Beschluss
15 K 1338/13
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2016:0523.15K1338.13.00
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Tenor
Herr Rechtsanwalt S, …, wird zum o.g Verfahren beigeladen.
Entscheidungsgründe
Herr Rechtsanwalt S, …, wird zum o.g Verfahren beigeladen. Gründe: Der in dem Streitjahr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers bestellte Insolvenzverwalter (…) ist notwendig zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte zu einem Rechtsstreit dann notwendig beizuladen, wenn eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Einkommensteuerschulden der Streitjahre Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung oder eigene Schulden des Klägers darstellen. Diese Entscheidung kann gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen. Durch die Beiladung erhalten die Beigeladenen die Stellung eines Beteiligten im Klageverfahren (§ 57 Nr. 3 FGO). Insbesondere haben sie das Recht zur Akteneinsicht und die Möglichkeit, das Verfahren durch einen eigenen Sachvortrag und/oder eigene Anträge zu fördern. Wegen des etwaigen Prozesskostenrisikos wird auf §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO verwiesen. Die Rechtskraft einer Entscheidung in diesem Verfahren wirkt für und gegen die Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 FGO).