Beschluss
XI B 111/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer wird für den gewählten Vergütungszeitraum insgesamt festgesetzt; einzelne Vorsteuerbeträge bilden keinen gesonderten Streitgegenstand.
• Ein Vergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen; die Frist des § 18 Abs. 9 UStG ist nur gewahrt, wenn alle im Muster geforderten Angaben enthalten sind.
• Zur Zulassung der Revision sind die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO streng; bloße Verweise auf europarechtliche oder verfahrensrechtliche Gesichtspunkte genügen nicht ohne substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Tatsachen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuervergütung: Gesamtfestsetzung des Vergütungszeitraums — Einzelrechnungen kein eigener Streitgegenstand • Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer wird für den gewählten Vergütungszeitraum insgesamt festgesetzt; einzelne Vorsteuerbeträge bilden keinen gesonderten Streitgegenstand. • Ein Vergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen; die Frist des § 18 Abs. 9 UStG ist nur gewahrt, wenn alle im Muster geforderten Angaben enthalten sind. • Zur Zulassung der Revision sind die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO streng; bloße Verweise auf europarechtliche oder verfahrensrechtliche Gesichtspunkte genügen nicht ohne substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Tatsachen. Die Klägerin, ein in den Niederlanden ansässiges Werbeunternehmen, beantragte Vergütung von Vorsteuer für Oktober bis Dezember 2002 nach § 18 Abs. 9 UStG; dem Antrag lagen sechs Rechnungen zugrunde. Im amtlichen Antragsfeld 9a machte sie lediglich die Angabe "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun". Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, weil er nicht eigenhändig unterschrieben war. Die Klägerin behielt im Prozess nur die Vorsteuer aus einer einzelnen Rechnung bei und focht die Abweisung beim Finanzgericht an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Antrag nicht fristgerecht und formgerecht gestellt worden sei, da die erforderlichen Angaben fehlten und einzelne Vorsteuerbeträge keinen eigenen Streitgegenstand bildeten. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung und Verfahrensmängel. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Voraussetzungen des § 115 FGO wurden nicht dargetan. • Rechtsfrage der grundsätzlichen Bedeutung: Die Klägerin stellte nicht schlüssig dar, weshalb die Frage, ob einzelne Vorsteuerbeträge jeweils eigenständiger Streitgegenstand seien, klärungsbedürftig sei; diese Frage sei gesetzlich geregelt und lasse sich aus § 60 UStDV in Verbindung mit § 155 ff. AO beantworten. • Feststellung: Die Steuervergütung wird für den Vergütungszeitraum festgesetzt; einzelne Vorsteuerbeträge sind nicht gesondert festsetzungsfähig und damit kein eigener Streitgegenstand. • Europarechtliche Einwände (Effektivitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip, widersprüchliche Sprachfassungen) genügen nicht zur Zulassung, da die Richtlinie 79/1072/EWG das Muster und die notwendigen Angaben selbst vorgebe und vorhandene Rechtsprechung und Unionsrecht bereits beachtlich sind. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die nationalen Behörden durch zusätzliche Anforderungen das Vorsteuervergütungsverfahren nahezu unmöglich machen; die Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem amtlichen Muster ist mit Unionsrecht vereinbar. • Verfahrensrügen (teilweise Klagerücknahme, Nichtbeachtung einer Antragseinschränkung, fehlerhafte Ablehnung der Wiedereinsetzung, Entzug des gesetzlichen Richters) sind unbegründet: Der Streitgegenstand war unteilbar, das FG hatte den maßgeblichen Antrag verhandelt und entschieden, die Ablehnung der Wiedereinsetzung betraf materielle Ansprüche und begründet keinen prozessualen Mangel, und die Besetzung entsprach dem Geschäftsverteilungsplan. • Die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 FGO wurden insgesamt nicht erfüllt; die vom FG getroffenen Feststellungen (fehlende konkrete Angaben in Feld 9a) machen eine weitergehende rechtliche Klärung in der Revision nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die beantragte Vorsteuervergütung nicht gewährt werden kann, weil der Vergütungsantrag nicht dem amtlichen Muster entsprechend vollständig ausgefüllt war und die erforderlichen Angaben in Feld 9a fehlten. Einzelne Vorsteuerbeträge aus dem Vergütungszeitraum sind kein eigener Streitgegenstand, sodass eine teilweise Klagerücknahme insoweit nicht möglich war. Europarechtliche Einwände und Verfahrensrügen konnten die Zulassung der Revision nicht begründen, weil die Klägerin die erforderlichen Darlegungen zu Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungsrelevanz nicht erbracht hat. Damit bleibt die Abweisung des Vergütungsantrags mangels form- und fristgerechtem Antragbestand wirksam.