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Urteil

14 K 2097/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungsaufforderungen im Rahmen eines Beitreibungsersuchens sind keine Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung. • Der einheitliche Vollstreckungstitel ist alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat; dessen materielle Prüfung obliegt dem Ursprungsstaat. • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung aussetzt und dem Schuldner der gerichtliche Rechtsschutz im Ursprungsstaat offensteht. • Ablehnungsgründe der Amtshilfe (Unbilligkeit, Verjährung) sind nach den einschlägigen Vorschriften des EUBeitrG abschließend geregelt und liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Zulässigkeit der Anfechtung von Zahlungsaufforderungen aus EU-Beitreibungsersuchen • Zahlungsaufforderungen im Rahmen eines Beitreibungsersuchens sind keine Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung. • Der einheitliche Vollstreckungstitel ist alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat; dessen materielle Prüfung obliegt dem Ursprungsstaat. • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung aussetzt und dem Schuldner der gerichtliche Rechtsschutz im Ursprungsstaat offensteht. • Ablehnungsgründe der Amtshilfe (Unbilligkeit, Verjährung) sind nach den einschlägigen Vorschriften des EUBeitrG abschließend geregelt und liegen hier nicht vor. Der Kläger war bis 2003 bei einer deutschen Konzernmutter tätig und war in unterschiedlichen Zeiten Mitglied bzw. Vorsitzender des Verwaltungsrats der griechischen Tochter B S.A., die 2003 Insolvenz anmeldete. Griechische Behörden führten Betriebsprüfungen durch und setzten für die Jahre 1993–2000 gegenüber der B S.A. erhebliche Steuerforderungen fest. Auf Grundlage einheitlicher Vollstreckungstitel forderte die griechische Verwaltung den deutschen Vollstreckungsstaat zur Beitreibung gegenüber dem Kläger als vermeintlichem Haftungsschuldner auf. Der Beklagte übersandte dem Kläger im November 2012 zwei Zahlungsaufforderungen über insgesamt rd. 37 Mio. EUR. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere, die zugrunde liegenden griechischen Titel seien ihm nicht in der für Deutschland erforderlichen Form zugestellt worden und die Inanspruchnahme verstoße gegen ordre public sowie gegen materielle und formelle Anforderungen. Der Beklagte verwies auf die Zuständigkeit Griechenlands zur Überprüfung der bestehenden Titel, setzte das Vollstreckungsverfahren aus und wies die Einsprüche als unzulässig zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage; der Senat hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Zulässigkeit: Die Klage ist unzulässig, weil die Zahlungsaufforderungen keine Verwaltungsakte i.S.d. AO darstellen und daher nicht anfechtbar sind. Nach §118 AO setzt ein Verwaltungsakt eine eigenständige Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen voraus; die Zahlungsaufforderungen sind dagegen informatorische Aufforderungen im Rahmen des EUBeitrG und kündigen allenfalls verwaltungsinterne Vollstreckungsschritte an. • Rechtliche Grundlage der Vollstreckung: Nach §9, §10 und §13 EUBeitrG (Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU) ist der einheitliche Vollstreckungstitel die alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat; dieser darf im Vollstreckungsstaat weder materiell überprüft noch durch einen gesonderten Vollstreckungsakt ersetzt werden. • Leistungsgebot nicht erforderlich: Das EUBeitrG sieht für Beitreibungsersuchen keine Verpflichtung des Vollstreckungsstaates vor, ein gesondertes Leistungsgebot zu erlassen. Die Annahme, der Ursprungsstaat habe die Vollstreckungsvoraussetzungen herzustellen, entspricht der Systematik der Richtlinie und schließt eine erneute Prüfung im Vollstreckungsstaat aus. • Prüfung von Zustellung und ordre public: Nach §13 Abs.2 EUBeitrG ist die materielle Überprüfung der Bestätigung des ursprünglichen Titels dem Ursprungsstaat vorbehalten; ein ordre-public-Vorbehalt des Vollstreckungsstaats entfällt unter der geltenden Rechtslage, da die abschließenden Ablehnungsgründe der Amtshilfe in §14 EUBeitrG geregelt sind. • Feststellungsklage und vorbeugender Rechtsschutz: Eine Feststellungsklage nach §41 FGO ist unzulässig, weil kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht (das Verfahren ist ausgesetzt) und weil ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Feststellung fehlt. Vorbeugender Unterlassungsrechtsschutz kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte die Vollstreckung bis zur Klärung in Griechenland ausgesetzt hat. • Ablehnungsgründe der Amtshilfe: Eine Ablehnung wegen Unbilligkeit (§14 Abs.1 EUBeitrG bzw. §258 AO) oder wegen Verjährung (§14 Abs.2 EUBeitrG) ist hier nicht gegeben; die in den Titeln angegebenen Festsetzungsdaten (2008) lassen die Fristen unberührt. • Sprache und Form: Die einheitlichen Vollstreckungstitel lagen in deutscher Sprache vor; das Vorhandensein lokaler Namensnennungen in Griechisch beeinträchtigt die Verständlichkeit nicht im vorliegenden Fall. • Verfahrensmaßstab: Die Prüfung von materiellen Einwendungen zur Rechtsmäßigkeit der griechischen Titel (Zustellung, substantielle Rechtmäßigkeit) obliegt den griechischen Gerichten; der deutsche Vollstreckungsstaat darf diese Fragen im Wesentlichen nicht nachprüfen. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Kläger angegriffenen Zahlungsaufforderungen sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte; die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz über die materiellen Voraussetzungen und die Zustellung der zugrunde liegenden griechischen Vollstreckungstitel liegt beim Ursprungsstaat gemäß EUBeitrG und der zugrunde liegenden Richtlinie. Der Beklagte hat die Vollstreckung bis zur Klärung in Griechenland ausgesetzt; es bestehen keine abschließenden Ablehnungsgründe der Amtshilfe nach §14 EUBeitrG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.