III R 37/97
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 20. Mai 2021 8 K 973/20 GrE,F GrEStG §§ 5 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 4 Minderung der Beteiligungsquote des Grundstückseigentümers an einer Gesamthandsgemeinschaft nach Übertragung seines Grundstücks auf diese Gesamthandsgemeinschaft; grunderwerbsteuerliche Folgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 9.12.2021 FG Münster, Urt. v. 20.5.2021 – 8 K 973/20 GrE,F GrEStG §§ 5 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 4 Minderung der Beteiligungsquote des Grundstückseigentümers an einer Gesamthandsgemeinschaft nach Übertragung seines Grundstücks auf diese Gesamthandsgemeinschaft; grunderwerbsteuerliche Folgen 1. In Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter bezieht, stellt gem. § 17 Abs. 2 Var. 2 GrEStG das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung, dass weder nachvollziehbare Einzelkaufpreise vereinbart wurden noch dass § 8 Abs. 2 GrEStG unanwendbar ist, besteht nicht. 2. Es liegt keine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vor, wenn der Notar den Vertrag zwar an das Finanzamt, nicht jedoch an die Grunderwerbsteuerstelle übersendet. 3. Wird ein Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft, an der der Eigentümer zu 100 % beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen und mindert sich später sein Anteil an der Gesellschaft im Jahr der Übertragung, so wirkt sich dies auf die quotale Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 und 3 GrEStG aus. Für den Zeitpunkt der Verminderung des Anteils am Gesamthandsvermögen kommt es auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und nicht auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung an. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage ist auch gegen den Feststellungsbescheid gerichtet. Zwar nennt die Klageschrift als angefochtene Bescheide nur die Grunderwerbsteuerbescheide vom 18.07.2019. Auf die Aufforderung des Gerichts, eine Abschrift der angefochtenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen zu übersenden, hat die Klägerin aber (auch) den Bescheid vom 07.05.2019 und die dazu gehörige Einspruchsentscheidung übersandt und damit deutlich gemacht, dass sich die Klage auch gegen den Feststellungsbescheid richtet. Es ist unerheblich, dass die damit erfolgte Klarstellung des Klagegegenstands erst am 23.04.2020 und damit nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfolgt ist. Die Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid datiert auf den 26.02.2020 (einen Mittwoch). Nach der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie diese Einspruchsentscheidung – durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies wäre am 29.02.2020 (Schaltjahr), einem Samstag, und mithin gemäß § 108 Abs. 3 AO (zu dessen Anwendbarkeit auf die Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO BFH, Urteil vom 09.12.1999, III R 37/97, BStBl. II 2000, 175; BFH, Beschluss vom 05.05.2014, III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186 m.w.N.). am 02.03.2020. Die Frist begann mithin am 03.03.2020 (§ 108 Abs. 2 AO) und endete am 02.04.2020 ( § 108 Abs. 1 AO , §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Klägerin durfte jedoch nach Ablauf der Klagefrist Ergänzungen zum Klagegegenstand und zu den angefochtenen Verwaltungsakten machen und hat zulässigerweise klargestellt, auch den Feststellungsbescheid vom 07.05.2019 angefochten zu haben. Dass ein Kläger den Inhalt der Klage durch die nachträgliche Ergänzung klarstellen darf, ergibt sich aus der Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO , die sich auf § 65 Abs. 1 FGO bezieht. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Aus der Regelung des § 65 Abs. 2 FGO , wonach der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern hat, wenn die Klage diesen Anforderungen nicht entspricht, ergibt sich, dass die Angaben in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Nur wenn die die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO vollständig entspricht, indem sie den Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet, ist eine Benennung weiterer Verwaltungsakte nach Ablauf der Klagefrist nicht zulässig (BFH, Urteil vom 05.09.1989, VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH, Beschluss vom 10.09.1997, VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282). Die hiesige Klageschrift enthält keine eindeutige Bezeichnung des Klagegegenstands und der angefochtenen Verwaltungsakte. Zwar wird der Gegenstand unter „wegen“ allein mit „Grunderwerbsteuer 2013 Bescheid vom 18.07.2019 Steuernummer: 1 und 2 “ bezeichnet. Dies ist schon insofern uneindeutig, weil es zu diesen Steuernummern jeweils einen (Grunderwerbsteuer-)Bescheid gibt. Abgesehen hiervon ist der Feststellungsbescheid ebenfalls unter der Steuernummer 2 ergangen. Zudem verweist die Klägerin auf den Beschluss vom 24.01.2020, der allein zum Feststellungsbescheid vom 07.05.2019 ergangen ist. Zuletzt ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Einspruch vom 24.07.2019 gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 18.07.2019 den Feststellungsbescheid vom 07.05.2019 (sozusagen untechnisch) als „Grunderwerbsteuerbescheid“ bezeichnet hat. Der Feststellungsbescheid vom 07.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2020 ist rechtmäßig. Der Beklagte stützt den Bescheid über die gesonderte Feststellung verfahrensrechtlich zu Recht auf § 17 Abs. 2 Alternative 2 GrEStG. Danach stellt in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil Grundstücke im Bezirk des Beklagten und des Finanzamts E-Stadt liegen, wobei der wertvollste Teil im Bezirk des Beklagten liegt. Diesbezüglich besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der Senat folgt nicht der früher seitens der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, wonach § 17 Abs. 2 GrEStG nur bei Vorliegen der zusätzlichen, ungeschriebenen Voraussetzung anzuwenden ist, dass weder nachvollziehbare Einzelkaufpreise vereinbart wurden (wenn also kein Gesamtkaufpreis auf mehrere Grundstücke aufzuteilen ist) noch § 8 Abs. 2 GrEStG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. koordinierter Ländererlass vom 19.03.2001, DB 2001, 672 ; gleich lautender Erlass vom 18.07.2007, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2004, IV 55/2003, EFG 2004, 1388 ; Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 17 GrEStG Rn. 40; Loose in: Boruttau, § 17 GrEStG Rn. 42 a.E.; Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 17 GrEStG Rn. 40). Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung aufgegeben (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG vom 01.03.2016, BStBl I 2016, 282; zustimmend Egner/Stößel in: GrEStGeKommentar, § 17 Rn. 12; Brühl/Joisten/Scheinbacher, DStR 2016, 1503 , 1504 f.; Bruschke, UVR 2018, 176 , 178; Pahlke, GrEStG § 17 Rn. 21; Hofmann GrEStG, § 17 Rn. 10). Nach der früheren Verwaltungsauffassung wäre § 17 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar, weil ein Fall des § 8 Abs. 2 GrEStG vorliegt. Der früheren Verwaltungsauffassung ist zu Recht entgegengehalten worden, dass das Tatbestandsmerkmal des Gesamtkaufpreises dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erforderlich ist (Brühl/Joisten/Scheinbacher, DStR 2016, 1503 , 1504 f.). Die gesonderte Feststellung dient nicht nur der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises, sondern soll auch vermeiden, dass bei einer zweifelhaften grunderwerbsteuerlichen Bewertung eines Vorgangs der in Anspruch Genommene mehrere Verfahren führen muss (FG Köln, Urteil vom 26.05.2014, 5 K 1872/13, EFG 2014, 1608). Auch kann im Einzelfall durchaus strittig sein, ob die Zuordnung von Einzelkaufpreisen „nachvollziehbar“ ist, wie es nach früherer Verwaltungsauffassung für ein Absehen von der gesonderten Feststellung erforderlich war (Hofmann GrEStG, § 17 Rn. 10; Brühl/Joisten/Scheinbacher, DStR 2016, 1503 , 1504 f.). Der Feststellungsbescheid durfte am 07.05.2019 noch erlassen werden. Die Feststellungsfrist war nicht abgelaufen. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist beginnt, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AO). Die durch den Vertrag 1 im Jahr 2013 bewirkten Änderungen im Gesellschafterbestand waren nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzeigepflichtig; diese Anzeige ist nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Die Festsetzungsfrist begann daher erst mit Ablauf des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2020. Dass der Notar dem Beklagten den Vertrag 1 übersandt hat, ändert nichts an der Verletzung der Anzeigepflicht. Denn die Übersendung erfolgte nicht an die Grunderwerbsteuerstelle, sodass eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG nicht vorlag. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, erfüllt die Übertragung der Grundstücke (jeweils) den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht mit einer höheren als der vom Beklagten angesetzten Quote (10,89 %) anzuwenden. Denn gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG findet § 5 Abs. 2 GrEStG insoweit keine Anwendung, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Dies ist hier der Fall, wobei (wegen des Verböserungsverbots) offen bleiben kann, ob sich die nunmehr zu berücksichtigende Steuerbefreiung auf 10 % oder auf 10,89 % beläuft. § 5 GrEStG hebt allein auf die Beteiligung am Vermögen ab und nicht etwa auf die Auseinandersetzungsquote oder auf die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesamthand (BFH, Beschluss vom 27.08.2009, II B 35/09, BFH/NV 2009, 2003 m.w.N.). Ist der Anteil am Gesellschaftsvermögen durch eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern bestimmt – etwa bei der Vereinbarung unveränderlicher, fester Kapitalkonten (meist Kapitalkonto I) – ist diese Vereinbarung maßgeblich (BFH, Urteil vom 31.05.1972, II R 9/66, BStBl. II 1972, 833; Viskorf in: Boruttau § 5 GrEStG Rn. 40 ff.), wenn nicht (grundstücksbezogene) abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen das Vermögen der Gesellschaft oder einzelne Grundstücke den Gesellschaftern abweichend von der Beteiligungsquote zugeordnet werden oder sie daran nicht beteiligt sein sollen (BFH, Urteil vom 09.11.1988, II R 188/84, BStBl II 1989, 201; Hofmann, § 5 GrEStG Rn. 11; Pahlke, § 5 GrEStG Rn. 47 f.; Viskorf in: Boruttau § 5 GrEStG Rn. 27 m.w.N.). Solche abweichenden wirtschaftlichen Zuordnungen eines Grundstücks müssen aufgrund der Zielsetzung des § 5 GrEStG berücksichtigt werden: Nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG werden Übertragungen auf eine Gesamthand von der Besteuerung ausgenommen, „soweit die Änderung der Rechtszuständigkeit des Grundstücks aufgrund des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich insoweit zu keiner Veränderung führt, als der veräußernde Gesellschafter über seine Gesamthandsberechtigung (auch) am Grundstück(swert) beteiligt bleibt. Es müssen deshalb insbesondere die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Chancen und Risiken, die Wertveränderungen, Erträge oder Aufwendungen den einbringenden Gesellschafter als Gesamthandsberechtigten treffen“ (BFH, Urteil vom 12.06.1996, II R 57/94, BFH/NV 1997, 199). Umgekehrt sind Verminderungen des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 5 Abs. 3 GrEStG unschädlich und lassen die Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG unberührt, wenn dem Übertragenden das Grundstück trotz einer Verminderung seines Anteils am Gesamthandsvermögen weiterhin wirtschaftlich zuzuordnen ist. Im Streitfall bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nach dem Verhältnis der festen Kapitalkonten (Kapitalkonto I). Im Jahr des Übergangs des Grundstücks auf die Gesamthand (2013) hat sich der Anteil des Veräußerers (Herrn C.) von 100 % (Einlage als alleiniger Kommanditist in Höhe von 100.000 EUR neben der nicht am Vermögen beteiligten Komplementär- GmbH) im Ergebnis auf 10,89 % (Einlage von 11.000 EUR neben der Einlage der eingetretenen weiteren Kommanditistin von 90.000 EUR) vermindert. Es ist auch keine von der Beteiligungsquote abweichende Zuordnung zu berücksichtigen. Es wurde – im Hinblick auf die Grundstücke – kein abweichender Anteil am Gesellschaftsvermögen vereinbart. Zwar erfolgte die Grundstücksübertragung in Vertrag 3 gegen die Einräumung von Gesellschafterrechten dergestalt, dass Herrn C. (neben der Erhöhung seiner Kommanditeinlage um 1.000 EUR) ein Betrag von 1.600.000 EUR und weitere Beträge (Buchwert/Teilwert) auf seinem personengebundenen Rücklagenkonto (Rücklage gemäß § 264 Abs. 2 II Rücklagen HGB [Kapital II]) gutgeschrieben werden sollten. Auch war vereinbart, dass die Veräußerung des Grundstücks seiner Zustimmung bedurfte. Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich aber nicht, dass das Grundstück weiterhin Herrn C. zuzurechnen wäre. § 5 Abs. 2 GrEStG erfordert, dass die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Chancen und Risiken, die Wertveränderungen, Erträge und Aufwendungen den bisherigen Eigentümer und nunmehrigen Gesamthandsberechtigten treffen. Das bisherige Eigentum muss sich in der geschilderten Weise am Gesamthandseigentum fortsetzen (BFH, Urteil vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374). Die vorgesehene Gutschrift auf dem Kapitalkonto II bewirkt jedoch nicht, dass Herrn C. – über seine sich aus dem Kapitalkonto I ergebende Gesamthandsberechtigung hinaus – die Grundstücke betreffende Wertzuwächse oder Wertminderungen zugeordnet werden. Vielmehr bildet das Kapitalkonto II einen geldwerten Anspruch des Gesellschafters ab, der mit einer Beteiligung an den zum Vermögen der Gesamthand gehörenden Gegenständen nichts zu tun hat. Auch der Zustimmungsvorbehalt führt nicht zu einer vom Anteil am Gesamthandsvermögen abweichenden Zuordnung der Grundstücke. Zwar kann Herr C. verhindern, dass die Klägerin die Grundstücke veräußert. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die mit den Grundstücke zusammenhängenden Chancen, Risiken und Wertveränderungen allein ihm zuzuordnen sind. Vielmehr bewirkt dieses „Bestimmungsrecht“, dass er – eine Veräußerungsabsicht der Klägerin unterstellt – über den Zeitpunkt entscheiden kann, in dem sich Chancen und Risiken bei allen am Gesamthandsvermögen (und damit an den Grundstücken) beteiligten Gesellschaftern realisieren. Schließlich besteht auch keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung des Inhalts, dass Herrn C. im Fall seines Ausscheidens oder für den Fall der Auflösung der Klägerin die Grundstücke oder deren Wert als (nicht ausgleichspflichtige) Abfindung oder als Vorabgewinn am Auflösungsvermögen zustehen. Die Verminderung des Anteils des Herrn C. am Gesamthandsvermögen ist auch – anders als die Klägerin meint – nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand erfolgt. Die Frist begann am 21.03.2013. Entscheidend für den Beginn der Frist des § 5 Abs. 3 GrEStG ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (vor Anwendung der § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG – Pahlke, GrEStG § 17 Rn. 21; Hofmann, § 5 GrEStG Rn. 33; Viskorf in: Boruttau, § 5 GrEStG Rn. 121). Die Steuer entstand gemäß § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, mithin am 21.03.2013. Für den Zeitpunkt der Verminderung des Anteils am Gesamthandsvermögen kommt es auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und nicht auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung an (BFH, Urteil vom 06.06.2001, II R 56/00, BStBl II 2002, 96; Viskorf in: Boruttau, § 5 GrEStG Rn. 121). Die entscheidende dingliche Übertragung des Kommanditanteils erfolgte aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 16.08.2013 und mithin nach der Grundstücksübertragung am 21.03.2013. Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass der Vertrag über den Verkauf und die Abtretung des Kommanditanteils vom 19.03.2013 datiert und zudem eine schuldrechtliche Rückbeziehung auf den 01.01.2013 enthält, während die Steuer später (am 21.03.2013) entstand. Der Folgebescheid vom 18.07.2019 zur Steuernummer 2 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2020 ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig. Der ursprüngliche Bescheid vom 03.04.2013 war nach dem Erlass des Feststellungsbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Dass er die bindenden Feststellungen des Feststellungsbescheids nicht zutreffend umsetzt, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Steuer ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich insbesondere nicht gegen die (bislang geschätzten) Grundstückswerte. Etwaige Einwendungen wären im gesonderten Verfahren zur Feststellung der Grundbesitzwerte geltend zu machen. Auch der (nicht als Folgebescheid ergangene) Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.07.2019 zur Steuernummer 1 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2020 ist rechtmäßig. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, erfüllt die Übertragung des Grundstücks U-Straße 31 in M-Stadt durch den Vertrag 2 den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer hat auch nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG über den vom Beklagten berücksichtigten Teil von 10,89 % hinaus zu unterbleiben. Gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Vorschrift ist nach § 5 Abs. 3 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Auf die obigen Ausführungen zur Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG wird verwiesen. Die Vereinbarung im Vertrag 2, wonach die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin mit wirtschaftlicher und steuerlicher Zuordnung zum Kommanditanteil des Herrn C. und in eine persönlich gebundene Rücklage (Kapital II) erfolgt, entspricht grunderwerbsteuerlich der Regelung im Vertrag 3. Der ursprüngliche, der Klägerin am 02.04.2013 zugegangene Grunderwerbsteuerbescheid war gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, nachdem sich die Beteiligung des Herrn C. am Gesamthandsvermögen der Klägerin nach der Eintragung der neuen Kommanditistin im Handelsregister vermindert hatte. Die Steuer war bei Erlass des Bescheids am 18.07.2019 nicht festsetzungsverjährt und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Frage, ob die Besteuerungsgrundlagen in Fällen wie den vorliegenden gesondert festzustellen sind, höchstrichterlich nicht entschieden ist ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 20.05.2021 Aktenzeichen: 8 K 973/20 GrE,F Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Normen in Titel: GrEStG §§ 5 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 4