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Urteil

1 K 158/13

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMV:2016:0629.1K158.13.0A
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Leitsätze
1. Ziffer 5 b des Protokolls zum DBA Kanada entzieht Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Rn.45) (damit abweichende Entscheidung von dem BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) (Rn.52) . 2. Zu OS 1: Eine Quellenbesteuerung ist nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst möglich, worunter die Sozialversicherungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund --als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung-- nicht fällt (Rn.45) . 3. Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG unterfallen in dem Katalog der beschränkten steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG dem § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG (Rn.38) . 4. Keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 1 EStZuStV bei der Veranlagung von Versorgungsbezügen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG (Rn.49) . 5. Eine örtliche Unzuständigkeit ist gem. § 127 AO jedenfalls dann nicht unschädlich, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden müssen (Rn.41) .
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für 2005 – 2010 in der Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom … werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten werden 90 v.H. und der Klägerin werden 10 v.H. der Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. d. Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ziffer 5 b des Protokolls zum DBA Kanada entzieht Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Rn.45) (damit abweichende Entscheidung von dem BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) (Rn.52) . 2. Zu OS 1: Eine Quellenbesteuerung ist nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst möglich, worunter die Sozialversicherungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund --als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung-- nicht fällt (Rn.45) . 3. Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG unterfallen in dem Katalog der beschränkten steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG dem § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG (Rn.38) . 4. Keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 1 EStZuStV bei der Veranlagung von Versorgungsbezügen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG (Rn.49) . 5. Eine örtliche Unzuständigkeit ist gem. § 127 AO jedenfalls dann nicht unschädlich, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden müssen (Rn.41) . Die Einkommensteuerbescheide für 2005 – 2010 in der Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom … werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten werden 90 v.H. und der Klägerin werden 10 v.H. der Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. d. Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die am … als Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO erhobene Klage ist mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung vom … in die Zulässigkeit hineingewachsen (Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl. § 46 Tz. 9). Die Klage ist jedoch unzulässig geworden, soweit die Klägerin die Aufhebung der im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom … festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und 2013 begehrt. Indem das FA F. mit Einkommensteuerbescheiden für 2012 vom … und für 2013 vom … die Einkommensteuer für die Klägerin endgültig festgesetzt hatte, hat sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungen für diese Veranlagungszeiträume in der Hauptsache erledigt (Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. § 138 Tz. 88 mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung). Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen und die Klage abzuweisen. Eine diesbezügliche Erklärung der Erledigung der Hauptsache hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht abgegeben. Der Ehemann der Klägerin war trotz des Antrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz – EStG -) nicht gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 06.05.2015 I R 16/14, Urteil vom 01.10.2014 I R 18/13, BStBl II 2015,474; Beschluss vom 26.11.2004 III S 8/04, BFH/NV 2005, 351). Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2005 – 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … begehrt. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte war für die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin für die Streitjahre örtlich nicht zuständig. Nach § 19 Abs. 6 AO kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen (§ 19 Abs. 6 Satz 1 AO). Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird (§ 19 Abs. 6 Satz 2 AO). Von dieser Ermächtigung ist mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 02.01.2009 (EStZustV; BGBl I, S. 3) Gebrauch gemacht worden. Nach deren § 1 Satz 1 ist für die Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, das Finanzamt N. örtlich zuständig. Das Finanzamt N. ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (§ 1 Satz 2 EStZustV). Im Streitfall bezog die Klägerin Leibrenten i. S. d § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) i. V. m. § 49 Nr. 7 EStG von der DRVB und der …; sie war mangels eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG und hatte einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte sie nicht. In den Streitjahren war sie nicht Eigentümerin der ihrem Ehemann gehörenden fremdvermieteten Eigentumswohnungen und konnte hierfür auch keine Mietverträge vorlegen, die ihre Person als Vermieterin mit vertraglichen Ansprüchen auf entsprechende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausweisen könnten. Nur der Ehemann der Klägerin war als Eigentümer der 1999 erworbenen Eigentumswohnungen in Norddeutschland in deren Grundbüchern eingetragen. Nach §§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, also zum Eigentumserwerb, die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und insbesondere die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. § 873 Tz. 12, § 925 Tz. 21). Der Umstand, dass die Klägerin für die zur Finanzierung des Kaufpreises der Eigentumswohnungen aufgenommenen Kredite mithaftete bzw. Mitdarlehnsnehmerin war, begründet noch keinen Eigentumserwerb. Die Klägerin wurde vielmehr erst am … aufgrund eines Überlassungsvertrages vom … als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Eigentumserwerb im Jahr 2012 betrifft damit nicht die Streitjahre. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in den Streitjahren wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 AO an den Eigentumswohnungen zugestanden hätte, gibt es nicht; auch hierfür reicht eine Beteiligung an der Finanzierung der Anschaffungskosten für die Wohnungen nicht aus. Allerdings bezog die Klägerin Ruhegeld von der …. Dabei handelte es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, nämlich um Ruhegelder wegen früherer Dienstleistungen für die …, und zwar in Gestalt von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (siehe die Versorgungsmitteilung der …, Bl. 76 ESt-Akte). Versorgungsbezüge unterfallen in dem Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG weder § 49 Abs. 1 Nr. 7 noch Nr. 10, sondern § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG. Nach dieser Vorschrift sind inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die aus inländischen öffentlichen Kassen (…), hier der …, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss. Nach § 1 Satz 1 EStZustV ist der Beklagte jedoch nur für solche Personen örtlich zuständig, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG zu veranlagen sind, bzw. die einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt haben. Die Klägerin ist aber auch mit ihren Versorgungsbezügen i. S. d § 49 Abs. 1 Nr. 4 b) EStG in Deutschland zu veranlagen. Das ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19.04.2001 (BGBl II 2002 S. 671 – DBA Kanada -). Nach dessen Art. 18 Abs. 1 können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat (hier Kanada) ansässige Person bezieht, auch im anderen Vertragsstaat (hier Deutschland) besteuert werden, wenn sie a) aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats (hier Deutschlands) bezogen werden, oder b) (…) wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder (hier das Land …), einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit den Ruhegeldzahlungen der … an die in Kanada ansässige Klägerin erfüllt (siehe auch Protokoll Nr. 5 b) zu Art. 18 Abs. 1). Deutschland hat von seinem ihm danach bestehenden Besteuerungsrecht durch die Aufnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§19), die aus inländischen Kassen mit Rücksicht auf ein früheres Dienstverhältnis gewährt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG), in den Katalog des § 49 Abs. 1 EStG Gebrauch gemacht. Das von der Klägerin von der … bezogene Ruhegeld unterliegt folglich in Deutschland der Einkommensbesteuerung. Für deren Veranlagung ist der Beklagte nach § 1 EStZustV jedoch örtlich nicht zuständig. Das ist nach § 127 AO auch nicht unschädlich. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Vorliegend hätte eine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden müssen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer gem. § 1 EStG, sei es als unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, stellt eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum der Finanzbehörde dar, die sich im Falle der Klägerin in zwei Punkten als unzutreffend erweist. Das betrifft zunächst die Streitjahre 2008 – 2010. Das Amt … hat der Klägerin unter dem … eine Bescheinigung ausgestellt, in der es feststellt, dass der Grad der Behinderung der Klägerin unter Berücksichtigung des § 69 SGB IX seit dem 08.11.1991 80 beträgt. Die Bescheinigung und der dieser zugrundeliegende feststellende Verwaltungsakt sind nach Aktenlage unbefristet. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid bzw. um eine Bescheinigung mit „Grundlagenbescheidsfunktion“, an die das Finanzamt gebunden ist. Betroffene Einkommensteuerbescheide sind vorbehaltlich der Festsetzungsverjährung, die hier keine Rolle spielt, von dem Beklagten grundsätzlich gem. § 175 AO zu ändern (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl. § 33 b Tz. 42). Dementsprechend ist zugunsten der Klägerin auch für die Jahre 2008 – 2010 ein Pauschbetrag für behinderte Menschen i.H.v. 1.060,00 € zu berücksichtigen (§ 33 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 EStG für einen GdB von 75 und 80), was bislang unterblieben ist. Außerdem ist der Beklagte aufgrund der Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada an einer Besteuerung der von der DRVB bezogenen Leibrente gehindert. Das betrifft alle Streitjahre. Für die Renteneinkünfte aus der deutschen Sozialversicherung haben grundsätzlich sowohl Kanada als auch Deutschland das Besteuerungsrecht (Art. 18 DBA Kanada). Das Besteuerungsrecht für die von der Klägerin von der DRVB Bund bezogene Leibrente steht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada in Verbindung Art. 30 DBA Kanada und Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zu diesem DBA jedoch Kanada und nicht Deutschland zu. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat – hier Kanada – ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Zu diesen Ruhegehältern gehören im Anwendungsbereich des DBA Kanada zur Überzeugung des Senats auch Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allerdings gilt zu den Einkünften, die nach Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada besteuert werden, gemäß Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zu diesem DBA Folgendes: von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden. Die Bestimmung enthält für die Quellenbesteuerung in Deutschland eine sachliche Begrenzung, nach der diese nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 18 DBA Kanada Rn. 7). Für Ruhegehälter, die – wie die hier streitbefangene Altersrente – von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt werden, darf daher keine deutsche Steuer erhobenen werden. Denn die Deutsche Rentenversicherung Bund ist weder die „Bundesrepublik Deutschland“ in diesem Sinne noch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften, sondern eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 29 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – SGB – Viertes Buch – IV). Zur weiteren Begründung dieser Rechtsauffassung verweist der Senat auf seine Urteile vom 13.01.2016, 1 K 453/13, EFG 2016,572 und 1 K 4/15 (juris GmbH), in denen wegen dieser Frage die Revision zugelassen wurde und die mittlerweile bei dem BFH anhängig sind (I R 8/16 und I R 9/16). Aus dem Umstand, dass die von der DRVB bezogene Leibrente – vorbehaltlich des Progressionsvorbehaltes - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung der Klägerin einbezogen werden durfte, hätte – für alle Streitjahre - ebenfalls eine andere Entscheidung in der Sache i.S.d. § 127 AO getroffen werden müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob dieselben Grundsätze für die von dem …, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, seit dem 01.03.2006 bezogene Leibrente gelten und auch diese in Deutschland nicht besteuert werden darf. Das beträfe die Streitjahre 2006 – 2010. Soweit die Klägerin den Beklagten über die Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide hinaus verpflichten lassen möchte, sie zusammen mit ihrem Ehemann unbeschränkt zur Einkommensteuer zu veranlagen und dabei weitere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) und höhere Behindertenpauschbeträge (§ 33 b EStG) zu berücksichtigen, ist die Klage unbegründet, weil der Beklagte für die Einkommensbesteuerung der Klägerin – wie oben dargelegt - örtlich nicht zuständig ist. Da die Klägerin seit 1999/2000 in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 19 Abs. 1 AO hat, dürfte das für sie örtlich zuständige Finanzamt nach § 19 Abs. 2 AO zu bestimmen sein. Das richtet sich danach, ob die Klägerin noch Vermögen i.S.d. § 121 Bewertungsgesetz (BewG) in einem Bezirk eines deutschen Finanzamtes besitzt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 19 Tz. 7), oder, wenn das nicht mehr der Fall ist, dürfte das Finanzamt örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die Klägerin ihre frühere Tätigkeit vorwiegend ausgeübt hat. Der Beklagte kommt jedenfalls für keine der sich aus § 19 Abs. 2 AO zuletzt genannten Zuständigkeitsmöglichkeiten in Betracht, da die Klägerin im Bezirk des Beklagten weder Vermögen hat noch dort früher eine Tätigkeit ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Senat hält es für ermessensgerecht, dem Beklagten 90 v.H. und der Klägerin – im Hinblick auf den Teil der Klage, der keinen Erfolg hat - 10 v.H. der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FGO und einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, weil die Frage, ob Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zum DBA Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung entzieht, grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (I B 159/11, BFH/NV 2012,417) abweicht. Streitig sind Einkommensteuern 2005 – 2010 und Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und 2013. Die am … geb. Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann seit 1999 in Kanada. Zuvor war sie in H. als Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und als angestellte Sachbearbeiterin im Sozialamt tätig. Sie besaß bis zum 20.07.2007 die deutsche und besitzt seitdem die kanadische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin bezog seit 2001 von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) eine Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Ruhegeld nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter. Ab dem 01.03.2006 bezog die Klägerin eine weitere Leibrente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) EStG. Sie besaß einen bis zum 31.12.2007 gültigen Schwerbehindertenausweis, ausgestellt vom Versorgungsamt H., auf dem das Merkzeichen „G“ eingetragen und der Grad der Behinderung mit 80 angegeben war. Unter dem 03.12.2012 stellte die „Disability Tax Credit Verification Section“ des Winnipeg Tax Centre den Behindertenstatus der Klägerin ab dem Jahr 2002 für Zwecke der kanadischen Einkommensteuer fest. Ausweislich der Bescheinigungen der Renten- und Versorgungsbezugsmitteilungen erhielt die Klägerin Zahlungen in folgender Höhe (in €): 2005 2006 2007 2008 2009 2010 DRVB 14.999,52 14.999,52 15.039,72 15.163,14 15.430,08 15.613,82 … 8.631,46 8.704,06 8.777,38 8.851,42 8.926,18 9.001,66 … 150,70 181,38 182,88 186,06 188,28. Der Ehemann der Klägerin war bis 2012 allein im Grundbuch eingetragener Eigentümer zweier in Norddeutschland belegener fremdvermieteter Eigentumswohnungen, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und für die er Einkommensteuer in Deutschland erklärte. Der Ehemann wurde bei dem FA P. bzw. bei dem FA F. zur Einkommensteuer veranlagt. 2012 wurde die Klägerin als Miteigentümerin für eine der Wohnungen in das Grundbuch eingetragen. Hiervon informierte sie den Beklagten und das FA P. im Jahr 2012. Für die Eintragung der Klägerin in das Grundbuch für eine zweite Wohnung gibt es keinen Nachweis. Mietverträge, die die Klägerin in den Streitjahren neben ihrem Ehemann als Vermieterin auswiesen, wurden nicht vorgelegt. Die Eigentumswohnungen sind zwischenzeitlich verkauft worden, die letzte zum 01.09.2013. Am … reichte die Klägerin bei dem Beklagten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 – 2010 ein. Beigefügt waren jeweils Bescheinigungen außerhalb EU/EWR der kanadischen Steuerbehörde, in denen neben Renteneinkünften ausländische Einkünfte, u.a. Zinsen, bescheinigt wurden, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterlagen (in kan. $): 2005 2006 2007 2008 2009 2010 14,47 731,52 892,80 912,33 930,48 933,30. In den von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebenen Steuererklärungen beantragte die Klägerin die Zusammenveranlagung und die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Als Einkünfte des Ehemannes waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben, Zinsen, sowie, ab 01.03.2006, eine aus Deutschland bezogene Leibrente. Außerdem begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von in Kanada angefallenen Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben sowie von Medikamenten- und Zahnbehandlungszuzahlungen als andere außergewöhnliche Belastungen. Insbesondere für 2010 machte sie als Vorsorgeaufwendungen Krankenversicherungsbeiträge für sich und für ihren Ehemann i. H. v. jeweils 383,00 € sowie Vorsorgeaufwendungen in Gestalt von Unfallversicherungsbeiträgen i. H. v. 46,00 € geltend. Als Belege fügte sie eine auf ihren Ehemann als Mitglied (Member) der Krankenversicherung „…“ lautende Krankenversicherungsbeitragsrechnung über 1.038 kan. $ bzw. 765,00 € und mehrere an ihren Ehemann gerichtete Arzt- und Medikamentenabrechnungen bei, aus denen sich Zuzahlungsbeträge für sie und ihren Ehemann i. H. v. 403,00 € ergaben. Vertragspartner der Unfallversicherung war ausweislich einer für das Jahr 2005 eingereichten Beitragsrechnung der Unfallversicherung ebenfalls der Ehemann („Policy Owner“). Unter dem … erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin Einkommensteuerbescheide 2005 – 2010 im Wege der Einzelveranlagung, eine Zusammenveranlagung nahm er nicht vor. Er behandelte die Klägerin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In dem Einkommensteuerbescheid für 2010 wurden zusätzlich vierteljährliche Vorauszahlungen ab dem 10.09.2012 festgesetzt. Der Beklagte unterwarf die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages und die Leibrenten unter Berücksichtigung des der Besteuerung nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG berechneten Besteuerungsanteiles sowie von Werbungskostenpauschalen der Einkommensbesteuerung. Von dem jeweils errechneten Gesamtbetrag der Einkünfte zog er in allen Streitjahren einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € ab (§ 10 c Abs. 1 EStG 2005-2009, § 10 c Satz 1 EStG 2010). Für die Jahre 2005 – 2009 zog er nach einer Günstigerprüfung außerdem Beträge für besondere Vorsorgepauschalen gem. § 10 c Abs. 5 EStG 2009 i. V. m. § 10 c Abs. 2 – 4 EStG 2004 ab (2005: 1.112,00 €; 2006: 1.126,00 €; 2007 – 2009 den Höchstbetrag von jeweils 1.134,00 €). Für die Jahre 2005 – 2007 zog er darüber hinaus den Behinderten-Pauschbetrag von 1.060,00 € ab (§ 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG für einen GdB von 70 – 80). Die von der Klägerin in allen Streitjahren geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (für Arzt-, Medikamenten- und Brillenzuzahlungen) berücksichtigte er nicht, weil diese in keinem Veranlagungsjahr die zumutbare Belastung von 5 % des jeweiligen Gesamtbetrags der Einkünfte der Klägerin überstiegen. Ausländische Einkünfte der Klägerin wurden in allen Streitjahren aufgrund des Progressionsvorbehaltes des § 32 b EStG in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Danach ergaben sich folgende Einkommensteuerfestsetzungen (in €): 2005 2006 2007 2008 2009 2010 364,00 465,00 502,00 758,00 766,00 1.051,00. Die Vorauszahlungsfestsetzungen betrugen für den 10.09.2012 und den 10.12.2012 jeweils 358,00 € und für 2013 vierteljährlich 179,00 €. Die Klägerin legte gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 – 2010 am … Einspruch ein. Sie rügte die örtliche Zuständigkeit des Beklagten, weil nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie selbst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Deutschland belegenen Eigentumswohnungen gehabt habe. Sie habe die zur Finanzierung der Wohnungen abgeschlossenen Kreditverträge als Darlehnsnehmerin mitunterzeichnet und hafte insoweit. Zuständig für sie sei das FA P. bzw. das FA F.. Sie sei mit ihrem Ehemann zusammen zu veranlagen. Ihre getrennte Veranlagung sei verfassungs- und europarechtswidrig. Die besondere Vorsorgepauschale sei nur zur Hälfte und im Jahr 2010 überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ihr sei auch für die Zeit nach 2007 der Behindertenpauschbetrag zu gewähren, jedenfalls zumindest aufgrund der bis 2002 rückwirkenden Feststellung ihres Behindertenstatus durch die kanadische Steuerbehörde. Wenn diese Fehler beseitigt würden, entfielen auch die Vorauszahlungen. Die Klägerin hat am … „Untätigkeitsklage nach § 46 FGO“ erhoben. Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom … die Einsprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zusammenveranlagung der in Kanada, d. h. außerhalb des EU/EWR-Gebietes lebenden Klägerin und ihres Ehemannes nach § 26 Abs. 1 EStG nicht möglich sei. Die besondere Vorsorgepauschale sei für die Jahre 2005 – 2009 im Rahmen einer Günstigerprüfung zutreffend berechnet worden, ein Ansatz nur zur Hälfte, wie von der Klägerin behauptet, sei nicht vorgenommen worden. Der Behindertenpauschbetrag könne ab 2008 nicht mehr berücksichtigt werden, weil der deutsche Schwerbehindertenausweis der Klägerin nur bis zum 31.12.2007 gültig gewesen sei und für die Zeit danach kein Nachweis in der formalisierten Form des § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt worden sei. Die Feststellung des Behindertenstatus durch die kanadische Steuerbehörde genüge dem nicht. Die Festsetzung der Vorauszahlungsbeträge beruhe auf § 37 EStG. Die Klägerin hält an ihrem Begehren fest. Die Ablehnung der Zusammenveranlagung sei diskriminierend. Die von der Canada Revenue Agency ausgestellte Schwerbehindertenbescheinigung müsse auch vom Beklagten als Nachweis ihrer 100-prozentigen Behinderung akzeptiert werden und für 2010 müssten die anstelle einer Vorsorgepauschale tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Ab 2012 werde sie bei dem FA F. veranlagt, das die 100-prozentige Behinderung gemäß des kanadischen Bescheides ebenso anerkenne wie ihre Kranken- und Unfalltodversicherungen sowie die übrigen außergewöhnlichen Belastungen. Wenn sie korrekt veranlagt worden wäre, hätte sie zudem keine Vorauszahlungen leisten müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der bisher ergangenen Einzelveranlagungsbescheide zur Einkommensteuer für 2005 – 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … zu verpflichten, sie für die Veranlagungszeiträume 2005 – 2010 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und sie mit ihrem Ehemann zusammen zu veranlagen; in allen Streitjahren einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.420,00 € zu gewähren; für 2010 tatsächlich geleistete Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 430,00 €, Beiträge zu einer Unfalltodversicherung i.H.v. 46,00 € sowie zusätzlich Fahrtkosten zu Fachärzten/Krankenhaus für Fahrten von insgesamt 684 km zu berücksichtigen; und den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem 10.12.2012 vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und den mit der Klägerin geführten Schriftverkehr. Insbesondere hält er daran fest, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die von der Klägerin von der DRVB bezogenen Leibrenten nach dem DBA Kanada zustehe. Mit nach Aktenlage bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für 2012 vom … und für 2013 vom … ist die Klägerin vom FA F. getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden. Das Amt … hat dem Gericht unter dem … eine Bescheinigung übersandt, wonach der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin unter Berücksichtigung des § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) seit dem 08.11.1991 80 (in Worten: Achtzig) beträgt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom … (Klägerin) und vom … (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat lagen 1 Band Einkommensteuerakten und 1 Band Rechtsbehelfsakten vor.