Beschluss
9 K 3343/13 E – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2017:0213.9K3343.13E.00
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Tenor
Herr B, …, …, wird zum vorliegenden Klageverfahren beigeladen.
Entscheidungsgründe
Herr B, …, …, wird zum vorliegenden Klageverfahren beigeladen. Gründe: I. Zu entscheiden ist über die Beiladung des Herrn B und seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau zum vorliegenden Klageverfahren. In diesem ist streitig, wie deren Einkünfte im Streitjahr 2008 auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen zu verteilen sind. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B (nachfolgend: Insolvenzschuldner). Die Insolvenzeröffnung erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts D vom ….05.2007 (Az. … IN …/06). Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Insolvenzschuldner ist mit Frau E verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2008 erließ der Beklagte am 06.06.2011 einen Einkommensteuerbescheid auf Schätzungsgrundlage, mit welchem der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Dieser Einkommensteuerbescheid wurde an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners und an die Ehefrau des Insolvenzschuldners bekanntgegeben. Die Einkommensteuer wurde auf 7.574,00 EUR festgesetzt. Nach Einspruchseinlegung reichte der Kläger im Rahmen des Einspruchverfahrens am 08.07.2011 eine Einkommensteuererklärung ein. In der Einkommensteuererklärung, die allein durch den Kläger und nicht auch durch die Ehefrau des Insolvenzschuldners unterzeichnet war, wurde die Zusammenveranlagung beantragt. Erklärt wurden folgende Einkünfte, die der Höhe nach auch im vorliegenden Klageverfahren unstreitig sind: Insolvenzschuldner Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb 21.400,00 Einkünfte aus selbst. Arbeit 13.378,00 Einkünfte aus Kapitalvermögen 967,00 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1.584,00 Renteneinkünfte (34.237,00 EUR, hiervon stpfl.:) 17.101,00 Zur Begründung des Einspruchs führte der Kläger aus, dass eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau des Insolvenzschuldners erfolgen müsse; das Veranlagungswahlrecht sei durch ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners auszuüben. Weiterhin dürfe die Einkommensteuer nur insoweit gegenüber ihm als Insolvenzverwalter festgesetzt werden, als es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO handele. Dies richte sich danach, ob die der Besteuerung zugrundliegenden Einkünfte in die Insolvenzmasse oder in das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners fließen würden. Nach Auffassung des Klägers waren die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus selbständiger Tätigkeit und die Renteneinkünfte dem insolvenzfreien Vermögen zuzuordnen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien lediglich die Mieteinnahmen für Januar 2008 in Höhe 835,00 EUR der Insolvenzmasse zuzuordnen. Denn auf Antrag einer Grundpfandgläubigerin habe das Amtsgericht F mit Beschluss vom 08.02.2008 (Az. …/08) die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet, so dass die Mieten ab Februar 2008 an die Grundpfandgläubigerin gezahlt worden seien. Am 31.08.2011 reichte die Ehefrau des Insolvenzschuldners eine Einkommensteuererklärung ein, in der sie die getrennte Veranlagung beantragte. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ergab sich keine Abweichung zur Steuererklärung des Klägers. Im Rahmen des Einspruchverfahrens erließ der Beklagte am 03.09.2012 einen geänderten Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Eheleute B und E, adressiert an den Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner und an die Ehefrau. Mit diesem Bescheid wurde eine Zusammenveranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer auf 6.326,00 EUR herabgesetzt. Die Ehefrau des Insolvenzschuldners beantragte daraufhin mit Schreiben vom 11.09.2012 die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO. Am 21.12.2012 erließ der Beklagte daraufhin einen Aufteilungsbescheid, mit welchem die Einkommensteuer nebst Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerlicher Nebenleistungen zwischen dem „Insolvenzverwalter für Herrn B“ und dessen Ehefrau aufgeteilt wurde. Gegen diesen Aufteilungsbescheid legte der Kläger am 28.12.2012 Einspruch ein. Daraufhin erging ein geänderter Aufteilungsbescheid vom 10.1.2013. Am 16.09.2013 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger, mit welcher die Einkommensteuer für 2008 auf 312,52 EUR festgesetzt wurde. Von der Summe aller Einkünfte beider Ehegatten, insgesamt 53.462,00 EUR, ordnete der Beklagte 2.641,00 EUR dem Massebereich und 50.821,00 EUR dem Bereich des insolvenzfreien Vermögens zu. Ausgangspunkt war ausweislich der Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung, dass die Einkünfte des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 32.063,00 EUR teils dem insolvenzfreien Vermögen (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 13.378,00 EUR, Renteneinkünfte 17.101,00 EUR) und teils der Insolvenzmasse zugeordnet wurden (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1.584,00 EUR). Zusätzlich ordnete der Beklagte auch einen Teil der Einkünfte der Ehefrau der Insolvenzmasse zu. Zur Ermittlung dieses Anteils berechnete der Beklagte zunächst das Verhältnis, in welchem die eigenen Einkünfte des Insolvenzschuldners auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen entfielen: Einkünfte Insolvenzschuldner Ins.-Masse Ins.-frei Einkünfte aus selbst. Arbeit 13.378,00 Einkünfte aus VuV 1.584,00 Renteneinkünfte (abzgl. steuerfreier Teil) 17.101,00 Einkünfteverteilung 1.584,00 30.479,00 Verhältnis der Einkünfte des Ehemannes 4,94% 95,06% Sodann ordnete der Beklagte die Einkünfte der Ehefrau zu 4,94% der Insolvenzmasse zu, so dass die zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte der Ehefrau (4,94% x 21.400,00 EUR=) 1.057,22 EUR betrugen. Mit Bescheid vom 29.01.2014 für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag betreffend die Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen wurde u.a. die Einkommensteuer 2008 gegenüber dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau auf 6.013,48 EUR festgesetzt. Nach Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 291,00 EUR verblieb (bezogen auf die Einkommensteuer) ein Zahlungsrückstand i.H.v. 5.722,48 EUR. Außerdem erging am 29.01.2014 ein geänderter Aufteilungsbescheid. Der danach auf die Ehefrau entfallende Anteil war von dieser bereits gezahlt worden. Der Insolvenzschuldner und die Ehefrau legten gegen den Aufteilungsbescheid (erneut) Einspruch ein, der Insolvenzschuldner außerdem gegen den Bescheid für 2008 betreffend das insolvenzfreie Vermögen. Die vorgenannten Einsprüche ruhen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Im Anschluss an die obengenannte Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er wie folgt vor: Die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.378,00 EUR seien durch den Beklagten zu Recht dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zugeordnet worden. Er, der Kläger, habe dem Insolvenzschuldner diese Tätigkeit weder gestatten noch untersagen können, sondern habe diese Tätigkeit lediglich geduldet. Auch sei die Tätigkeit nicht mit Mitteln aus der Insolvenzmasse gefördert worden. Vielmehr seien lediglich die Einnahmen auf ein Konto des Klägers überwiesen worden, der die unpfändbaren Beträge sodann an den Insolvenzschuldner ausgekehrt habe. Der Kläger weist darauf hin, dass der Beklagte bei Erlass der Einspruchsentscheidung noch der Rechtsansicht des Klägers gefolgt sei und erst im Rahmen des Klageverfahren seine Auffassung geändert habe; er ist der Auffassung, dass der angefochtene Steuerbescheid insoweit einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht entzogen sei. Die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.584,00 EUR seien lediglich zu einem Teilbetrag in Höhe von 835,00 EUR der Insolvenzmasse zuzuordnen, da nur dieser Betrag in Gestalt der Miete für den Monat Januar 2008 der Insolvenzmasse tatsächlich zugeflossen sei. Die weiteren Einnahmen seien nach Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück der Grundpfandgläubigerin zugeflossen. Die vom Beklagten vorgenommene Verteilung der Steuerschuld auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen sei rechtsfehlerhaft. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung führe dazu, dass die Einkommensteuerschuld auch insoweit teilweise die Insolvenzmasse belaste, als sie auf den (insolvenzfreien) Einkünften der Ehefrau beruhe. Es würden Einkünfte der Ehefrau in Höhe von (4,94% x 21.400,00 =) 1.057,22 EUR der Insolvenzmasse zugeordnet. Dies sei nicht gerechtfertigt, da diese Einkünfte der Ehefrau tatsächlich nicht in die Insolvenzmasse fließen würden. Der Bundesfinanzhof habe sich in der jüngeren Vergangenheit wiederholt dazu geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen Einkommensteuerschulden im Insolvenzverfahren als sonstige Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Dem Umstand, dass der Insolvenzschuldner mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird, habe das Gericht dabei – soweit ersichtlich – keine Bedeutung beigemessen. Auch der Umstand, dass der Kläger selbst die Zusammenveranlagung beantragt habe, rechtfertige es nicht, Einkünfte der Ehefrau der Insolvenzmasse zuzuordnen. Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts sei keine Verwaltungsmaßnahme in Bezug auf die Insolvenzmasse, die zur Entstehung einer sonstigen Masseverbindlichkeit führen könne. Bei der Verteilung der Einkommensteuerschuld auf Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen sei weiterhin der Altersentlastungsbetrag zu beachten. Aufgrund des Altersentlastungsbetrages würden die Einkünfte in geringerem Maße besteuert, was bei der Verteilung der Steuerschuld berücksichtigt werden müsse. Nach Auffassung des Klägers ist die Einkommensteuerschuld wie folgt zu verteilen: Insolvenzschuldner Ehefrau Ins.-Masse Ins.-frei Einkünfte aus Gewerbebetrieb 21.400,00 Einkünfte aus selbst. Arbeit 13.378,00 Einkünfte aus VuV 835,00 Renteneinkünfte 17.101,00 abzgl. Altersentlastungsbetrag -46,67 -1.701,33 Einkünfteverteilung 788,33 28.777,67 21.400,00 Verhältnis der Einkünfte des Ehemannes 1,55% 56,46% 41,99% Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.378,00 EUR – entgegen der Behandlung im angefochtenen Steuerbescheid und der Einspruchsentscheidung – der Insolvenzmasse zuzuordnen seien. Dies folge aus zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 (BFH-Urteil vom 16.04.2015 – III R 21/11, BStBl. II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16.07.2015 – III R 32/13, BStBl. II 2016, 251). Hinsichtlich der Verteilung der Steuerschuld auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen folgt der Beklagte den Einwendungen des Klägers nicht. Die Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau seien anteilig bei der Ermittlung der Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Indem der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung beantragt habe, habe er bewusst die Gesamtschuldnerschaft bezüglich der gesamten Steuerschuld zur Entstehung gebracht. Wenn der Insolvenzverwalter die vom Beklagten vorgenommene Verteilung der Einkommensteuerschuld hätte vermeiden wollen, hätte er die getrennte Veranlagung beantragen können. Bei der Verteilung der Einkommensteuerschuld auf Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen sei der Altersentlastungsbetrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beachten. Die Verteilung der Jahressteuerschuld erfolge nach der BFH-Rechtsprechung allein nach dem Verhältnis der Einkünfte zueinander. Der Beklagte hat beantragt, den Insolvenzschuldner gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Klageverfahren beizuladen. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe unmittelbar die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Insolvenzschuldners, da die anteiligen Steuerschulden im Falle einer Klageabweisung gegebenenfalls gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen wären. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2016 Bezug genommen (Gerichtsakte, Bl. 160ff.). Der Kläger hat mitgeteilt, dass gegen die Beiladung keine Bedenken bestehen (Schriftsatz vom 17.11.2016, Gerichtsakte Bl. 175ff.). II. 1. Dem Antrag des Beklagten auf Beiladung des Insolvenzschuldners Herrn B gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO war zu entsprechen. Eine Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass (1.) auf Grund eines Rechtsbehelfs eines Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid möglicherweise zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist, (2.) sich hieraus möglicherweise steuerliche Folgerungen für einen Dritten ziehen lassen, (3.) die Festsetzungsfrist in Bezug auf die Steuerfestsetzung gegenüber dem Dritten noch nicht abgelaufen ist und (4.) das Finanzamt die Beiladung beantragt (vgl. Beermann/Gosch-von Wedelstädt, AO, § 174 Rn. 127). Die vorstehend aufgeführten gesetzlichen Voraussetzungen der Beiladung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat gegen den Einkommensteuerbescheid, der an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen ergangen ist, Klage erhoben, so dass dieser Einkommensteuerbescheid gegebenenfalls zu seinen Gunsten zu ändern sein könnte. Sollte die Klage Erfolg haben, hieße dies, dass sich die gegenüber dem Beigeladenen festgesetzte Einkommensteuer unter Zugrundelegung der geltenden materiell-rechtlichen Regelungen spiegelbildlich erhöhen müsste. Für die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Beigeladenen ist auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Beigeladene gegen den an ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt hat und das Einspruchsverfahren einvernehmlich im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren ruhend gestellt worden ist. Schließlich hat das Finanzamt im vorliegenden Klageverfahren die Beiladung beantragt. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Beiladung des Insolvenzschuldners gem. § 174 Abs. 5 AO ausscheide, da dieser nicht als Dritter im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Masseverbindlichkeiten zwar durch Bescheid gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt würden, dass als Steuerschuldner der so festgesetzten Steuerschulden dennoch der Insolvenzschuldner anzusehen sei, da dieser der Träger der Insolvenzmasse sei. Da der Insolvenzschuldner mithin der eigentliche Steuerschuldner sei, falle er nicht unter den Begriff des „Dritten“ gem. § 174 Abs. 5 AO (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 11 K 613/13, EFG 2016, 1906). Dieser Rechtsauffassung kann nach Ansicht des Gerichts nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei einer Klage des Insolvenzverwalters in Bezug auf solche Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters fallen, der Insolvenzschuldner grundsätzlich als „Dritter“ i.S. des § 174 Abs. 5 AO anzusehen (so wohl auch: FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 – 14 K 2679/12, EFG 2016, 34). Obwohl der Kläger als Insolvenzverwalter das Vermögen des Insolvenzschuldners i.S. des § 34 Abs. 3 AO verwaltet, bleibt der Insolvenzschuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Steuerschuldner und als solcher „Steuerpflichtiger“ (so z.B. Beermann/Gosch-Schindler, AO, § 33 Rn. 27, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/14, BFHE 249, 202, DStR 2015, 1307 zum Zwangsverwalter; BFH-Urteil vom 06.07.2011 – II R 34/10, BFH/NV 2012, 10 zur Kraftfahrzeugsteuer). Andererseits folgt jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass als Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO jeder anzusehen ist, der in dem zu ändernden Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben wird; darunter soll jeder fallen, der nicht aus eigenem Recht an dem Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren beteiligt ist; maßgeblich ist dabei allein die formale Stellung im Verfahren (BFH-Urteil vom 12.02.2015 – V R 28/14, BStBl. II 2017, 10, Rn. 26). Soweit das Verfügungs- und Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters reicht, hat aber dieser kraft Gesetzes die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners; Letzterer ist kein Beteiligter des Verfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 – I R 101/95, BStBl. II 1997, 464; BFH-Beschluss vom 31.01.2012 – I S 15/11, BFH/NV 2012, 989). Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren, welches die als Masseverbindlichkeit festgesetzte Steuerschuld betrifft, der Insolvenzschuldner als solcher kein Verfahrensbeteiligter i.S. des § 57 Nr. 1 oder 2 FGO ist und er damit unter den Begriff des „Dritten“ i.S. des § 174 Abs. 5 AO fällt. Erst durch den vorliegenden Beiladungsbeschluss wird der Insolvenzschuldner zum Verfahrensbeteiligten gem. § 57 Nr. 3 FGO. Nach Auffassung des Gerichts ist bei Anwendung des § 174 Abs. 5 AO diese formale verfahrensrechtliche Betrachtungsweise schon deshalb vorzugswürdig, weil es sich bei dieser Norm um eine solche des Verfahrensrechts handelt. Zudem würde die Auffassung, nach welcher der Insolvenzschuldner bei Klagen des Insolvenzverwalters nicht als „Dritter“ i.S. des § 174 Abs. 5 AO angesehen werden könne, da er selbst Steuerschuldner sei, zu einer systematisch nicht überzeugenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 4 und 5 AO führen: Die Regelung des § 174 Abs. 4 AO soll sicherstellen, dass ein Steuerpflichtiger, der die Änderung eines Steuerbescheides zu seinen Gunsten erstreitet, die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgerungen für andere Steuerfestsetzungen hinnehmen muss. Die ergänzende Regelung des § 174 Abs. 5 AO soll sicherstellen, dass etwaige Folgerungen auch in Steuerfestsetzungen gegenüber einem Dritten gezogen werden können; dies wird allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass dieser Dritte rechtzeitig zu dem Einspruchs- bzw. Klageverfahren des anderen Steuerpflichtigen hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist. Die Regelung des § 174 Abs. 4 AO kann – für sich genommen – im Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Insolvenzschuldner keine Anwendung finden. Wenn der Insolvenzverwalter die Änderung eines Steuerbescheides zugunsten der Insolvenzmasse erstreitet, dürfen etwaige Folgeänderungen gem. § 174 Abs. 4 AO grundsätzlich nur in weiteren Steuerfestsetzungen gegenüber dem Insolvenzverwalter berücksichtigt werden. Falls die Folgeänderungen Steuerfestsetzungen gegenüber dem Insolvenzschuldner zu Lasten seines insolvenzfreien Vermögens betreffen, so können diese Folgeänderungen nicht auf § 174 Abs. 4 AO gestützt werden. Denn anderenfalls würden sich aus der Prozessführung des Insolvenzverwalters verbindliche Rechtsfolgen für das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners ergeben. Dies darf jedoch – jedenfalls isoliert gestützt auf § 174 Abs. 4 AO – nicht eintreten, da das insolvenzfreie Vermögen nicht der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO unterliegt. Wenn man nun der Auffassung folgen würde, dass der Insolvenzschuldner bei Klagen des Insolvenzverwalters nicht als „Dritter“ i.S. des § 174 Abs. 5 AO angesehen werden könne, hätte dies zur Folge, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Regelung § 174 Abs. 4 AO auch über die ergänzende Regelung des § 174 Abs. 5 AO keine Anwendung finden könnte. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 5 AO ist nicht ersichtlich. Eine solche Einschränkung widerspräche dem Gesetzeszweck des § 174 Abs. 5 AO, der darin liegt, Folgeänderungen – unter den oben wiedergegebenen weiteren Voraussetzungen – auch gegenüber solchen dritten Personen zu erlauben, die nicht unmittelbar unter § 174 Abs. 4 AO fallen. 2. Die Beiladung von Frau E, der Ehefrau des Insolvenzschuldners, war nicht geboten. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO sind nicht erfüllt. Der Ehegatte ist regelmäßig nur dann beizuladen, wenn Streit über die Frage der Einzel- bzw. Zusammenveranlagung besteht, da diese Entscheidung nur einheitlich gegenüber beiden Ehegatten ergehen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2005 – III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083). Ein solcher Streit ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Zwar hat die Ehegattin des Insolvenzschuldners ursprünglich die Einzelveranlagung beantragt. Dieses Begehren hat sie nach Ergehen des geänderten Bescheides vom 03.09.2012 indes nicht mehr weiterverfolgt, sondern stattdessen die Aufteilung der Steuerschuld beantragt. Die Ehefrau des Insolvenzschuldners war auch nicht gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beizuladen. Zwar ist eine derartige Beiladung nicht bereits aufgrund der Zusammenveranlagung ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 20.11.2013 – X R 7/11, BFH/NV 2014, 482). Es fehlt jedoch vorliegend an dem insoweit notwendigen Antrag des beklagten Finanzamts. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 17.01.2017 mitgeteilt hat, dass gegen die Beiladung der Ehefrau keine Bedenken bestünden (Gerichtsakte, Bl. 203), liegt hierin kein ausdrücklicher Antrag auf Beiladung. Im Übrigen ist der Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens für die Ehefrau aufgrund der antragsgemäß erfolgten Aufteilung der Steuerschuld von keiner oder von allenfalls noch geringer wirtschaftlicher Bedeutung.