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IX R 35/16

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. März 2018 IX R 35/16 EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 und 2 AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 FGO § 68 GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3 BGB § 126 Abs. 4, §§ 128, 133, 145 Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorabgewinnverteilungsbeschlusses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorabgewinnverteilungsbeschlusses BFH, Urteil vom 13.3.2018, IX R 35/16 (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 21.9.2016, 14 K 3263/13) EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 und 2 AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 FGO § 68 GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3 BGB § 126 Abs. 4, §§ 128, 133, 145 Leitsatz: Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist; damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungserlöses beim ausgeschiedenen Gesellschafter. Sachverhalt: 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr (2007) zu 50 % an der A-GmbH beteiligt; weiterer Gesellschafter zu 50 % war sein Bruder B. Mit notariell beurkunde­tem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 26.10.2007 veräu­ßerte der Kläger seine Geschäftsanteile „mit dinglicher Wirkung zum 31.12.2007“ an B. Unter Ziffer IV. 2. des Vertrages trafen die Vertrags­parteien folgende Vereinbarung: 2 „Die Beteiligten sind darüber einig, dass dem Veräußerer [= Kläger] in Bezug auf den vorstehend übertragenen Geschäfts­anteil für die Zeit vom 1.1.2007 an keinerlei Ansprüche gegen­über der Gesellschaft mehr zustehen, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart wird. Abweichend vom vorstehenden steht Herrn (…) [= Kläger] noch die Tantiemezahlung für das Jahr 2007 zu. Diese soll ausgezahlt werden nach Erstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2007. Die Gewinne, die bis einschließlich 31.12.2007 erwirtschaftet werden (= in 2007 erwirtschaftete Gewinne und Gewinnvorträge), stehen Herrn (…) [= Kläger] zu ½ Anteil zu, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden. Sie werden vollständig in 2008 als Dividende ausgeschüttet. Herr (…) [B] verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Ge­sellschafterbeschlüsse zu fassen.“ 3 Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen Gewinn des Klägers aus der Veräußerung von Antei­len an der A-GmbH i. S. d. § 17 EStG in der für das Streitjahr gülti­gen Fassung i. H. v. 12.500 €, den der Beklagte und Revisionskläger --205 (das FA) mit dem gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2008 zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des Halbeinkünf­teverfahrens und eines steuerfrei bleibenden Teils (4.530 €) i. H. v. (6.250 € – 4.530 € =) 1.720 € festsetzte. Auf Anfrage des FA über­mittelten die Kläger im Juni 2008 den Kaufvertrag in Ausschnitten, die Regelung in IV. 2. des Vertrages war hieraus jedoch nicht ersicht­lich. 4 Im März und im Juni 2008 beschloss B, der zu diesem Zeitpunkt alleiniger Anteilseigner der A-GmbH war, entsprechend der Regelung in IV. 2. des Kaufvertrages vom 26.10.2007 Ausschüttungen i. H. v. 48.381,79 € und 21.973 € an den Kläger. 5 Unter dem 17.6.2008 änderte das FA den Einkommensteuerbe­scheid vom 2.6.2008 aus anderen Gründen und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Ein­spruch ein, dem das FA mit Bescheid vom 28.7.2008 abhalf. Unter dem 20.11.2008 und dem 15.10.2009 änderte das FA die Einkom­mensteuerfestsetzung erneut aus nicht im Streit befindlichen Grün­den. 6 Mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2008, die am 12.11.2009 beim FA einging, übermittelten die Kläger Steuerbescheinigungen der GmbH, aus denen hervorging, dass der Kläger im April und Juli dieses Jahres Ausschüttungen der A-GmbH i. H. v. insgesamt 70.355 € erhalten hatte. Das FA ver­trat die Auffassung, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht, wie von den Klägern erklärt, um Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern um ein zusätzliches Entgelt für die Anteilsübertragung handele, das die Einkünfte des Streitjahres aus § 17 EStG erhöhe. Mit Bescheid vom 23.9.2011 änderte das FA dementsprechend die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte die Ausschüttungen als zusätzliche Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an der A-GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Aus der Summe der bereits im vorangegangenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Einkünfte i. H. v. 6.250 € und der Nettodividende i. H. v. (Ausschüt­tung 70.355 € – KapESt 14.071,50 € – SolZ 774,50 € =) 55.509 €, insgesamt 61.759 €, verblieben nach Abzug des steuerfrei bleiben­den Teils des Veräußerungsgewinns (= 4.530 €) steuerbare Einkünfte i. H. v. 57.229 €. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. 7 Das FG hat der Klage mit seinem in EFG 2016, 1949 veröffentlich­ten Urteil stattgegeben. Es vertrat die Auffassung, dass die an den Kläger im Jahr 2008 ausgeschüttete Dividende der A-GmbH nicht zu dem im Streitjahr zu berücksichtigenden „Veräußerungspreis“ i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehöre, sondern vom Kläger im VZ 2008 als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sei; denn die Dividende sei dem Kläger nach § 20 Abs. 2a EStG i. d. F. des Streitjahres (a. F.) zuzurechnen. Der Kläger habe mit seinem Bruder B – dem Erwerber seine Geschäftsanteile an der A-GmbH – in Ziffer IV Nr. 2 des notariell beurkundeten Geschäftsan­teilsübertragungsvertrages vom 26.10.2007 einen zeitlich vorgezo­genen Gewinnverteilungsbeschluss (§ 46 Nr. 1 GmbHG) gefasst; zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zivilrechtlicher Inhaber (§ 39 Abs. 1 AO) von 50 % der Anteile an der A-GmbH gewesen. Die notariell beurkundete Vereinbarung sei formwirksam ( § 126 Abs. 4, § 128 BGB ) und erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Gewinnverteilung nach § 29, § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3 GmbHG . Vor die­sem Hintergrund sei die im Streitjahr dem Grunde nach beschlosse­ne und nach Ausscheiden des Klägers im Folgejahr ausgeschüttete Dividende nicht Teil des Veräußerungsgewinns im Streitjahr, sondern als Einnahme des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Folgejahr zu erfassen. 8 Im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA mit Einkom­mensteuerbescheid vom 25.6.2014, der nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert; hierbei ermittelte das FA den Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG aus der Summe des im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2008 berücksichtigten Veräußerungsgewinns i. H. v. 12.500 € und der Nettodividende i. H. v. 55.509 €; nach Abzug des steuerfrei bleibenden Veräußerungsgewinns i. H. v. 4.530 € und Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergab sich ein Betrag von 29.474 €. 9 Mit seiner gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Revision ver­tritt das FA weiter die Auffassung, dass es sich bei der in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 26.10.2007 enthal­tenen Vereinbarung weder um einen wirksamen Ausschüttungsbe­schluss noch um einen wirksamen (vorgezogenen) Gewinnverwen­dungsbeschluss, sondern um einen gesellschaftsrechtlich unverbind­lichen Ergebnisverwendungsvorschlag handele. Da im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlüsse vom März und Juni 2008 aber nicht der Kläger, sondern B alleiniger Anteilseigner der A GmbH gewesen sei, seien diesem (und nicht dem Kläger) die Ausschüttungsbeträge nach § 20 Abs. 2a EStG a. F. zuzurechnen. B habe lediglich die ihm selbst zuzurechnenden Ausschüttungen einkommensteuerrechtlich „ver­wendet“, indem er sie an den Kläger weitergeleitet habe. Der Kläger seinerseits habe dadurch einen zusätzlichen Veräußerungserlös für die Abtretung seiner Gesellschaftsanteile erhalten. 10 Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 12 Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die aufgrund der Ausschüttungsbeschlüsse vom März und Juni 2008 ausgezahlten Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2a EStG a. F. dem Kläger zuzurechnen seien, da die Vertragsparteien des Geschäftsanteilsübertragungsver­trages vom 26.10.2007 in Ziffer IV Nr. 2 der Urkunde einen wirksamen Gewinnverteilungsbeschluss gefasst hätten; die Regelung des § 101 BGB finde, wovon das FG zutreffend ausgegangen sei, im Streitfall keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des FA komme es da­her mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2a EStG a. F. nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein eventueller Ge­winnausschüttungs- oder Gewinnverwendungsbeschluss von den Gesellschaftern gefasst worden sein sollte. Eine abweichende Ge­winnverteilung könne, wie im Streitfall, satzungsdurchbrechend auch bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden. Soweit das FG aufgrund der dem Streitfall zugrundeliegenden Tat­sachen die Vertragsvereinbarungen dahin gehend gewürdigt habe, stehe dies entgegen der Auffassung des FA weder in „Divergenz“ zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, noch liege darin eine unvertret­bare oder willkürliche Tatsachenwürdigung. Aus den Gründen: 13 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht die dem Kläger im VZ 2008 zugeflossenen Erträge aus der Beteiligung an der A-GmbH nicht als nachträgliche Einnahmen aus der Veräuße­rung von Anteilen dieser Gesellschaft im Streitjahr berücksich­tigt; diese stellen vielmehr im nicht streitbefangenen VZ 2008 Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen dar. 14 1. Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter in­nerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qua­lifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatver­mögen gehalten hat. 15 a) Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräuße­rungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaf­fungskosten übersteigt. Veräußerungspreis i. S. d. genannten Vorschrift ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer --206 durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt (Urteile des BFH vom 11.4.2017, IX R 4/16, BFH/NV 2017, 1309; vom 13.10.2015, IX R 43/14, BFHE 251, 326 = BStBl. II 2016, S. 212 m. w. N.). 16 Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeit­punkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmä­ßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d. h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 20.7.2010, IX R 45/09, BFHE 230, 380 = BStBl. II 2010, S. 969; vom 23.5.2012, IX R 32/11, BFHE 237, 234 = BStBl. II 2012, S. 675 m. w. N.). Eine nachträgliche Än­derung des Veräußerungspreises kann grundsätzlich auch dann auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken, wenn das Ereignis erst nach dem Zeitpunkt der Veräußerung einge­treten ist; ist über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Be­triebsübertragung keine abschließende Einigung – etwa der Höhe nach – erzielt worden, erhöht ein später – etwa aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses – festgesetzter Mehrbetrag i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend, d. h. für das Jahr der Veräußerung, den Veräußerungsgewinn (vgl. BFH-Urteil, BFHE 237, 234 = BStBl. II 2012, S. 675 m. w. N.). 17 b) Nicht zur Gegenleistung und damit nicht zum Veräuße­rungspreis gemäß § 17 Abs. 2 EStG zählen – gesellschafts­rechtlich geschuldete oder vertraglich vereinbarte – Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG an den veräußernden Gesellschafter, die von Gesetzes wegen (noch) dem Veräußerer der – später übertragenen – Kapitalbeteili­gung steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zu­rechnung solcher Kapitalerträge richtet sich vorliegend nach § 20 Abs. 2a EStG in der im Streitjahr geltenden a. F. Anteils­eigner i. S. d. Vorschrift ist derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbe­schlusses zivilrechtlich (§ 39 Abs. 1 AO) oder – wenn ein ande­rer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile ausübt – wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG a. F.; siehe hierzu BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12, BFHE 246, 15). 18 c) Werden derartige Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund zivilrechtlich wirksa­mer (zu diesem Erfordernis siehe etwa BFH, Urteil vom 7.11.2001, I R 11/01, BFH/NV 2002, 540) vertraglicher Abre­den zwischen Veräußerer und Erwerber der Kapitalbeteiligung geschuldet, obliegt die ggf. erforderliche Auslegung der maß­geblichen Vertragsbestimmungen – etwa als Gewinnverwen­dungsbeschluss, als Gewinnverteilungsbeschluss, als Aus­schüttungsbeschluss oder als anderweitige schuldrechtliche Vereinbarung (siehe hierzu BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 111/00, BFH/NV 2002, 628) – dem FG als Tatsachenin­stanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO , soweit sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d. h. jedenfalls möglich ist (vgl. zum Beispiel BFH-Urteil, BFHE 237, 234 = BStBl. II 2012, S. 675 und in BFH/NV 2002, 628). 19 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG unter den besonde­ren Umständen des Streitfalls zu Recht entschieden, dass die dem Kläger im VZ 2008 zugeflossenen Erträge aus der Betei­ligung an der A-GmbH nicht Teil des Veräußerungspreises für die Anteile an dieser Gesellschaft sind, sondern dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. 20 a) Die – schon nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffene – Würdigung des FG, die Ver­tragsparteien des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 26.10.2007 hätten in Ziffer IV Nr. 2 der Urkunde einen wirksamen Gewinnverteilungsbeschluss gefasst, lässt nach Auffassung des Senats weder einen Verstoß gegen Ausle­gungsgrundsätze noch einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen; sie ist daher für den BFH bin­dend. 21 b) Der Gewinnverteilungsbeschluss in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages entspricht – entgegen der Auffassung des FA – den einschlägigen gesellschafts­rechtlichen Bestimmungen und ist daher zivilrechtlich wirksam (siehe BFH-Urteil, BFH/NV 2002, 540). 22 Denn die Verteilung des Ergebnisses einer GmbH, welche dem Grunde nach im Verhältnis der Geschäftsanteile vorzu­nehmen ist ( § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ), kann mit Zustim­mung aller Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG) auch abwei­chend (siehe in Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 46 Rdnr. 17: „beliebig“) von dieser gesetzlichen Grundregel und – im Falle notarieller Beurkundung ( § 126 Abs. 4, § 128 BGB ) – grundsätzlich auch abweichend von eventuellen anderslautenden Satzungsbestimmungen erfolgen (vgl. Urteil des BGH vom 7.6.1993, II ZR 81/92, BGHZ 123, 15 m. w. N.; BFH, Urteil vom 27.1.1977, I R 39/75, BFHE 122, 43 = BStBl. II 1977, S. 491; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 29 Rdnr. 53; Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rdnr. 76; MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, § 29 Rdnr. 192). Eine derar­tige, von allen an der GmbH beteiligten Gesellschaftern ein­stimmig beschlossene Gewinnverteilung kann gesellschafts­rechtlich auch schon vor Ablauf des Geschäftsjahres und Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden; eine entsprechende, zivilrechtlich wirksame Vorab-Gewinn­verteilung ist grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen (BFH-Urteil, BFHE 122, 43 = BStBl. II 1977, S. 491). Die Vor­aussetzungen für eine von der gesetzlichen Grundregel oder eventueller Satzungsbestimmungen abweichende schriftliche Beschlussfassung ohne vorherige Einberufung einer Gesell­schafterversammlung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Ge­sellschafter waren im Streitfall ebenfalls erfüllt ( § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3 GmbHG ). 23 c) Der Gewinnverteilungsbeschluss in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages entspricht auch den Anforderungen an die hinreichende Klarheit gesellschafts­rechtlicher Bestimmungen und Vereinbarungen, da der dem Kläger hiernach zustehende „Tantiemeanspruch“ im Zuge der Erstellung der Bilanz der GmbH für das Geschäftsjahr 2007 zumindest bestimmbar ist. 24 d) Im Streitfall sind auch keine weiteren Umstände ersicht­lich, die gegen die grundsätzliche steuerrechtliche Anerken­nung der zivilrechtlich wirksamen vorgezogenen Gewinnver­teilung sprechen könnten. Da die beteiligten Gesellschafter in dem maßgeblichen Beschluss eine Verteilungsquote bestimmt haben, die ihnen mit Blick auf ihre mitgliedschaftlichen Beteili­gungsrechte im Streitjahr ohnehin zustand, besteht kein An­ --207 haltspunkt dafür, dass die gewählte Vereinbarung dem Miss­brauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) dienen sollte. 25 e) Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass der Kläger im Zeitpunkt des in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteils­übertragungsvertrages zivilrechtlich wirksam gefassten Ge­winnverteilungsbeschlusses zivilrechtlicher Eigentümer der maßgeblichen Anteile an der A-GmbH gewesen ist; ihm sind mithin nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 2a EStG a. F. die im VZ 2008 ausgeschütteten Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.03.2018 Aktenzeichen: IX R 35/16 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Verein Sachenrecht allgemein GmbH Erschienen in: MittBayNot 2019, 204-207 RNotZ 2019, 293-297 Normen in Titel: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 und 2 AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 FGO § 68 GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3 BGB § 126 Abs. 4, §§ 128, 133, 145