Urteil
14 K 2679/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die durch den Insolvenzverwalter ausgeübte Entscheidung zur Zusammenveranlagung kann zu Masseverbindlichkeiten führen, soweit die hieraus resultierende Steuerforderung auf die Verwaltung der Insolvenzmasse zurückzuführen ist.
• Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist aufzuspalten: vorinsolvenzliche Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen, nach Eröffnung entstandene Steueransprüche sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten und durch Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.
• Das Veranlagungswahlrecht (§ 26 EStG) ist in der Insolvenz ein Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO, § 34 AO) und nicht zwingend persönlichkeitsgebunden; sein Ausüben kann die steuerliche Belastung der Insolvenzmasse begründen.
• Die zivilrechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren nicht inzident durchzusetzen; zivilrechtliche Ansprüche bleiben auf dem Zivilrechtsweg.
Entscheidungsgründe
Zusammenveranlagung durch Insolvenzverwalter begründet Masseverbindlichkeit • Die durch den Insolvenzverwalter ausgeübte Entscheidung zur Zusammenveranlagung kann zu Masseverbindlichkeiten führen, soweit die hieraus resultierende Steuerforderung auf die Verwaltung der Insolvenzmasse zurückzuführen ist. • Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist aufzuspalten: vorinsolvenzliche Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen, nach Eröffnung entstandene Steueransprüche sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten und durch Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. • Das Veranlagungswahlrecht (§ 26 EStG) ist in der Insolvenz ein Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO, § 34 AO) und nicht zwingend persönlichkeitsgebunden; sein Ausüben kann die steuerliche Belastung der Insolvenzmasse begründen. • Die zivilrechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren nicht inzident durchzusetzen; zivilrechtliche Ansprüche bleiben auf dem Zivilrechtsweg. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen; das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2005 eröffnet und 2013 aufgehoben. Für 2005 setzte das Finanzamt zunächst schätzungsweise Einkommensteuer fest; nach Einreichung der Steuererklärung der Ehefrau änderte es die Festsetzung und teilte die Jahressteuer auf vor- und nachinsolvenzliche Beträge auf. Das Finanzamt bezeichnete den nach Insolvenzeröffnung entfallenden Teil als Masseverbindlichkeit und setzte diesen per Bescheid gegen den Insolvenzverwalter fest. Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, die hier streitige Steuerschuld sei keine Masseverbindlichkeit, weil die Entstehung nicht auf einer Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters beruhe. Das Finanzamt hielt die Aufteilung für rechtmäßig; das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründet. • Rechtliche Grundlagen: InsO §§ 34, 35, 54, 55, 80; AO §§ 26, 26b, 34, 44, 155, 268 ff.; ständige Rechtsprechung des BFH und BGH zur Aufsplitterung einheitlicher Steuer und zur Übertragung von Verwaltungsrechten in Sonderverhältnissen. • Abgrenzungsprinzip: Die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit richtet sich nach dem insolvenzrechtlichen Begründungszeitpunkt; Steuerentstehung und Fälligkeit sind nicht entscheidend. • Veranlagungswahlrecht als Verwaltungsrecht: Das steuerliche Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist kein rein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug; in der Insolvenz umfasst die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO auch die Ausübung dieses Wahlrechts. • Folgen der Ausübung in der Insolvenz: Übt der Insolvenzverwalter das Veranlagungswahlrecht aus und führt dies zur Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO, so kann die hieraus resultierende Einkommensteuerschuld für Zeiten nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit i.S. v. § 55 InsO gelten. • Zivilrechtliche Zustimmungspflicht: Etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung sind im Besteuerungsverfahren nicht zu prüfen; ein Vollstreckungsverfahren bleibt von einem gesonderten Aufteilungsverfahren nach §§ 268 ff. AO zu trennen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger (Insolvenzverwalter) hat durch konkludente Erklärung die Zusammenveranlagung ausgeübt, sodass die nach Eröffnung entstandenen Steueranteile zu Recht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt wurden. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die vom Finanzamt für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung geltend gemachten Einkommensteuerbeträge rechtmäßig als Masseverbindlichkeiten angesprochen und durch zusammengefasste Bescheide gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt wurden, weil die Steuerschuld auf der vom Insolvenzverwalter ausgeübten Zusammenveranlagung beruht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat der Beklagte in der Sache obsiegt, weil die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter nach den anzuwendenden Vorschriften und der gefestigten Rechtsprechung eine massebegründende Verwaltungsmaßnahme darstellt, sodass die Aufteilung und Festsetzung der Steuer sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.