspruchung und demzufolge zu einer länderübergreifenden Auseinandersetzung zulasten des Steuerpflichtigen führen können, bedürfe die Frage, ob ein Steuertatbestand verwirklicht worden sei, nicht einer einheitlichen Entscheidung, da es insoweit nicht zu einer derartigen Benachteiligung des Steuerpflichtigen komme. Demzufolge könne kein Unterschied darin gesehen werden, ob ein Rechtsvorgang mehrere Grundstücke mit vereinbarten Verkaufspreisen erfasse oder über jedes Grundstück eine Urkunde erstellt werde. Diese Auffassung habe sich der Erlass vom 18.07.2007 zu Eigen gemacht und werde auch in der Literatur unterstützt. So führe Hofmann aus, dass die Bezeichnung in § 17 Abs. 2 GrEStG „Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“ irreführend sei. In Wahrheit handele es sich um eine gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage sowie um die Zerlegung dieser Bemessungsgrundlage. In diesem Sinne äußere sich auch Viskorf. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.04.2014 verwiesen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides ist begründet. 28 Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an dem erforderlichen Grundlagenbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG fehlt. Der Beklagte weigert sich, den Erlass dieses Bescheides zu veranlassen. 29 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist für die Besteuerung nach dem GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstückes liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. 30 Nach § 17 Abs. 2 GrEStG hat in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sowie in Fällen - wie im Streitfalle -, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, das Finanzamt, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Zu den Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 GrEStG gehört die Steuerpflicht dem Grunde nach, der Steuerschuldner sowie die Aufteilung der Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu Viskorf in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 66; Hofmann, Kommentar zum GrEStG, 8. Auflage, § 17 Rdnr. 12). 31 § 17 Abs. 2 GrEStG gibt für die genannten besonderen Sachverhaltskonstellationen vor, dass unter anderem in Bezug auf den - hier streitigen - Besteuerungsgrund, das heißt im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt Grunderwerbsteuer entstanden ist, das Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk das durch den konkreten Rechtsvorgang betroffene wertvollste Grundstück liegt. Die Vorschrift regelt damit insoweit nicht nur die von Abs. 1 der Vorschrift abweichende örtliche Zuständigkeit, sondern auch die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die Besteuerungsgrundlagen in den genannten Fällen; § 125 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) greift insoweit nicht. 32 Im Streitfalle geht es darum, ob durch den Anleger- und Einbringungsvertrag vom 15.12.2009 zwischen der AG und der B Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG entstanden ist, wobei sich der Anleger- und Einbringungsvorgang auf mehrere, in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland belegene, Grundstücke bezieht. Die Klägerin hatte sich durch diesen Vertrag verpflichtet, mehrere Grundstücke in ein Spezialsondervermögen gegen Ausgabe von Anteilsscheinen einzubringen, wobei der Gesamtwert der Anteilsscheine aus einem Gesamtwert von Grundstücken ermittelt wurde, ohne zu bestimmen, welche Anteilsscheine die Klägerin für welches Grundstück erhalten sollte. Damit sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GrEStG - ein Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke - erfüllt. 33 Der Beklagte war daher nicht befugt, im Rahmen der Grunderwerbsteuerfestsetzung eine verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen steuerbaren Erwerbsvorgang handelt. 34 Da auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 GrEStG nicht vorliegen, konnte von einer gesonderten Feststellung gemäß Abs. 2 der Vorschrift nicht abgesehen werden, so dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Bezug auf die hier maßgebliche streitige Frage der Grunderwerbsteuerpflicht mangels Zuständigkeit des beklagten Finanzamtes insoweit rechtswidrig ist. 35 Soweit das beklagte Finanzamt die Auffassung vertritt, eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sei nach dem zitierten Erlass vom 18.07.2007 nicht erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat hierin keine Ausnahmeregelung zu einem dem Streitfalle entsprechenden Sachverhalt zu erkennen vermag, sieht er die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GrEStG als zwingend anwendbar an. Die Rechtsauffassung der Verwaltung führte dazu, dass jedes Belegenheitsfinanzamt (nach Aktenlage dürften dies in der Bundesrepublik mindestens 15 Ämter sein, in Nordrhein-Westfalen mindestens 6 Ämter) selbstständig die Frage klären könnte, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt sind oder nicht, was den für den Grunderwerb in Anspruch Genommenen, sofern er die Grunderwerbsteuerpflicht dem Grunde nach - als wesentliche Voraussetzung für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer - verneint, dazu zwingen würde, gegen alle die Grunderwerbsteuerpflicht bejahenden Bescheide Rechtsmittel einzulegen, um dann gegebenenfalls von unterschiedlichen Finanzämtern bzw. Finanzgerichten die zutreffende rechtliche Bewertung ein und desselben Rechtsvorganges zu erreichen, ohne dass gewährleistet wäre, dass dies einträte. Gerade dies soll bei verständiger Würdigung des Wortlautes des § 17 Abs. 2 GrEStG durch den danach zu erlassenden Feststellungsbescheid vermieden werden. Daher soll in Fällen wie dem vorliegenden - ein Rechtsvorgang, durch den mehrere Grundstücke betroffen sind - von einem Finanzamt verbindlich festgestellt werden, ob Grunderwerbsteuerpflicht eingetreten ist, wer Steuerschuldner ist und welche Bemessungsgrundlage der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen ist. Erst danach ist das jeweils zuständige örtliche Belegenheitsfinanzamt aufgefordert, die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des gemäß §§ 171 Abs. 10, 182 Abs. 1 AO bindenden Feststellungsbescheides festzusetzen. 36 Die vom Beklagten für ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG angeführten Literaturmeinungen sieht der erkennende Senat in einem anderen Kontext. 37 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beklagte für die Entscheidung über die Frage, ob Grunderwerbsteuerpflicht der Klägerin in Bezug auf das Grundstück C‑Straße ... in D dem Grunde nach eingetreten ist, das heißt, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht wurde, nicht zuständig ist. Für diese - zwischen den Beteiligten allein streitige - Frage ist vielmehr das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt. Nach Aktenlage liegt im Bezirk des Beklagten das Grundstück mit dem geringsten Wert, weshalb hier ein Musterverfahren geführt werden sollte. In welchem Finanzamtsbezirk das wertvollste Grundstück liegt, das durch den streitigen Anleger- und Einbringungsvertrag betroffen ist, kann anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ist aber auch unerheblich, da dies nach Aktenlage keinesfalls der Beklagte ist. 38 Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist daher insoweit rechtswidrig. 39 Der Bescheid als Folgebescheid zum bindenden Grundlagenbescheid gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG musste aber ungeachtet des § 155 Abs. 2 AO insgesamt aufgehoben werden, da seitens der Finanzverwaltung die explizite Verweigerung festzustellen war, dass der nach Auffassung des erkennenden Senats erforderliche Grundlagenbescheid nicht erlassen werden wird, das heißt der Grunderwerbsteuerbescheid damit endgültig nicht lediglich als Folgebescheid behandelt werden kann. 40 Unter Berücksichtigung der expliziten Weigerung des Beklagten konnte die Entscheidung des Gerichts auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt ergehen. Eine Aussetzung des Klageverfahrens musste nicht gemäß § 74 FGO angeordnet werden. Diese Vorschrift greift nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich dann, wenn ein Folgebescheid streitgegenständlich ist. In diesem Fall ist das diesbezügliche Klageverfahren in der Regel bis zur Bestandskraft des Folgebescheides auszusetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 07.11.2006 IV B 34/06, BFH/NV 2007, 265 und vom 08.02.2007 XI B 126/06, BFH/NV 2007, 1150). Im Hinblick darauf, dass jedoch nach der Einlassung des Beklagten mit einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG nicht mehr zu rechnen war, konnte das Gericht bereits jetzt über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides entscheiden. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 43 Im Hinblick auf die Erlasslage sah das Gericht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben.