Beschluss
5 A 736/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0716.5A736.13.Z.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Oktober 2012 - 4 K 1932/11.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Oktober 2012 - 4 K 1932/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Oktober 2012 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig, er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. April 2013 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 25. Mai 2011 den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ausnahmegrund zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - liege nicht vor. Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Dies gelte sowohl für die vom Kläger befürchteten Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise nach Israel als auch für die von ihm befürchteten Erbrechtsbeschränkungen im Falle des Ausscheidens aus der israelischen Staatsbürgerschaft. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine (Ermessens-) Einbürgerung nicht vorlägen, könne der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Beklagte Art. 3 GG verletze, weil er Verwandte des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert habe. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Bevollmächtigten des Klägers wecken bei dem erkennenden Senat keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Bevollmächtigte des Klägers weist hinsichtlich der befürchteten erbrechtlichen Beschränkungen darauf hin, dass es sich hinsichtlich des Grundbesitzes von 310.000 m² bezüglich der Angaben zur Bestimmung des Wertes (0,10 € pro Quadratmeter) lediglich um eine Mindestannahme gehandelt habe, der tatsächliche Wert pro Quadratmeter - da es sich um Bauerwartungsland handele - sei wesentlich höher zu veranschlagen. Darüber hinaus liege nunmehr ein Wertgutachten hinsichtlich des Wohnhauses der Eltern vor, aus dem sich ein umgerechneter Gesamtwert des Hausgrundstückes von 275.810,62 € ergebe, so dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sechs Geschwister habe, der auf ihn entfallende Anteil von einem Siebtel 39.401,52 € betrage. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit - wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, wobei dies nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG anzunehmen ist, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung will mit der Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit zwingend verbundene Härten verhindern. Für das Entstehen nach dieser Vorschrift beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (Senatsbeschluss vom 2. März 2009 - 5 A 2640/08.Z -, AuAS 2009, 171). Von einem derartigen beachtlichen Nachteil ist nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen Hessens zur Staatsangehörigkeit (Erlass vom 7. August 2009) u.a. dann auszugehen, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind (12.1.2.5.1 a) VAH-Hessen). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer derartigen Erbrechtsbeschränkung hat der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob mit dem Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit überhaupt erbrechtliche Beschränkungen verbunden sind. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach dem Vortrag des Klägers nach israelischem Recht die israelische Behörde für Grund- und Bodenverwaltung regelmäßig keine Rechte an Fremde übertragen oder der Übertragung von Land an Fremde zustimmen wird, einschließlich der Übertragung durch Vererbung und Schenkung. Aus dem vorgelegten Dokument wird aber auch ersichtlich, dass als Ausnahme von der Regel die Übertragung von Land an Fremde mit Genehmigung des Vorsitzenden der Mekarkeei Israel entsprechend der Empfehlung des Unterausschusses möglich ist, so das Verwaltungsgericht weiter. Äußerst zweifelhaft ist darüber hinaus, ob Erbrechtsbeschränkungen mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit verbunden sind. Denn für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG sind nur solche Nachteile berücksichtigungsfähig, die "bei", also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden (Berlit, in GK-StAR 1, Stand: Juli 2012, § 12 Rn. 223). Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Erbrechtsbeschränkungen ist dementsprechend regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalls in Betracht zu ziehen, da nur konkrete Nachteile berücksichtigt werden können, bis zum Eintritt des Erbfalls aber lediglich eine Erwerbschance besteht (Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 12 Rn. 42). Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass eine eventuelle Erbrechtseinschränkung bezüglich Grundeigentums auch den entsprechenden Wertanteil am Erbe betreffen würde, d.h. dass der Erbe seinen Anteil in Geld erhalten würde. Auch dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Kläger konkrete wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Erbrechtsbeschränkungen, die über das normale Maß hinausreichen, nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit er in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Hausgrundstücks der Eltern einen umgerechneten Gesamtwert von 275.810,62 € darlegt und diesbezüglich zwei Seiten einer insgesamt 10 Seiten umfassenden Werteinschätzung eines Immobiliensachverständigen vorlegt, fehlt zunächst ein Nachweis, dass das in Bezug genommene Grundstück im Eigentum der Eltern des Klägers steht. Darüber hinaus lässt sich den vorgelegten Seiten des Gutachtens nicht nachvollziehbar entnehmen, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Begutachtung den Wert von 1.300.000 NIS (Neue Schekel) hat, denn das Gutachten hat offensichtlich eine Werteinschätzung der Baukosten für ein Wohnhaus zum Gegenstand (Fettdruck, 1. Seite des Gutachtens). Den Ausführungen auf Seite 10 des Gutachtens lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der angegebene Betrag den aktuellen Zeitwert der Immobilie angeben will. Auch hinsichtlich des "Landbesitzes" des Vaters des Klägers und seiner zwei Brüder von 310.000 m² hat der Kläger erhebliche erbrechtliche Nachteile nicht hinreichend dargelegt. Aus der Genehmigungsvereinbarung vom 9. April 1981 (Blatt 70 der Gerichtsakte) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Fläche zu Eigentum übertragen worden ist. Ziffer 2 der Genehmigungsvereinbarung spricht davon, dass diese Fläche zur Verfügung gestellt wird und zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen ist. Dieser Wortlaut deutet eher darauf hin, dass es sich um Pachtland handelt. Allein die auszugsweise Übersetzung der Eidesstattlichen Erklärung des Vaters des Klägers ohne Datum spricht davon, dass die Rechte für das ursprüngliche Grundstück und für das Ersatzgrundstück den drei Brüdern oder deren Erben gehören. Dieser Eidesstattlichen Versicherung lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Flächen sich diese Erklärung bezieht, insbesondere ob sie die in der Genehmigungsvereinbarung vom 9. April 1981 genannte Fläche zum Gegenstand hat. Darüber hinaus hat der Kläger nach wie vor nicht substantiiert den Wert dieses Landbesitzes von 310.000 m² dargelegt. Weder mit der im erstinstanzlichen Verfahren angestellten fiktiven Berechnung, wonach angenommen worden war, dass die Fläche mit 0,10 € pro Quadratmeter zu bewerten sei, noch mit der weiteren Annahme, es handele sich um Bauerwartungsland, welches einen höheren Wert pro Quadratmeter habe, hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der Erheblichkeit eines erbrechtlichen Nachteils Genüge getan. Auch das vom Kläger befürchtete Einreiseverbot rechtfertigt nicht seine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichts des Saarlandes im Verfahren 2 K 166/06 (Urteil vom 30. Mai 2007, Juris) eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass dieser nach der Entlassung aus der israelischen Staatsbürgerschaft als ein deutscher Staatsangehöriger mit arabischer Herkunft bei einer Einreise auf dem Luftweg - Flughafen Tel Aviv - mit verstärkten Sicherheitskontrollen, längeren Befragungen und strengeren Gepäckkontrollen einschließlich Leibesvisitationen rechnen müsse. Eine komplette Einreiseverweigerung erscheine nach der vom Kläger vorgelegten Übersetzung des israelischen Gesetzes zur Einreise nach Israel 5712-1952, Kapitel 2 Ziffer 9 (Bl. 96 der Gerichtsakte) recht unwahrscheinlich. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Bevollmächtigten des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigten nicht die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Mit den Ausführungen, Einreisenden mit nichtisraelischem Pass werde des Öfteren die Einreise verwehrt (Schriftsatz vom 15. April 2013), beziehungsweise es entspreche den Tatsachen, dass Nicht-Juden die Einreise in den Staat Israel verweigert werde, wenn beispielsweise die eigene Familie besucht werden solle (Schriftsatz vom 24. Juni 2013), genügt der Bevollmächtigte des Klägers den Darlegungserfordernissen nicht. Auch unter dem Aspekt der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 8 StAG zu beachten ist (8.1.2.6.3 VAH - Hessen). Eine Zulassung der Berufung nach den Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Zulassungsantrag zu diesen Gründen keine Ausführungen enthält, also den Darlegungserfordernissen dieser Zulassungsgründe nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).