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Urteil

15 K 1474/16

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2017:0803.15K1474.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Einkommensteuer 2012. Der Kläger war als Arzt tätig, über sein Vermögen wurde in 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit führte sein Insolvenzverwalter gegen den Beklagten Klageverfahren wegen der Belastung der Insolvenzmasse (als „Masseverbindlichkeit“) mit Steuern, die nach Auffassung des Insolvenzverwalters durch ein eigenmächtiges Handeln des Klägers außerhalb des Insolvenzverfahrens (Fortführung des Praxisbetriebs mit Liquidation gegenüber Privatpatienten und Kassenärztlichen Vereinigungen) verursacht worden waren. Dies führte zu mehreren, den Beteiligten bekannten Entscheidungen des 7. Senats des Finanzgerichts Köln und auch des BFH. Der Kläger ist zu diesen Verfahren gem. § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden. Für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 führte der Kläger unter den Aktenzeichen 15 K 1737/12, 15 K 1338/13, 15 K 3085/13 und 15 K 3274/14 Klageverfahren, über die mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden worden ist. Der Kläger ist in allen Verfahren der Auffassung, dass die Steuerverbindlichkeiten während des (Nachtrags-)Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellen und gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen seien. Das Insolvenzverfahren ist – vorbehaltlich einzelner Nachtragsverteilungen – im Oktober 2012 aufgehoben worden. Für den Veranlagungszeitraum 2012 schätzte der Beklagte mangels abgegebener Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung – AO) mit Bescheid vom 27. Oktober 2014. Hiergegen legte der Kläger mit seiner Ehefrau Einspruch ein und vertrat die Auffassung, die Einkommensteuerschulden seien als Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter zu tragen und gegenüber diesem festzusetzen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau erneut Einspruch ein. Im März 2015 erging aufgrund eines Antrags auf getrennte Veranlagung gegenüber dem Kläger allein ein weiterer Bescheid, gegen den er ebenfalls Einspruch einlegte. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2016 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf das den Beteiligten bekannte Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Köln vom 19. Januar 2011 im Verfahren 7 K 3547/07. Am 6. Juni 2016 ging beim erkennenden Senat eine „Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ wegen Einkommensteuer 2012 ein. Der Eingang erfolgte per E-Mail an die Poststelle des Finanzgerichts Köln (poststelle@fg-koeln.nrw.de) und enthielt verschiedene Anlagen (Word- und PDF-Dateien), eine eingescannte Unterschrift war in einer gesonderten PDF-Datei („SIGNATURE.pdf“) beigefügt. Der Klage- und Antragsschriftsatz endet mit „Hochachtungsvoll (Unterschrift umseitig)“. Die E-Mail oder die Anlagen enthalten keine qualifizierte elektronische Signatur. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Kläger darauf hin, dass eine zulässige Klage- und Antragsschrift unterschrieben sein müsse. Hieran bestünden Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 20 der Gerichtsakte – d. A.) verwiesen. Am 10. Juni 2016 (Bl. 25 ff. d. A.) ging beim Gericht per Post (Einwurf-Einschreiben) ein Ausdruck der Klage- und Antragsschrift ein. Der Ausdruck ist nicht eigenhändig unterschrieben, es findet sich weiterhin die Angabe „Hochachtungsvoll (Unterschrift umseitig“). Dem Schreiben ist der schon elektronisch übersandte Ausdruck einer Unterschrift (Bl. 28 d. A.) beigelegt. Der Ausdruck entspricht in Aussehen und Position der Unterschrift genau der zuvor elektronisch übermittelten Datei („SIGNATURE.pdf“; Bl. 2 d. A.), was insbesondere an der genauen Linienführung der Unterschrift, der Position, der Druckqualität und einem an der rechten Seite vorhandenen schwarzen „Kopierstreifen“ ersichtlich ist. In einer ebenso am 10. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen E-Mail schreibt der Kläger an den Vorsitzenden Richter, dass er eine Abschrift einer „konventionell“ unterschriebenen Klage- und Antragsschrift einreicht. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 sei an die falsche Person gerichtet und unzulässig. Das Insolvenzverfahren sei erst am 22. Oktober 2012 aufgehoben worden, somit sei die Einkommensteuer für 2012 eine Masseverbindlichkeit. Auch für die zwei Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei eine Besteuerung nicht vorzunehmen, da in November und Dezember 2012 Einnahmen durch Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen i.H.v. ca. 15.000 € zugeflossen seien und Kosten i.H.v. ca. 65 % des Umsatzes bestünden. Für den verbleibenden Gewinn sei es sicherlich nicht erforderlich und zweckmäßig, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Sie würde lediglich unnötige Arbeit generieren. Dies gelte auch für die Ehefrau, die nur einer Nebentätigkeit nachgehe. Der Kläger begehrt, den Einkommensteuerbescheid 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er ist der Ansicht, die Klage erfülle nicht das durch § 64 FGO vorgegebene Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Die als eigene Anlage beigefügte eingescannte Unterschrift lasse keinen eindeutigen Schluss auf die Urheberschaft des Schreibens zu. In der Sache verweist er zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Bezüglich der formellen Einwände ist der Kläger der Ansicht, diese Hinweise seien falsch und zudem längst überholt. Das Gericht habe ihn zur Nachholung der Unterschrift aufgefordert, dies sei auch geschehen. Im Übrigen überzeuge die Argumentation des Beklagten nicht, da der Beklagte und auch das Gericht eine Vielzahl von Schreiben mit dem Hinweis „Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig“ erließen. Solange E-Mails akzeptiert werden, sei auch eine gescannte Unterschrift legitim. Viele andere Dokumente wie bspw. Versicherungsscheine würden auch mit „automatisierten Stempelunterschriften“ versehen und hätten trotzdem Gültigkeit. Zu den materiell-rechtlichen Ausführungen des Beklagten entgegnet der Kläger, die Verfahren beim 7. Senat des FG Köln hätten seinerzeit das Verfahren BFH VIII R 4/11 und den BFH-Beschluss vom 20. August 2012 ausgelöst. Der Beklagte habe diesen Beschluss aber nicht jahresbezogen verstanden und voreilig, grob fahrlässig und ohne jegliche Überprüfung auf Folgejahre übertragen und kurzerhand 118.167,63 € an den Insolvenzverwalter zurück überwiesen. Damit sei „das Kind in den Brunnen gefallen“. Der Insolvenzverwalter habe in dem Nachtragsverteilungsantrag kürzlich selbst geschrieben, dass der Umsatz des Klägers seit Mai 2006 der Masse zustand und der Kläger seinen Praxisbetrieb unter der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fortgeführt habe. Der erkennende Senat hat einen zeitgleich zur Klageerhebung gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az. 15 V 1475/16) mit Beschluss vom 14. September 2016 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 79 ff. d. A.) verwiesen. Eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 2. November 2016 als unzulässig verworfen. Über einen Änderungsantrag zum AdV-Beschluss vom 14. September 2016 gem. § 69 Abs. 6 FGO hat der Senat im Verfahren 15 V 841/17 mit Beschluss vom gleichen Tage entschieden. Im Anschluss an den (ersten) AdV-Beschluss hat der Kläger sinngemäß angeführt, seine E-Mail stehe einem Telefax gleich, somit sei das Dokument als „Computerfax“ zu sehen. Dort gälten – vom Kläger mit Verweisen auf diverse Rechtsprechung dargelegte – Formerleichterungen, die auch für den Kläger einschlägig seien. Außerdem werde – falls das „Computerfax“ nicht eingegangen sein soll – ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In späteren Schriftsätzen setzt sich der Kläger mit Antwort-E-Mails von Zivilgerichten auseinander, welche auf die Unzulässigkeit der Übermittlung per E-Mail hinweisen. Vom FG Köln habe er dagegen keine solche E-Mail erhalten. Am 12. Dezember 2016 hat der Beklagte – durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW – den Einkommensteuerbescheid 2012 automatisiert nach § 129 AO geändert und einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO wegen „Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)“ aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2017 hat der Kläger sinngemäß mitgeteilt, er habe gegen den neuen Bescheid Einspruch eingelegt und damit sei – selbst wenn das angerufene Gericht auf der falschen Auslegung wegen der angeblichen Unrechtmäßigkeit der Klage beharre – die Klage nunmehr jedenfalls zulässig. Das Gericht hat auf die Vorschrift des § 68 der Finanzgerichtsordnung hingewiesen. Der Kläger hat ferner beantragt, den Insolvenzverwalter zum hiesigen Verfahren beizuladen. Aufgrund von Erkenntnissen in vergeblichen Pfändungsverfahren gegenüber dem Kläger und Angaben zu einem dauerhaften Aufenthalt des Klägers im Ausland ist der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2017 aufgefordert worden, eine ladungsfähige inländische Anschrift zu benennen oder im Falle einer Wohnung im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 FGO zu benennen. Der Kläger, welcher mit dem Gericht einseitig überwiegend per E-Mail korrespondiert, hat daraufhin mitgeteilt, weiterhin in der im Rubrum genannten Anschrift in Engelskirchen wohnhaft zu sein. Er empfange dort sämtliche Zustellungen. Die Adresse sei gültig. Er habe keine Pflicht, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten, um dort für Zustellungen zur Verfügung zu stehen. Sein Auslandsaufenthalt sei vorübergehender Natur. Ausweislich einer am 24. April 2017 eingeholten Anfrage beim elektronischen Melderegister ist der Kläger weiterhin unter der im Rubrum genannten Anschrift wohnhaft. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz Zuwarten nicht erschienen. Die ordnungsgemäße Ladung ist festgestellt worden. Eine Aufhebung oder Vertagung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er den Termin am 3. August 2017 ausdrücklich gewünscht und eine möglichst zeitnahe Entscheidung begehrt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht durfte auch bei Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, § 91 Abs. 2 FGO. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden und trotz Zuwarten nicht erschienen. Gründe für eine Terminsaufhebung oder -verlegung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. II. Das Gericht durfte trotz des noch anhängigen Nachtragsinsolvenzverfahrens verhandeln und entscheiden. Eine Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn keine Insolvenzforderung nach § 38 InsO betroffen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BStBl II 2016, 848). Vorliegend streiten die Beteiligten über die Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten oder „insolvenzfreie“ Verbindlichkeiten des Klägers; Insolvenzforderungen nach § 38 InsO liegen unstreitig nicht vor, weil die in Streit stehenden Steuern während des Insolvenzverfahrens entstanden sind. III. Die Klage ist unzulässig, weil innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 47 der Finanzgerichtsordnung – FGO) keine formgerechte Klage beim Gericht eingegangen ist. Die Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung begann gem. §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des 6. Juni 2016 (Montag) und endete mit Ablauf des 6. Juli 2016 (Mittwoch). 1. Eine formgerechte, d.h. schriftliche oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 1 FGO) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (nachfolgend: „qeS“; § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 64 Abs. 1 FGO) erhobene Klage ist dem Gericht innerhalb dieser Frist nicht zugegangen. Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). § 64 FGO normiert damit ein besonderes Formerfordernis, welches über die bloße Textform hinausgeht. Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597). Bei Klagen per (konventionellem) Telefax lässt es die ständige Rechtsprechung des BFH und anderer Bundesgerichte genügen, dass die (beim Versender verbleibende) Urschrift, d.h. die Faxvorlage, eine Unterschrift trägt und diese – insoweit „technisch vervielfältigt“ – an das Gericht übermittelt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824 m.w.N.; siehe auch Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist für das sog. „Computerfax“ durch einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340) fortgeführt worden. Zur Gewährleistung der mit der Schriftlichkeit verfolgten Zwecke (Inhalt und Urheber sollen hinreichend zuverlässig entnommen werden; es muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist) genügt bei einem „Computerfax“ auch eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Das „Computerfax“ wird insoweit als schriftliches Dokument und nicht als elektronisches Dokument angesehen (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 14. Oktober 2014 XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 m.w.N.). Für die elektronische Übermittlung von Dokumenten gilt hingegen bezüglich der Formerfordernisse § 52a FGO i.V.m. einer Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zur Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den in der Verordnung benannten Gerichten. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) ist eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes für Dokumente vorzuschreiben, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Nach § 52a Abs. 1 Satz 4 FGO (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) kann neben der qeS auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität (Nachweis der Urheberschaft) und Integrität (Schutz vor nachträglicher Veränderung) des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (FGO n.F.) muss das elektronische Dokument mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (i.S.d. § 52a Abs. 4 FGO n.F.) eingereicht werden. Für Verfahren vor dem BFH bestimmt § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015 (BGBl I 2015, 2207) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geändert wurde, dass das elektronische Dokument nur dann einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichsteht, wenn es mit einer qeS nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen ist. Die qeS muss gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. Folglich können beim BFH ab diesem Zeitpunkt Dokumente mit Schriftformerfordernis nur noch mit einer gültigen und nachprüfbaren qeS rechtswirksam übermittelt werden (so ausdrücklich – in Abgrenzung zur früheren Rechtslage – BFH-Beschluss vom 19. Mai 2016 I E 2/16, BFH/NV 2016, 1303). Für Verfahren vor den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/VG) vom 7. November 2012 (GV NRW 2012, 548) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013: „Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.“ Einen anderen sicheren (elektronischen) Übermittlungsweg ohne qeS-Erfordernis lässt die nordrhein-westfälische Rechtsverordnung nicht zu. Aus diesem Grunde wird auf der Homepage des FG Köln (zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch danach) bei Kontaktaufnahme per E-Mail folgender Hinweis angezeigt: „Klagen und Schriftsätze, die Prozesserklärungen enthalten, können Sie beim Finanzgericht Köln nicht mit einfacher E-Mail einreichen. Klagen und Prozesserklärungen per E-Mail müssen mit einer sogenannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein (vgl. § 52 a FGO Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 ERVVO VG/FG). Dasselbe gilt bei einer Übermittlung über das Elektronische Verwaltungspostfach (EGVP).“. Bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Regelung im hamburgischen Recht, welche ebenso eine qeS vorsah (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008, HmbGVBl. 2008, 51) hat der BFH mit Beschluss vom 27. Juli 2011 (VII R 30/10, BStBl II 2011, 925) entschieden, dass bei Fehlen einer qeS eine formunwirksame Klage vorliegt und dies nicht gegen Bundesrecht verstößt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es bei Fehlen einer qeS nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden. Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze – die der Senat für zutreffend hält und denen er folgt – auf den Streitfall ist innerhalb der Klagefrist keine formgerechte Klage erhoben worden. Die am 6. Juni 2016 beim Gericht per E-Mail eingegangenen Dokumente stellen keine formgerechte Klageerhebung dar, da die E-Mail als elektronisches Dokument den Formerfordernissen des § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVO VG/FG unterliegt und weder die E-Mail, noch die in ihr als Anhang beigefügten Dokumente mit einer qeS des Klägers versehen waren. Aufgrund der o.g. BFH-Rechtsprechung ist es auch nicht zulässig, die Rechtsprechung zum „Computerfax“ auf E-Mails anzuwenden und insoweit Formerleichterungen zuzulassen. Es reicht nach der BFH-Rechtsprechung gerade nicht aus, dass sich Urheber, Erklärung und Wille zur Klageerhebung möglicherweise aus den Begleitumständen entnehmen lassen. Soweit der Kläger seine E-Mail als ein „Computerfax“ ansieht, verkennt er die technischen Unterschiede zwischen der Übertragung von E-Mails (über das Internet mittels Protokollen der TCP/IP-Protokollfamilie) und von Faxen (als „Computerfax“ direkt aus einer PC-Anwendung heraus über die Telefonleitung mittels spezieller Faxprotokolle). Soweit der Kläger anderweitige Rechtsprechung (etwa aus der Zivil-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit) benennt, beruht diese Rechtsprechung auf anderweitigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsauslegungen anderer Gerichte. Sie ist nicht auf den Streitfall übertragbar. Die vorgenannte ERVVO VG/FG NRW regelt für die Finanzgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen bei Klagen und Prozesserklärungen (sog. bestimmenden Schriftsätzen) ausdrücklich ein Signaturerfordernis. Aus der Gesetzesbindung der Gerichte ist es diesen verwehrt, sich über eindeutige gesetzliche Grundlagen hinwegzusetzen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er – anders als etwa bei Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit – keine automatische Antwort-E-Mail beim Senden erhalten hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass der elektronische Rechtsverkehr in der Finanzgerichtsbarkeit NRW derzeit auch per E-Mail eröffnet ist (vgl. https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/finanzgerichte/index.php). Zu den auf der Homepage der Justiz NRW und auch des FG Köln wird auf dann geltende Formalien, namentlich die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei sog. „bestimmenden Schriftsätzen“ verwiesen. Sonstiger Schriftverkehr kann auch ohne qeS geführt werden. Im Streitfall stellt auch der dann am 10. Juni 2016 beim Gericht per Post eingegangene Schriftsatz keine formgerechte Klageerhebung dar, weil er nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 64 Abs. 1 FGO versehen ist. Der per Post übermittelte Schriftsatz ist ein bloßer Ausdruck der bereits elektronisch übermittelten Dokumente und beinhaltete nur den Ausdruck einer gescannten Unterschrift. Soweit der Kläger die Formerfordernisse mit Hinweis auf Schreiben des Beklagten oder des Gerichts („Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig“) oder fehlende Förmlichkeiten in anderen Lebensbereichen (z. B. Versicherungsscheinen) bemängelt, kann der Senat dem nicht folgen. Die Erhebung einer Klage unterliegt gem. §§ 64 Abs. 1, 52a FGO aus den o.g. Gründen besonderen Förmlichkeiten und ist nicht mit anderen (einfachen) Schriftsätzen oder Vorgehensweisen in der Privatwirtschaft vergleichbar. Soweit der Beklagte oftmals nicht unterschriebene Schriftsätze, hierunter auch Prozesserklärungen, einreicht, ist dies auf die Rechtsprechung zum sog. „Computerfax“ zurückzuführen. Der Kläger hat dieses Medium hingegen nicht benutzt, sondern bedient sich – teilweise sogar mit passwortgeschützten Anhängen – der E-Mail-Kommunikation, obwohl auf die Restriktionen ausdrücklich auf der Homepage des Finanzgerichts Köln hingewiesen wird. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gerichtliche Maßnahmen teilweise besonderer Förmlichkeiten bedürfen (z. B. Unterzeichnung der Urschrift des Urteils von den Berufsrichtern gem. § 105 Abs. 1 FGO; den Beteiligten werden dann maschinell beglaubigte Abschriften gem. § 169 Abs. 3 ZPO zugestellt) und damit auch das Gericht bestimmten Förmlichkeiten unterliegt, um wirksame Entscheidungen treffen zu können. 2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 56 Abs. 2 FGO regelt weitergehende Erfordernisse. Demnach sind die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 17. Juni 2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Im Streitfall ist die Klagefrist bereits nicht „ohne Verschulden“ des Klägers versäumt worden. Der Kläger ist bereits am Tag des E-Mail-Eingangs (dem 6. Juni 2016) vom Vorsitzenden auf die Formalien hingewiesen worden. An jenem Tage begann die Klagefrist gerade zu laufen und endete erst einen Monat später (am 6. Juli 2016). Gleichwohl hat der Kläger, der bereits intensive Erfahrungen in der Finanzprozessführung durch eine Vielzahl anhängiger Verfahren hat, dies nicht zum Anlass genommen, die Hinweise des Vorsitzenden zu beachten bzw. die Voraussetzungen einer formgerechten Klageerhebung näher in Erfahrung zu bringen und einzuhalten. Der Hinweis des Vorsitzenden auf eine „unterschriebene Antrags- und Klageschrift“ war bereits hinreichend deutlich und hätte den Kläger bei dann vorgenommener postalischer Übermittlung zu einer eigenhändig unterschriebenen Klageschrift veranlassen müssen. Unabhängig von einem Verschulden ist die versäumte Handlung, d.h. die formgerechte Klageerhebung, auch nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nachgeholt werden. Spätestens mit Erhalt des Schreibens des Vorsitzenden musste dem Kläger klar sein, dass die Übersendung nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsätze einen Formverstoß darstellen kann. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Unwirksamkeit der zweiten (postalischen) Klageerhebung hinzuweisen, da sich die Anforderungen an eine formgerechte Klageerhebung bereits aus dem Schreiben des Vorsitzenden ergaben. 3. Die Klage konnte auch nicht durch den Änderungsbescheid betreffend einer automatisierten Hinzufügung von sog. „maschinellen Vorläufigkeiten“ nach § 165 AO in die Zulässigkeit „hineinwachsen“. Eine unzulässige Klage wird nicht durch einen während des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid zulässig. Es kann dahinstehen, ob der Änderungsbescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand der unzulässigen Klage wird oder ob der Änderungsbescheid eine neue Einspruchsbefugnis bewirkt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf das hiesige Klageverfahren. Die Änderung eines formell bestandskräftigen Bescheids nach § 165 AO könnte zudem gem. § 351 Abs. 1 AO nur eine Änderung insoweit ermöglichen, wie die Änderung reicht. Da im Streitfall lediglich eine maschinelle Vorläufigkeit hinzugefügt worden ist, ist hiermit kein Änderungsrahmen hinsichtlich der von der Vorläufigkeit nicht betroffenen Besteuerungsgrundlagen und der sich hieraus ergebenen Einkommensteuer verbunden. IV. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war eine Beiladung des Insolvenzverwalters (vgl. zum Sach- und Streitstand die Darstellung im Urteil zum Verfahren 15 K 1737/12 vom gleichen Tage) nicht erforderlich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.