Urteil
1 K 2318/17
FG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Außenprüfung überschreitet die Befugnis aus § 147 Abs. 6 AO, wenn sie keine hinreichende Bestimmung über Ort, Dauer und Art der Auswertung und Speicherung der Daten enthält.
• Die Finanzverwaltung hat bei der Anordnung des datenmäßigen Zugriffs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; hierzu gehört die Regelung, dass Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung ausgewertet bzw. gespeichert werden dürfen.
• Ein pauschaler Verweis auf die GDPdU genügt nicht, um Unbestimmtheiten hinsichtlich Verwertung und Speicherung digital überlassener Daten zu beseitigen.
• Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Anonymisierung zumutbar ist, kann offen bleiben, wenn der Verwaltungsakt bereits wegen Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeitsmängeln aufzuheben ist.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Anordnung zur Datenträgerüberlassung bei Außenprüfung verletzt Verhältnismäßigkeit • Die Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Außenprüfung überschreitet die Befugnis aus § 147 Abs. 6 AO, wenn sie keine hinreichende Bestimmung über Ort, Dauer und Art der Auswertung und Speicherung der Daten enthält. • Die Finanzverwaltung hat bei der Anordnung des datenmäßigen Zugriffs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; hierzu gehört die Regelung, dass Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung ausgewertet bzw. gespeichert werden dürfen. • Ein pauschaler Verweis auf die GDPdU genügt nicht, um Unbestimmtheiten hinsichtlich Verwertung und Speicherung digital überlassener Daten zu beseitigen. • Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Anonymisierung zumutbar ist, kann offen bleiben, wenn der Verwaltungsakt bereits wegen Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeitsmängeln aufzuheben ist. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltspartnerschaft, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Das Finanzamt ordnete für die Veranlagungszeiträume 2012–2014 eine Außenprüfung an und forderte zu Beginn der Prüfung die Herausgabe eines maschinell verwertbaren Datenträgers nach GDPdU. Die Klägerin leistete Einspruch mit der Begründung, die Forderung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig, da insbesondere keine Beschränkung vorgesehen sei, dass die Daten nur in ihren Geschäftsräumen oder ausschließlich in den Diensträumen des Finanzamts ausgewertet und wie lange sie gespeichert werden dürften. Bisherige Prüfungen hätten eine selektive Anforderung von Unterlagen ohne generelle Datenträgerüberlassung zum Gegenstand gehabt. Das Finanzamt verweigerte dem Einspruch die stattgebende Entscheidung. Die Klägerin klagt auf Aufhebung der Aufforderung; das Finanzgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Verwaltungsakts. • Die Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist damit anfechtbar (§ 118 AO). • Rechtsgrundlage für den Zugriff auf gespeicherte Daten ist § 147 Abs. 6 AO; die Finanzbehörde kann unter pflichtgemäßem Ermessen die Überlassung maschinell verwertbarer Datenträger verlangen. Dies begründet jedoch keine Vollmacht zur beliebigen Gestaltung des Zugriffs. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt die Ausübung der Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO; die Finanzverwaltung muss berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen am Datenschutz berücksichtigen und die konkrete Ausgestaltung von Ort, Umfang, Art und Dauer der Auswertung und Speicherung regeln. • Die vorliegende Aufforderung nennt nicht, wo (bei der Klägerin, im Finanzamt oder extern), wie und wie lange die überlassenen Daten ausgewertet oder gespeichert werden sollen, sodass sie in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unbestimmt ist. • Ein bloßer Verweis auf die GDPdU reicht nicht aus, um die erforderliche Bestimmtheit herzustellen, da die GDPdU keine Regelungen zum Ort oder zur konkreten Auswertung und Speicherung durch die Prüfer enthält. • Wegen dieser Unbestimmtheit und des Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip darf die Verwaltungsanordnung nicht durch nachträgliche Auslegung zugunsten der Finanzbehörde ergänzt werden; daher ist der Verwaltungsakt aufzuheben. • Da der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, muss nicht abschließend entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Anonymisierung mandatsbezogener Daten zumutbar ist. Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid zur Anforderung eines Datenträgers vom 2. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2017 ist aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass die Anordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und unbestimmt ist, weil sie keine hinreichende Regelung darüber enthält, wo die Daten ausgewertet oder gespeichert werden dürfen und wie lange eine Speicherung erfolgen soll. Ein bloßer Verweis auf die GDPdU kompensiert diese Unbestimmtheit nicht. Die Frage zur Zumutbarkeit einer Anonymisierung mandatsbezogener Daten bleibt offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO; die Revision wurde teilweise zugelassen im Hinblick auf ein anhängiges Revisionsverfahren.