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Beschluss

10 A 1255/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0815.10A1255.13.Z.0A
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Leitsätze
Ist ein Studierender durch die Studien und Prüfungsordnung verpflichtet, ein Studienjahr im Ausland zu absolvieren und kann das Auslandsjahr nur ausnahmsweise durch ein Studium an der Heimat Hochschule ersetzt werden, so zählt die Ausbildungszeit im Ausland förderungsrechtlich als Teil des Studiums. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Studierende von seiner Hochschule im Inland zum Zweck des Auslandsstudiums beurlaubt worden ist und wenn die Hochschule im Inland nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes des Studierenden in einer Studienbescheinigung die Auslandssemester nicht berücksichtigt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 - 3 K 1137/12.GI - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Studierender durch die Studien und Prüfungsordnung verpflichtet, ein Studienjahr im Ausland zu absolvieren und kann das Auslandsjahr nur ausnahmsweise durch ein Studium an der Heimat Hochschule ersetzt werden, so zählt die Ausbildungszeit im Ausland förderungsrechtlich als Teil des Studiums. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Studierende von seiner Hochschule im Inland zum Zweck des Auslandsstudiums beurlaubt worden ist und wenn die Hochschule im Inland nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes des Studierenden in einer Studienbescheinigung die Auslandssemester nicht berücksichtigt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 - 3 K 1137/12.GI - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 22. Mai 2013 gestellte und am 5. Juli 2013 begründete Berufungszulassungsantrag der Klägerin gegen das mit Empfangsbekenntnis am 8. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 - 3 K 1137/12 - ist zulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist gestellt und innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist begründet worden. Der Berufungszulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (vgl. zu dieser Voraussetzung § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die darüber hinaus geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind bereits nicht dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Antragsbegründung vom 5. Juli 2013 weckt bei dem Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Weiterförderung ihres Studiums der Romanischen Philologie an der Philipps-Universität Marburg ab dem Wintersemester 2011/2012 zu Recht verneint, da die Klägerin sich im Bewilligungszeitraum förderungsrechtlich im 5. Fachsemester befand und die erforderliche Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht vorgelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschließt. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die von ihr als Anlage K1 vorgelegte Studienbescheinigung Wintersemester 2011/2012 vom 13. Oktober 2011 berufen, nach der sie sich im Wintersemester 2011/2012 im 3. Fachsemester befand. Denn diese Studienbescheinigung ist unzutreffend, weil die Klägerin sich im Wintersemester 2011/2012 in Wahrheit im 5. Fachsemester befand. Dies beruht auf den eindeutigen Regelungen in § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Romanische Philologie“ mit den Schwerpunkten Französisch/Italienisch/Spanisch mit dem Abschluss „Baccalaureus Artium“ an der Philipps-Universität Marburg vom 31. Oktober 2007 (Bl. 200a bis 207 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Unter der Überschrift „Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums“ ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung geregelt, dass das Studium sich in einen Kernbereich und einen Wahlbereich gliedert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung wird das zweite Studienjahr im Ausland absolviert. Es ist u.a. ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Studienanteile im Ausland auf den Kernbereich und den Wahlbereich entfallen. Im Kernbereich gibt es als Pflichtbereich das Modul SP3 Sprachpraxis/Landeskunde mit 12 LP und als Wahlpflichtbereich das Modul P1 Projekt (Sprach- oder Literaturwissenschaften) mit 24 LP sowie das Modul FW3 Fachwiss. (Sprach.- od. Lit.Wiss.) mit 12 LP. Im Wahlbereich werden Veranstaltungen im Umfang von 12 LP genannt, sofern es sich um ein nicht-romanistisches Fach handelt. Im Falle einer anderen romanischen Sprache werden die 12 LP des Wahlbereichs für den Kernbereich erbracht, dessen Umfang sich damit um 12 LP erhöht. Für das Studium im Ausland hält der Fachbereich Fremdsprachliche Philologien Plätze an Partnerhochschulen in den einschlägigen Zielländern vor und leistet die notwendige Unterstützung zur Gestaltung des Auslandsstudiums bis hin zum Abschluss eines ECTS-Studienvertrages (ECTS-learning agreement). Studierende, die in eigener Initiative einen Studienplatz im Ausland gefunden haben, können diesen für die Absolvierung des Aufbaumoduls nutzen, wenn die studiengangsverantwortlichen Hochschullehrer und -lehrerinnen zustimmen und mit dem Studenten oder der Studentin darüber einen ECTS-Studienvertrag abschließen. Die aktuellen Partneruniversitäten aus Frankreich, Belgien, der Schweiz, Spanien und Italien sowie Portugal und Rumänien werden auf der Homepage des Instituts angezeigt. Mit Aufnahme des Studiums verpflichtet sich der/die Studierende, sich über die Planung des Auslandsjahres in der Studienberatung des Instituts oder durch seinen Mentor/seine Mentorin bis Ende des Jahres beraten zu lassen. Schließlich enthält § 8 auch die ausdrückliche Regelung, das Auslandsjahr könne in begründeten Ausnahmen auch durch ein Studium in Marburg ersetzt werden. Hierfür seien folgende Veranstaltungen/Module vorgesehen. Es folgt dann eine Aufzählung einzelner Veranstaltungen bzw. Module. Aus allem wird deutlich, dass die betreffenden Studierenden verpflichtet sind, ein Studienjahr im Ausland zu absolvieren und dass nur ausnahmsweise, nämlich „in begründeten Ausnahmen“, das Auslandsjahr durch ein Studium in Marburg ersetzt werden kann. Es ist nach allem nicht zu bezweifeln, dass das Auslandsjahr integrativer Bestandteil des Bachelor-Studiums im Studiengang „Romanische Philologie“ ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung der Fachsemester nach Zeiten einer Auslandsausbildung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3/96 - (BVerwGE 106, 1 ff. = juris, Rdnrn. 14 ff.) entschieden, dass im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten dann Fachsemester sind und als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zählen, wenn diese Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird. Förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind Auslandsausbildungszeiten dann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ff. = juris, Rdnrn. 18 ff., m.w.N.), wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung betrieben hat und die ausländische Ausbildungsstätte einer inländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss „vergleichbar“ ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Ausbildungsstätte einer in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätte im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG„gleichwertig“ ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3/96 -, juris, Rdnr. 15). Die Berechnung der Fachsemester im Falle einer Ausbildung im Ausland ist nicht von einer besonderen Semesteranrechnungsentscheidung abhängig, sondern bemisst sich allein nach der im Ausland verbrachten Ausbildungszeit (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3/96 - juris, Rdnr. 17). Die Gleichwertigkeit der Hochschule in Perpignan ist ohne Zweifel gegeben, zumal die Philipps-Universität Marburg mit den zitierten, in § 8 der Studien- und Prüfungsordnung getroffenen Regelungen sicherstellt, dass der Auslandsstudent die für den Marburger Bachelor-Studiengang erforderlichen Leistungen während seines Auslandsaufenthaltes erbringt. Nach allem ist es auch unerheblich, dass die Klägerin in Marburg für ihren Auslandsstudienaufenthalt beurlaubt war. Die Beurlaubung in Marburg ändert nichts daran, dass der Studienaufenthalt in Perpignan förderungsrechtlich Teil der Ausbildung der Klägerin war. Förderungsrechtlich handelte es sich bei den beiden Auslandssemestern nicht um Urlaubssemester, denn das von der Klägerin absolvierte Auslandsstudium war Teil ihrer mithin fortgesetzten und nicht unterbrochenen Ausbildung (vgl. auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 3. März 2010 - 6 K 82/07 - juris, Rdnrn. 13 ff.; Rothe/Blanke, BAföG, Stand: 35. Ergänzungslieferung, April 2012, Rdnrn. 5.3.6 und 5.4 zu § 48; Ramsauer/Stall-baum/ Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, 2005, Rdnr. 4 zu § 5a, Rdnr. 16 zu § 7 und Rdnr. 2 zu § 15a). Auch § 5a BAföG führt nicht dazu, dass die beiden Auslandssemester unberücksichtigt bleiben, also die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 als Studentin im 3. Fachsemester anzusehen ist. Zwar ist in § 5a Satz 1 BAföG geregelt, dass bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt bleibt. Auch diese Vorschrift gilt jedoch nach § 5a Satz 4 BAföG nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. Dies ist hier - wie sich dem oben Gesagten entnehmen lässt - der Fall, so dass die Ausbildungszeit in Frankreich als Teil des Bachelor-Studiums anzusehen ist. Dem steht auch die „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“ vom 23. Januar 2012 nicht entgegen, in der es heißt, die Studentin studiere derzeit erst im 3. Fachsemester, daher könne das Formblatt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht unterschrieben werden. Das Institut für Romanische Philologie geht auch in dieser Leistungsbescheinigung zu Unrecht davon aus, die Klägerin studiere erst im 3. Fachsemester. Vielmehr befand die Klägerin sich im Wintersemester 2011/2012 jedenfalls förderungsrechtlich im 5. Fachsemester, woran auch die Leistungsbescheinigung nichts zu ändern vermag. Ob die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 die Anforderungen des § 48 BAföG erfüllt hat, muss sie mit dem Institut für Romanische Philologie der Philipps-Universität Marburg klären. Solange sie diese Bescheinigung nicht hat, das heißt solange ihr nicht bescheinigt worden ist, die erforderlichen Leistungen erbracht zu haben, ist es dem Beklagten verwehrt, ab dem Wintersemester 2011/2012 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Zu Recht weist der Beklagte im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 u.a. darauf hin, dass die Klägerin, wären die Auslandssemester nicht als Fachsemester einzustufen, gegenüber Studierenden, die das 3. und 4. Fachsemester als begründete Ausnahme zum Auslandsjahr an der inländischen Hochschule studieren, eindeutig besser gestellt wäre, da die an der inländischen Hochschule Studierenden die nach der Studienordnung vorgeschriebenen Leistungen erbringen und den Leistungsnachweis zum Ende des 4. Fachsemesters vorlegen müssen, während die Klägerin, die das nach der Studienordnung vorgesehene Auslandsjahr absolviert, die in diesem Zeitraum ebenso verbindlich vorgesehenen und vorgeschriebenen Leistungen im Ergebnis nicht zu erbringen hätte bzw. unter Anwendung der Regelung des § 5a Satz 1 BAföG die Leistungen erst ein Jahr später zu erbringen hätte. Nach allem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (die Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf) fehlt es bereits an hinreichender Darlegung. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm., 19. Aufl., 2013, Rdnr. 9 zu § 124 m.w.N.). Warum die Rechtssache über das normale Maß nicht unerheblich hinausgehende Schwierigkeiten verursachen soll, legt die Klägerin nicht dar. Dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gießen von „der einschlägigen Kommentierung zu § 5a BAföG“ und „der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Bindungswirkung der von Förderungsämtern ausgestellten Bescheinigungen“ abweichen soll, macht die Rechtssache nicht überdurchschnittlich schwierig, zumal die zitierte Prämisse - wie sich dem oben Dargelegten entnehmen lässt - nicht zutrifft. Berücksichtigt man die Regelungen in § 8 der Studien- und Prüfungsordnung, so wird deutlich, dass der Auslandsaufenthalt der Klägerin zweifelsfrei Teil ihres Studiums war, so dass sie sich im Wintersemester 2011/2012 im 5. Fachsemester befand. Daran vermögen die genannten Bescheinigungen nichts zu ändern. Dies ist eindeutig. Besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten sind daher insoweit nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Im Zulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Ferner ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 10 A 41/13.Z - S. 7 des amtlichen Umdrucks; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 124 VwGO). Diesen Anforderungen wird die Klägerin schon deshalb nicht gerecht, weil in der Antragsbegründung vom 5. Juli 2013 keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimisst. Es wird lediglich ausgeführt, es handele sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Verfahrensweisen im Einzelfall. Vielmehr würden an der Universität Marburg Urlaubssemester zum Zwecke des Auslandsstudiums grundsätzlich nicht als Fachsemester gewertet und somit auch grundsätzlich in vergleichbaren Fällen keine Bescheinigungen nach § 48 BAföG ausgestellt. Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - keine Frage formuliert wird, wird auch lediglich behauptet und nicht substantiiert dargestellt, dass an der Universität Marburg Urlaubssemester zum Zwecke des Auslandsstudiums grundsätzlich nicht als Fachsemester gewertet werden und auch grundsätzlich in vergleichbaren Fällen keine Bescheinigungen nach § 48 BAföG ausgestellt werden. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich, ob die Philipps-Universität Marburg Urlaubssemester zum Zwecke des Auslandsstudiums grundsätzlich nicht als Fachsemester wertet, weil es darauf ankommt, ob die Auslandssemester förderungsrechtlich als Fachsemester zu werten sind. Darüber hat die Universität nicht zu entscheiden. Im Übrigen hängt es auch von der Beurteilung des jeweiligen Studiengangs und damit letztlich vom Einzelfall ab, ob Auslandssemester integrativer Bestandteil des Marburger Studiums sind. Dies ist im Studiengang, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, zweifelsfrei der Fall; bei anderen Studiengängen mag dies anders sein. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Berufungszulassungsantrag ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).