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Urteil

1 K 566/12.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:1031.1K566.12.WI.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines ungültigen Gebührensatzes mangels nachvollziehbarer Gebührenkalkulation und dem Fehlen einer stimmigen Nachkalkulation
Tenor
Die Grundbesitzabgabenbescheide vom 09.01.2009, vom 31.03.2010, vom 24.01.2011 und vom 24.01.2012, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser (Niederschlag- und Schmutzwasser) für die Jahre 2008 bis 2011 erfolgt, sowie der Bescheid vom 29.01.2013 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser für 2012 und die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2013 erfolgt, werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines ungültigen Gebührensatzes mangels nachvollziehbarer Gebührenkalkulation und dem Fehlen einer stimmigen Nachkalkulation Die Grundbesitzabgabenbescheide vom 09.01.2009, vom 31.03.2010, vom 24.01.2011 und vom 24.01.2012, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser (Niederschlag- und Schmutzwasser) für die Jahre 2008 bis 2011 erfolgt, sowie der Bescheid vom 29.01.2013 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser für 2012 und die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2013 erfolgt, werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens gegen die Ausgangsbescheide vom 09.01.2009, vom 31.03.2010, vom 24.01.2011 und vom 24.01.2012, soweit darin Abwassergebühren abgerechnet werden, erhobene Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung von Abwassergebühren in dem Bescheid vom 29.01.2013 und dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 richtet, ist sie ebenfalls zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Der zunächst am 27.05.2013 bei Gericht per Telefax eingereichte Schriftsatz vom 27.05.2013 war Frist wahrend, da die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst mit Ablauf dieses Tages endete (§ 57 Abs. 1, 2 VwGO, §§ 221, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Dieser Klageschriftsatz genügt auch dem Erfordernis der Schriftlichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da es insoweit auf die fehlenden – später nachgereichten – Seiten 2 und 5 nicht ankommt. Zwar enthält erst die - nach Ablauf der Klagefrist nachgereichte - Seite 5 die handschriftliche Zeichnung durch den Kläger. Die Unterschrift ist aber entbehrlich, wenn sich aus der Klageschrift und den beigefügten Anlagen eindeutig ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Kopp, § 81, Rdnr. 5). An der Urheberschaft des per Telefax eingereichten Klageschriftsatzes vom 27.05.2013 und an dem Willen des Klägers, gegen den Gebührenbescheid vom 29.01.2013 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 klagen zu wollen, können aber keine vernünftigen Zweifel bestehen; auch die Beklagte stellt dies nicht in Frage, sondern meint, zu Unrecht, zur formwirksamen Klageerhebung bedürfe es der Einreichung sämtlicher Seiten der Klageschrift. Die Klage ist auch begründet. Die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Abwassergebühren für 2008 bis 2012 sowie die festgesetzte Vorauszahlung für 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Bescheiden mangelt es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abwassergebühren für die Erhebungsjahre 2008 bis 2013 ist die Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten vom 18.12.2007. Nach § 24 EWS beträgt der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswasser je Quadratmeter bebauter oder künstlich befestigter Grundstücksfläche 0,97 €, nach § 26 EWS beträgt der Gebührensatz für das Schmutzwasser je Kubikmeter Frischwasserverbrauch 1,67 €. Diese Regelungen zur Höhe des Gebührensatzes für Niederschlagswasser und für Schmutzwasser sind unwirksam, denn sie beruhen nicht auf einer nachvollziehbaren, hinreichend detaillierten Gebührenkalkulation. Bereits die Gebührenkalkulation für 2008 ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Beklagte hat hierzu in dem vorgelegten Ordner im dritten Unterabschnitt Unterlagen mit dem einleitenden Deckblatt „Gebührenkalkulation und Sachverständigen-Schätzung“ sowie nachfolgend Vermerke der Bauverwaltung der Beklagten vom 22.11.2007 vorgelegt, die bereits als Anlage bei der Beschlussfassung der Satzung vom 18.12.2007 beigefügt waren. Danach wird der „ab 01.01.2008“ zugrunde gelegte Aufwand für die Abwasserbeseitigung anhand der „Kosten, die als Ausgaben des Unterabschnitts 7000, Abwasserbeseitigung im Haushaltsjahr 2007 veranschlagt sind“, berechnet. Bereits der hier genannte Gesamtbetrag von 2.904.600,00 € erschließt sich nicht aus den weiter beigefügten Vermerken. In dem Vermerk zu den Kosten wird unter Ziff. 1 im Unterabschnitt 7000 eine Gesamtsumme von 1.064.600,00 € sowie unter Ziff. 2 ein Betrag für die Umlage „Betriebskosten Abwasserbeseitigung AOR“ von 1.000.794,07 € genannt. Der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen von 2.065.394,07 € liegt aber deutlich unter dem veranschlagten Aufwand von 2.904.600,00 €. Der Vertreter der Beklagten hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Aufstellung über den Aufwand in den Vermerken vom 22.11.2007 unvollständig ist. Soweit er hierzu ausführte, der Beitrag an den Abwasserverband sei nicht vollständig dargestellt, dieser habe nicht 1.000.794,07 €, sondern, wie in der Haushaltsansatztabelle 2007, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, 1.840.000,- € betragen, ergibt sich daraus zwar der zugrunde gelegte Gesamtaufwand von 2.904.600,00 €. Zugleich erweist sich damit aber die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels in dem Vermerk „Zusammenstellung über die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels Schmutzwasser (SW) zu Niederschlagswasser (NSW) an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung“ als fehlerhaft. Denn der dort errechnete Aufteilungsschlüssel (s. Ziff. 4.: Schmutzwasserbeseitigung 46,80%, Niederschlagswasserbeseitigung 53,20%) geht nicht von dem in der mündlichen Verhandlung dargelegten Verbandsbeitrag von 1.840.00,00 €, sondern von dem im Vermerk vom 22.11.2007 ausgewiesenen Beitrag in Höhe von 1.000.794,07 € aus (s. Ziff. 1.1.). Damit erweist sich aber die gesamte Berechnung als widersprüchlich und fehlerhaft. Auch für die Jahre 2009 bis 2013 liegt keine nachvollziehbare Kalkulation vor. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass es keinen Anlass gegeben habe, die – aus ihrer Sicht ordnungsgemäß erstellte – Gebührenkalkulation für 2008 in den Folgejahren zu ändern bzw. anzupassen. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Notwendigkeit zur Aktualisierung der Kalkulation erschließt sich bereits aus den von der Beklagten mitgeteilten tatsächlichen Kosten für die Abwasserbeseitigung, die für 2007 mit 2.356.688,72 €, für 2008 mit 2.492.992,00 € und für 2009 mit 2.512.353,07 € mitgeteilt wurden und damit im Durchschnitt ca. 15% geringer waren als der auf der Grundlage der Haushaltsprognose für 2007 veranschlagte und umgelegte Aufwand in Höhe von 2.904.600,00 €. Soweit sich die Beklagte wegen dieser Differenz darauf beruft, dies sei der städtebaulichen Fortentwicklung, z.B. der Erschließung von Neubaugebieten geschuldet, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal es insoweit an jeglicher Kostenberechnung fehlt. Schließlich muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass sie mit dem Verzicht auf eine aktualisierte Gebührenkalkulation ihrer Verpflichtung nicht entspricht, im Rahmen einer turnusgemäßen Kalkulation die Kostenüberdeckung bzw. Kostenüberschreitung der vergangenen Periode auszugleichen. Dabei ist vorliegend von einem Jahresturnus für die Neukalkulation auszugehen, da nicht erkennbar ist, dass ein weitergehender Kalkulationszeitraum hier gewählt wurde (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 04.08.2011 – 3 K 1703/08.F -, juris, Rdnr. 27). Die Beklagte hat auch keine stimmige Nachkalkulation für die streitgegenständlichen Zeiträume vorgelegt, die den geltend gemachten Gebührensatz trägt. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Kalkulation zum Zeitpunkt der Gebührenfeststellung durch Beschluss des Satzungsgebers nicht vorlag, nicht zur Ungültigkeit des Gebührensatzes, wenn spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine stimmige Nachkalkulation vorgelegt wird. Denn die gerichtliche Kontrolle ist danach grundsätzlich Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle (Hess.VGH, Urt. v. 16.10.1997 – 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998, 197; Urt. v. 10.05.2011 – 5 A 3081/09 -, juris, Rdnr. 42; Driehaus/Lohmann, § 6, Rdnr. 676). Eine solche nachträgliche Kalkulation, die es insbesondere ermöglicht, die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots zu überprüfen, liegt indes nicht vor. Die mit Schriftsatz vom 08.11.2012 als Anlage insoweit eingereichte vierseitige Aufstellung (s. Bl. 126 bis 129 der GA) genügt diesen Anforderungen nicht, da die vorläufige und unvollständige Auflistung zu Jahresansatz und Jahresergebnis 2009 bis 2012 eine nachvollziehbare Darstellung der Entwicklung des Aufwands als Grundlage der Berechnung des Gebührensatzes nicht ersetzen kann. Die Zahlen stimmen zudem auch nicht überein mit den zuvor mit Schreiben vom 16.10.2010 für 2007 bis 2009 mitgeteilten tatsächlichen Kosten für Abwasserbeseitigung. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die jährliche Veränderung der versiegelten Flächen von 2007 bis 2012 sowie die Entwicklung des Frischwasserverbrauchs von 2006 bis 2011 jeweils deutlich unter 3% liege und damit das Kostenüberschreitungsverbot, das nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erst bei einer Überdeckung von mindestens 3% greift, nicht verletzt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass in die jährliche Kalkulation zahlreiche weitere Parameter wie Personalkosten etc. aufzunehmen sind und sich ohne Kenntnis der Kostenentwicklung dieser Positionen nicht ersehen lässt, wie sich die Abwasserbeseitigungskosten insgesamt, selbst bei relativ gleichbleibendem Frischwasserverbrauch bzw. bei relativ gleichbleibender Versiegelungsfläche, entwickeln. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Hinweis auf die jüngste Novelle des KAG durchdringen. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten dahin, dass die Übergangsregelung in § 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134) einen Ausgleich der Kostenüberdeckung für den vorliegenden Fall bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Abrechnungszeitraums ermöglicht, nicht. Nach § 14 Abs. 2 HKAG gilt § 10 Abs. 2 Satz 7 HKAG, der einen Kostenausgleich innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums ermöglicht, zwar auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind (vgl. dazu: Driehaus/Wagner , § 6, Rdnr. 676). Die Anwendung dieser Regelung setzt aber voraus, dass überhaupt eine wirksame Gebührenkalkulation für den zugrunde gelegten Kalkulationszeitraum vorliegt, woran es hier, wie ausgeführt, aber bereits mangelt. Da die Gebührensätze bereits wegen fehlerhafter Gebührenkalkulation unwirksam sind, kommt es auf die Frage, ob die „Sachverständige Schätzung“ durch das Ing.-Büro Dr.-Ing. D, die Grundlage für die anteilige Kostenaufteilung für Schmutzwasserbeseitigung und für Niederschlagswasserbeseitigung war, ebenfalls fehlerbehaftet ist, nicht mehr an. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in C. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Festsetzung von Abwassergebühren für die Jahre 2008 bis 2013. Aufgrund der Entwässerungssatzung (EWS) vom 18.12.2007 erhebt die Beklagte seit 01.01.2008 Abwassergebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser und Schmutzwasser nach getrennten Gebührensätzen. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Die Gebühr beträgt pro Quadratmeter 0,97 € (§ 24 EWS). Für das Einleiten von häuslichem Schmutzwasser dient als Gebührenmaßstab der Frischwasserverbrauch des angeschlossenen Grundstücks. Die Schmutzwassergebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch 1,67 € (§ 26 EWS). Mit Bescheid vom 09.01.2009 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 308,95 € (185m³ x 1,67 €), mit Bescheid vom 31.03.2010 für das Jahr 2009 Gebühren für das Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 285,57 € (171m³ x 1,67 €), mit Bescheid vom 24.01.2011 für das Jahr 2010 Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 283,90 € (170m³ x 1,67 €) sowie mit Bescheid vom 24.01.2012 für das Jahr 2011 Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 285,57 € (171m³ x 1,67 €) gegen den Kläger fest. Gegen diese Gebührenfestsetzungen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2009, vom 12.04.2010, vom 27.01.2011 und mit Schreiben vom 27.01.2011 Widerspruch, ein Widerspruchsbescheid hierzu ist nicht ergangen. Mit am 09.05.2012 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die für 2008 bis 2011 festgesetzten Abwassergebühren erhoben (1 K 566/12.WI). Mit Bescheid vom 29.01.2013 setzte die Beklagte für das Jahr 2012 Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 288,91 € (173m³ x 1,67 €) sowie Gesamtvorausleistungen für das Jahr 2013 für Niederschlagswasser in Höhe von 292,94 € (302m³ x 0,97 €) und für Schmutzwasser in Höhe von 288,88 € (173m³ x 1,67 €) fest. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.01.2013 hiergegen Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, der dem Kläger am 27.04.2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger per Telefax durch Schriftsatz vom 27.05.2013, der am 27.05.2013 ohne die Seiten 2 und 5 und am 29.05.2013 vollständig bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 506/13.WI geführt wurde. Durch Beschluss vom 31.10.2013 hat die Kammer das Verfahren 1 K 506/13.WI mit dem Verfahren 1 K 566/12.WI zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 1 K 566/12.WI verbunden. Der Kläger ist der Auffassung, dass der gesplittete Gebührensatz entgegen der Vorankündigung zu – insgesamt gesehen – wesentlich höheren Gebühren geführt habe. Aus einer vom Kläger erstellten Vergleichsberechnung ergebe sich, dass im Durchschnitt selbst der einfache Hausbesitzer mit der neuen Gebührenordnung schlechter gestellt sei. Die aufgrund der „Sachverständigen Schätzung“ durch das Ing.-Büro Dr.-Ing. D erfolgte Ermittlung der Gebührensätze sei fehlerhaft. Grundlage für die mit den ermittelten Schätzwerten – 46,80 % für Schmutzwasserbeseitigung und 52,20 % für Niederschlagswasserbeseitigung – errechneten Gebührensätze seien die für 2007 im Haushalt veranschlagten Kosten der Abwasserbeseitigung in Höhe von 2.904.600,00 €. Dieser fiktive Kostenansatz für 2007 sei zu keinem Zeitpunkt an die realen Kosten angepasst worden. Dies habe zu überhöhten Gebühren von Anfang an geführt, da die tatsächlichen Kosten der Abwasserbeseitigung deutlich geringer ausgefallen seien (2007: 2.356.688,72 €; 2008: 2.492.992,00 €; 2009: 2.512.353,07 €). Die Begründung der Beklagten für diese Differenz in ihrem Schreiben vom 16.10.2010 (vgl. GA, Bl.42), dies sei der städtebaulichen Fortentwicklung, z. B. der Erschließung von Neubaugebieten, geschuldet, reiche, unter Beibehaltung der Splittingfaktoren und ohne Änderung des Rechenmodells, nicht aus. Mit einem linearen Rechenmodell und ausschließlich zwei festen Faktoren komme es zwangsläufig zu höheren Gebühren (GA, Bl. 7 und Tabelle Bl. 27). Eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation liege nicht vor (GA, Bl. 67). Die vorgelegte Gebührenkalkulation vom 22.11.2007 sei intransparent und unvollständig. Die zugrunde gelegten Schätzungen des Haushaltsplans 2007 seien nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Zur Feststellung eines gebührenrechtlichen Ergebnisses für 2007 bedürfe es einer bereinigten Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, wobei eine Kostenüberdeckung oder Kostenunterschreitung der Vorjahre einfließen müsse. Zu berücksichtigen seien auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Die Sachverständigenschätzung sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe lediglich einen Vorschlag vorgelegt. Zu Schätzungen gehörten Genauigkeitsabgrenzungen oder Fehlerangaben, diese fehlten. Die Beklagte habe sich nicht mit der Fehlerbetrachtung auseinandergesetzt, sondern unwidersprochen die Ergebnisse übernommen. Das Gutachten (Datum: 25.08.2005) enthalte keine Erfassung der versiegelten Flächen, die Auswertung der Erfassungsbögen sei erst im Jahr 2007 abgeschlossen worden. Die Verbrauchszahlen für den Anteil von Frischwasser und die versiegelten Flächen werden bestritten. Der Aufteilungsschlüssel sei extrem fehlerbehaftet. Die Beklagte habe seit 2008 bis 2011 erhebliche Überdeckungen erzielt. Mit den von der Beklagten vorgelegten Berechnungsbeispielen (s. BA, Bl. 139) könne nicht nachgewiesen werden, dass das Gebührenaufkommen nach Einführung der Splittung gleichgeblieben sei (GA, Bl. 93). Mit dem Begriff „Sachverständige Schätzung“ werde gearbeitet, um der Sache eine gewisse Wertigkeit zu geben, eine solche existiere aber nicht. Nicht das Ingenieurbüro, sondern die Bauverwaltung der Beklagten habe die Gebührenkalkulation erstellt. Soweit die Beklagte mit an den Rheingau-Taunus-Kreis gerichtetem Schreiben vom 16.05.2011 darauf hingewiesen habe, dass 2011 eine Überprüfung der Gebührensätze auch im Hinblick auf eine etwaige Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bei der Abwasserbeseitigung anstehe (BA, Bl 198; s. GA, Bl. 7), liege ein Ergebnis dieser Überprüfung bisher nicht vor. In Vergleichen zu anderen Gemeinden und Städten seien deren Gebühren erheblich niedriger (GA, Bl. 4 und Tabelle Bl. 30). Der Kläger beantragt, die Grundbesitzabgabenbescheide vom 09.01.2009, vom 31.03.2010, vom 24.01.2011 und vom 24.01.2012, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser (Niederschlag- und Schmutzwasser) für die Jahre 2008 bis 2011 erfolgt, sowie den Bescheid vom 29.01.2013 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, soweit darin eine Abrechnung von Abwasser für 2012 und die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2013 erfolgt, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Sie ist der Auffassung, dass die Sachverständige Schätzung durch das Ing.-Büro Dr.-Ing. D nicht zu beanstanden sei. Da das Niederschlagswasser nicht durch Abwasserzähler gemessen werde, sei ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zwingende Folge. Die anteilige Aufteilung der Abwasserbeseitigungskosten beruhe auf den Ergebnissen der Sachverständigenschätzung, an deren Verwertbarkeit seitens der Beklagten keine Zweifel bestünden. Den in der Satzung festgesetzten Gebührensätzen liege eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde. Die Beklagte habe außer der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation keine weitere Gebührenkalkulation erstellt. Die nachfolgenden Veränderungen am Frischwasserverbrauch und an den versiegelten Flächen habe eine Neukalkulation nicht erforderlich gemacht. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des Frischwasserverbrauchs für die Jahre 2006 bis 2011: 2006 = 813.047 Kubikmeter 2007 = 829.488 Kubikmeter 2008 = 813.067 Kubikmeter 2009 = 824.630 Kubikmeter +1,42 % gegenüber 2008 2010 = 846.743 Kubikmeter +2,68 % gegenüber 2009 2011 = 846.976 Kubikmeter +0,28 % gegenüber 2010 sowie aus den Veränderungen der versiegelten Flächen: 2007 = 1.588.100 Quadratmeter 2008 = 1.553.028 Quadratmeter -2,21 % gegenüber 2007 2009 = 1.548.798 Quadratmeter -0,27 % gegenüber 2008 2010 = 1.545.579 Quadratmeter -0,21 % gegenüber 2009 2011 = 1.544.021 Quadratmeter -0,10 % gegenüber 2010 2012 = 1.543.134 Quadratmeter 0,06 % gegenüber 2011. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehe von einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst aus, wenn eine Überdeckung von mindestens 3 % vorliege, was hier nicht der Fall sei. Die aktuellen und für die Jahresabschlüsse anzunehmenden Zahlen für die Abwasserbeseitigung der Jahre 2008 bis 2012 der gemeinsamen Kämmerei in X seien der dem Schriftsatz vom 08.10.2012 beigefügten vierseitigen Aufstellung zu entnehmen (GA, Bl. 126-129). Vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden Jahresabschlüsse und insoweit laut Kämmerei vorläufig, seien die voraussichtlich endgültigen Ergebnisse der Auflistung auf Seite 4 zu entnehmen. Im Hinblick auf die jüngste Novelle des KAG habe sich eine Änderung insoweit ergeben, dass es jetzt möglich sei, erst nach fünf Jahren mögliche Über- bzw. Unterdeckungen auszugleichen, demnach werde die Gebühr erst nach einem Nichtausgleich nach fünf Jahren rechtswidrig. Die gegen den Bescheid vom 29.01.2013 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 gerichtete Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten 1 K 158/13.WI und 1 K 506/13.WI und der Behördenakten (1 Leitzordner sowie ein Heftstreifen Satzungsunterlagen) Bezug genommen.