Urteil
2 K 446/06
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einmalige Abgabe einer geöffneten Schachtel Zigaretten pro Passagier an Bord einer Fähre während einer Beförderung zwischen Häfen des Gemeinschaftsgebiets unterliegt der Umsatzsteuer.
• Lieferungen an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sind gemäß § 3e UStG am Abgangsort des Beförderungsmittels zu besteuern, unabhängig davon, ob sich das Schiff zeitweise in internationalen Gewässern befindet.
• Die Abgabe von Zigaretten an Bord ist als Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) und nicht als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) zu qualifizieren; begleitende Handlungen (z. B. Öffnen der Packung) sind unselbständige Nebenleistungen.
• Die unterschiedliche Behandlung von Beförderungen ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und solchen mit Zwischenaufenthalt in Drittstaaten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; § 3e UStG dient der Vereinfachung und Sicherung der Besteuerung.
• Eine entsprechende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 UStG für zum Verbrauch an Bord bestimmte Gegenstände besteht seit dem 1.7.1999 nicht mehr und ist nicht über Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie zu begründen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerpflicht für Bordverkäufe von Zigaretten bei innergemeinschaftlichen Fährverkehren • Die einmalige Abgabe einer geöffneten Schachtel Zigaretten pro Passagier an Bord einer Fähre während einer Beförderung zwischen Häfen des Gemeinschaftsgebiets unterliegt der Umsatzsteuer. • Lieferungen an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sind gemäß § 3e UStG am Abgangsort des Beförderungsmittels zu besteuern, unabhängig davon, ob sich das Schiff zeitweise in internationalen Gewässern befindet. • Die Abgabe von Zigaretten an Bord ist als Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) und nicht als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) zu qualifizieren; begleitende Handlungen (z. B. Öffnen der Packung) sind unselbständige Nebenleistungen. • Die unterschiedliche Behandlung von Beförderungen ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und solchen mit Zwischenaufenthalt in Drittstaaten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; § 3e UStG dient der Vereinfachung und Sicherung der Besteuerung. • Eine entsprechende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 UStG für zum Verbrauch an Bord bestimmte Gegenstände besteht seit dem 1.7.1999 nicht mehr und ist nicht über Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie zu begründen. Die Klägerin betrieb im 2. Halbjahr 1999 Fährverbindungen zwischen deutschen, dänischen und schwedischen Häfen. An Bord wurden Speisen, Getränke und Waren einschließlich Tabakwaren verkauft; pro Passagier wurde gegen Coupon eine geöffnete Schachtel Zigaretten abgegeben. Das Finanzamt wertete den Zigarettenverkauf als steuerpflichtige Lieferung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3e UStG und schätzte 50 % der Umsätze auf Fahrten mit deutschem Abgangsort; daraufhin erließ es einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Die Klägerin rügte, die abgegebenen Zigaretten seien zum sofortigen Verbrauch an Bord bestimmt und daher nicht nach § 3e UStG zu besteuern; ferner berief sie sich auf frühere Steuerbefreiungen und auf eine Angleichung an die Tabaksteuerpraxis. Sie klagte auf Herabsetzung des Umsatzsteuerbescheids. • Anwendbarkeit der Umsatzsteuer: Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur für im Inland ausgeführte Umsätze steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). • Qualifikation als Lieferung: Die Übergabe der Zigaretten verschafft den Passagieren die Verfügungsmacht über körperliche Gegenstände; das Öffnen der Verpackung ist nur unselbständige Nebenleistung und ändert den Charakter der Hauptleistung nicht (§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 UStG). • Ortsbestimmung: § 3e UStG bestimmt den Ort der Lieferung für Lieferungen während einer Beförderung an Bord; bei Beförderungen zwischen Häfen des Gemeinschaftsgebiets ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort als Lieferungsort (§ 3e Abs.1, Abs.2 UStG). • Eu-rechtliche und verfassungsrechtliche Rechtfertigung: § 3e UStG setzt Art. 8 Abs.1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie um und verfolgt Vereinfachungs- und Sicherungszwecke; die unterschiedliche Behandlung gegenüber Fahrten mit Zwischenaufenthalt in Drittstaaten ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig (Art. 3 Abs.1 GG). • Keine Steuerbefreiung für zum Verbrauch an Bord bestimmte Gegenstände: Die befristete Steuerbefreiung nach Art.28k/§4 Nr.6b UStG endete zum 30.6.1999; danach sieht das Gemeinschaftsrecht keine generelle Befreiung für zum Verbrauch an Bord bestimmte Lieferungen mehr vor, sodass § 4 Nr.6 e UStG nicht entsprechend anwendbar ist. • Kein Bedarf der Harmonisierung mit Tabaksteuerrecht: Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern sind unterschiedliche Regelungsbereiche; ein Abgleich mit dem Tabaksteuergesetz ist nicht erforderlich. • Schätzung: Die Schätzung nach §162 AO durch das Finanzamt war zulässig und sachgerecht, weil getrennte Aufzeichnungen für Hin- und Rückfahrten fehlten. Die Klage ist unbegründet; der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom 27.6.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 25.9.2006 sind rechtmäßig. Die Abgabe einer geöffneten Schachtel Zigaretten an Bord während einer innergemeinschaftlichen Beförderung ist als steuerpflichtige Lieferung einzustufen und nach § 3e UStG am Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet zu besteuern. Eine Steuerbefreiung für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Zigaretten besteht seit dem 1.7.1999 nicht; eine Gleichstellung mit der Tabaksteuerregelung ist nicht möglich. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der den deutschen Abgangsfahrten zuzuordnenden Umsätze ist gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.