Urteil
2 K 166/06
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft durch die Bundeswehr führt nicht ohne eigene Ausgaben des Soldaten zu Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.
• Arbeitnehmer kann zwischen Abzug sämtlicher Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG wählen; beides zusammen ist nicht möglich.
• Das Vorhalten einer ständig zur Verfügung stehenden Unterkunft am Beschäftigungsort (auch Gemeinschaftsunterkunft in Kaserne) erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" für die doppelte Haushaltsführung, unabhängig davon, wie oft tatsächlich übernachtet wird.
Entscheidungsgründe
Keine zusätzlichen Werbungskosten für bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft • Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft durch die Bundeswehr führt nicht ohne eigene Ausgaben des Soldaten zu Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. • Arbeitnehmer kann zwischen Abzug sämtlicher Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG wählen; beides zusammen ist nicht möglich. • Das Vorhalten einer ständig zur Verfügung stehenden Unterkunft am Beschäftigungsort (auch Gemeinschaftsunterkunft in Kaserne) erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" für die doppelte Haushaltsführung, unabhängig davon, wie oft tatsächlich übernachtet wird. Der Kläger, 1981 geboren, war 2004 als Soldat auf Zeit stationiert. Die Bundeswehr stellte ihm eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung und versteuerte hierfür einen Sachbezug; auf seine Brutto- und Nettobezüge hatte dies keinen Einfluss. Ab 1.7.2004 begründete der Kläger einen eigenen Hausstand in R. In der Einkommensteuererklärung 2004 machte er Fahrtenkosten und zusätzlich Unterkunftskosten in Höhe des versteuerten Sachbezugs geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenkosten an, verweigerte jedoch den zusätzlichen Abzug der Unterkunftskosten mit der Begründung, es liege entweder Wahlrecht zwischen Fahrtkosten und doppelter Haushaltsführung oder für den zweiten Halbjahr eine doppelte Haushaltsführung vor. Der Kläger focht dies an und begehrte die Anerkennung des versteuerten Sachbezugs als Werbungskosten. • Keine Ausgaben i.S. von §§ 9, 69 BBesG: Nach § 69 Abs. 3 BBesG wird die Unterkunft dem Soldaten unentgeltlich bereitgestellt; die von der Bundeswehr versteuerten Sachbezüge wirkten sich weder auf Brutto- noch auf Nettogehalt aus. Mangels tatsächlicher Ausgaben bestehen keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. • Lex specialis und Wahlrecht: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gewährt Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG regelt die notwend. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung. Beide Regelungen stehen als spezielle Vorschriften vor dem allgemeinen Abzugstatbestand des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, sodass ein zusätzlicher Abzug der Bereitstellung einer ständig zur Verfügung stehenden Unterkunft neben den Fahrtkosten nicht möglich ist. • Zeitliche Prüfung: Für 1.1.2004–30.6.2004 lagen keine Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor; daher konnte der Kläger Fahrtenkosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geltend machen, nicht aber zusätzlich Unterkunftskosten. Für 1.7.2004–31.12.2004 bestand eine doppelte Haushaltsführung, sodass der Kläger zwischen sämtlichen Fahrtkosten und den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung hätte wählen müssen. • 'Wohnen am Beschäftigungsort': Das bloße ständige Bereithalten einer Unterkunft (auch Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne) genügt, um das Merkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zu bejahen; es kommt nicht auf die tatsächliche nächtliche Nutzung an. • Günstigere Variante bereits berücksichtigt: Das Finanzamt hatte die Fahrtkosten anerkannt, was für den Kläger günstiger war als die Geltendmachung von Unterkunftskosten und wöchentlichen Heimfahrten; daher verletzt der Einkommensteuerbescheid den Kläger nicht. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist rechtmäßig. Werbungskosten können nicht aus dem vom Arbeitgeber versteuerten Sachbezug für die Gemeinschaftsunterkunft abgeleitet werden, da dem Kläger keine eigenen Ausgaben hierfür entstanden sind. Außerdem besteht für den Zeitraum ab 1.7.2004 ein Wahlrecht zwischen Abzug sämtlicher Fahrten und den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; beide Abzugsarten können nicht kumulativ neben dem allgemeinen Abzugstatbestand geltend gemacht werden. Da das Finanzamt die für den Kläger günstigere Variante (Anerkennung sämtlicher Fahrtkosten) bereits berücksichtigt hat, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung des versteuerten Sachbezugs; daher war die Klage abzuweisen.