Urteil
13 K 2407/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes voraus; Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist grundsätzlich begünstigungsschädlich.
• Betriebsvorrichtungen im Bewertungsrechtlichen Sinne (z. B. Hotelmobiliar, Kühltechnik) stellen eigenständige wirtschaftliche Tätigkeiten dar und sind nicht als Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz anzusehen.
• Ausnahmen wegen Geringfügigkeit werden nicht anerkannt; nur in engen, vom BFH bereits anerkannten Sonderfällen (z. B. zentrale Heizungsanlagen, Gartenanlagen) kann Mitvermietung unschädlich sein.
• Die Frage, ob ein konkretes Objekt ohne Inventar vermietbar gewesen wäre, ist im Regelfall unbeachtlich; eine einheitliche rechtliche Bewertung für die Immobilienform ist geboten.
• Die Revision wird zugelassen, um offene Fragen zur Einstufung von Mobiliar (z. B. Seniorenpflegeheim-Fall) und zur Reichweite möglicher Ausnahmen zu klären.
Entscheidungsgründe
Mitvermietung von Hotelinventar führt zum Wegfall der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr.1 GewStG • Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes voraus; Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist grundsätzlich begünstigungsschädlich. • Betriebsvorrichtungen im Bewertungsrechtlichen Sinne (z. B. Hotelmobiliar, Kühltechnik) stellen eigenständige wirtschaftliche Tätigkeiten dar und sind nicht als Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz anzusehen. • Ausnahmen wegen Geringfügigkeit werden nicht anerkannt; nur in engen, vom BFH bereits anerkannten Sonderfällen (z. B. zentrale Heizungsanlagen, Gartenanlagen) kann Mitvermietung unschädlich sein. • Die Frage, ob ein konkretes Objekt ohne Inventar vermietbar gewesen wäre, ist im Regelfall unbeachtlich; eine einheitliche rechtliche Bewertung für die Immobilienform ist geboten. • Die Revision wird zugelassen, um offene Fragen zur Einstufung von Mobiliar (z. B. Seniorenpflegeheim-Fall) und zur Reichweite möglicher Ausnahmen zu klären. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH mit Immobilienbestand einschließlich eines Hotels, beantragte für 2005–2007 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr.1 Satz2 GewStG. Im Streitzeitraum vermietete sie neben den Gebäuden Hotelinventar und Einrichtungen mit Anschaffungskosten von 133.684 € (1,14 % der Gebäudeanschaffungskosten). Das Finanzamt gewährte statt der erweiterten Kürzung lediglich die Kürzung nach Satz1 (1,2 % des Einheitswerts) und setzte die Gewerbesteuermessbeträge entsprechend höher fest. Die Klägerin hielt die Mitvermietung des Inventars für unschädlich, weil das Hotel ohne Einrichtung nicht vermietbar gewesen sei und die Anschaffungskosten geringfügig seien. Das Finanzgericht hielt die Mitvermietung für begünstigungsschädlich und wies die Klage ab; die Revision wurde zugelassen. • Rechtliche Voraussetzungen: § 9 Nr.1 Satz2 GewStG gewährt die erweiterte Kürzung nur bei ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes; dieser Begriff ist eng und qualitativ, quantitativ sowie zeitlich auszulegen. • Begriff des Grundbesitzes: Im bewertungsrechtlichen Sinne (§ 68 BewG) gehören Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundvermögen; dazu zählen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zur Betriebsanlage gehören. • Qualität der überlassenen Gegenstände: Das überlassene Hotelinventar (Betten, Schränke, Tische, Kühlanlagen, Theken- und Buffetanlagen) erfüllt die Merkmale von Betriebsvorrichtungen, da sie in enger Beziehung zur Ausübung des Hotelgewerbes stehen und dessen unmittelbare Ausübung ermöglichen. • Begünstigungsfolgen: Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen stellt eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar und führt regelmäßig zum Wegfall der erweiterten Kürzung; eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze wird nicht anerkannt. • Ausnahmevoraussetzungen: Nur enge Sonderfälle, die den vom BFH anerkannten Beispielen (z. B. zentrale Heizungsanlagen, Gartenanlagen) entsprechen, können unschädlich sein; die Mitvermietung von Hotelinventar fällt nicht hierunter. • Einheitliche Beurteilung: Es kommt nicht auf die konkrete Markt- oder Vertragslage der Klägerin an; die Norm ist für eine bestimmte Immobilienform einheitlich auszulegen, um willkürliche Differenzierungen zu vermeiden. • Ergebnis der Subsumtion: Da die überlassenen Gegenstände als Betriebsvorrichtungen einzustufen sind und keine der engen Ausnahmen greift, fehlt die erforderliche Ausschließlichkeit und damit die Anspruchsvoraussetzung für die erweiterte Kürzung. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die geänderten Gewerbesteuermessbescheide für 2005–2007 sind rechtmäßig, weil die Mitvermietung von Hotelinventar als Mitvermietung von betriebsvorrichtungen die Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes verletzt und somit die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz2 GewStG ausschließt. Eine quantitative Geringfügigkeitsgrenze zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht, und die vorgetragenen Umstände rechtfertigen keinen der engen Ausnahmetatbestände. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen, damit der BFH offene Fragen zur Einstufung von Mobiliar und zu möglichen Ausnahmen klärt.