Urteil
3 K 1137/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem Feststellungsbescheid für 2006 gesondert und einheitlich festgestellter Betrag, der als laufende Einkünfte ausgewiesen ist und sich aus einer im Betriebsprüfungsbericht dargestellten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt, entfaltet Bestandskraft und kann für spätere Feststellungszeiträume als Grundlage herangezogen werden.
• § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) ist auf Veräußerungsverluste anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zuvor durch seine Beteiligung tatsächlich Einkünfte erzielt hat, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen.
• Eine Feststellung in einem Feststellungsbescheid kann im Wege der Auslegung (unter Heranziehung der Begründung und des Betriebsprüfungsberichts) dahin verstanden werden, dass eine konkrete verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde liegt, wenn dies für die Beteiligten erkennbar ist.
• Das Teilabzugsverbot greift nicht nur bei formell bestehenden Einkünften, sondern richtet sich nach dem in § 3c Abs. 2 EStG angesprochenen wirtschaftlichen Zusammenhang; die vorherige Bestandskraft einer Feststellung über dem Grunde nach unter § 3 Nr. 40 fallende Einkünfte verhindert eine Entkräftung dieses Umstandes im späteren Veranlagungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Bestandskrafteinwirkung eines Feststellungsbescheids auf Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) • Ein in einem Feststellungsbescheid für 2006 gesondert und einheitlich festgestellter Betrag, der als laufende Einkünfte ausgewiesen ist und sich aus einer im Betriebsprüfungsbericht dargestellten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt, entfaltet Bestandskraft und kann für spätere Feststellungszeiträume als Grundlage herangezogen werden. • § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) ist auf Veräußerungsverluste anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zuvor durch seine Beteiligung tatsächlich Einkünfte erzielt hat, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen. • Eine Feststellung in einem Feststellungsbescheid kann im Wege der Auslegung (unter Heranziehung der Begründung und des Betriebsprüfungsberichts) dahin verstanden werden, dass eine konkrete verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde liegt, wenn dies für die Beteiligten erkennbar ist. • Das Teilabzugsverbot greift nicht nur bei formell bestehenden Einkünften, sondern richtet sich nach dem in § 3c Abs. 2 EStG angesprochenen wirtschaftlichen Zusammenhang; die vorherige Bestandskraft einer Feststellung über dem Grunde nach unter § 3 Nr. 40 fallende Einkünfte verhindert eine Entkräftung dieses Umstandes im späteren Veranlagungsverfahren. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) und der Beigeladene stritten über die steuerliche Behandlung eines 2009 erklärten Veräußerungsverlusts aus Überführung von Anteilen der S GmbH in das Privatvermögen. In einem geänderten Feststellungsbescheid 2006 wurde für den Beigeladenen laufende Einkünfte i.H.v. 1.424 € festgestellt, die im Prüfungsbericht als verdeckte Gewinnausschüttung der S GmbH ausgewiesen wurden. Die Klägerin verkaufte 2009 Beteiligungen zu symbolischen Preisen und erklärte Veräußerungsverluste, die der Feststellungsbescheid 2009 zum überwiegenden Teil feststellte. Die Klägerin wendet ein, die Feststellung 2006 enthalte keine hinreichende Feststellungen zum wirtschaftlichen Zusammenhang der Einkünfte mit bestimmten Beteiligungen und dürfe daher die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG in 2009 nicht begründen. Das Finanzamt stellte den Verlust dem Beigeladenen zu und wendete das Teilabzugsverbot an; die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. • Der angefochtene Feststellungsbescheid 2009 ist rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. • Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensminderungen bzw. Veräußerungsverluste, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG nur begünstigt besteuerten Einnahmen stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % zu berücksichtigen; dies dient der Vermeidung doppelter Vergünstigungen. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt die Anwendung des Teilabzugsverbots entfallen, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch die Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat; das ist hier nicht der Fall, weil für 2006 bestandskräftig festgestellt ist, dass der Beigeladene eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 1.424 € erhalten hat. • Feststellungsbescheide können durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Heranziehung der Begründung und des Betriebsprüfungsberichts dahin zu verstehen sein, dass die ausgewiesenen laufenden Einkünfte eine konkrete verdeckte Gewinnausschüttung betreffen; so war dies für die Beteiligten erkennbar. • Die Feststellung im Feststellungsbescheid 2006 über die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte ist als selbständige Besteuerungsgrundlage in Bestandskraft erwachsen und kann für die Prüfung der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG in 2009 herangezogen werden. • Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem 2009 erklärten Veräußerungsverlust und den in 2006 bestandskräftig festgestellten, dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünften liegt vor; daher ist der Veräußerungsverlust i.H.v. 9.419 € dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen und nur zu 60 % zu berücksichtigen. • Die prozessualen Nebenentscheidungen (Kosten, Revision) wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Feststellung des Finanzamts, dass der Veräußerungsverlust i.H.v. 9.419 € dem Teileinkünfteverfahren gemäß §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG unterliegt und daher nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt wird. Maßgeblich ist die Bestandskraft der im Feststellungsbescheid 2006 ausgewiesenen laufenden Einkünfte, die nach Auslegung mit der in der Betriebsprüfung angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung zusammenhängen. Die Klägerin kann die frühere, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angegriffene Feststellung nicht im Nachhinein entkräften; eine erneute materielle Prüfung der damaligen verdeckten Gewinnausschüttung im Verfahren 2009 ist nicht erforderlich. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.