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Urteil

14 K 3263/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 20 Abs. 2a EStG kann vor Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden und begründet die Zurechnung von Kapitalerträgen demjenigen, dem die Anteile zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. • Eine nach dem Ausscheiden des Veräußerers ausgeschüttete Dividende, die bereits durch einen vorherigen Gewinnverteilungsbeschluss dem Veräußerer zurechenbar war, ist als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausschüttungsjahr zu erfassen und erhöht nicht rückwirkend den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. • Zivilrechtliche Vereinbarungen über Gewinnverteilung sind für die steuerliche Zurechnung maßgeblich, wenn sie als wirksamer Gesellschafterbeschluss den Anforderungen des GmbHG genügen. • Für die Steuerfolge der ausgeschütteten Gewinne ist vorrangig auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 2a EStG abzustellen; eine buchhalterische Gewinnminderung zum Bilanzstichtag ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vorab gefasster Gewinnverteilungsbeschluss führt zur Zurechnung der Dividende als Kapitaleinkünfte im Ausschüttungsjahr • Ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 20 Abs. 2a EStG kann vor Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden und begründet die Zurechnung von Kapitalerträgen demjenigen, dem die Anteile zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. • Eine nach dem Ausscheiden des Veräußerers ausgeschüttete Dividende, die bereits durch einen vorherigen Gewinnverteilungsbeschluss dem Veräußerer zurechenbar war, ist als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausschüttungsjahr zu erfassen und erhöht nicht rückwirkend den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. • Zivilrechtliche Vereinbarungen über Gewinnverteilung sind für die steuerliche Zurechnung maßgeblich, wenn sie als wirksamer Gesellschafterbeschluss den Anforderungen des GmbHG genügen. • Für die Steuerfolge der ausgeschütteten Gewinne ist vorrangig auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 2a EStG abzustellen; eine buchhalterische Gewinnminderung zum Bilanzstichtag ist hierfür nicht erforderlich. Die klagenden Eheleute sind zusammen veranlagt; der Kläger hielt 2007 50% der Anteile an einer GmbH. Mit notariellem Vertrag im Oktober 2007 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an seinen Bruder; die Übertragung wirkte zum 31.12.2007. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die für 2007 erwirtschafteten Gewinne und Gewinnvorträge hälftig dem Kläger zustehen und die Ausschüttung vollständig in 2008 erfolgen solle. Die Kläger erklärten 2007 einen Veräußerungsgewinn von 12.500 EUR. Die GmbH zahlte 2008 Ausschüttungen an den Kläger; das Finanzamt setzte daraufhin die Steuerfestsetzung 2007 mehrfach auseinander: zuletzt berücksichtigte es Teile der 2008 ausgeschütteten Beträge veräußerungspreiserhöhend. Die Kläger machten geltend, die 2008 erhaltene Dividende sei im Jahr 2008 als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG zu erfassen und dürfe den Veräußerungsgewinn 2007 nicht erhöhen. • Anwendbare Normen: § 17 Abs.1, Abs.2 EStG (Veräußerungsgewinn), § 20 Abs.1 Nr.1, § 20 Abs.2a EStG (Zurechnung von Dividenden), §§ 29, 46, 47 GmbHG sowie §§ 126 Abs.4, 128 BGB für Formvoraussetzungen. • Tatbestandliche Voraussetzungen einer Veräußerung nach § 17 EStG lagen vor; Kläger war über fünf Jahre beteiligt und veräußerte im Oktober 2007 mit dinglicher Wirkung zum 31.12.2007. • § 20 Abs. 2a EStG bestimmt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind; damit sind zivilrechtliche Abreden zur Gewinnverwendung nur dann unbeachtlich, wenn sie nicht den Tatbestand eines wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses erfüllen. • Ein Gewinnverteilungsbeschluss kann formell vor Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden; hierfür ist keine vorherige buchhalterische Gewinnminderung erforderlich. Entscheidend ist, ob die Erklärung die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses erfüllt. • Die notarielle Vereinbarung vom Oktober 2007 erfüllte die Anforderungen der §§ 29, 46 GmbHG und die Formanforderungen nach BGB; beide Gesellschafter erklärten verbindlich die hälftige, beteiligungskongruente Zuteilung des Gewinns und damit lag ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss vor. • Weil der Gewinnverteilungsbeschluss bereits 2007 gefasst worden ist, sind die im Jahr 2008 tatsächlich ausgezahlten Gewinnanteile dem Kläger nicht veräußerungspreiserhöhend zuzurechnen, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr 2008 zu erfassen (§ 20 Abs.1 Nr.1, § 20 Abs.2a, § 11 Abs.1 EStG). • Mangels materieller Voraussetzungen für eine Änderung des Veräußerungsgewinns bleibt es bei der steuerlichen Behandlung nach den vorstehenden Erwägungen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die vom Erwerber im Jahr 2008 an den Kläger weitergereichten Ausschüttungen nicht den Veräußerungspreis 2007 erhöhen. Die notarielle Vereinbarung vom Oktober 2007 stellte einen wirksamen Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 20 Abs. 2a EStG dar, sodass die entsprechenden Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr 2008 zu erfassen sind. Folglich wurde der Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer mit 39.188 EUR festgesetzt wird. Die Entscheidung begründet, dass zivilrechtlich verbindliche Gewinnverteilungsbeschlüsse auch vor Feststellung des Jahresabschlusses steuerliche Wirkung entfalten und eine nachfolgende Ausschüttung nicht automatisch den Veräußerungsgewinn erhöht, weshalb die berücksichtigten veräußerungspreiserhöhenden Beträge auszuscheiden waren.