OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2974/18

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2020:0915.8K2974.18.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob mit der Veräußerung des Grundstücks A-Straße ... in B im Februar 2017 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG und demzufolge kein vorsteuerabzugsschädlicher Veräußerungsumsatz mit den Wirkungen des § 15a UStG getätigt wurde. Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Hotel B GmbH & Co. KG“. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin der Hotelimmobilie unter der Adresse A‑Straße ... in B. Das Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde bis in das 4. Quartal 2014 an die neue W GmbH zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin am 11.10.2014 stand die Immobilie leer. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Hotel B GmbH & Co. KG“ wurde am ....2015 eröffnet. Für die Hotelimmobilie wurde die Institutszwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter Rechtsanwalt U angeordnet. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss vom ....2017 aufgehoben. Mit notariellem Kaufvertrag vom ....2016 (Notar H, UR.-Nummer. x/2016) verkaufte der Kläger das Grundstück A-Straße ... an die Firma M GmbH zu einem Kaufpreis von ... Millionen €. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am ....2017 durch eine Restkaufpreiszahlung i.H.v. 7.012,74 € (Kaufpreiszahlung i.H.v. ... Millionen € am ....2017). Auf die in Teil B. II.2 des Kaufvertrages befindliche Steuerklausel wird verwiesen. Unter Teil B. III. des Vertrages ist geregelt: „Übergang der Nutzungen und Lasten Besitz, Nutzungen, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und die Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis gehen – vorbehaltlich der Zustimmung des eingesetzten Zwangsverwalters – ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. … Es bleibt dem Käufer unbenommen, bereits vor dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sich durch Vereinbarung mit dem Zwangsverwalter Besitz, Nutzungen und Lasten zu verschaffen, etwa durch Abschluss eines Pachtvertrages. … Hierzu erklärt die Firma M1 GmbH, dass sie mit dem Zwangsverwalter bereits ein Pachtvertrag geschlossen hat, der mit Wirksamkeit des gegenwärtigen Kaufvertrages wirksam wird.“ In demselben notariellen Kaufvertrag veräußerte der Kläger das Hotelinventar an die M1 GmbH für einen Kaufpreis von 500.000,00 €. Unter Tz. C. II. ist neben dem Kaufpreis geregelt, dass die Käuferin, die M1 GmbH, an den Verkäufer die auf den Kaufpreis entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen hat. Unter Tz. C. III. des Vertrages (Übergang der Nutzungen und Lasten) ist geregelt:„Besitz, Nutzungen, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und die etwaige Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis gehen – vorbehaltlich der Zustimmung des eingesetzten Zwangsverwalters – ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. … Es bleibt dem Käufer unbenommen, bereits vor dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sich durch Vereinbarung mit dem Zwangsverwalter Besitz, Nutzungen und Lasten zu verschaffen, etwa durch Abschluss eines Pachtvertrages. … Hierzu erklärte die Firma M1 GmbH, dass sie mit dem Zwangsverwalter bereits einen Pachtvertrag geschlossen hat, der mit Wirksamkeit des gegenwärtigen Kaufvertrages wirksam wird.“ Die Firma M1 GmbH zahlte den Kaufpreis für das Inventar in zwei Raten bis zum 22.02.2017 an einen Insolvenzgläubiger und an den Kläger. Auf den notariellen Kaufvertrag vom ....2016 wird verwiesen. Der Zwangsverwalter schloss am ....2016, wirksam gemäß Tz. B. III. und C. III. des notariellen Vertrages vom ....2016 zwischen dem Kläger und der M GmbH sowie der M1 GmbH, also mit Wirkung zum ....2016, einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag mit dem Ziel, dass die M1 GmbH bis zum Verkauf und der Übergabe der Hotelimmobilie an die M GmbH die Immobilie und das Inventar/Betriebsvorrichtungen vor Plünderungs- und Vandalismusschäden bewahren sollte. Auf den Vertrag vom ....2016 wird verwiesen. Herr M2 war im Streitzeitraum alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der M GmbH. Als alleiniger Geschäftsführer hielt er 48 % der Geschäftsanteile an der Firma M1 GmbH. Frau M3 hielt die restlichen 52 % der Geschäftsanteile. Am 27.02.2017 schlossen die M GmbH und die M1 GmbH einen Mietvertrag über die Hotelimmobilie A-Straße ... B (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2020). Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages waren Inventar und Betriebsvorrichtungen nicht Gegenstand des Mietvertrages. § 2 Abs. 1 des Mietvertrages bestimmt, dass das Mietverhältnis am 01.03.2017 beginnt und bis zum 31.12.2032 fest abgeschlossen wird. Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum des 1. Quartals 2017 stellte die Prüferin unter Tz. 2.1 - 2.3 des Berichts vom 07.11.2017 fest, dass die Veräußerung der Hotelimmobilie nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgt sei. Zur Begründung führte sie unter Tz. 2.2. aus: „Tz 2.2.1 Übertragung eines Unternehmens ...Bei Vermietungsunternehmen besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung einer Immobilie stellt einvernehmlich einen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG dar. Daraus folgt, dass die Veräußerung einer unvermieteten Immobilie keine im umsatzsteuerrechtlichen Sinn begünstigte Geschäftsveräußerung begründet, da mangels einer bestehenden Vermietung und Verpachtung des Grundstücks kein bestehender „Geschäftsbetrieb“, dies bedeutet keine im Zeitpunkt der Übertragung wirtschaftliche Tätigkeit auf Seiten des Veräußerers angenommen werden kann. Die Verpachtung einer Immobilie zum Zwecke eines Hotelbetriebs ist auf langfristige Sicht ausgelegt. Unschädliche Leerzeiten wie im Falle kurzfristiger Vermietungen bei Ferienwohnung treffen vorliegend nicht zu. Weitere besondere Umstände, welche im Einzelfall eine abweichende Beurteilung erlauben würden, sind nicht zu erkennen. Tz. 2.2.2 Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit Mitentscheidend für die Frage, ob die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt sind, ist die tatsächliche Gegebenheit im Unternehmen des Veräußerers vor dem Zeitpunkt der Übertragung. Das Objekt stand bereits seit Oktober 2014 leer. Eine weitere tatsächliche Nutzung zur Erzielung von Einnahmen ist nicht erfolgt, so dass auf Seiten des Veräußerers auf eine Unterbrechung der Vermietungstätigkeit und somit auf keine wirtschaftliche Tätigkeit zu schließen ist. Daraus bedingt konnte der Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit (Vermietungstätigkeit) des Veräußerers nicht fortführen, da keine Vermietungstätigkeit mit Veräußerung auf ihn überging. Ohne Bedeutung ist, dass der Erwerber direkt im Anschluss an den Erwerb eine neue Vermietungstätigkeit beabsichtigte und auch durchführte. Im Rahmen der neu begründeten Vermietungstätigkeit tritt er ausdrücklich nicht in die Rechtsstellung des Veräußerers. Weitere besondere Umstände, welche im Einzelfall eine abweichende Beurteilung erlauben würden, sind vorliegend nicht zu erkennen.“ In Umsetzung von Tz 2.6. des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts, auf den verwiesen wird, führte der Beklagte mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 2017 vom 23.01.2018 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG i. H. v. ... € durch. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Zwangsverwalter Rechtsanwalt U habe sich während der von ihm durchgeführten Institutszwangsverwaltung primär darum bemüht, die Hotelimmobilie zu verpachten. Allein der Umstand, dass diese Bemühungen über einige Zeit erfolglos geblieben seien, ändere nichts an der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft des Verpächters und der Eigenschaft der Hotelimmobilie als Geschäftsbetrieb. Diesen Geschäftsbetrieb habe die M GmbH vollständig übernommen und führe ihn seit Erwerb nahtlos fort. Auf das Urteil des BFH vom 28.10.2010 (BFH/NV 2011, 854) V 22/09 Tz 24 werde verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018, auf die verwiesen wird, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. In Ergänzung zu den Ausführungen in dem Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüferin führte er aus, es sei ohne Bedeutung, dass die M GmbH eine neue Vermietungstätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt habe. Damit sei sie nicht in eine Rechtsstellung des Veräußerers, der ja keine Verpachtung im Zeitpunkt der Veräußerung durchgeführt habe, eingetreten. Auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 – V R 57/06 werde insoweit verwiesen. Mit der Hotelimmobilie sei lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand, aber kein Unternehmen oder Unternehmensteil veräußert worden. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, er habe die Lieferung der Hotelimmobilie an die M GmbH am ....2017 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Immobilie zur Nutzung an die M1 GmbH im Rahmen eines seit dem ....2016 bestehenden Pachtverhältnisses überlassen gewesen. Die M GmbH sei als Folge des Eigentumsübergangs in dieses Nutzungsverhältnis eingetreten. Sie habe seither die Immobilie fortwährend an die Neupächterin zur Nutzung überlassen. Die Insolvenzschuldnerin und, ihr nachfolgend, der Zwangsverwalter hätten ein Vermietungsunternehmen betrieben. Die fortwährenden Verpachtungsversuche des Zwangsverwalters hätten bereits einen übertragbaren und fortführbaren Betrieb begründet. Auf BFH, Urteil vom 21.03.2001 – V R 62/01 werde verwiesen. Es habe ein Gesamtplan des Zwangsverwalters bestanden, der fortlaufend auf die Verpachtung der Hotelimmobilie ausgelegt gewesen sei. Der Vertrag vom ....2016 sei ein Pachtvertrag im Sinne von § 581 Abs. 1 BGB. Sollte es an dem Element der Fruchtziehung fehlen, handele es sich um einen Mietvertrag. Es sei durch die Regelungen der Kostenerstattung/Übernahme in § 2 Satz 2 und 3 und § 6 Satz 2 des Pachtvertrages auch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung erfolgt. Durch den als Pachtvertrag zu qualifizierenden Vertrag vom ....2016 hätte sichergestellt werden sollen, dass die Hotelimmobilie später noch als Hotel betreibbar sein würde und die Nutzungsüberlassung zwischen dem Zwangsverwalter und der M1 GmbH zu (dann geänderten) Konditionen fortgeführt werden könne. Die M1 GmbH habe keinen längerfristigen Vertrag über den Pachtgegenstand abgeschlossen, weil nicht sicher gewesen sei, ob der Gläubigerausschuss im Januar 2017 dem Verkauf des Grundstücks zustimmt. Auf die Absichtserklärung vom 03.11.2016 zwischen der M GmbH und der M1 GmbH werde verwiesen. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.09.2020 und 14.09.2020 wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, nachdem er die Umsatzsteuererklärung 2017 während des Klageverfahrens eingereicht hat, den Umsatzsteuerbescheid 2017 in Gestalt der Umsatzsteuererklärung 2017 vom 08.02.2019 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerberichtigung i .H. v. ... € entsprechend Tz. 2.6 des Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 07.11.2017 rückgängig gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen macht der Beklagte geltend, die vom Kläger vorgetragenen Verpachtungsversuche könnten zwar eine unternehmerische Tätigkeit darstellen, begründeten jedoch keinen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragbaren und fortführbaren Betrieb. Der Zwangsverwalter habe im Übrigen bereits im April 2016 im Auftrag des Klägers eine Beurteilung der sich aus einer Veräußerung ergebenden steuerlichen Konsequenzen hinsichtlich der Anwendung von § 15a UStG eingeholt. Der vorgelegte Pachtvertrag vom ....2016 begründe wegen fehlender Einnahmeerzielungsabsicht keinen Geschäftsbetrieb im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Auf das gerichtliche Schreiben vom 07.04.2020 wird verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Umsatz des Klägers aus der Veräußerung des Grundstücks A-Straße ... in B ist nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG erfolgt. Demzufolge ist die im Streitjahr 2017 erfolgte Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zu Recht erfolgt. Die Beteiligten sind sich über die Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung, nämlich ... € entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid 2017 gemäß Umsatzsteuererklärung 2017 vom 08.02.2019 einig. 1. Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Eine Änderung der Verhältnisse liegt u.a. vor, wenn ein Grundstück vor Ablauf des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren veräußert wird (§ 15a Abs. 8 Satz 1 UStG). Die Berichtigung ist in dem Fall des § 15a Abs. 8 UStG gemäß § 15a Abs. 9 UStG so vorzunehmen, als wäre das Grundstück in der Zeit vor der Veräußerung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden. Im Streitfall hatte die Insolvenzschuldnerin das Grundstück nebst Inventar zunächst zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendet. Der Verkauf des Grundstücks durch den Kläger mit notariellem Vertrag vom ....2016, dinglich wirksam spätestens zum ....2017, ist als ein unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst.a UStG demgegenüber steuerfrei und stellt daher im Sinne des § 15a Abs. 8 UStG eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der ersten Verwendung des Grundstücks dar, die eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG – hier unstreitig i.H.v. ... € – auslöst. 2. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, eine Vorsteuerberichtigung scheide aus, weil die Voraussetzung des § 15a Abs. 10 UStG vorlägen. a. Gemäß § 15a Abs. 10 UStG löst eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG keine Vorsteuerberichtigung aus, weil durch die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung der für das veräußerte Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort. b. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (- MwStSystRL -) in das nationale Recht. Die Vorschrift ist gleichbedeutend mit Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (– Sechste RL 77/388/EWG –). Demzufolge lässt sich die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Abs. 8 Sechste RL 77/388/EWG auf Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL übertragen. Art. 19 Abs.1 MwStSystRL hat folgenden Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.“ Die Vorschrift bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH, Urteile vom 27.11.2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rz.39, und vom 10.11.2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rz.23). Sie erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 27.11.2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rz.40; EuGH, Urteil vom 10.11.2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rz.24; BFH-Urteil vom 18.01.2012 – XI R 27/08, Juris; BFH-Urteil vom 19.12.2012 – XI R 38/10, Juris, Rz.33). Im Fall, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit ein besonderes Geschäftslokal für die Fortführung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist, was bei einem Hotelbetrieb der Fall ist, ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur denkbar, wenn neben dem an den Erwerber übereigneten Inventar das Grundstück übereignet oder zumindest verpachtet bzw. vermietet wird (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, Schriever, C‑444/10, ECLI:EU:C:2011:724, Juris, Rz.26-29; EuGH, Urteil vom 19.12.2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Juris). Der Erwerber muss die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH, Urteil vom 27.11.2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rz.44). Im Hinblick auf die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 28.11.2002 – V R 3/01, Juris). Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2004 – V B 112/03, Juris; BFH, Urteil vom 07.07.2005 – V R 78/03, Juris; BFH, Urteil vom 30.04.2009 – V R 4/07, Juris; BFH, Urteil vom 11.10.2007 – V R 57/06, Juris; vgl. Bunjes/Robisch, UStG, 19. Aufl., § 1 Rz. 122 ff). Eine Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Miet- oder Pachtvertrages ist hingegen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs.1a UStG. Fehlt es an einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks beim Veräußerer, liegt kein auf einen Erwerber übertragbarer "Geschäftsbetrieb" vor (BFH, Urteil vom 11.10. 2007 – V R 57/06, Juris; BFH, Urteil vom 06. 05. 2007 – V R 25/09, Juris). Die Übertragung eines nicht vermieteten oder nicht verpachteten Grundstücks führt nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Der EuGH hat mit Hinweis darauf, dass Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG die Formulierung "Übertragender" nur im Singular verwendet, zudem klargestellt, dass bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung und Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen "jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen" ist (EuGH, Urteil vom 30.05.2013, X, ECLI:EU:C:2013:346, Juris, Rz. 45 bis 47). Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 01.01.2007 geltende Regelung in Art. 19 MwStSystRL, in der die Person "des Übertragenden" ebenfalls nur in der Einzahl erwähnt ist. Dementsprechend heißt es in § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, dass "der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers" tritt (vgl. auch BFH, Urteil vom 04.02.2015 – XI R 42/13, Juris). Demnach müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Rahmen der streitbefangenen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber Leistungen außer Betracht bleiben, die Gegenstand von weiteren – davon zu unterscheidenden – umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen anderen Unternehmern sind (BFH, Urteil vom 29.08.2018 – XI R 37/17, Juris, Tz. 24; BFH, Urteil vom 04. 02. 2015 – XI R 14/14, Juris, Rz.29, 30), es sei denn, die Erwerber bilden eine Organschaft (BFH, Urteil vom 03. 12. 2015 – V R 36/13, Juris, Rz.27). 3.Die unter Beachtung dieser von der EuGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze erfolgte Gesamtwürdigung - des sogenannten Pachtvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und der M1 GmbH über Grundstück und Gebäude nebst Inventar, A-Straße ... in B, wirksam ab dem ....2016 (vergleiche Tz. B. III. und Tz. C. III. des notariellen Kaufvertrages vom ....2016), - des notariellen Kaufvertrages vom ....2016 über (1) den Verkauf des Grundstücks und Gebäudes A-Straße ... in B durch den Kläger an die M GmbH und über (2) den Verkauf des Inventars des Gebäudes durch den Kläger an die M1 GmbH sowie - des Mietvertrages vom 27.02.2017 über das Grundstück A-Straße ... in B zwischen der M GmbH und der M1 GmbH ergibt, dass wegen nicht vorhandener Miet- oder Pachtverträge zwischen dem Kläger und der M GmbH zum Veräußerungszeitpunkt des Grundstücks A-Straße ... in B, der Zahlung des Kaufpreises am ....2017 (Kaufpreiszahlung i.H.v. ... €) und am ....2017 (Zahlung eines Restbetrages i.H.v. 7.012,74 €), eine Geschäftsveräußerung eines Vermietungs- oder Verpachtungsgeschäftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG zwischen dem Kläger und der M GmbH ausscheidet. Ob zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Vermietungs- oder Verpachtungsgeschäftsbetrieb des Klägers bestanden hat, ist entsprechend der zitierten EuGH- und BFH-Rechtsprechung bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zwischen dem Kläger als Veräußerer und der M GmbH als Erwerberin des Grundstücks A-Straße ... allein die umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung zwischen diesen Vertragspartnern für sich zu betrachten. Die Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der M1 GmbH bezüglich des ebenfalls veräußerten Hotelinventars hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Leistungsbeziehung zwischen der M GmbH und der M1 GmbH aufgrund des Mietvertrages vom 27.02.2017. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG zwischen dem Kläger und der M1 GmbH – die im Übrigen hier nicht geltend gemacht wird – wegen des Erwerbs des Hotelinventars mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises am 22.02.2017 scheidet ebenfalls aus, weil die M1 GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs des Hotelinventars nicht Mieterin oder Pächterin des Hotelgrundstücks nebst Gebäude war. Dies wurde sie erst mit Mietvertrag vom 27.02.2017, den sie allerdings nicht mit dem Kläger, sondern der M GmbH abschloss. Der Ausnahmefall einer Organschaft liegt angesichts der unstreitigen Beteiligungsverhältnisse an der M GmbH und der M1 GmbH nicht vor. Die M GmbH ist nicht infolge des notariellen Kaufvertrags vom ....2016 in einen Miet- oder Pachtvertrag zwischen dem Kläger bzw. dem Zwangsverwalter und der M1 GmbH bezüglich des veräußerten Grundstücks A-Straße ... in B gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB eingetreten, denn ein derartiger Miet- oder Pachtvertrag lag zwischen den vertragsabschließenden Parteien zu keinem Zeitpunkt vor. Die Veräußerung des Grundstücks A-Straße ... in B beinhaltete lediglich die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, nämlich des Grundstücks nebst Gebäude ohne Inventar, nicht aber die Übertragung eines Geschäftsbetriebes in Gestalt eines Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmens des Klägers an die M GmbH. Dementsprechend war die M1 GmbH auch nicht Mieterin oder Pächterin des Grundstücks zum Zeitpunkt des dinglichen Erwerbs des Hotelinventars am 22.02.2017 aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom ....2016. Der zwischen dem Zwangsverwalter und der M1 GmbH mit Wirkung vom ....2016 als Pachtvertrag bezeichnete Vertrag erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzung eines Miet- oder Pachtvertrags. Es handelt sich um einen Vertrag sui generis. Der gemäß § 3 auf den 28.02.2017 befristete Vertrag verpflichtete die M1 GmbH, die Immobilie A-Straße ..., B, und das dort befindliche Inventar zu erhalten und die Sicherung des Objekts durchzuführen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Zu diesem Zweck war das Objekt von der M1 GmbH gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zu verwalten und zu beaufsichtigen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages hatte die GmbH neben der Verwaltung der Immobilie auf ihre Kosten Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen bzw. in Auftrag zu geben, wovon namentlich beispielsweise benannt werden: Einbau einer Videoüberwachungsanlage, Intensivierung der Bewachung über einen Wachdienst, Einbau einer Einbruchmelde-Anlage sowie Einzäunung der Liegenschaft mit einem Bauzaun. Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 4 des Vertrages trug die M1 GmbH zudem die Kosten der Gebäudeversicherung, der Grundsteuer, der Heizung, Wasser/Abwasser, Oberflächenwasser, Grundsteuer, Straßenreinigung, Versicherungen und Strom. Gemäß § 7 letzter Abschnitt übernahm die M1 GmbH die Kosten für eine Glasversicherung. Während des Pachtzeitraums hatte die M1 GmbH gemäß § 6 S. 2 des Vertrages die anteilige Prämie für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung des Objekts zu tragen. Eine Pacht war von ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 des Vertrages nicht zu zahlen. Eine Nutzung des Grundstücks und Gebäudes oder des Inventars durch die M1 GmbH wurde in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages ausgeschlossen. Den Zustand des von der M1 GmbH zu verwaltenden und zu bewachenden Grundstücks nebst Gebäude und Inventar beschrieb § 13 Abs. 2 des Vertrages wie folgt: „Durch die Vandalismus- und Diebstahlsschäden wurden Theken auseinandergebaut, Leuchten abgeschraubt, Türen eingetreten, Schreibtische und Zimmer durchwühlt, Küchengeräte aus der Wand gerissen und Inventar überall auf dem Boden verstreut.“ Aus der Gesamtschau des Vertrages folgt, dass weder eine für ein Mietverhältnis typische Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs.1 BGB) noch das für ein Pachtverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung typische Recht auf Fruchtziehung (§ 581 Abs. 1 BGB) Gegenstand der Vereinbarung war. Vielmehr hat der Zwangsverwalter im Rahmen eines Vertrags sui generis einen beachtlichen Teil seiner Verwalterpflichten auf die M1 GmbH übertragen. Diese hatte an der Übernahme der ihr in dem Vertrag übertragenen Pflichten entsprechend Abs. 3 der Präambel des Vertrages als wahrscheinlich zukünftige Pächterin des Grundstücks und Gebäudes A-Straße ..., B, und zukünftige Käuferin des Inventars ein eigenes starkes Interesse, auch wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht sicher war, ob der Gläubigerausschuss dem Verkauf des Hotelgrundstücks an die M GmbH zustimmen würde (vergleiche Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2020 Seite 6 oben). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. die vom FG Thüringen mit Urteil vom 09.12.2010 – 2 K 156/07, ECLI:DE:FGTH:2010:1209.2K156.07.O.A, Juris, Rz.29, aufgeworfenen Fragen sowie das Urteil des BFH vom 06.05.2010 – V R 25/09, Juris, zu einer wegen eines bestehenden Gesamtplans auch ohne Mietvertrag bejahten Geschäftsveräußerung im Ganzen).