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Urteil

2 K 1514/13

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2016:0120.2K1514.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 verpflichtet, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 6.099,20 € festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 6.085 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Vorsteuervergütungszeitraum 2010 eine ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsanlage eingereicht hat. 3 Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. 4 Am .... September 2011 (Eingangsdatum) stellte sie beim Beklagten über das italienische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. 6.099,20 €. Dem Antrag lagen sieben Rechnungen zu Grunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges“ eingetragen: „ProfFees (en)“. 5 Zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 5-7 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges“ eingetragen: „Goods (en)“. 6 Dabei steht der Klammerzusatz „en“ jeweils für die Sprache (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte). 7 Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird – soweit im Streitfall von Bedeutung – hinsichtlich der Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 ausgeführt, dass die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß angegeben worden seien, da Bezeichnungen wie z.B. „ProfFees“ oder „Goods“ nicht ausreichend seien. 8 Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung im Hinblick auf die Rechnung mit der laufenden Nummer 4 in Höhe von 14,05 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen mangels ordnungsgemäßer Angaben zur Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen ab. 9 Mit Bescheid vom 19. April 2013 änderte der Beklagte den Vorsteuervergütungsbescheid und setzte die Vorsteuervergütung i.H.v. 14,05 € fest. 10 Zur Begründung ihrer daraufhin fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Antrag habe sämtliche nach Art. 15 der Elften Richtlinie (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) erforderlichen Angaben enthalten. Die im Antrag mit der Verwendung der Kennziffer 10 „Sonstiges“ verwandten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ würden den sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 9 der Elften Richtlinie ergebenden Anforderungen an eine Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen entsprechen. 11 Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie gelte ein Erstattungsantrag als nicht vorgelegt, wenn der Antragsteller im Erstattungsantrag nicht alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie geforderten Angaben gemacht habe. Diese Regelung stehe der Auffassung des Beklagten entgegen, wonach ein Antrag nur dann als wirksam gestellt anzusehen sei, wenn dieser alle entscheidungserheblichen Angaben enthalte. 12 Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen zum Vorsteuervergütungsverfahren nach der Achten Richtlinie ergangen seien. Diese Rechtsprechung sei nicht auf die Elfte Richtlinie anwendbar, da sich die Achte und die Elfte Richtlinie in wesentlichen Aspekten unterscheiden würden. So sei es im elektronischen Verfahren schon technisch nicht mehr möglich, Anträge mit leeren Feldern einzureichen. Für die Anwendung der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln zur Achten Richtlinie bleibe folglich kein Raum. Außerdem würden sich die Anforderungen an den Antrag nunmehr nach dem Recht des jeweiligen Ansässigkeitsstaats richten, über dessen Portal der Antrag gestellt werde. Es würden auch nur solche Anträge vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet, die die Vollständigkeitsprüfung des Ansässigkeitsstaats bestanden hätten, mithin also alle aus dessen Sicht erforderlichen Angaben enthalten würden. 13 Im Streitfall seien die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen mit den Begriffen „ProfFees“ und „Goods“ beschrieben worden, soweit die Kennziffer 10 verwendet worden sei. Eine Beschreibung der Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sei somit tatsächlich vorgenommen worden. Diese Beschreibung sei auch ausreichend im Sinne von Art. 9 der Elften Richtlinie. 14 Der Wortlaut der Elften Richtlinie stehe dem nicht entgegen. 15 Zu Art und Umfang der Beschreibung enthalte Art. 9 der Elften Richtlinie keine Ausführungen. Hätte der Richtliniengeber jedoch besondere Anforderungen stellen wollen, hätte er dies in Art. 9 auch dargelegt. Die Elfte Richtlinie stelle dem Antragsteller auch keine Beispiele zur Verfügung, anhand derer er die nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderliche Beschreibung ableiten könnte. 16 Auch aus dem nationalen, die Elfte Richtlinie konkretisierenden Recht ergebe sich nichts anderes. § 18 Abs. 9 UStG enthalte hierzu ebenfalls keinerlei Ausführungen. 17 Der Inhalt der nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderlichen Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen könne auch nicht aus den von der Kommission zur Elften Richtlinie veröffentlichten Subcodes abgeleitet werden. Der Beklagte habe nämlich auf diese Subcodes verzichtet und sehe Erstattungsanträge auch ohne deren Verwendung als wirksam an. 18 Die verwendeten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ würden nicht den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie wiederholen, da diese Norm den Begriff Dienstleistungen verwende. 19 Die Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ seien auch nicht inhaltsleer. Denn die Verwendung im Zusammenhang mit der Kennziffer 10 bedeute, dass diese Leistungen gerade nicht unter die Kennziffern 1 bis 9 fallen würden, so dass die entsprechende Beschreibung viel detaillierter sei als vom Beklagten angenommen. 20 Die Kennziffern 1 bis 9 und die Kennziffer 10 seien gleichwertig. Aus dem reinen Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie ergebe sich, dass die Angabe einer dieser Kennziffern ausreiche, um die Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen näher zu beschreiben. Hieran ändere auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie nichts, wonach bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen anzugeben sei. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass die Verwendung der Kennziffer 10 „Sonstiges“ als Aufschlüsselung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend sei. 21 Daneben führe die Auslegung des Beklagten von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie dazu, dass der Erstattungsstaat mit der Prüfung der Zulässigkeit des Erstattungsantrages eine Aufgabe wahrnehme, die nach der Systematik der Richtlinie dem Ansässigkeitsstaat zukommen solle. So habe der Ansässigkeitsstaat nach Art. 18 der Elften Richtlinie beispielsweise zu prüfen, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Daneben komme es für die Wahrung der Antragsfrist auch auf den Zugang des Antrags beim Ansässigkeitsstaat und nicht auf den Zugang beim Erstattungsstaat an. So erhalte der Antragsteller auch nach erfolgreicher Übermittlung des Antrags einen Hinweis darauf, dass der Antrag übermittelt worden sei. Diese Benachrichtigung diene dem Antragsteller als Nachweis dafür, dass die Antragsfrist eingehalten worden sei. Da nur solche Anträge technisch übermittelt werden könnten, bei denen auch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen worden seien, indiziere dieser Hinweis aus Sicht des Antragstellers auch, dass der Antrag insgesamt als vollständig einzustufen sei und der Erstattungsstaat anschließend nur noch über die materiellen Voraussetzungen der Vorsteuererstattung entscheide. 22 Nach dem Sinn und Zweck der Elften Richtlinie müsse die nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderliche Beschreibung nicht so detailliert sein, dass die Finanzbehörde anhand dieser Beschreibung feststellen könne, ob es sich um nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuern handele. 23 Nach § 15 UStG seien grundsätzlich solche Vorsteuern abziehbar, die aus Leistungen resultieren würden, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezogen habe und zu steuerpflichtigen Umsätzen verwende. Folge man der Auffassung des Beklagten, müsste anhand der Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen die Prüfung aller dieser Kriterien möglich sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sofern der Antragsteller nicht Kennziffer 10, sondern die Kennziffern 1 bis 9 verwende, lasse sich hieran auch nicht erkennen, ob ihm ein Vorsteuererstattungsanspruch zustehe oder nicht. Verwende er beispielsweise die Kennziffer 1 „Benzin“ so lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, für welche Zwecke das Benzin bezogen worden sei. Der Beklagte müsste in jedem Fall weitere Informationen beim Antragsteller anfordern, um über den Vorsteuervergütungsanspruch entscheiden zu können. Dies zeige, dass unabhängig von der Tatsache, welche Kennziffer zur Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werde, zusätzliche Informationen erforderlich seien, um festzustellen, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch bestehe oder nicht. 24 Mit dem Ablehnungsbescheid verstoße der Beklagte auch gegen europäisches Recht. 25 Selbst wenn die Behörden des Erstattungsstaates nach dem Regelungsgehalt der Elften Richtlinie befugt wären, die Ablehnung des Antrags unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 15 der Elften Richtlinie zu begründen – was nicht der Fall sei –, so habe der Beklagte ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage gehandelt. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich (zumindest insoweit) die Elfte Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt, was aber hierzu erforderlich wäre. Auch könne sich der Beklagte nicht ausnahmsweise auf eine unmittelbare Anwendung der Elften Richtlinie berufen. 26 Gemäß Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) seien Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, sie würden jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. D.h., es bedürfe grundsätzlich eines gesetzlichen Umsetzungsaktes in deutsches Recht, um unmittelbare Wirkung gegenüber jedermann – und nicht nur gegenüber dem Mitgliedstaat – zu entfalten. Dementsprechend schreibe Art. 29 Abs. 1 der Elften Richtlinie auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften in Kraft setzen müssten, die erforderlich seien, um den Vorschriften der Elften Richtlinie nachzukommen. Ein solcher gesetzlicher Umsetzungsakt, der den Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine Überprüfung im Sinne des Art. 15 der Elften Richtlinie erlauben würde, fehle indes. Keine innerstaatliche Regelung sei insoweit einschlägig. § 61UStDV enthalte keine Übertragung des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine „umgekehrt vertikale Wirkung der Richtlinie“ ausgeschlossen Demnach fehle der Ablehnung des Vergütungsantrags durch den Beklagten sowohl eine europarechtliche als auch eine nationale Ermächtigungsgrundlage. 27 Die Elfte Richtlinie gelte auch nicht ausnahmsweise unmittelbar. Eine Richtlinie könne nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und könne daher nicht gegenüber einzelnen Personen in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH-Urteil, C-152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Rn. 48). 28 Darüber hinaus würde der Ablehnungsbescheid des Beklagten gegen Grundprinzipien des EU-Rechts verstoßen, namentlich gegen den Effektivitätsgrundsatz, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts. 29 In Ergänzung ihres Sachvortrags hat die Klägerin ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Roman Seer vom 30. Juni 2015 vorgelegt. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. 30 Die Klägerin beantragt, 31 1.) den Beklagten unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 6.099,20 € festzusetzen; 32 2.) hilfsweise die Sache dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der in der Klagebegründung vom 23. April 2014 (Seite 48) dargelegten Fragen vorzulegen; 33 3.) hilfsweise die Revision zuzulassen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Der Beklagte trägt vor, dass der Vorsteuervergütungsantrag der Klägerin zu den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 der Anlage unwirksam sei, da dieser insoweit nicht alle erforderlichen Angaben enthalte. 37 Ein fristgemäß eingegangener Antrag auf Vorsteuervergütung gelte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie nur dann als wirksam gestellt, wenn er alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie geforderten Angaben enthalte. Denn die Antragsfrist werde nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 – V R 76/98; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI R 111/11). 38 Im Streitfall würden die von der Klägerin betreffend die Nummern 1-3 und 5-7 der Anlage zum Antrag gewählten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ als Zusatzbezeichnung zur Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Elften Richtlinie die Art erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht hinreichend bezeichnen. 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Elften Richtlinie eine hinreichende Konkretisierung der Anforderung. 40 Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. h) der Elften Richtlinie seien in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung und für jedes Einfuhrdokument die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9 der Elften Richtlinie anzugeben. 41 Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie sei bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. Gleichlautend heiße es in der englischen Sprachfassung: „If code 10 is used, the nature of the goods and services supplied shall be indicated“. D.h. nach den Anforderungen der Richtlinie sei für jeden gelieferten Gegenstand die Art desselben anzugeben. Sofern die Klägerin als Angabe zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie als Art des gelieferten Gegenstandes „Gegenstand“ („Goods“) ausreichen lassen möchte, könne dem nicht gefolgt werden. Denn ausweislich des Wortlautes sei gerade die konkrete Art des Gegenstandes zu erklären, nicht dass es sich um einen bloßen Gegenstand handele. Zwar mögen grundsätzlich Pauschalerklärungen genügen, jedoch sei einer solchen Erklärung keinerlei Erklärungs(mehr)wert zu entnehmen. Mit der Angabe „Goods“ sei gerade keine Erläuterung der Art des Gegenstandes - in welcher Konkretisierung auch immer - erfolgt, sondern es sei lediglich dargelegt worden, dass es sich um einen Gegenstand handele, mithin, dass ein Gegenstand ein Gegenstand sei. Dies beschreibe die Art des Gegenstandes jedoch nicht. 42 Vergleiche man die Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie mit den übrigen Kennziffern des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie, in denen die Leistungen genau bezeichnet würden, so zeige der Richtliniengeber mit seiner Wortwahl betreffend die Kennziffern 1-9, dass es sich bei den weitergehenden Angaben zu Kennziffer 10 jedenfalls nicht um pauschale Sammelbegriffe handeln dürfe. Vielmehr müssten die Einpflegungen ein Maß an Konkretisierung aufweisen, wie es den übrigen Kennziffern entspreche. Denn der Richtliniengeber wähle sowohl in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie (bezüglich der Aufschlüsselung) als auch in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie (bezüglich der weiteren Angaben zur Kennziffer 10) die identische Formulierung „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“. Mit den Kennziffern 1-9 seien lediglich einige typische Gegenstände und Dienstleistungen exemplarisch herausgestellt worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass für die Eintragung zur Kennziffer 10 nicht das gleiche Maß der Konkretisierung wie in den übrigen Kennziffern des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie angestrebt werden sollte. 43 Die Überprüfbarkeit der Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer solle sich grundsätzlich aus den einzureichenden Unterlagen, also insbesondere auch der Erklärung zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie ergeben. Eine solche Überprüfbarkeit sei aber nicht gegeben, wenn für die Angabe der Art erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen pauschale Begriffe, mithin unbestimmte Bezeichnungen, ausreichen würden. 44 Zu den Erwägungsgründen für den Erlass der Elften Richtlinie würden insbesondere die Beschleunigung und Vereinfachung des bisherigen Erstattungsverfahrens durch den Einsatz moderner Technologie für die Einreichung der Erstattungsanträge zählen. Dieser Zweck könne jedoch nur erreicht werden, wenn sich alle entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung der Vorsteuervergütung aus dem Vorsteuervergütungsantrag selbst ergeben würden. Anderenfalls müsste die Steuerverwaltung entsprechende Belege regelmäßig nachfordern, was das Verfahren in die Länge ziehen, mithin Mehraufwand bedeuten und damit gerade keine Vereinfachung darstellen würde. 45 Der Antrag der Klägerin enthalte hinsichtlich der Rechnungen mit den Nummern 1-3 und 5-7 keinerlei erforderliche Konkretisierung. Die Klägerin habe als Art der Gegenstände und Leistungen lediglich die Formulierung „ProfFees“ und „Goods“ gewählt. Während „Goods“, mithin Waren/Gegenstände unisono den Wortlaut der englischen Fassung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie „the nature of goods and services“, wiederhole, stelle „ProfFees“ (also professional fees), mithin Honorare, das bloße Gegenstück zu Dienstleistungen, den „services“ dar. Die Klägerin habe also keinerlei geforderte Konkretisierung vorgenommen, vielmehr den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, teilweise durch Verwendung der Begrifflichkeit für die Gegenleistung. 46 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Rechtsprechung des FG Köln sowie des BFH im Zusammenhang mit der Achten Richtlinie auch im Streitfall anwendbar. Es seien weiterhin vergleichbare Maßstäbe in Ansatz zu bringen. Die Achte und Elfte Richtlinie würden sich weder in ihrer Systematik noch in den Voraussetzungen der Antragstellung wesentlich unterscheiden. Lediglich beim Übertragungsweg und der Verzinsungspflicht seien Änderungen eingetreten. Mitnichten sollte das Verfahren seiner formellen Voraussetzungen benommen werden. 47 Hinsichtlich der Anforderungen der Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie würden sich auch die verlangten Angaben in den Portalen der Mitgliedstaaten nicht unterscheiden. Wenn auch im elektronischen Verfahren Leerfelder regelmäßig ausgeschlossen seien, bestehe weiterhin das Problem der Abgabe einer „inhaltsleeren“ Erklärung, wie im Streitfall. Weise die abgegebene Erklärung keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe auf, so handele es sich nicht um eine taugliche Erklärung und damit nicht um einen vollständig ausgefüllten Antrag. Eine Erklärung ohne Bezug zu geforderten Angabe stehe einer Nichterklärung gleich (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11). Die Erklärung „Goods“ habe keinerlei Erklärungsmehrwert zur „Art der Gegenstände“. Die Erklärung „ProfFees“ als Honorare und damit als Gegenleistung zu Dienstleistung sei keine Beschreibung der Art der jeweils bezogenen Dienstleistung. 48 Für die Wirksamkeit des Antrags möge es auf den Zugang beim Ansässigkeitsstaat ankommen, aber die Prüfungspflicht obliege dem Erstattungsstaat. Der Erstattungsstaat prüfe Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, mithin auch, ob der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist (beim Ansässigkeitsstaat) eingereicht worden sei. Selbst wenn dem Ansässigkeitsstaat eine Vorprüfungskompetenz zur Vermeidung fehlerhafter Anträge zukommen sollte, hindere dies nicht die Prüfung durch den Erstattungsstaat. Die alleinigen Aufgaben des Ansässigkeitsstaats seien abschließend in Art. 18 der Elften Richtlinie beschrieben. Art. 18 der Elften Richtlinie nehme jedoch keinen Bezug auf Art. 15 oder Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie. 49 Der Ablehnungsbescheid verstoße nicht gegen europäisches Recht. Der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz sei gewahrt. Es liege auch kein Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine ausdrückliche Wiederholung der in Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsantrag nicht erforderlich. Der Regelungsgehalt habe keiner konkretisierenden Umsetzung bedurft. So sei die ausdrückliche Umsetzung einer Richtlinie entbehrlich, wenn die mit ihr verfolgten Ziele im nationalen Recht schon erreicht seien (EuGH-Urteil vom 10. Mai 2001, C-144/99). Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass das nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleiste, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sei und dass die Begünstigten in die Lage versetzt würden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 1995, C-365/93). Das nationale Recht gewährleiste – wie von der Rechtsbrechung gefordert – die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die national zuständige Behörde, hier durch ihn, den Beklagten. Denn ihm, dem Beklagten, würden durch die Mitgliedstaaten zwangsläufig jene Informationen zur Verfügung gestellt, die eine Prüfung anhand der Richtlinie ermöglichen würden. Die nationalen Regelungen in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff, insbesondere § 61 UStDV seien hinreichend bestimmt. Zwar enthalte § 61 Abs. 1 UStDV als nationale Ausgestaltung der Richtlinie im Gegensatz zu dieser keine weiteren Ausführungen, welche inhaltlichen Angaben ein Antrag auf Vorsteuererstattung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers enthalten müsse. Die weiteren notwendigen Angaben würden sich jedoch aus der Richtlinie selbst ergeben. 51 Selbst wenn - entgegen seiner, des Beklagten, Auffassung - von einer Regelungslücke auszugehen wäre, stehe eine solche der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Insofern komme eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung zur Schließung der etwaigen Lücke in der nationalen Regelung in Betracht. Mit dem Bezug auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz verdeutliche der Gesetzgeber in § 61 Abs. 1 UStDV bereits, dass ein wirksamer Antrag qualifizierter Angaben bedürfe. Die Rechtsfortbildung sei damit noch vom Wortlaut der Norm gedeckt. 52 Ungeachtet dessen würden die Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie im Zweifel auch unmittelbar im deutschen Recht gelten. Es liege ein Fall der so genannten „abgeleiteten umgekehrten vertikalen Wirkung“ vor. Die Klägerin habe sich durch ihre Antragstellung auf die Anwendung der nicht im vollständigen Wortlaut umgesetzten Richtlinie berufen. Sie begehre die Erstattung der Vorsteuer, wie dies in der Elften Richtlinie normiert sei. Dazu nutze sie die Vereinfachungsregelungen, die sich aus eben dieser ergeben würden. Um jedoch eine einheitliche Richtlinien-Anwendung zu gewährleisten, müsse es daher auch dem Staat ermöglicht werden, sich auf sämtliche Regelungen der Richtlinie zu berufen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2013, C-425/12). 53 Entscheidungsgründe 54 Die Klage ist begründet. 55 Die Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und der Vergütungsbescheid vom 19. April 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Vorsteuervergütung, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung erfüllt sind. Insbesondere hat die Klägerin einen wirksamen Antrag eingereicht. Die Antragsanlage wurde wirksam ausgefüllt. 56 I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. 57 1. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Elften Richtlinie (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Abl.EU vom 20.02.2008 – L 44/23). 58 2. Nach Art. 8 Abs. 2 der Elften Richtlinie sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung bestimmte Angaben zu machen. Hierzu gehören u.a.: Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Buchst. a), Datum und Nummer der Rechnung (Buchst. d), Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag (Buchst. e), Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9 (Buchst. h). 59 3. Der deutsche Gesetzgeber hat diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer – wie im Streitfall die Klägerin – den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat. 60 So wie der Gesetzgeber in der Vorgängervorschrift auf den amtlich vorgeschriebenen Vordruck Bezug nahm (vgl. § 61 Abs. 1 UStDV i.d.F. v. 22. September 2005) und auf diese Weise die formellen Voraussetzungen der seinerzeit geltenden Achten Richtlinie (vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) in nationales Recht umgesetzt hat, so übernimmt der Gesetzgeber nunmehr mit der Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenem Datensatz die formellen Voraussetzungen der Elften Richtlinie in das nationale Recht – allerdings nur in dem von dem amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorgesehenen Umfang. Denn nur insoweit hat der Gesetzgeber die Richtlinie durch die Bezugnahme in nationales Recht umgesetzt. 61 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dem Erstattungsstaat – und daraus folgend im Streitfall dem Beklagten – nicht verwehrt, die Vollständigkeit und somit Wirksamkeit des Vergütungsantrags zu prüfen. 62 Art. 18 Abs. 1 der Elften Richtlinie regelt ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht übermittelt. Die Unvollständigkeit bzw. Wirksamkeit des Antrages ist hiervon nicht betroffen. Folglich übermittelt der Ansässigkeitsstaat auch unvollständige bzw. unwirksame Vergütungsanträge. Die Prüfung der Antragswirksamkeit obliegt folglich dem Erstattungsstaat. 63 Dass das elektronische Portal – wie von der Klägerin vorgetragen – unvollständige Anträge nicht „annimmt“, steht dem nicht entgegen. Denn auch ein vollständig ausgefüllter Antrag kann unwirksam sein, zum Beispiel wenn inhaltsleere oder sinnfreie Eintragungen vorgenommen werden. 64 II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2010 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. September 2011 zu stellen. 65 III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist einen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht unwirksam. Sie hat alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben (zur Unwirksamkeit eines unvollständig ausgefüllten Vorsteuervergütungsantrags vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2015 - V R 9/14, BFH/NV 2016, 150; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Insbesondere hat sie auch die Anlage zum Antrag wirksam ausgefüllt. 66 1. Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Dabei ist zu jeder Rechnung u.a. die „Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen“ aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9 der Elften Richtlinie einzutragen. Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. h) der Elften Richtlinie. 67 Nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden: 68 1 = Kraftstoff; 69 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln; 70 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen); 71 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren; 72 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; 73 6 = Beherbergung; 74 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen; 75 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen; 76 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen; 77 10 = Sonstiges. 78 Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist dabei die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. 79 Diese Regelung basiert auf Art. 9 Abs. 1 der Elften Richtlinie. 80 2. Die Klägerin hat hinsichtlich der streitigen Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 Eintragungen in der Antragsanlage vorgenommen. Sie hat insbesondere bezüglich der „Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen“ jeweils die Kennziffer „10 – Sonstiges“ eingetragen und hierzu „ProfFees“ bzw. „Goods“ ergänzt. 81 Damit hat die Klägerin einen formal vollständigen Antrag eingereicht. 82 3. Diese Eintragungen sind auch nicht „inhaltsleer“. 83 a. Einer mangelnden Eintragung sind solche Eintragungen gleichzusetzen, die im Verhältnis zu der vom Vordruck geforderten Angabe keinen Erklärungs(mehr)wert enthalten (vgl. hierzu FG Köln, Urteile vom 9. April 2014 – 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636; vom 9. April 2014 - 2 K 2550/10, EFG 2014, 1634; vom 18. Juli 2014 - 2 K 1978/13, n.v., jeweils zu Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a des Vordrucks gemäß der Achten Richtlinie). 84 b. Die streitigen Eintragungen der Klägerin überschreiten jedoch die Schwelle der völligen Inhaltsleere. Im Verhältnis zur geforderten Angabe enthalten sie einen – wenn auch minimalen – Erklärungs(mehr)wert. 85 aa. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob schon allein die Eintragung „10 – Sonstiges“ für die Wirksamkeit des Antrags ausreicht. Der Senat neigt dazu, dies allein nicht ausreichen zu lassen. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. 86 bb. Denn auch wenn die ergänzende Beschreibung der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen zur Kennziffer 10 für die Wirksamkeit des Antrags zwingend erforderlich ist, ist im Streitfall die von der Klägerin vorgenommene Beschreibung jedenfalls nicht als inhaltsleere Erklärung anzusehen, so dass der Antrag insoweit wirksam ist. 87 (1) Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der für an den Beklagten gerichtete Vergütungsanträge über das italienische elektronische Portal zur Verfügung steht, fordert den Antragsteller bei der Eintragung der Ziffer „10 – Sonstiges“ wie folgt auf: „Beschreibung einfügen“ („inserire descrizione“). In dem Datensatz wird dort nicht gefordert, die „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“ zu erklären, so wie es der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften vorsieht. Es wird schlicht und allein eine „Beschreibung“ verlangt. Folglich muss sich die Eintragung des Antragstellers an dem Erfordernis der „Beschreibung“ messen lassen, zumal es hierzu auch keine Ausfüllhinweise gibt, die etwas anderes verlangen oder dieses Erfordernis konkretisieren würden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Elfte Richtlinie insoweit über die Bezugnahme auf den elektronischen Datensatz allein mit diesem Tatbestandsmerkmal umgesetzt. Der Erklärungsgehalt der Eintragung des Antragstellers kann angesichts dessen nicht an dem Wortlaut der Elften Richtlinie gemessen werden, sondern allein an dem Merkmal der „Beschreibung“. 88 (2) Durch die Eintragung „ProfFees“ bzw. „Goods“ hat die Klägerin nicht die vorgegebene Anforderung, die „Beschreibung“ lautet, wiederholt. Vielmehr hat sie – gemessen an dem Erfordernis der „Beschreibung“ der sonstigen Warenlieferung/Dienstleistung – eine Erklärung mit eigenem Erklärungs(mehr)wert eingetragen. Denn mit der Eintragung „Waren“ bzw. „Güter“ („goods“) und „Honorar“ („ProfFees“) hat sie den Rechnungsgegenstand „Sonstiges“ mit Inhalt gefüllt und nicht etwa „Sonstiges“ wiederholt oder anderweitig umschrieben. Dabei ist hinsichtlich der Eintragung „Honorar“ im Wege der Auslegung zu erkennen, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringt, eine Dienstleistung bezogen zu haben. 89 Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Eintragung der Gegenleistung nicht schon an sich dem geforderten Erklärungswert entgegen. Denn ungeachtet der insoweit gebotenen Auslegung greift auch die Elfte Richtlinie selber zur Beschreibung des Rechnungsgegenstandes innerhalb der Ziffern 1-9 zum Teil auf die Gegenleistung zurück, z.B. Ziff. 9 „Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen“, Ziff. 3 „Ausgaben für Transportmittel“, Ziff 5 „Fahrtkosten“ (statt z.B. Beförderung). 90 Dies gilt umso mehr, als es sich bei den antragstellenden Unternehmen – wie im Streitfall der Klägerin – regelmäßig nicht um juristisch vorgebildete Personen handelt. In Ermangelung von Ausfüllhinweisen zu den amtlichen Datensätzen können angesichts des schlichten Erfordernisses der „Beschreibung“ der sonstigen Warenlieferung/Dienstleistung keine überhöhten Anforderungen an den Erklärungsinhalt gestellt werden. Insbesondere kann insoweit nicht der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie als Kriterium herangezogen werden. 91 c. Aber selbst wenn man mit dem Beklagten auf den von der Elften Richtlinie gewählten Wortlaut abstellen wollte, kommt der Eintragung der Klägerin auch insoweit ein Erklärungs(mehr)wert zu. 92 aa. Mit der Eintragung „Goods“ hat sie erklärt, dass es sich um eine Warenlieferung handelt. Es mag dahingestellt sein, dass sie damit den englischen Text der Elften Richtlinie aufgreift. Denn jedenfalls hat sie damit die Dienstleistung als Rechnungsgegenstand ausgeschlossen. Eine solche Erklärung mag zwar inhaltlich nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht „inhaltsleer“ und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Sie hat erklärt, dass die Rechnung eine „sonstige Warenlieferung“ betrifft. Im Verhältnis zu dem (nach Auffassung des Beklagten bestehenden) Erfordernis der Angabe der „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“ enthält ihre Erklärung einen Erklärungsmehrwert. 93 bb. Entsprechendes gilt für die Eintragung „ProfFees“. Aus dieser Erklärung ist im Wege der Auslegung zu folgern, dass die Klägerin eine Dienstleistung bezogen hat. Auch insoweit hat sie also zum Erfordernis der Angabe der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen keine inhaltsleere Eintragung vorgenommen, sondern zumindest beschrieben – wenn auch mittelbar –, dass die Rechnung eine Dienstleistung betrifft. 94 cc. Dass die von der Klägerin vorgenommenen Eintragungen sehr minimalistisch sind und ggf. Anlass zu Nachfragen geben, führt nicht zur Unwirksamkeit der Eintragungen. Die Unwirksamkeit setzt voraus, dass überhaupt keine Erklärung bzw. kein Erklärungsmehrwert gegeben sind. Dies ist im Streitfall nicht der Fall. 95 Dies wird durch einen Vergleich mit einem Antrag, der nur die Eintragung der „Ziffer 10 – Sonstiges“ ohne jegliche Beschreibung des Gegenstandes oder der Dienstleistung enthält, bestätigt. Denn bei schlichter Eintragung der Ziffer 10 bleibt der Rechnungsgenstand gänzlich unbekannt. Wird zu „Ziffer 10 – Sonstiges“ zumindest „Ware“ bzw. „Dienstleistung“ eingetragen, fehlt zwar eine Aussage zur jeweiligen Art, jedoch ist über den Rechnungsgegenstand mehr bekannt als ohne Eintragung. Dies stellt einen (minimalen) Erklärungs(mehr)wert dar. 96 Dass eine solche Eintragung Nachfragen provoziert, ist insoweit nicht maßgeblich. Denn die Wirksamkeit des Antrags setzt nicht seine Entscheidungsreife voraus. Nachfragen und Nachbesserungen sind für die Wirksamkeit des Antrags nicht zwingend schädlich. Auch die Elfte Richtlinie geht in Art. 20 davon aus, dass wirksame Anträge Nachfragen nach sich ziehen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass eine inhaltlich offensichtlich falsche Eintragung im Antrag zwar Nachfragen provoziert, jedoch rechtlich wirksam ist. 97 dd. Dass die Erklärung zur jeweiligen „Art“ der Warenlieferung/Dienstleistung nicht entscheidend für den Erklärungswert ist, ergibt sich aus der Elften Richtlinie selbst. So verlangt die Elfte Richtlinie nicht in allen ihren sprachlichen Fassungen, dass bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der gelieferten Gegenstände „und“ erbrachten Dienstleistungen anzugeben sind. Vielmehr fordert die Elfte Richtlinie in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 in einigen Sprachen, dass die Art des Gegenstandes „oder“ der Dienstleistung anzugeben sind. Insoweit wird Bezug genommen auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie in der Fassung in spanischer, tschechischer und estnischer Sprache. 98 Hieran ist zu erkennen, dass es dem Richtliniengeber bei der Tatbestandsfassung nicht entscheidend auf das „und“ ankam. Sieht der Richtliniengeber insoweit auch ein „oder“ vor, dann ist es erst Recht ausreichend, wenn die Kennziffer 10 durch die Angabe „Güter“/“Waren“ oder „Dienstleistung“ konkretisiert wird. Denn bezogen auf die Anforderung der „Angabe der Art der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen“ hat die Angabe „Güter“/“Waren“ oder „Dienstleistung“ auf jeden Fall einen eigenen Erklärungswert. 99 Dies gilt umso mehr als es keine Ausfüllhinweise und Eintragungsbeispiele zu der Elften Richtlinie gibt und insoweit zu berücksichtigen ist, wie ein verständiger - aber juristisch nicht vorgebildeter - antragstellender Unternehmer das Erfordernis versteht. 100 ee. Dies wird im Übrigen durch die historische Entwicklung der Elften Richtlinie bestätigt. Die Elfte Richtlinie sollte das Vorsteuervergütungsverfahren im Wesentlichen nur verfahrensrechtlich reformieren, indem die Fristen neu geregelt werden und die Anträge nunmehr elektronisch – und nicht, wie früher, in Papierform - gestellt werden (vgl. Präambel der Elften Richtlinie, insbesondere Absatz 2). Materiell-rechtlich wollte die Elfte Richtlinie die Achte Richtlinie nicht reformieren. Das Verfahren sollte lediglich vereinfacht und modernisiert werden (vgl. Abs. 2 Satz 3 der Präambel der Elften Richtlinie). 101 Die Achte Richtlinie als Vorgängerrichtlinie sah in der Antragsanlage schlicht vor: „Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung“ (vgl. Anhang A, Antragsanlage). Hat der Unternehmer hier z.B. „Wareneinkauf“ eingetragen, wurde hierin eine Erklärung mit einem eigenem Erklärungswert gesehen. 102 Die Elfte Richtlinie sieht im elektronischen Verfahren zur Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit in dem elektronischen Datensatz als Antragsanlage die Eintragung von Kennziffern vor. Hierdurch sollten entsprechend Sinn und Zweck der Einführung der Elften Richtlinie nicht die Anforderungen an die Eintragung erhöht, sondern das Verfahren vereinfacht werden. Die ursprünglich von der Achten Richtlinie genutzte Formulierung wird in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie aufgegriffen: Zur Kennziffer 10 sind hiernach zusätzlich die Art des Gegenstandes und der Dienstleistung anzugeben. Auch insoweit ist nach Sinn und Zweck der Einführung der Elften Richtlinie keine materiell-rechtliche Verschärfung der Anforderungen beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um einen redaktionellen, in der Sache unerheblichen Unterschied im Verhältnis zur Formulierung in der Achten Richtlinie. Angesichts dessen spricht die Elfte Richtlinie – wie bereits dargelegt – in manchen Sprachen auch weiterhin von „Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung“. 103 d. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch insoweit bestätigt, als die Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz zur Mehrheit der Mitgliedstaaten - darauf verzichtet hat, vom Antragsteller die Eintragung sogenannter Subcodes i.S.d. Art. 9 Abs. 2 der Elften Richtlinie zu verlangen (vgl. Übersicht in englischer Sprache: 104 http://www1.agenziaentrate.gov.it/english/international_taxation/VAT_refunds/VAT%20Refund%20Codes%20v0%2016.pdf). Art. 9 Abs. 2 der Elften Richtlinie räumt den einzelnen Mitgliedstaaten der Erstattung die Möglichkeit ein, vom Antragsteller zu verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Art. 9 Abs. 1 vorlegt (zu den Subcodes im Einzelnen s. Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl.EU Nr. L 314/50). Auf diese Weise sind dem Antrag weitergehende Informationen zum Rechnungsgegenstand zu entnehmen. Insbesondere auch zur Kennziffer „10 – Sonstiges“ ist dort eine nähere Konkretisierung des Rechnungsgegenstandes vorgesehen. Da der deutsche Gesetzgeber die Eintragung dieser Subcodes nicht fordert, hat er zu erkennen gegeben, dass ihm eine weniger detaillierte Beschreibung des Gegenstandes bzw. der Dienstleistung ausreicht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die von der Klägerin eingetragene Erklärung „goods“ bzw. „ProfFees“ für die Wirksamkeit der Antragsanlage ausreichend. 105 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 106 V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 107 VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG. 108 VII. Für eine Vorlage der Rechtssache an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Es bestehen keine europarechtlichen Zweifel. 109 VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundlegende Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.