Urteil
11 K 1328/22
FG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BStBl II 2017, 347, BeckRS 2017, 94032). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BStBl II 2017, 347, BeckRS 2017, 94032). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Einmalzahlung der Bank P. AG ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung im Streitjahr steuerbar. a. Die Kapitalauszahlung ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einer Pensionskasse, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fallen. Die Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit gewesen. Für die Steuerbarkeit der Leistungen aus der Bank P. AG kommt es nicht darauf an, ob die Steuerbefreiung der früheren Beitragszahlungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG materiell-rechtlich zu Recht gewährt worden ist. Daran bestehen in Bezug auf den Streitfall für die von dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004 geleisteten Beiträge Zweifel. § 3 Nr. 63 EStG setzt voraus, dass die „Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans…vorgesehen ist“. Demgegenüber hatte die Bank P. AG dem Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person ein Kapitalwahlrecht eingeräumt, das an die Voraussetzung geknüpft war, dass keine steuerliche Förderung nach den §§ 10a, 79 ff. EStG vorlag. Ein solches Kapitalwahlrecht steht außerhalb der in § 3 Nr. 63 EStG aufgeführten Auszahlungsformen (Rente oder qualifizierter Auszahlungsplan) und wirft daher zumindest Zweifel daran auf, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einem derartigen Fall erfüllt sind. Diese Zweifel können aber auf sich beruhen. Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die (tatsächliche) Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ab und nicht darauf, ob auch bei objektiv zutreffender Betrachtung die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Diese Gesetzesauslegung ist auch sinnvoll, um eine genau einmalige Besteuerung sicherzustellen. Ansonsten könnte es vorkommen, dass zwar während der Beitragsphase die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, sich aber bei der späteren Überprüfung der Steuerpflicht der Leistungen herausstellt, dass dies zu Unrecht geschehen war. Käme es dann zu einer Steuerfreistellung der Leistungen, obwohl die Steuerfreiheit der Beiträge in der entfernten Vergangenheit möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machen wäre, widerspräche dies dem im Bereich der Besteuerung von Alterseinkünften geltenden Prinzip des genau einmaligen Steuerzugriffs – entweder auf der Beitrags- oder auf der Leistungsseite – und damit dem Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347). b. Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkunft in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und im Einzelfall keine Gründe für eine einschränkende Auslegung gegeben sind. Auch stellt die Kapitalabfindung eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ dar. Es fehlt jedoch an der „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte. Dieses Erfordernis wird sowohl vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch von dem des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG vorausgesetzt. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347). Vorliegend war die Geltendmachung der Kapitalabfindung vertragsgemäß, weil sie ihre Rechtsgrundlage in der Tarifbeschreibung des Teilversicherungsscheins fand. Die Kapitalabfindung stellt vorliegend auch keinen atypischen Ablauf in Bezug auf die jeweilige Einkünfteerzielung dar. Das in der Tarifbeschreibung eingeräumte Kapitalwahlrecht ist weder eng begrenzt noch auslaufend und kann daher nicht als Ausnahmeregelung angesehen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.