Beschluss
1 K 5869/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0810.1K5869.16A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie illegal ausgereist sind, sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben noch weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie illegal ausgereist sind, sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben noch weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, und vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – (jeweils rechtskräftig), jeweils m. w. N., juris und des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteile vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A – und – 4 K 2786/16.A –, vom 6. Juni 2017 – 4 K 3744/16.A – und vom 7. Juni 2017 – 4 K 3743/16.A –; Gerichtsbescheide vom 13. Juli 2017 – 4 K 1892/16.A – und vom 1. August 2017 – 4 K 3659/17.A –. Entsprechendes gilt hinsichtlich der kurdischen Volkszugehörigkeit syrischer Asylbewerber. Vgl. etwa VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 – 4 K 3659/17.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 – 17 K 8493/16.A –, m. w. N., juris. Das erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2017 erfolgte Vorbringen zur angeblichen Inhaftierung und Folterung findet im Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt keinen Anhalt. Die Begründung, er habe wegen der Befürchtung, der Dolmetscher könne Regierungsanhänger sein und für den Geheimdienst arbeiten, sich nicht getraut, etwas zu sagen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger sowohl in der von ihm selbst unterschriebenen Klageschrift mit Klagebegründung vom 6. Oktober 2016 als auch in der ebenfalls von ihm selbst unterzeichneten ergänzenden Klagebegründung vom 10. November 2016 diese nach der Schilderung gravierende und sicherlich einschneidende Begebenheit mit keinem Wort erwähnt hat. 2. Das Verfahren wird gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsyIG unanfechtbar. K. G. L.