Beschluss
3 K 91/19
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche eines Insolvenzverwalters aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen ein Finanzamt gehören grundsätzlich zum Verwaltungsrechtsweg.
• Ein Verweis an die Verwaltungsgerichte ist geboten, wenn der Kläger sein Auskunftsbegehren ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt.
• § 32i Abs. 2 AO eröffnet den Finanzrechtsweg für datenschutzrechtliche Betroffenenklagen, nicht aber für von Insolvenzverwaltern geltend gemachte Auskunftsansprüche nach Informationsfreiheitsrecht.
• Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zuständigkeit zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Auskunftsanspruch nach IFG gegen Finanzamt fällt in den Verwaltungsrechtsweg • Ansprüche eines Insolvenzverwalters aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen ein Finanzamt gehören grundsätzlich zum Verwaltungsrechtsweg. • Ein Verweis an die Verwaltungsgerichte ist geboten, wenn der Kläger sein Auskunftsbegehren ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. • § 32i Abs. 2 AO eröffnet den Finanzrechtsweg für datenschutzrechtliche Betroffenenklagen, nicht aber für von Insolvenzverwaltern geltend gemachte Auskunftsansprüche nach Informationsfreiheitsrecht. • Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zuständigkeit zuzulassen. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter des Schuldners A begehrte beim Finanzamt Auskünfte über frühere Vollstreckungsmaßnahmen, Anträge des Schuldners auf Stundung/Aussetzung oder Ratenvereinbarungen sowie sämtliche seitdem geleisteten Zahlungen. Er stützte sein Auskunftsverlangen ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg‑Vorpommern. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid ab und verwies auf mögliche Beeinträchtigungen zivilrechtlicher Ansprüche des Landes und auf datenschutzrechtliche Belange, namentlich dass die Auskünfte der Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche dienen könnten. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Insolvenzverwalter Klage beim Finanzgericht und beantragte die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Finanzamt hielt hingegen am Finanzrechtsweg fest. • Zuständigkeitsprüfung richtet sich nach Rechtsnatur des Klagebegehrens; öffentliche‑rechtliche Abgabenangelegenheiten fallen in die FGO, sonstige öffentlich‑rechtliche Streitigkeiten in die VwGO. • Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach Auskunftsbegehren, die allein auf landesgesetzlichem Informationsfreiheitsrecht beruhen, nicht mit der Verwaltung von Abgaben i.S. d. § 33 FGO zusammenhängen und daher nicht dem Finanzgerichtsweg unterliegen. • § 32i Abs. 2 AO eröffnet den Finanzrechtsweg ausschließlich für Klagen betroffener Personen wegen Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO; ein Insolvenzverwalter ist keine betroffene Person im Sinne der DSGVO und verfolgt keine Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO. • Deshalb ist § 32i Abs. 2 AO kein Bundesgesetz, das nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO den Verwaltungsrechtsweg ausschließt; die Verwaltungsgerichte sind zuständig. • Aus Gründen der Prozessökonomie und der herrschenden Rechtsprechung hat der Senat die Entscheidung des OVG NRW und des VG Düsseldorf zur Zuständigkeit übernommen. • Die Beschwerde wurde zugelassen, weil die Frage der Zuständigkeit bei materieller Gleichschaltung durch § 32e AO noch höchstrichterlich ungeklärt ist. Der Senat verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald und ließ die Beschwerde zu. Das Klagebegehren des Insolvenzverwalters ist nicht dem Finanzrechtsweg zuzuordnen, weil es ausschließlich auf dem Informationsfreiheitsgesetz beruht und somit nicht mit der Verwaltung von Abgaben im Sinne der FGO verbunden ist. § 32i Abs. 2 AO begründet keine Zuständigkeit der Finanzgerichte für solche Auskunftsansprüche, da diese Vorschrift auf datenschutzrechtliche Betroffenenklagen abzielt und der Insolvenzverwalter keine betroffene Person nach der DSGVO ist. Die Verweisung an die Verwaltungsgerichte ist daher geboten; die Frage der abschließenden Zuständigkeitsabgrenzung hat verfassungsrechtliche oder höchstrichterliche Klärung verdient, weshalb die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.