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Beschluss

1 A 343/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats am 11. November 2019 - 1 A 338/18 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 11.11.2019, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.10.2018 - 1 K 2318/17 - zurückgewiesen wurde, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).(StRspr. BVerfG, etwa Beschlüsse vom 14.6.1960 - 2 BvR 96/60 -, und vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, jeweils zitiert nach Juris) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.(BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 -, und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach Juris.) Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.“(BVerfG, Beschluss v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, Juris.) Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht die Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen.(BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 -, Juris, Rdnr. 23) Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angefochtenen Beschluss vom 11.11.2019 nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Klägerin, der Senat habe in dem angefochtenen Beschluss „abstrakt und pauschal und ohne konkrete und einzelfallbezogene Feststellungen“ aus einer „außerberuflichen Steuerhinterziehung“ auf die Unzuverlässigkeit bei den beruflichen Pflichten als Architektin geschlossen und eine Berufsbezogenheit unterstellt. Diese Ausführungen sind schon deshalb im Ansatz nicht überzeugend, weil die Klägerin nicht „außerberuflich“ Steuern hinterzogen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt hat die Klägerin als Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Gaststätten in A-Stadt und B-Stadt betrieben und im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit in der Zeit von 2010 bis 2014 in fünf Fällen, davon in drei Fällen in einem besonders schweren Fall, Umsatzsteuern von zusammen über 340.000.- Euro nicht abgeführt, weswegen sie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes stellt aber - ebenso wie die Betätigung als Architektin - eine berufliche Tätigkeit der Klägerin dar. Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient.(BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276/300) Diese Voraussetzungen werden von dem Betrieb der Gaststätten - mangels anderer Angaben der Klägerin - bereits mit Blick auf die sich aus dem Strafurteil ergebende Dauer der Tätigkeit (seit Oktober 2007) und der im Zeitraum 2010 bis 2014 erwirtschafteten Umsatzzahlen erfüllt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass der Beruf des Architekten ein anderer ist als der Beruf eines Gastwirts. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Architektenberuf durch spezifische Berufspflichten geprägt ist und insoweit in seinem Beschluss vom 11.11.2019 auf seine - bereits vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aufgezeigte und von der Klägerin im Zulassungsvorbringen nicht - erst recht nicht substantiiert - angegriffene - ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach es zu den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten gehört, auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/15 - und Beschluss vom 28.11.2007 – 1 A 177/07 -, beides zitiert nach Juris) Im Hinblick auf diese Berufspflicht eines Architekten und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin im Rahmen ihrer zweiten beruflichen Tätigkeit gerade wegen einer gegen das Vermögen (des Staates) gerichteten erheblichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, hat der Senat die im Einzelnen begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das strafrechtliche Fehlverhalten der Klägerin einen Bezug zu ihrem Beruf als Architektin aufweise und die Befürchtung begründe, sie könne als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden, nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens als frei von ernstlichen Richtigkeitszweifeln erachtet. Dabei hat der Senat entgegen der Behauptung der Klägerin die vorgetragenen einzelfallbezogenen Umstände, auch hinsichtlich der Unterschiede zwischen einer Gaststätte und einem Architekturbüro, zur Kenntnis genommen, hierzu auf den Seiten 7-10 des Beschlusses in dem gebotenem Umfang ausgeführt und die Einwände im Ergebnis insgesamt nicht für entscheidungsrelevant erachtet. Weitergehende Ausführungen waren nicht veranlasst. Von einer abstrakten und pauschalen, den Einzelfall nicht in den Blick nehmenden Argumentation kann daher keine Rede sein, zumal der Einzelfall gerade dadurch geprägt ist, dass die Klägerin sich über Jahre hinweg aus Eigennutz und mit erheblicher krimineller Energie rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft hat. Das Ausmaß ihres Versagens in Bezug auf die Achtung berechtigter fremder Vermögensinteressen - hier des Staates an der Einnahme ihm zustehender Steuern - bleibt nicht ohne Einfluss auf den der Behörde und den Gerichten abzuverlangenden Begründungsaufwand. Ebenso wenig ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Ausführungen des Senats begründet, der klägerische Vortrag verkenne, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt sei, es sei zu befürchten, dass die Klägerin ihren steuerlichen Pflichten als Architektin nicht nachkommen werde. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteils vom 31.10.2018 darauf hingewiesen, dass die Steuerhinterziehung mit Blick auf die Umsatzsteuer auch Bezug zu dem zugleich innegehabten Beruf der Architektin habe. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts machen indes deutlich, dass das Verwaltungsgericht den entscheidenden Bezug des strafrechtlichen Fehlverhaltens in dem Vermögensbezug der Straftat einerseits und den von der Klägerin als Architektin zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber andererseits gesehen hat, womit sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht mit der - sich wiederholenden - Argumentation der Klägerin dargetan, der Senat habe „konkret herausgearbeitete Unterschiede zwischen der begangenen Tat und den Berufspflichten der Architektin“ nicht in einer den Anforderungen an das rechtliche Gehör entsprechenden Weise berücksichtigt. Der Senat hat sich in dem gebotenen Umfang auch mit den einzelfallbezogenen Umständen der Straftat auseinandergesetzt und diese ebenso wie die ansonsten vorgebrachten einzelfallbezogenen Einwände nicht für entscheidungserheblich erachtet. Schließlich rügt die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Beschluss des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Senat „Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG, die durch Art. 2 Satz 1 SVerf inhaltsgleichen Schutz genieße, verkannt habe, in unzulässiger Weise die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung, die nicht Gegenstand der Gehörsrüge sein kann. Ungeachtet dessen haben die von der Klägerin vorgetragenen einzelfallbezogenen Umstände auch in Bezug auf die - zu verneinende - Frage einer Verletzung der Grundrechte nach der Überzeugung des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).