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Urteil

2 K 156/07

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2010:1209.2K156.07.0A
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Leitsätze
1. Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 UStG mangels einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1a UStG zu berichtigen, wenn ein zuvor steuerpflichtig vermietetes Grundstück ohne bestehenden Mietvertrag übertragen wird, da in diesen Fällen grds. kein Unternehmen oder Unternehmensteil besteht, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (Rn.25) . 2. Zu den gegen diese BFH-Rechtsprechung sprechenden Argumenten (Tatbestand und Vereinfachungszweck des § 1 Abs. 1a UStG, Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bzgl. der Differenzierung von dauerhaft und nicht dauerhaft vermieteten Grundstücken, EuGH-Urteil Zita Modes vom 27.11.2003 C-497/01) (Rn.27) ff.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 UStG mangels einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1a UStG zu berichtigen, wenn ein zuvor steuerpflichtig vermietetes Grundstück ohne bestehenden Mietvertrag übertragen wird, da in diesen Fällen grds. kein Unternehmen oder Unternehmensteil besteht, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (Rn.25) . 2. Zu den gegen diese BFH-Rechtsprechung sprechenden Argumenten (Tatbestand und Vereinfachungszweck des § 1 Abs. 1a UStG, Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bzgl. der Differenzierung von dauerhaft und nicht dauerhaft vermieteten Grundstücken, EuGH-Urteil Zita Modes vom 27.11.2003 C-497/01) (Rn.27) ff. 1. Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung liegen vor. Die Veräußerung des Grundstücks Schützenberg hat zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geführt. Die Veräußerung des Grundstücks stellt eine steuerfreie Grundstücksübertragung i. S. d. § 4 Abs. 9a UStG dar. Sie ist nicht als Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG anzusehen, die einer geänderten Verwendung i. S. d. § 15a UStG entgegen stehen würde. a) Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen (§ 15a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (§ 15a Abs. 4 UStG). Die Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden (§ 15a Abs. 6 UStG). Die Klägerin hatte das Grundstück bis zu dessen Veräußerung zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendet. Die Veräußerung des Grundstücks ist demgegenüber grundsätzlich als ein unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallender Umsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei und daher i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 UStG anders zu beurteilen, als die Verwendung im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. b) Allerdings löst eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 1a UStG keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus. Sie ist kein Fall des § 15a Abs. 4 Satz 1 UStG. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang dar und damit keinen umsatzsteuerfreien Verwendungsumsatz i. S. d. § 15a UStG. Der erwerbende Unternehmer tritt vielmehr „an die Stelle des Veräußerers“ (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG), was bedeutet, dass das Unternehmen, d. h. die das Unternehmen ausmachenden Wirtschaftsgüter in ihrer bisherigen steuerrechtlichen Einbindung unverändert auf den Erwerber übergehen. Der Erwerber übernimmt insbesondere die durch § 15a UStG begründeten umsatzsteuerrechtlichen Bindungen. Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen, sondern läuft beim Erwerber weiter (Klarstellung durch § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG). Eine Vorsteuerkorrektur wegen Änderung der Verhältnisse beim Rechtsvorgänger entfällt. Sie hat nur beim Erwerber zu erfolgen, wenn sich die Verwendungsverhältnisse der übernommenen Wirtschaftsgüter bei diesem innerhalb des weiterlaufenden Berichtigungszeitraums ändern (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; Stadie, UStG, § 1 UStG, Rz. 125). 2. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine solche Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). a) § 1 Abs. 1a UStG, der zunächst verlangt, dass ein „Unternehmen oder ein … gesondert geführter Betrieb“ übertragen wird, dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730). Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die (wie hier) entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt. Die Bestimmung bezweckt, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 32). Sie erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbstständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; sie schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 39 f.). Der vorstehende Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit der genannten Übertragungen darf von den Mitgliedstaaten nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränkt werden (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 31, 49). Dementsprechend setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Geschäftsveräußerung kein „lebendes Unternehmen“ voraus (BFH-Urteile vom 21.3.2002 V R 62/01, BFHE 198, 230, BStBl II 2002, 559; vom 08.3.2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; Abschn. 1.5. Abs. 1 Satz 6 UStAE; Husmann, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 UStG Rz. 1110 m. w. N.). Erfasst werden also beispielsweise auch Unternehmen in einer Gründungs- oder sonstigen Phase, in der sie am Markt nur wenig oder vorübergehend nicht in Erscheinung treten. Auch steht der Annahme eines Unternehmens als Gegenstand einer Geschäftsveräußerung nicht entgegen, wenn das Unternehmen durch einen Zwangsverwalter geführt wird. In einem solchen Fall wird dem Unternehmer das Handeln des Zwangsverwalters zugerechnet (BFH-Urteil vom 18.10.2001 V R 44/00, BFHE 196, 372, BStBl II 2002, 171). b) In dem weiteren Erfordernis, dass die Übertragung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erfolgt (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG), kommt der Vereinfachungszweck der Vorschrift zum Ausdruck, dem der Regelfall zugrunde liegt, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (Stadie, UStG, § 1 UStG Rz. 141). Der Erwerber muss nicht bereits Unternehmer sein, es genügt wenn er dies mit der Geschäftsübernahme wird (Abschn. 1.5. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 44). Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 28.11.2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 und vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873). Allerdings müssen nach der Rechtsprechung des BFH die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (Urteil vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863 m. w. N.). Dieses Erfordernis ist jedoch kein zwingendes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1a UStG, sondern nur im Rahmen einer Gesamtschau als Indiz dafür zu berücksichtigen, ob mit dem übernommenen Unternehmensvermögen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Da der aus Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG folgende Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit der dort genannten Übertragungen, auf dem § 1 Abs. 1a UStG beruht, von den Mitgliedstaaten nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränkt werden darf (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 31, 49), muss der Erwerber nicht dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wie zuvor der Veräußerer (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 45). Daher steht es der Möglichkeit der Fortführung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873; Birkenfeld, USt-Handbuch, § 34, Rz. 141). c) Eine Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs „im Ganzen“ gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG ist jedenfalls anzunehmen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden (Abschn. 1.5. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Entscheidend ist, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, d. h. eines Unternehmens ermöglicht (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863). d) aa) Bei Grundstücksgeschäften ist mit der Übertragung eines vermieteten Grundstücks der Tatbestand einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG erfüllt, da durch den Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übertragen wird (z. B. BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849; vom 11.10.2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447). Demgegenüber geht der BFH davon aus, dass kein „Geschäftsbetrieb“ und damit keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG anzunehmen ist, wenn es an einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks fehlt. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führe grundsätzlich nicht zu einer Übertragung eines Unternehmens oder Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447; vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873 -Abgrenzung-). Diesen in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen folgt der erkennende Senat, was im Streitfall dazu führt, dass wegen der nicht vorhandenen Mietverträge eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG ausscheidet. bb) Dabei übersieht der Senat nicht die gegen diese Auffassung sprechenden Argumente, die vom Kläger zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden. So gesteht der Senat dem Kläger zu, dass sich eine Eingrenzung der Geschäftsveräußerung und damit einhergehend des Unternehmensbegriffs i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG bei Grundstücksveräußerungen auf die Übertragung von dauerhaft vermieteten Grundstücken nur schwer aus dem Tatbestand des § 1 Abs. 1a UStG ableiten lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass § 1 Abs. 1a UStG von einem anderen als dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG definierten Begriff des Unternehmens ausgeht. Dazu gehören auch Unternehmen, die ihr Grundstück zeitweise vermieten, so etwa im Falle eines mit einer Messehalle bebauten Grundstücks, das nicht dauerhaft, sondern nur anlässlich einer Messe sukzessiv an verschiedene Veranstalter vermietet wird. Auch kann eine Eingrenzung des Tatbestands des § 1 Abs. 1a UStG auf (dauernd) vermietende Unternehmen in einzelnen Fällen dem Vereinfachungszweck der Vorschrift widersprechen. Die Eingrenzung kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wie sie in der Entscheidung des BFH vom 30.04.2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 ersichtlich werden. Danach soll für die Annahme einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG bereits ein Vermietungsgrad von 37 v. H. genügen, wenn die übrigen, nicht vermieteten Flächen zur Vermietung bestimmt sind. Ausdrücklich offen gelassen hat es der BFH, ob eine Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen ist, wenn im Verhältnis zur Gesamtgröße nur unwesentliche Flächen vermietet werden, wobei ebenfalls offen geblieben ist, was unwesentliche Flächen sein sollen und wo der Unterschied dazu liegt, dass sämtliche Flächen unvermietet, aber für die Vermietung bestimmt sind. Schließlich ließe sich fragen, ob das Nichtvorhandensein eines Mietvertrages ein sachlicher Grund ist, um vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG die vorgenommene Differenzierung zwischen Unternehmern mit dauerhaft vermieteten Grundstücken einerseits und Unternehmern mit im Übergangszeitpunkt unvermieteten oder nur vereinzelt vermieteten, im Übrigen zur Vermietung bestimmten Grundstücken andererseits zu rechtfertigen. Gleiches gilt im Hinblick auf den sich aus Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit der dort genannten Übertragungen, der nicht auf bestimmte Fälle beschränkt werden darf (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rz. 31, 49). cc) Diese Argumente hält der erkennende Senat jedoch nicht für so überzeugend, dass er sich gegen die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze stellt. Er hält das Fehlen eines Mietvertrages mit dem BFH für ein griffiges Abgrenzungskriterium zur Verneinung einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG. Auch aus Gründen der Verlässlichkeit der Rechtsprechung hält der Senat eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung nicht für gerechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Allerdings hielt es der Senat für geboten, die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (e.V.) mit dem Zweck der Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und der Ausübung des modernen Schießsports. Im Juli 1996 hatte der Kläger ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, der Gaststätte Schützenberg, für symbolische 1 DM erworben, für etwa 1,1 Mio. DM teilsaniert (vor allem großen und kleinen Saal sowie weitere gastronomische Bereiche) und seit Mitte 1998 steuerpflichtig vermietet. Die Vermietung des Grundstücks stellte die einzige unternehmerische Betätigung des Klägers und das Grundstück dessen gesamtes Unternehmensvermögen dar. Die auf die Sanierungsmaßnahmen entfallenden Vorsteuern i. H. v. 181.204 DM machte der Kläger im Jahr 1998 vollständig erfolgreich als Vorsteuern geltend. Der Mieter, ein ehemaliger Hotelier, nutzte die sanierten Räumlichkeiten zur Durchführung einzelner Veranstaltungen (z. B. Karneval u.ä.) und betrieb in den Räumen eine Disko. Nachdem der Mieter Probleme mit dem Diskobetrieb bekam, stellte er diesen ein und zahlte die monatliche Miete nicht mehr regelmäßig. Daraufhin kündigte der Kläger den Mietvertrag in 2001. Auf Betreiben einer Gläubigerbank ordnete das Amtsgericht Mühlhausen im Juni 2001 die Zwangsverwaltung des Objekts an und in 2003 das Zwangsversteigerungsverfahren. Laut eines im Auftrag des Amtsgerichts erstellten Wertgutachtens vom 15. Februar 2002 des Dipl-Ing. Herrn F bestand an dem Gebäude einerseits ein erheblicher Reparaturstau, andererseits ging der Gutachter im Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Baumängel von einer nachhaltig erzielbaren Netto-Kaltmiete i. H. v. 1.750 € aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Im Juni 2003 veräußerte der Kläger das unvermietete Grundstück mit Gebäude. Seit 2005 nutzen die Erwerber das Objekt - nach Umbau und Sanierung für ca. 277.000 € - ähnlich wie vorher der Kläger, nur in modifizierter Form, nämlich wieder als Veranstaltungsstätte sowie als Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung und als Küchenbetrieb. In dem notariellen Vertrag war als Kaufpreis ein Betrag von 135.000 € vereinbart. Umsatzsteuer ist im Vertrag weder gesondert ausgewiesen noch sonst erwähnt. In der Zeit von der Kündigung des Mietvertrags bis zur Veräußerung konnte der Zwangsverwalter keinen Dauermieter finden, sondern das Objekt nur noch für einzelne Veranstaltungen vermieten. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 23. Juni 2003 und auf das Schreiben des Zwangsverwalters vom 17. November 2010 Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, die Veräußerung sei gem. § 4 Abs. 9a UStG steuerfrei. Damit liege im Gegensatz zur vorherigen steuerpflichtigen Vermietung eine Änderung der Verwendung i. S. d. § 15a UStG vor. Es nahm daher eine Vorsteuerberichtigung vor und forderte mit Bescheid vom 11.11.2004 von dem Kläger Vorsteuern i. H. v. 44.008 € zurück. Mit hiergegen gerichtetem Einspruch machte der Kläger geltend, bei der Veräußerung des Grundstücks Schützenberg habe es sich um eine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG gehandelt, welche den ursprünglich gewährten Vorsteuerabzug beim Veräußerer unberührt lasse. Das FA wies den Einspruch zurück. Es war der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt der Veräußerung im Juni 2003 habe kein „lebendes Unternehmen“ existiert. Die Gaststätte sei teilweise unsaniert und insgesamt in einem desolaten Zustand gewesen. Eine nachhaltige Nutzung hätte eine generelle Komplexsanierung und tiefgreifende Rekonstruktion unter großem finanziellem Aufwand vorausgesetzt. Bei Eigentumsübergang habe weder ein vermietetes noch ein vermietbares Objekt vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem Wertgutachten sowie aufgrund einer Objektbesichtigung durch das FA im August 2004. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Hauptbestandteile des Gebäudes (großer Saal, kleiner Saal und Café) hätten eine Nutzung erlaubt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers habe aus der teilweisen Vermietung des Objekts ohne funktionsfähige Gaststätteneinrichtung bestanden. Die vor und nach der Veräußerung vermieteten Flächen, nämlich großer und kleiner Saal sowie Gaststättenbereich, seien nach der Wiederaufnahme des Betriebs durch die Erwerber im Jahr 2005 nicht grundlegend verändert worden. Die erheblichen Aufwendungen der Erwerber insbesondere für die bisher unsanierten Gebäudeteile hätten - neben der fortgeführten Vermietung für Veranstaltungen - im Wesentlichen zu einer für eine Geschäftsveräußerung unschädlichen Nutzungserweiterung als Behindertentagesstätte mit Küchenbetrieb geführt. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG auch nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass das übertragene Grundstück im Übergangszeitpunkt (dauerhaft) vermietet gewesen sei. Für den Übergang eines Geschäftsbetriebs genüge es, dass das Grundstück zuvor, wie im Streitfall, (unstreitig) zu besonderen Anlässen als Veranstaltungsstätte sukzessive an verschiedene Personen unternehmerisch vermietet wurde, zumal der große Saal ohnehin nicht dauerhaft, sondern nur tageweise vermietbar gewesen sei. Der Berichterstatter hat am 03.11.2010 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 11.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an seiner Auffassung aus dem Einspruchsverfahren fest, wonach mangels eines lebenden Unternehmens infolge Sanierungsbedürftigkeit keine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen sei. Überdies scheitere eine Geschäftsveräußerung daran, dass das Grundstück unvermietet übertragen wurde.