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Beschluss

2 V 1375/15

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auskunftserteilungen an ausländische Steuerbehörden sind nur zulässig, wenn die angeforderten Informationen für die Besteuerung des ersuchenden oder ersuchten Staates erforderlich bzw. voraussichtlich erheblich sind. • Ein allgemeines, auf die Branche oder ein Sammelprojekt gerichtetes Informationsinteresse (»BEPS«-Untersuchung) begründet keinen hinreichenden Einzelfallbezug für Auskunftsersuchen gegenüber Drittstaaten. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) schützt Steuerpflichtige gegen Weitergabe von steuerlichen Verhältnissen, sofern keine einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (DBA, EU-Amtshilfe, § 117 AO u.ä.) in ihren Tatbestandsmerkmalen erfüllt ist. • Vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) ist gerechtfertigt, wenn durch bevorstehende Auskunftserteilungen nicht mehr wiedergutzumachende Eingriffe in das Steuergeheimnis drohen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung grenzüberschreitender Auskunftserteilungen wegen fehlendem Einzelfallbezug • Auskunftserteilungen an ausländische Steuerbehörden sind nur zulässig, wenn die angeforderten Informationen für die Besteuerung des ersuchenden oder ersuchten Staates erforderlich bzw. voraussichtlich erheblich sind. • Ein allgemeines, auf die Branche oder ein Sammelprojekt gerichtetes Informationsinteresse (»BEPS«-Untersuchung) begründet keinen hinreichenden Einzelfallbezug für Auskunftsersuchen gegenüber Drittstaaten. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) schützt Steuerpflichtige gegen Weitergabe von steuerlichen Verhältnissen, sofern keine einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (DBA, EU-Amtshilfe, § 117 AO u.ä.) in ihren Tatbestandsmerkmalen erfüllt ist. • Vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) ist gerechtfertigt, wenn durch bevorstehende Auskunftserteilungen nicht mehr wiedergutzumachende Eingriffe in das Steuergeheimnis drohen. Die Antragstellerin, Tochtergesellschaft eines international tätigen Konzerns mit Sitz in der Schweiz, wandte sich gegen die geplante Weitergabe eines vom deutschen Finanzamt erstellten Fallprofils an die Steuerbehörden Australiens, Kanadas, Frankreichs, Großbritanniens und Japans sowie gegen beabsichtigte Auskunftsersuchen an diese Behörden. Das Fallprofil enthält Angaben zur Konzernstruktur, zu Aufgaben, Funktionen, Vergütungen, Besteuerung und Empfehlungen im Rahmen einer E6-Initiative zur Untersuchung der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle (BEPS). Die deutsche Finanzverwaltung wollte die Informationen im Rahmen grenzüberschreitender Amtshilfe übermitteln und zugleich internationale Auskünfte einholen; die Antragstellerin beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Finanzgericht prüfte, ob die Weitergabe und die Ersuchensformulare die Voraussetzungen der einschlägigen DBA-, EU- und innerstaatlichen Normen sowie das Steuergeheimnis rechtfertigen. • Zulässigkeit einstweiliger Anordnung: § 114 FGO ermöglicht Sicherungsanordnungen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. • Anordnungsanspruch gestützt auf analoge Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 30 AO: Weitergabe steuerlicher Verhältnisse würde Offenbaren i.S.d. Steuergeheimnisses bedeuten und begründet Unterlassungsanspruch. • Ausnahme durch Gesetz (§ 30 Abs.4 Nr.2 AO) scheidet mangels erfüllter Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus. • DBA-Prüfung: Die Auskunftsklauseln (große/kleine Auskunftsklausel; voraussichtliche Erheblichkeit/Erforderlichkeit) verlangen einen konkreten Einzelfallbezug; Sammel- oder Branchenanfragen sowie allgemeine BEPS-Ziele genügen nicht. • EU-Amtshilfe und nationales Recht: Auch nach EU-Amtshilferichtlinie/EU-Amtshilfegesetz ist die voraussichtliche Erheblichkeit erforderlich; diese fehlt hier ebenfalls. • Innerstaatliches Auskunftsersuchen (§§111,117 AO): Erforderlichkeit i.S.d. §111 AO fehlt, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten steuerlich relevanten Tatsachen die jeweiligen ersuchten Staaten betreffen und warum die Informationen dort nach Ausschöpfung eigener Möglichkeiten nicht erreichbar sind. • Keine Subsidiarität der Amtshilfeverletzung: Dass Teile der Informationen öffentlich zugänglich sind, reicht nicht zur Außerkraftsetzung des Schutzes, weil das aggregierte Fallprofil einen gesteigerten Aussagewert hat und nicht trennbar ist. • Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit: Die pauschale, an mehrere Staaten identisch gerichtete Übermittlung indiziert eine Fishing-Expedition, die von den Auskunftsklauseln ausgeschlossen ist. • Anordnungsgrund: Ohne einstweilige Anordnung würde das Steuergeheimnis irreversibel verletzt; daher besteht die Dringlichkeit des Schutzes. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Dem Antragsgegner wurde per einstweiliger Anordnung untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache Informationen über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen, Vergütungen, daraus folgende Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen der Antragstellerin an die Finanzverwaltungen Australiens, Kanadas, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Japans zu übermitteln oder diese Behörden um entsprechende Informationen zu ersuchen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die verlangten gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen DBA- und EU-Amtshilfe-Regelungen sowie der innerstaatlichen Normen nicht erfüllt sind, weil ein konkreter Einzelfallbezug und die Erforderlichkeit bzw. voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte nicht dargetan wurden. Damit bleibt das Steuergeheimnis der Antragstellerin nach § 30 AO zunächst geschützt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Im Hauptsacheverfahren ist abschließend zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine rechtmäßige Amtshilfeübermittlung oder ein berechtigtes Auskunftsersuchen unter konkreter Darlegung der steuerlich relevanten Tatsachen erfolgen kann.