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Urteil

3 K 84/21

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMV:2022:0518.3K84.21.00
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Leitsätze
1. Der Erwerb eines auf Pachtland errichteten Bootsschuppens, an dem kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig.(Rn.17) (Rn.19) (Rn.26) (Orientierungssatz des FG) 2. Vorliegend ist der erworbene Bootsschuppen Teil einer Bootsschuppenanlage, die auf Pfählen im Wasser errichtet ist. Der Erwerb des Bootsschuppens unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, weil weder ein Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes noch ein Verwertungsrecht begründet worden ist, das einem Anspruch auf Übereignung gleichsteht.(Rn.17) Das Rechtsgeschäft bezieht sich auch nicht auf ein Gebäude auf fremdem Boden.(Rn.18) 3. Ein Gebäudeteil steht einem Grundstück nicht gleich. Der Teil eines Gebäudes kann auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wie ein Gebäude behandelt werden.(Rn.27) (Rn.32) 4. Die dem Erwerber eingeräumte Möglichkeit, seine Nutzungsbefugnis an dem Bootsschuppen ebenso weiter zu veräußern, wie er sie selbst erworben hat, reicht nicht für die Annahme einer eigentümerähnlichen Stellung aus. Dafür müsste der Erwerber (Nutzungsberechtigte) den Bootsschuppen auch "wie ein Eigentümer" nutzen können.(Rn.33) (Rn.36) 5. Insoweit sind die Rechtsgrundsätze, die für auf Pachtgrundstücken errichtete Ferienhäuser gelten, an denen kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht, auch auf Bootsschuppenanlagen anzuwenden, die auf Pachtgrundstücken errichtet worden sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.33) 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 04.10.2023 - II B 48/22, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid vom 07.07.2020 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 25.01.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt € 1.500,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerb eines auf Pachtland errichteten Bootsschuppens, an dem kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig.(Rn.17) (Rn.19) (Rn.26) (Orientierungssatz des FG) 2. Vorliegend ist der erworbene Bootsschuppen Teil einer Bootsschuppenanlage, die auf Pfählen im Wasser errichtet ist. Der Erwerb des Bootsschuppens unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, weil weder ein Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes noch ein Verwertungsrecht begründet worden ist, das einem Anspruch auf Übereignung gleichsteht.(Rn.17) Das Rechtsgeschäft bezieht sich auch nicht auf ein Gebäude auf fremdem Boden.(Rn.18) 3. Ein Gebäudeteil steht einem Grundstück nicht gleich. Der Teil eines Gebäudes kann auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wie ein Gebäude behandelt werden.(Rn.27) (Rn.32) 4. Die dem Erwerber eingeräumte Möglichkeit, seine Nutzungsbefugnis an dem Bootsschuppen ebenso weiter zu veräußern, wie er sie selbst erworben hat, reicht nicht für die Annahme einer eigentümerähnlichen Stellung aus. Dafür müsste der Erwerber (Nutzungsberechtigte) den Bootsschuppen auch "wie ein Eigentümer" nutzen können.(Rn.33) (Rn.36) 5. Insoweit sind die Rechtsgrundsätze, die für auf Pachtgrundstücken errichtete Ferienhäuser gelten, an denen kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht, auch auf Bootsschuppenanlagen anzuwenden, die auf Pachtgrundstücken errichtet worden sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.33) 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 04.10.2023 - II B 48/22, nicht dokumentiert). Der Bescheid vom 07.07.2020 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 25.01.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt € 1.500,00. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da die Veräußerung des Bootsschuppens nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Weder ist ein Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes begründet worden (unten 1), noch ist ein Verwertungsrecht begründet worden, das einem Anspruch auf Übereignung gleichsteht (unten 2). 1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die sich auf ein inländisches Grundstück beziehen und einen Anspruch auf Übereignung begründen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Gebäude auf fremdem Boden stehen den Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft bezieht sich unzweifelhaft nicht auf ein Grundstück. Es bezieht sich auch nicht auf ein Gebäude auf fremdem Boden. a) Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- besteht selbständiges Gebäudeeigentum weder an dem einzelnen Bootsschuppen („Box“) noch an der gesamten Bootsschuppenanlage. Die gesamte Bootsschuppenanlage ist ein mit dem Grundstück fest verbundenes Gebäude und kann deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§§ 93, 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Um eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 S. 1 BGB) handelt es sich nicht. Ein solcher vorübergehender Zweck ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Nutzungsvertrag der WSV mit der Bootshausgemeinschaft am 31.12.2051 endet. Einmal enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel, wonach sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht drei Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Außerdem ergibt sich aus der Klausel nicht, dass bei Errichtung der Bootsschuppen die Absicht bestand, die Bootsschuppen nur eine begrenzte Zeit auf dem Wassergrundstück zu belassen und sie dann von diesem zu trennen. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Bei Bootsschuppen ist es (anders als bei Windkraftanlagen, dazu Bundesgerichtshof -BGH-, Urt. vom 07.04.2017, V ZR 52/16, NJW 2017, 2099) nicht üblich, sie nach einer gewissen Nutzungszeit vom Grundstück zu trennen und anderweitig zu veräußern. Während es einen Zweitmarkt für gebrauchte und vom Grundstück entfernte Windkraftanlagen gibt (BGH a. a. O.), besteht ein solcher Markt für gebrauchte und vom Grundstück entfernte Bootsschuppen nicht. Daher besteht nach den Vorschriften des BGB kein selbständiges Eigentum an dem Gebäude, und es handelt sich somit nicht um ein Gebäude auf fremdem Boden. Dasselbe gilt für den einzelnen Bootsschuppen, dies unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Bootsschuppen um ein eigenes Gebäude oder um den Teil eines Gebäudes handelt. b) Selbständiges Eigentum an dem einzelnen Bootsschuppen ist auch nicht nach übergegangenem Recht der DDR begründet worden. Nach dem Recht der DDR waren Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart war. Für das Eigentum an diesen Baulichkeiten galten die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend (§ 296 Abs. 1 Zivilgesetzbuch -ZGB- DDR). Das Eigentum an solchen Baulichkeiten hat auch nach dem 03.10.1990 fortbestanden (Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Das Fortbestehen selbständigen Gebäudeeigentums setzt somit voraus, dass noch zu DDR-Zeiten ein Nutzungsrecht vertraglich vereinbart wurde. Dass zu DDR-Zeiten ein vertragliches Nutzungsrecht an dem einzelnen Bootsschuppen begründet worden wäre, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte, der die Voraussetzungen eines grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestandes geltend macht und deshalb darlegungsbelastet ist, trägt hierzu nichts vor. Ein solcher Sachverhalt wäre auch nicht plausibel. Das Finanzgericht hat im Urteil vom 29.09.2004 (Blatt 11) festgestellt, dass nach dem Recht der DDR nur volkseigene Betriebe, genossenschaftliche, halbstaatliche und sonstige Betriebe und Einrichtungen die Zustimmung zur Errichtung einer baulichen Anlage an einem Gewässer beantragen konnten. Zudem wäre es nicht plausibel, dass einzelne Bürger einzelne Bootsschuppen errichtet haben. Vielmehr spricht die Art der Errichtung als zusammenhängende, einheitliche Anlage mit einzelnen Bootsschuppen für die Errichtung durch ein Kollektiv. Wenn nach fortgeltendem Recht der DDR Gebäudeeigentum begründet worden wäre, dann wäre zudem zu erwarten, dass dies im „Kaufvertrag“ ausdrücklich festgehalten wird. Der Erwerber ist über die Rechtsverhältnisse in der Regel nicht informiert und hat ein Interesse daran, sich die Rechtsverhältnisse mitteilen und schriftlich zusichern zu lassen. Zudem würde das Übertragen von bestehendem Gebäudeeigentum die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts oder die Umschreibung im Gebäudegrundbuch ermöglichen (Art. 233 § 2c und § 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB, § 3 Gebäudegrundbuchverfügung). Auch aus der Sicht des Veräußerers ist es sinnvoll, das Bestehen von Gebäudeeigentum mitzuteilen und ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen, da er so eine besser gesicherte Rechtsposition überträgt und dadurch in der Regel einen höheren Kaufpreis erzielen kann. Steht – wie hier – im „Kaufvertrag“ nichts über selbständiges Gebäudeeigentum, so spricht das dagegen, dass solches Eigentum besteht. Da die dargelegten Indizien gegen das Bestehen von selbständigem Gebäudeeigentum sprechen, trifft den Kläger keine weitere sekundäre Darlegungslast; ihm ist hierzu kein weiterer Vortrag aufzugeben. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass kein Gebäudeeigentum besteht. c) Der streitgegenständliche Vorgang wird auch nicht dadurch grunderwerbsteuerpflichtig, dass der Kläger einen Teil eines Gebäudes erworben hätte, an dem selbständiges Gebäudeeigentum fortbesteht. Die „Veräußerung“ eines Gebäudeteils ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Wenn sich ein Rechtsvorgang auf einen Teil eines Grundstücks bezieht, dann wird dieser Teil zwar grunderwerbsteuerrechtlich als ein Grundstück behandelt (§ 2 Abs. 3 S. 2 GrEStG). Diese Regelung kann jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht auf Gebäude übertragen werden. Der Teil eines Gebäudes kann nicht wie ein Gebäude behandelt werden. Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut und der Systematik des GrEStG. In § 2 Abs. 1 GrEStG wird der Begriff des „Grundstücks“ definiert. Sodann werden in § 2 Abs. 2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleichgestellt. Erst danach findet sich in § 2 Abs. 3 GrEStG die Gleichstellung von Grundstücksteilen mit Grundstücken. Somit werden sowohl „Gebäude auf fremdem Boden“ als auch „Teile eines Grundstücks“ den Grundstücken gleichgestellt. Daraus ergibt sich keine Gleichstellung von Gebäudeteilen mit Grundstücksteilen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass zivilrechtlich zwar selbständiges Eigentum an Grundstücksteilen möglich ist; denn Grundstücksteile sind selbst Grundstücke (die gegebenenfalls noch vermessen und grundbuchmäßig erfasst werden müssen). Dagegen gibt es außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohnungseigentumsgesetzes kein selbständiges Eigentum an Gebäudeteilen. Ein Anspruch auf Übereignung eines Gebäudeteils kann deshalb nicht begründet werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert jedoch einen Anspruch auf Übereignung. Auf die Frage, ob selbständiges Eigentum an der gesamten Bootsschuppenanlage besteht, kommt es somit nicht an. Jedenfalls ist mit dem vorliegenden „Kaufvertrag“ kein Anspruch auf Übereignung der „Box Nr. …“ begründet worden. 2. Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Die Vorschrift ist im Streitfall jedoch nicht anwendbar, weil auch insoweit ein Gebäudeteil einem Grundstück nicht gleichsteht. Zudem hat der Kläger nicht die rechtliche oder wirtschaftliche Möglichkeit erlangt, den Bootsschuppen zu verwerten. Durch das Abstellen auf die Möglichkeit der „Verwertung“ sollen nämlich solche Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann (Bundesfinanzhof -BFH-, Urt. vom 24.04.2013, II R 32/11, BStBl II 2013, 962; BFH, Urt. vom 22.10.2014, II R 41/13, BFH/NV 2015, 232). Bei auf Pachtgrundstücken errichteten Ferienhäusern, an denen kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht, trifft das dann zu, wenn der Pächter das Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann (BFH, Urt. vom 27.03.1985, II R 37/83, BStBl II 1985, 526; BFH, Urt. vom 29.07.1998, II R 71/96, BStBl II 1999, 796; BFH, Beschl. vom 09.09.2010, II B 53/10, BFH/NV 2010, 2305). Dieselben Rechtsgrundsätze sind auch auf Bootsschuppenanlagen anzuwenden, die auf Pachtgrundstücken errichtet worden sind. Die Voraussetzungen einer eigentümerähnlichen Stellung sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bootshausgemeinschaft ist als Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB einzuordnen. Herr C hat seinen Anteil an dieser Gemeinschaft durch den „Kaufvertrag“ auf den Kläger übertragen (§ 747 BGB). Damit ist der Kläger Mitglied der Gemeinschaft geworden und an der gemeinschaftlichen Verwaltung und Benutzung des gepachteten Grundstückes und der darauf errichteten Bootsschuppenanlage beteiligt (§§ 744, 745 BGB). Dass der Kläger den Bootsschuppen „Box …“ nutzen darf, beruht auf einer derzeit geltenden Regelung über die Benutzung des gemeinsamen Gegenstandes (§ 745 Abs. 2 BGB). Der Kläger ist damit zwar gegenüber der Bootshausgemeinschaft schuldrechtlich berechtigt, den Bootsschuppen zu nutzen, und kann seinen Anteil an der Gemeinschaft veräußern. Er kann aber über den Bootsschuppen nicht ähnlich wie ein Eigentümer rechtlich und wirtschaftlich bestimmen, da die Verwaltung und Benutzung der gesamten Anlage durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgt (§ 745 Abs. 1 und 2 BGB). In diesem Rahmen wäre es denkbar, dass die Gemeinschaft dem Kläger - beispielsweise - einen anderen Bootsschuppen zuweist, oder dass sie über eine Instandsetzung der Anlage auch gegen die Stimme des Klägers entscheidet. Die Position des Klägers ist damit hinsichtlich der Nutzung von der Position eines Eigentümers so deutlich entfernt, dass er einem solchen nicht gleichzustellen ist. Der Kläger hat zwar die Möglichkeit, zusammen mit Frau A seine Nutzungsbefugnis an dem Bootsschuppen ebenso weiter zu veräußern, wie er sie selbst erworben hat. Das reicht aber nicht aus; denn nach der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich eine eigentümerähnliche Stellung erst dann, wenn der Nutzungsberechtigte sowohl hinsichtlich der Nutzung als auch hinsichtlich der Weiterveräußerung eine eigentümerähnliche Stellung innehat. Vorliegend fehlt es hinsichtlich der Nutzung an einer solchen Stellung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 155 S. 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn vorliegend war lediglich die zu den maßgeblichen Rechtsfragen bereits ergangene Rechtsprechung auf den Einzelfall anzuwenden. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Bootsschuppens. 1. Mit schriftlichem undatiertem Kaufvertrag erwarben der Kläger und Frau A im Jahr 2020 einen Bootsschuppen am B-See für € 60.000,00. In dem Kaufvertrag wird der Kaufgegenstand bezeichnet als „Bootsschuppen B-See e. V. Box …“. Im Vertrag heißt es weiter: „Der Kaufgegenstand wird wie besichtigt und wie er steht verkauft.“ (…) „Der Verkäufer macht darauf aufmerksam, dass der Kaufgegenstand auf Pachtland steht und das Pachtland der Satzung des Vereins unterliegt. Die Ummeldung und Anmeldung beim Verein bzw. Finanzamt erfolgt durch den Verkäufer!“ (…) „Inventar wird übergeben: Bett, Küche, Waschmaschine, Kühlschrank, WC und Duscheinrichtung.“ Für die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder des Bootsschuppens wird auf die Streitakte Bl. 74 ff. verwiesen. Der Schuppen ist Teil einer Bootsschuppenanlage, die auf Pfählen im Wasser errichtet ist. Das Wassergrundstück, auf dem die Bootsschuppen stehen, befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) verwaltet. Die WSV hat das Grundstück durch „Nutzungsvertrag“ an die „Bootshausgemeinschaft B-See“ überlassen. Nach dem aktuellen Nutzungsvertrag vom 05.05./11.05.2021 (Streitakte Bl. 82 ff.) unterhält die Bootshausgemeinschaft auf dem Grundstück eine Bootshausanlage, Terrassen und Gärten, und zahlt dafür an die WSV ein jährliches Entgelt. Mit Bescheid vom 07.07.2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von € 1.800,00 fest. Dabei wurde eine Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 zugrunde gelegt; die festgesetzte Steuer ergab sich mit 6 % von € 30.000,00. 2. Der Kläger legte mit Schreiben vom 13.07.2020 Einspruch ein. Er machte geltend, dass der Bootsschuppen nur Teil eines Gebäudes (Reihenbootshauses) und für sich allein nicht standfest sei. Er berief sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.09.2004 zum Aktenzeichen 3 K 722/01. Das Finanzgericht hat dort entschieden, dass es sich bei dem „Bootshaus“ nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- handle. Der einzelne Bootsschuppen („Box“), der an die dortigen Kläger „verkauft“ worden sei, sei nur Teil des Gebäudes „Reihenbootsschuppenanlage“, aber selbst kein Gebäude. Die Grunderwerbsteuerbarkeit ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, da es kein dinglich gesichertes Sondernutzungsrecht an dem Bootsschuppen gebe. Das Urteil wurde rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 25.01.2021. Von der Bemessungsgrundlage wurde nunmehr einem Einwand des Klägers folgend der Wert des Inventars (1/2 von € 11.050) abgezogen. Damit ergab sich eine Bemessungsgrundlage von € 24.475,00, und die Grunderwerbsteuer wurde nunmehr auf € 1.468,00 festgesetzt. Der Beklagte wies sodann den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Gebäude auf fremdem Boden stehe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG einem Grundstück gleich. Ebenso seien – wie Grundstücksteile – auch Gebäudeteile zu behandeln, wenn ein Rechtsvorgang sich auf einen Gebäudeteil beziehe, der bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit sei. Der vom Kläger und seiner Frau erworbene Bootsschuppen gestatte unzweifelhaft den Aufenthalt von Menschen. Entgegen dem Finanzgerichtsurteil zu 3 K 722/01 sei unerheblich, ob der Bootsschuppen nicht mehr standfest sei, wenn eine Außenwand entfernt werde. Auch aus dem Recht der DDR ergebe sich keine andere Beurteilung. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Bootsschuppen mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR persönliches Eigentum der jeweils nutzungsberechtigten Mitglieder der Interessengemeinschaft geworden seien. Der vorliegend geschlossene Kaufvertrag erfülle auch die Voraussetzungen für einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG. Auch wenn kein Anspruch auf Übereignung begründet worden sei, habe der Kläger durch den Kaufvertrag eine Rechtsposition im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG erworben. 3. Die Klage des Klägers ist am 19.03.2021 bei Gericht eingegangen. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass vorliegend kein Gebäude verkauft worden sei, sondern lediglich ein Nutzungsrecht an einer Bootsschuppen-Box. Dieser Vorgang unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.07.2020 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 25.01.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Einspruchsentscheidung. Insbesondere hält er daran fest, dass es sich bei dem einzelnen Bootsschuppen um ein Gebäude im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes handle, da der Schuppen verkehrsfähig sei und gesondert verkauft werden könne. Auf die Standfestigkeit komme es – ebenso wie bei einzelnen Reihenhäusern oder einzelnen Garagen – nicht an. Dem Gericht liegt eine Grunderwerbsteuerakte vor.