Urteil
6 K 4527/22
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:1113.6K4527.22.00
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Leitsätze
1. Das Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) ist auch gegen solche Mitglieder des Rektorats einer Hochschule statthaft, die bereits im Rahmen eines früheren derartigen Verfahrens abgewählt worden sind, ihr Amt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber vorläufig weiter ausüben.(Rn.64)
2. Die Entscheidung des Abwahlausschusses nach § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG (juris: HSchulG BW 1973), ein Abwahlbegehren zuzulassen, stellt eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar, gegen die Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit dem gegen die Abwahl zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Ungeachtet dessen sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung nicht statthaft, weil es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) handelt.(Rn.68)
(Rn.73)
3. Der Rektor einer Hochschule, gegen den ein Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) gerichtet ist, kann Maßnahmen, Entscheidungen und Beschlüsse des Abwahlausschusses innerhalb dieses Verfahrens nicht nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) beanstanden. Es kann offenbleiben, ob derartige Maßnahmen, Entscheidungen und Beschlüsse des Abwahlausschusses als solche des Hochschulrats im Sinne der in § 16 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LHG (juris: HSchulG BW 1973) explizit vorgesehenen Ausnahme vom Beanstandungsrecht anzusehen sind. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen vor, um in diesem Fall den Anwendungsbereich des Beanstandungsrechts teleologisch zu reduzieren.(Rn.80)
4. Ein Mitglied des Rektorats einer Hochschule, gegen das ein Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) gerichtet ist, ist von der Mitwirkung an diesem Verfahren in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) ausgeschlossen.(Rn.87)
(Rn.90)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) ist auch gegen solche Mitglieder des Rektorats einer Hochschule statthaft, die bereits im Rahmen eines früheren derartigen Verfahrens abgewählt worden sind, ihr Amt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber vorläufig weiter ausüben.(Rn.64) 2. Die Entscheidung des Abwahlausschusses nach § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG (juris: HSchulG BW 1973), ein Abwahlbegehren zuzulassen, stellt eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar, gegen die Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit dem gegen die Abwahl zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Ungeachtet dessen sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung nicht statthaft, weil es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) handelt.(Rn.68) (Rn.73) 3. Der Rektor einer Hochschule, gegen den ein Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) gerichtet ist, kann Maßnahmen, Entscheidungen und Beschlüsse des Abwahlausschusses innerhalb dieses Verfahrens nicht nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) beanstanden. Es kann offenbleiben, ob derartige Maßnahmen, Entscheidungen und Beschlüsse des Abwahlausschusses als solche des Hochschulrats im Sinne der in § 16 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LHG (juris: HSchulG BW 1973) explizit vorgesehenen Ausnahme vom Beanstandungsrecht anzusehen sind. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen vor, um in diesem Fall den Anwendungsbereich des Beanstandungsrechts teleologisch zu reduzieren.(Rn.80) 4. Ein Mitglied des Rektorats einer Hochschule, gegen das ein Abwahlverfahren nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW 1973) gerichtet ist, ist von der Mitwirkung an diesem Verfahren in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) ausgeschlossen.(Rn.87) (Rn.90) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klagen in den Ziffern 1 und 2 sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Klage in Ziffer 3 ist bereits unzulässig. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Anspruch, das Amt des Rektors trotz seiner Abwahl im Dezember 2022 weiterhin auszuüben. Denn letztere ist rechtmäßig und damit rechtswirksam, so dass sie das durch den Kläger ausgeübte Amt des Rektors der Beklagten zu 1 gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG vorzeitig beendet hat. Die seitens des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit dieser Abwahl geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das seine Abwahl im Dezember 2022 initiierende Abwahlbegehren vom 16.11.2022 nicht unter einer (unzulässigen) aufschiebenden Bedingung gestanden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diesbezüglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (9 S 481/23) in seinem Beschluss vom 05.05.2023 bereits Folgendes ausgeführt: „Das Abwahlbegehren vom 13./14.11.2022 dürfte statthaft gewesen und insbesondere nicht unter einer – unzulässigen – Bedingung gestellt worden sein. […] Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2022 hat der Abwahlausschuss die Problematik der bedingten Antragstellung erkannt und das Abwahlbegehren nach Rücksprache mit den Antragstellern entsprechend ausgelegt. Er hat ausgeführt, eine Umfrage bei den Antragstellerinnen und Antragstellern per E-Mail am heutigen Tag, die von allen beantwortet worden sei, habe ergeben, dass diese den Antrag unbedingt, d.h. auf jeden Fall stellten in der „Annahme/festen Vorstellung", dass Herr B. sein Amt wieder ausübe, und nicht „bedingt" nur für den Fall, dass Herr B. seine Amtsgeschäfte überhaupt fortführen würde. Die Umfrage und die Antworten per E-Mail der Antragstellerinnen und Antragsteller seien bei der HfG hinterlegt. Der Abwahlausschuss lege dementsprechend die Wendung „unter der Voraussetzung“ so aus, dass die Antragstellung unbedingt im Rechtssinne sei. Der Abwahlausschuss hat mithin darauf hingewirkt, dass der Antrag sachdienlich formuliert und die zunächst bestehende Unklarheit beseitigt worden ist (vgl. zu den behördlichen Beratungspflichten bei der Stellung von Anträgen Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl.- 12 2023, § 25 Rn. 41). Inwieweit sich das Abwahlbegehren vor diesem Hintergrund in der nach Rücksprache präzisierten Form noch aufgrund einer unzulässigen Bedingung in der Schwebe befunden haben könnte, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich.“ Diese überzeugenden und weiterhin gültigen Erwägungen hat der Kläger mit seinem im vorliegenden Hauptsacheverfahren erhobenen weiteren Einwendungen nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr verkennt er mit seinem Vortrag, die Formulierung „unter der Voraussetzung“ sei aus der Sicht eines verständigen Erklärungsadressaten weder auslegungsbedürftig noch einer anderweitigen Interpretation zugänglich, weshalb der Abwahlausschuss keine Auslegung betrieben, sondern eine Umdeutung vorgenommen habe, weiterhin, dass der Abwahlausschuss als spezifischer Empfänger des Abwahlbegehrens nicht allein auf der Grundlage des Wortlauts des Begehrens über dessen Zulassung entschieden, sondern sich entschloss hatte, zuvor den Sinngehalt dieser Formulierung zu ergründen. Die in den E-Mails der Antragsteller an den Vorsitzenden des Abwahlausschusses vom 07.12.2022 mitgeteilten Intentionen waren damit nicht minder Bestandteil des objektiv erklärten Abwahlbegehrens und bei der Auslegung des Abwahlbegehrens zu berücksichtigen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang bereits auf die behördlichen Beratungspflichten bei der Stellung von Anträgen hingewiesen. Auch die Kammer geht davon aus, dass der Abwahlausschuss als mit Blick auf die Zulassung des streitgegenständlichen Abwahlbegehrens entscheidungsbefugtes Gremium dazu angehalten war, gegenüber den Antragstellern auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund bieten die im Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2024 formulierten Beweisanregungen keinen Anlass, von Amts wegen weitergehende Ermittlungen vorzunehmen. Namentlich sieht die Kammer in Anbetracht der dezidierten Einlassungen sämtlicher Antragsteller in ihren E-Mails vom 07.12.2022 keinen Raum, die dem Abwahlbegehren zugrunde gelegten Intentionen weitergehend aufzuklären. Eine von dem Kläger in diesem Zusammenhang postulierte Konnotation der von dem Vorsitzenden des Abwahlausschusses zuvor an die Antragsteller gerichteten E-Mail vom 07.12.2022 dahingehend, dass dieser letztere zu einer bestimmten Rückmeldung angehalten habe, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt die besagte E-Mail des Ausschussvorsitzenden augenscheinlich in sämtlichen Passagen wertungsfrei alle plausiblen Antwortmöglichkeiten auf. Im Gegensatz zum Kläger sieht die Kammer dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Abwahlausschusses die Rückfrage an die Antragsteller des Abwahlbegehrens in der Absicht gerichtet haben könnten, eine Interpretation von „unter der Voraussetzung“ als „in der Annahme“ vornehmen zu können. Ohne Entscheidungserheblichkeit sind im Licht des Vorstehenden schließlich die seitens des Klägers im Schriftsatz vom 27.08.2024 benannten Fragen, ob die Mitglieder des Abwahlausschusses bis zur Kenntnis der E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2022 das Abwahlbegehren so verstanden hatten, dass dieses aufschiebend bedingt gestellt sein sollte, und bis zur Kenntnis dieser E-Mail nicht die Möglichkeit gesehen hatten, dass ein bedingtes Abwahlbegehren rechtlich unwirksam sein könnte. Denn maßgeblich war – wie bereits ausgeführt – allein der Erklärungswert des Abwahlbegehrens in Gestalt der konkretisierenden Einlassungen der Antragsteller. b) Dem Kläger ist ebenso wenig in seinem Einwand zu folgen, ein wirksames Abwahlbegehren habe auch deshalb nicht gestellt werden können, weil er als ein „vorläufiger Rektor“ nicht habe abgewählt werden können, da andernfalls die Möglichkeit eines „multipel vorläufigen Rektor“ bestanden habe, und weil ein weiteres Abwahlbegehren von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, wenn er hinsichtlich seiner ersten Abwahl auf einen Eilantrag verzichtet hätte. Diesen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.05.2023 (9 S 481/23) bereits mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Ungeachtet dessen, dass es die Rechtsfigur des „vorläufigen Rektors“ nicht gibt, lässt der Antragsteller insoweit den Senatsbeschluss vom 23.01.2023 (9 S 2408/22) außer Acht, in dem die im März 2022 erfolgte Abwahl streitgegenständlich war. Danach kann gerade nicht davon ausgegangen werden, die erste Abwahl sei rechtswirksam gewesen und habe zur Beendigung des „Grundverhältnisses“ geführt.“ Diesen Erwägungen hat der Kläger in seiner weiteren Klagebegründung nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nichts entgegengehalten. Ebenso wenig vermag die Kammer Gründe zu erkennen, zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen. Denn aufgrund des Umstands, dass die erste Abwahl des Klägers im März 2022 infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2023 (9 S 2408/22) keine Wirkung entfaltet hatte, wären die Initiatoren des zweiten Abwahlbegehrens – der Argumentation des Klägers folgend – gezwungen gewesen, bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Rechtswirksamkeit der ersten Abwahl mit einem weiteren Abwahlbegehren zuzuwarten. Für eine derartige, über die in § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG geregelte Sperrfirst hinausgehende Beschränkung der verfassungsrechtlich fundierten Befugnis der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, im Fall eines Vertrauensverlustes ein Rektoratsmitglied abwählen zu können, finden sich in § 18a LHG keine Anhaltspunkte. Auch legt der Kläger nicht dar, aus welchem Grund ein – von ihm sogenannter – „mehrfach vorläufiger Rektor“ mit den Regelungen des Landeshochschulgesetzes oder den diesem zugrundeliegenden Zwecken nicht vereinbar sein soll, zumal eine derartige (Ausnahme-)Konstellation zuvörderst Folge des verwaltungsprozessualen Instrumentariums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wäre. Ebenso wenig vermag schließlich der Einwand des Klägers zu verfangen, ohne das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine erste Abwahl im März 2022 hätte es von vornherein kein weiteres Abwahlbegehren geben können. Denn in diesem Fall hätte es offenkundig schon deshalb keiner weiteren Abwahl bedurft, weil die Abwahl im März 2022 bis zur gerichtlichen Hauptsacheentscheidung Wirkung entfaltet hätte. c) Das Abwahlverfahren ist auch nicht rechtswidrig durchgeführt worden. Die Zulassungsentscheidung des Abwahlausschusses vom 07.12.2022 stand entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter der Ägide der aufschiebenden Wirkung eines von ihm mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.12.2022 erhobenen Widerspruchs. Denn gegen die Zulassungsentscheidung war ein Widerspruch schon nicht statthaft [nachfolgend aa)]. Unbeschadet dessen war diese nach der Regelung des § 44a VwGO auch nicht rechtsbehelfsfähig [nachfolgend bb)]. aa) Zu der Frage, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (9 S 481/23) bereits das Folgende ausgeführt: „Bei der Zulassung eines Abwahlbegehrens handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Rektorenamtes gemäß § 18 Abs. 5 LHG allein durch die zugrundeliegenden Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium der Status des Rektors noch nicht verändert worden ist, sondern dass die Wirkung dieser Erklärungen durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG a.F. (nunmehr § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG; zu den Rechtsfolgen vgl. auch § 18 Abs. 4 Satz 6 und 7 LHG) nach außen vermittelt wird (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 248). Entsprechendes muss für die Abwahl auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2023, a.a.O., juris Rn. 28). Vor diesem Hintergrund fehlt es bei der vorherigen Zulassung eines Abwahlbegehrens erst recht an einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen.“ Ausgehend hiervon ist die Kammer ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass die Zulassungsentscheidung vom 07.12.2024 nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren ist. Dabei kann dahinstehen, ob dies (bereits) aus einem vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen – systematisch an die fehlende Verwaltungsaktqualität der das Verfahren abschließenden Abwahl anknüpfenden – Erst-Recht-Schluss folgt. Denn jedenfalls sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 LVwVfG nicht erfüllt, da die Zulassungsentscheidung nach ihrem objektiven Sinngehalt (zu dessen Maßgeblichkeit vgl. nur U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,10. Auflage 2023, § 35 VwVfG, Rn. 147 mit weiteren Nachweisen) nicht zu einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, sondern allein dazu bestimmt ist, dem durch das Abwahlbegehren initiierten Abwahlverfahren Fortgang zu gewähren. Namentlich vermag die Kammer dem Kläger nicht in seiner Auffassung zu folgen, die Verwaltungsaktqualität der Zulassungsentscheidung folge aus dem Umstand, dass diese zur impliziten Nichtauslösung der Sperrfrist aus § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG führe. Denn hierbei handelt es sich allein um eine reflexhafte, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Nebenfolge der Zulassungsentscheidung, welche mit dieser nicht bezweckt ist. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger behauptet, die Zulassung des Abwahlbegehrens habe für das abzuwählende Rektoratsmitglied, für die Antragsteller und für die wahlberechtigten Hochschullehrer rechtliche Außenwirkung. Insbesondere soweit das Abwahlverfahren für das betroffene Rektoratsmitglied in dessen Abwahl münden kann und für die Hochschullehrer mit dem Recht einhergeht, an der Abstimmung über die Abwahl teilzunehmen, handelt es sich ebenfalls allein um mittelbare Folgen des weiteren Abwahlverfahrens, nicht aber um Rechtswirkungen, welche unmittelbar aus der Zulassungsentscheidung folgen respektive objektiv mit dieser bezweckt sind. Im Lichte dessen verfangen auch die weiteren Einwände des Klägers nicht. Denn aus den von ihm aufgezeigten Umständen, dass das Gesetz eine Prüfung vorsieht, ob ein Abwahlbegehren zuzulassen ist, es damit zwischen der Zulassung eines Abwahlbegehrens und der Durchführung des Abwahlbegehrens unterscheidet sowie eine eigenständige Zuständigkeit und eine gesonderte Bekanntmachungspflicht für diese Entscheidung regelt, folgt nicht notwendigerweise, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt sind. Letzteres vermag ebenso wenig der von dem Kläger angestellte Vergleich zum Prüfungsrecht herbeizuführen. Schließlich geht auch dessen Verweis auf den actus-contrarius-Grundsatz fehl. Das Dogma, dass ein Rechtsakt ausschließlich durch einen Rechtsakt gleicher Rechtsnatur und Qualität aufgehoben werden kann, führt in der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht weiter, weil mit der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidung keine vorausgegangene Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben wurde. bb) Unbeschadet dessen schließt sich die Kammer der von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertreten Auffassung an, dass die Zulassungsentscheidung nach § 44a Satz 1 VwGO nichts rechtsbehelfsfähig und auch deshalb nicht mit einem Widerspruch angreifbar ist. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.05.2023 (9 S 481/23) ausgeführt: „Ungeachtet der fehlenden Verwaltungsaktsqualität dürfte der Widerspruch jedenfalls aufgrund der Bestimmung in § 44a Satz 1 VwGO unzulässig sein (vgl. zur Einordnung als negative Sachentscheidungsvoraussetzung Eichberger, Die Einschränkung des Rechtsschutzes gegen behördliche Verfahrenshandlungen, 1986, S. 99 ff.; in diese Richtung ebenso BVerwG, Urteile vom 01.09.2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368, und vom 13.11.2019 - 2 C 35.18 -, BVerwGE 167, 77; a.A. - spezielle Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses - Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 44a VwGO Rn. 2, und Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 14; zum Streitstand vgl. ferner Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 44a VwGO Rn. 20). Denn bei der Zulassung des Abwahlbegehrens dürfte es sich um eine behördliche, nicht isoliert angreifbare Verfahrenshandlung handeln. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Urteile vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 19, und vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193 Rn. 14; Beschluss vom 09.05.2019 - 4 VR 1.19 -, juris Rn. 17). Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O. juris Rn. 21; Beschluss vom 09.05.2019, a.a.O.). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21. -, juris Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 44a Rn. 6 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassung des Abwahlbegehrens durch den Abwahlausschuss gemäß § 18a Abs. 1 Satz 6, Abs. 5 Satz 1 LHG um eine isoliert nicht angreifbare, unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Die Zulassung ist lediglich ein unselbständiger Verfahrensschritt zur vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl. Sie ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht als vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO zu qualifizieren.“ An diesen überzeugenden Erwägungen hat sich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Hauptsacheentscheidung nichts geändert. Die gegen diese erhobenen weiteren Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. So vermag die Kammer namentlich § 18a Abs. 5 Satz 1 LHG, ausweislich dessen die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens einem Abwahlausschuss obliegt, nicht den seitens des Klägers angenommenen Regelungsgehalt zu entnehmen, dass die Abwahl eines Rektoratsmitglieds in ein erstes Verfahren über die Zulassung eines Abwahlbegehrens und ein hieran gegebenenfalls anschließendes Abwahlverfahren unterteilt sei. Vielmehr beinhaltet § 18a Abs. 5 Satz 1 LHG (lediglich) eine Aufzählung der Zuständigkeiten des Abwahlausschusses in Abgrenzung zu der ihm nicht obliegenden Entscheidung über die Abwahl, ohne die von dem Kläger beanspruchte verfahrensbezogene Strukturierung vorzunehmen. Insofern ist auch der Gesetzesbegründung zu § 18a LHG, der zufolge es eines Antrags „zur Initiierung eines Abwahlverfahrens“ bedarf (LT-Drucksache 16/3248, S. 35), zu entnehmen, dass § 18a LHG ein einheitliches Abwahlverfahren regeln soll, welches mit dem Abwahlbegehren beginnt und die Entscheidung über dessen Zulassung als (Zwischen-)Entscheidung beinhaltet. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt dieses Abwahlverfahren in Gestalt der Abstimmung über die Abwahl auch mit einer Sachentscheidung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO ab, unter welcher gemeinhin jede behördliche Maßnahme zu verstehen ist, die das entsprechende Verfahren ganz oder teilweise zum Abschluss bringt, jedenfalls potentiell in Rechtspositionen eingreifen kann und daher einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.9.2016 – 2 C 16/15 –, juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 20.06.2022 – 2 B 45.21 –, juris Rn. 38 ff.). Denn die Abstimmung über die Abwahl bildet nicht nur den Schlusspunkt des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG. Wird im Rahmen der Abstimmung das für eine Abwahl erforderliche Quorum erreicht, führt diese zudem – über die Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG – zur vorzeitigen Beendigung des Amtes des betroffenen Rektoratsmitglieds und greift damit (mittelbar) in die Rechtsposition des Rektoratsmitglieds ein. Gegen die Abwahlentscheidung stehen dem Rektoratsmitglied sodann die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Schließlich vermag die Kammer dem Kläger auch nicht in seiner Auffassung zu folgen, die Zulassungsentscheidung müsse nach § 44a Satz 2 VwGO rechtsbehelfsfähig sein, weil diese Norm weit auszulegen sei. Denn auch auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO ist die dort statuierte Ausnahmeregelung nicht einschlägig. Weder ist die Zulassungsentscheidung in irgendeiner Weise vollstreckbar, das heißt zwangsweise durchsetzbar (vgl. nur Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a, Rn. 19), noch ergeht sie gegen einen Nichtbeteiligten, das heißt gegen eine Person, die nicht zur gerichtlichen Überprüfung der Sachentscheidung berechtigt ist (vgl. nur Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a, Rn. 20). d) Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren, ob der Kläger durch das an die Beklagte zu 1 gerichtete Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.12.2022 sein formelles Beanstandungsrecht nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG ausgeübt hat. Denn diese Vorschrift war – entgegen der Auffassung des Klägers – in Bezug auf die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung bereits nicht anwendbar. Auch zu diesem Punkt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.05.2023 (9 S 481/23) Stellung genommen und ausgeführt: „Der Antragsteller hat die Zulassung des Abwahlbegehrens auch nicht wirksam im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG beanstandet. […] Bei der Zulassung des Abwahlbegehrens handelt es sich nicht um eine beanstandungsfähige Entscheidung in diesem Sinne. Insbesondere die gesetzliche Systematik spricht dafür, dass sich das Beanstandungsrecht des Rektors auf dessen in § 16 Abs. 1 Satz 1 LHG normierte Funktion zur Leitung der Hochschule und die damit verbundenen Kompetenzen als Hochschulorgan im Verhältnis zu anderen Hochschulorganen bzw. Amtsträgern beschränkt (Hervorhebung nur hier). Handlungen, die auf die Entziehung der Organstellung bzw. des Status als Rektor selbst gerichtet sind und diesen damit in seiner persönlichen Rechtstellung betreffen, sind davon nicht erfasst (zur vergleichbaren Problematik bei der Bestimmung des hochschulinternen Organstreits vgl. ThürOVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 36). Dies gilt vor allem auch mit Blick darauf, dass das Landeshochschulgesetz für Maßnahmen, die auf die Entziehung des Status als Rektor gerichtet sind, in den §§ 18 Abs. 4, 18a spezielle Verfahrensregelungen trifft, die der Anwendbarkeit des allgemeinen Beanstandungsrechts des Rektors aus § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG entgegenstehen. So gibt etwa § 18a LHG einen festen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens nach Eingang des Abwahlbegehrens vor (so bereits Senatsbeschluss vom 23.01.2023, a.a.O., juris Rn. 22). Nach § 18a Abs. 5 Satz 3 LHG sind die Mitglieder des Abwahlausschusses hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Auch diese bereichsspezifische Weisungsbefugnis verdeutlicht, dass es sich bei der Abwahl nicht um einen „normalen“ Vorgang aus dem Bereich der Hochschulverwaltung, sondern um ein - eigenen Regeln folgendes - Verfahren handelt, das der Abwahlausschuss ohne Intervention durch die Hochschulverwaltung eigenständig soll durchführen können.“ Der Kläger hat diesen Erwägungen im vorliegenden Hauptsacheverfahren im Wesentlichen entgegengehalten, eine derartige Lesart überschreite die Wortlautgrenze, weil der Gesetzgeber insoweit – anders als in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse des Hochschulrats – gerade keine Ausnahme vom Beanstandungsrecht des Rektors vorgesehen habe. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob die in § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse des Hochschulrats vorgesehene Ausnahme in der vorliegenden Konstellation (sogar) unmittelbare Anwendung findet, weil es sich bei dem Abwahlausschuss, welchem zwingend der Hochschulratsvorsitzende als Vorsitzender und zwei weitere – vom Hochschulrat bestimmte – Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer angehören, faktisch um einen Ausschuss des Hochschulrats handelt, welcher im Abwahlverfahren des § 18a LHG diesen repräsentiert. Denn jedenfalls liegen nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen vor, um das Beanstandungsrecht nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG im Rahmen eines Abwahlverfahrens aus teleologisch Gesichtspunkten zu reduzieren. So besteht zunächst ein – der in § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG ausdrücklich geregelten Ausnahme – entsprechendes sachliches Interesse, dass das Beanstandungsrecht des Rektors, welches sich in den allgemeinen Bestimmungen zum Rektorat findet und sich systematisch auf die ordentlichen Verwaltungsprozesse an einer Hochschule bezieht, auch im Rahmen des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG nicht anwendbar ist. Denn wie Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse des Hochschulrats, welchem namentlich die – weitreichende und wichtige – strategische Ausrichtung der Hochschule sowie die Aufsicht über die Geschäftsführung des Rektorats obliegt (vgl. § 20 Abs. 1 LHG), kommt auch dem Abwahlverfahren eine aus den ordentlichen Verwaltungsprozessen herausgehobene Bedeutung zu. So wie es dem Rektor verwehrt ist, die Aufsicht über seine Geschäftsführung und die – den ordentlichen Verwaltungsprozessen enthobene – strategische Ausrichtung der Hochschule zu beanstanden, darf es gleichermaßen nicht zulässig sein, dass der Rektor ein gegen seine Person geführtes Abwahlverfahren beanstanden kann. Dementsprechend legte auch der Gesetzgeber der Ausgestaltung des § 18a LHG den leitenden Gedanken zugrunde, dass es sich um eine Regelung für eine Sondersituation handelt (LT-Drucksache 16/3248, S. 35). Den dokumentierten Motiven des Gesetzgebers lässt sich überdies entnehmen, dass dieser die Existenz des Beanstandungsrechts nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG bei der Ausgestaltung des § 18a LHG planwidrig übersehen hat. Denn mit den ausdrücklichen Erwägungen des Gesetzgebers wäre dieses offensichtlich nicht vereinbar. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 18a LHG, dass das betroffene Rektoratsmitglied im Rahmen der hochschulöffentlichen Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme haben müsse, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (LT-Drucksache 16/3248, S. 35). Diese Einschätzung impliziert, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Stellungnahme als zentrales Instrument des betroffenen Rektoratsmitglieds begriffen hat, um auf das Abwahlverfahren Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Beanstandungsrecht eröffnete indes eine deutlich weitreichendere Einflussmöglichkeit und machte die Möglichkeit einer Stellungnahme faktisch obsolet. Auch mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigten Effektivität des Abwahlverfahrens (LT-Drucksache 16/3248, S. 35) ließe sich ein Beanstandungsrecht des von dem Abwahlverfahren Betroffenen schwerlich vereinbaren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, eine Beanstandung müsse nicht notwendigerweise zu einer Verzögerung des Abwahlverfahrens führen, weil sich das an eine Beanstandung anschließende Prozedere durchaus innerhalb der von § 18a Abs. 2 LHG vorgesehenen sechswöchigen Verfahrenszeit vollziehen lasse, verkennt er bereits, dass § 18a Abs. 2 LHG eine maximale Verfahrensdauer von sechs Wochen zwischen der Zulassung eines Abwahlbegehrens und der Abstimmung über die Abwahl vorgibt und damit auch einen deutlich rascheren Verfahrensablauf zulässt. Nicht zuletzt im vorliegenden Fall lagen zwischen diesen beiden Verfahrensschritten gerade einmal zwei Wochen. e) Der Kläger wurde im Laufe des Abwahlverfahrens auch nicht rechtswidrig von seiner Mitwirkung ausgeschlossen. Soweit er schriftsätzlich noch geltend gemacht hatte, ihm sei eine vollumfängliche Beteiligung an der hochschulöffentlichen Aussprache am 14.12.2022 verwehrt worden, weil eine Aussprache mehr sei als die bloße Möglichkeit zur Stellungnahme, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass § 18a Abs. 3 Satz 1 bis 3 LHG keinen Anspruch des betroffenen Rektoratsmitglieds auf eine Diskussion begründet. Einen solchen vermag auch die Kammer nicht zu erkennen. Dass der Kläger trotz seiner Teilnahme an der hochschulöffentlichen Aussprache und der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme sonst in seiner Mitwirkung gehindert gewesen wäre, lässt sich seinen Ausführungen nicht substantiiert entnehmen. Aber auch soweit der Kläger von der sich an die hochschulöffentliche Aussprache anschließenden nichtöffentlichen Sitzung des Senats, welchem er als Rektor nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe in der am 14.12.2022 gültigen Fassung vom 26.06.2002 grundsätzlich vorgesessen hätte, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2022 förmlich ausgeschlossen worden ist, liegt keine rechtswidrige Verfahrenshandlung vor. aa) Der Kläger war bereits in analoger Anwendung der Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG, der zufolge ein Rektoratsmitglied im Fall einer vorzeitigen Beendigung seines Amtes nach § 18 Abs. 4 LHG von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen ist, von einer Mitwirkung an der streitgegenständlichen Senatssitzung ausgeschlossen. Insofern liegt aus der Sicht der Kammer auf der Hand, dass das in § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG zum Ausdruck kommende Interesse, demzufolge das betroffene Rektoratsmitglied nicht an dem auf seine Amtsbeendigung gerichtete Verfahren mitwirken oder dieses – namentlich im Fall des Rektors – sogar steuern können soll, im Rahmen des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG in gleicher Weise Platz greift. Dem hält auch der Kläger letztlich nichts entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber bei Abfassung des § 18a LHG diese offensichtlich identische Interessenlage auch planwidrig übersehen. So lassen sich der Gesetzesbegründung in Anbetracht der bestehenden Evidenz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer unterschiedlichen Interessenlage ausging; vielmehr geht die Gesetzesbegründung auf verfahrensbezogene Interessenkonflikte überhaupt nicht ein. Ebenso wenig ist dieser zu entnehmen, dass – wie der Kläger meint – § 18 LHG als „Blaupause“ für die Regelungen des § 18a LHG gedient haben könnte. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung als Motivation für die Einführung des § 18a LHG allein darauf ab, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg Rechnung zu tragen (LT-Drucksache 16/3248, S. 35). Auch finden die Kernelemente des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG – wie die Einsetzung eines Abwahlausschusses, das Erfordernis eines Abwahlbegehrens mit einem bestimmten Quorum, die Durchführung einer hochschulöffentlichen Aussprache sowie eine Abstimmung über die Abwahl – keine Grundlage in den Regelungen des § 18 Abs. 4 LHG. Im Ergebnis bietet die Gesetzesbegründung damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Frage der Mitwirkung des von der Abwahl betroffenen Rektoratsmitglieds im Abwahlverfahren im Blick hatte. Aus dem Umstand, dass § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG punktuell und ausschließlich in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Abwahl auf § 18 Abs. 4 Satz 6 bis 8 LHG verweist, folgt schließlich ebenso wenig, dass der Gesetzgeber das „Zusammenspiel“ dieser beiden Normen auch in Bezug auf verfahrensbezogene Interessenkonflikte bewusst ausgestaltet hat. bb) Unbeschadet dessen geht die Kammer für den Fall, dass § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG im Rahmen des § 18a LHG nicht analog anzuwenden und dementsprechende keine spezielle Verfahrensregelung gegeben wäre (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.03.2019 – 4 S 177/19 –, juris Rn. 22), davon aus, dass der Ausschluss des Klägers von der nichtöffentlichen Senatssitzung am 14.12.2022 in analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG hätte erfolgen müssen (zur Beschränkung des originären Anwendungsbereichs dieser Norm auf Verfahren im Sinne des § 9 LVwVfG vgl. nur Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 20 VwVfG, Rn. 21). Denn die Pflicht zur Unparteilichkeit findet ihre Grundlage im Rechtsstaatsgebot, aus welchem auch die Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens abzuleiten sind. Diese Prinzipien sind wegen ihres allgemeinen Charakters nicht von vornherein auf Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 LVwVfG beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.03.2019 – 4 S 177/19 –, juris Rn. 22), zumal der Senat der Beklagten zu 1 seine am 14.12.2022 gültige Geschäftsordnung mittlerweile überarbeitet und in seiner Geschäftsordnung vom 26.06.2024 (GO Senat) nunmehr explizit geregelt hat, dass im Befangenheitsfall ein Senatsmitglied im Senat und seinen Ausschüssen weder entscheidend noch beratend mitwirken darf (§ 13 Abs. 1 GO Senat). Er greift dabei nicht nur auf die Befangenheitstatbestände aus den §§ 20 und 21 LVwVfG zurück (§ 13 Abs. 2 Satz 1 GO Senat), sondern hebt die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG gesondert heraus, indem er in § 13 Abs. 2 Satz 2 GO Senat regelt, dass die Mitglieder des Senats und der von ihm eingerichteten Ausschüsse insbesondere an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen dürfen, die ihnen selbst oder Angehörigen einen unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil bringen können. Ausgehend hiervon hat die Kammer keinen Zweifel, dass die in der streitgegenständlichen Sitzung des Senats vom 14.12.2022 zu beschließende Stellungnahme einen unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil für den Kläger mit sich bringen konnte – je nachdem, ob der Senat zu seinen Gunsten oder Ungunsten Stellung nimmt. Hiervon geht augenscheinlich auch der Kläger aus, wenn er ausführt, dass die Stellungnahme des Senats zu seinen Gunsten ausgefallen wäre, wenn er an der Senatssitzung hätte teilnehmen können. cc) Der mit Schreiben vom 30.11.2023 gegen den Ausschluss erhobenen Widerspruch hatte auf das Abwahlverfahren schließlich ebenfalls keine Auswirkungen. Denn der Widerspruch ist – abgesehen von seiner nicht gegebenen Begründetheit in der Sache – bereits unstatthaft, da der Verfahrensausschluss mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG ist (vgl. nur Michael Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 20 VwVfG, Rn. 62 mit weiteren Nachweisen). Dem hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch keine substantiellen Einwände entgegengehalten. f) Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Einladungen zu den Sitzungen von Senat und Hochschulrat am 14.12.2022 seien entgegen der einschlägigen Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats in der Fassung vom 26.06.2002 nicht in Schriftform ausgesprochen worden, führt dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit des Abwahlverfahrens. Denn abgesehen davon, dass nach den unwidersprochenen Angaben des Kanzlers der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung alle Senatsmitglieder – und insoweit auch der Kläger – die Einladung per E-Mail tatsächlich erhalten haben und sich – was im Übrigen auch aus dem Protokoll über die nichtöffentliche Senatssitzung vom 14.12.2022 hervorgeht – auf die Sitzung rügelos eingelassen haben, entsprach das in der – im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Sitzung über zwanzig Jahre alten – Geschäftsordnung vorgesehene Schriftformerfordernis nicht mehr den im Senat gelebten Verfahrensabläufen, sondern war von der – nicht minder durch den Kläger – gelebten Verfahrenspraxis überholt worden. Letzteres hat der Kanzler der Beklagten zu 1 zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dargelegt. Entsprechend dieser Praxis sieht die gegenwärtige Geschäftsordnung des Senats vom 26.06.2024 nun auch explizit vor, dass die Einladung zu Sitzungen des Senats dessen Mitgliedern in der Regel schriftlich oder elektronisch zuzustellen sind (§ 5 Abs. 2 GO Senat). g) Das Abwahlverfahren leidet schließlich auch deshalb nicht an einem Verfahrensfehler, weil der Abwahlausschuss dessen Durchführung in seiner Sitzung vom 07.12.2022 auf die Kanzlerin der Musikhochschule Karlsruhe übertragen hat. Weder war die Übertragung als solche [nachfolgend aa)] noch deren konkrete Ausgestaltung [nachfolgend bb)] rechtsfehlerhaft. aa) Der Abwahlausschuss war in seiner Sitzung am 07.12.2022 von Rechts wegen nicht daran gehindert, die Durchführung des Abwahlverfahrens in Gestalt der Kanzlerin der Musikhochschule Karlsruhe auf eine Person zu übertragen, welche nicht der Beklagten zu 1 angehört. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung in § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG, welche eine Übertragung auf Personen, die nicht der betreffenden Hochschule angehören, explizit für zulässig erklärt, vermag die Kammer der diesbezüglichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Abwahlsatzung keinen gegenteiligen Regelungsgehalt zu entnehmen. So lässt der dort – wie in § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG – gewählte Wortlaut „einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt“ ohne Weiteres eine Übertragung auf eine hochschulexterne Person zu, indem ein weitreichender, über die Angehörigen der Beklagten zu 1 hinausgehender Personenkreis in Bezug genommen wird. Die von dem Kläger geltend gemachte Beschränkung folgt aber auch nicht aus einer (normübergreifenden) systematischen Zusammenschau mit § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG. Denn in Anbetracht der in dieser Norm niedergelegten Grundentscheidung des Gesetzgebers, durch den Relativsatz „die oder der nicht der Hochschule angehören muss“ die Übertragung auf hochschulexterne Personen ausdrücklich zu ermöglichen, lässt die bloße Aussparung dieses Relativsatzes nicht den Schluss zu, der Satzungsgeber habe Gegenteiliges regeln wollen. Vielmehr hätte eine dahingehende Intention der ausdrücklichen Klarstellung des Satzungsgebers bedurft, dass eine Übertragung auf hochschulexterne Personen nicht möglich sein soll. Für ein dahingehendes Klarstellungserfordernis spricht auch, dass auf der Grundlage der bis zum 24.02.2022 gültigen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Abwahlsatzung die Durchführung des Verfahrens unter anderem von einem „Richter des Bundeslandes“ und damit von einer – soweit ersichtlich – notwendigerweise hochschulexternen Person wahrgenommen werden konnte. Auch insoweit ist der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über das Verfahren zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom 27.01.2021 aber nicht zu entnehmen, dass der Satzungsgeber mit der Neuregelung die seitens des Klägers behauptete Regelungsintention verfolgt haben könnte. Letztere erscheint schließlich auch deshalb fernliegend, weil der Beklagten zu 1 nach deren unbestrittenen Angaben weder gegenwärtig noch im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt angehört respektive angehörte. bb) Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, die Übertragung der Durchführung des Verfahrens auf die Kanzlerin der Musikhochschule Karlsruhe sei rechtsfehlerhaft gehandhabt worden, indem dieser nur die Durchführung eines Teils des Abwahlverfahrens übertragen worden sei. Ausgehend vom Wortlaut des § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG – und im Übrigen auch des § 3 Abs. 2 der Abwahlsatzung – ist eine teilweise Übertragung der Verfahrensdurchführung möglich, da eine Teilübertragung als Minus einer vollständigen Übertragung von letzterer umfasst ist. Beide Regelungen enthalten nicht die Vorgabe, dass die Durchführung des Abwahlverfahrens (nur) vollständig übertragen werden kann. Nichts anderes folgt nach Auffassung der Kammer aus dem von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Umstand, dass in anderen Regelungen des Landeshochschulgesetzes die Wortkombination „ganz oder teilweise“ ausdrücklich verwendet wird. Denn in den gegebenen Fällen wird die Wortkombination entweder rein deskriptiv verwendet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LHG betrifft Sonderregelungen für Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen; § 45 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Möglichkeit der Abordnung oder Versetzung von verbeamteten Hochschullehrern, wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben wird) oder es fehlt an einem systematischen Zusammenhang zur Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG (§ 20 Abs. 7 Satz 3 LHG regelt die Möglichkeit des Wissenschaftsministeriums, für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex ganz oder teilweise anwendbar zu erklären; § 49 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 LHG betrifft die Möglichkeit, Professoren von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freizustellen). Ein den Wortlaut beschränkender systematischer Regelungszusammenhang lässt sich dem nicht entnehmen. Ferner hat der Abwahlausschuss die Verfahrensdurchführung auch tatsächlich (nur) teilweise der Kanzlerin der Musikhochschule Karlsruhe übertragen. Die Auffassung des Klägers, der Abwahlausschuss habe die Verfahrensdurchführung vollständig übertragen, weil zunächst die Übertragung (Ziffer 2 des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2022) und erst anschließend die weiteren Durchführungsmaßnahmen (Ziffern 3 bis 6 des Sitzungsprotokolls) protokolliert worden seien, überzeugt nicht. Denn die betreffenden Beschlüsse wurden innerhalb einer einheitlichen Sitzung des Abwahlausschusses gefasst und erst im Anschluss an diese nach den Bestimmungen der Satzung über Bekanntmachungen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom 12.02.2019, das heißt ausweislich § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durch Wiedergabe ihres Wortlauts in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung“ und deren Aushang einheitlich amtlich bekannt gemacht. Auch traten die Beschlüsse gemäß § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 dieser Satzung erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in den Ziffern 2 bis 6 des Sitzungsprotokolls gefasst Beschlüsse des Abwahlausschusses als einheitliche Teilübertragung der Verfahrensdurchführung dar. 2. Stellt sich die Abwahl des Klägers als Rektor der Beklagten zu 1 nach alledem als rechtmäßig dar und hat diese zur Folge, dass dessen Amt gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG vorzeitig beendet wurde, kommt dem Kläger ebenso wenig der gegenüber der Beklagten zu 1 hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Feststellunganspruch zu. 3. Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit dem Klagantrag Ziffer 2 gegenüber dem Beklagten zu 2 erhobenen Feststellungklage. Denn nach § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG endete durch die rechtmäßige Abwahl des Klägers dessen Beamtenverhältnis auf Zeit und trat dieser in den einstweiligen Ruhestand. Entgegen der seitens des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken ist für die gegen den Beklagten zu 2 erhobene allgemeine Feststellungklage auch nicht das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist insoweit – ohne dass es einer abschließenden Entscheidung über die maßgebliche Zuständigkeitsregelung bedürfte – sowohl auf der Grundlage des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO [nachfolgend a)], einer analogen Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO [nachfolgend b)] oder der Auffangregelung des § 52 Nr. 5 VwGO [nachfolgend c)] gegeben. a) Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Ausgehend hiervon erwächst der vorliegende Rechtsstreit nicht nur aus dem (früheren) Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 2, hinsichtlich dessen im vorliegenden Verfahren streitig ist, ob dieses infolge der Abwahl des Klägers im Dezember 2022 als Rektor der Beklagten zu 1 durch die Gruppe der an der Beklagten zu 1 tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 18a Abs. 1 und 4 Satz 6 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG vorzeitig beendet wurde. Die Kammer geht überdies davon aus, dass dieses Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.12.2022 noch nicht beendet war, da die Abwahl des Klägers am 22.12.2022 hochschulöffentlich bekanntgegeben wurde und abgewählte hauptamtliche Rektoratsmitglieder, welche nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg angehören und auch sonst nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen worden sind, nach § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 LHG (erst) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, das heißt vorliegend mit Ablauf des Monats Dezember 2022, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand treten. Ob ausgehend hiervon der dienstliche Wohnsitz des Klägers am Sitz der Beklagten zu 1 in Karlsruhe allein durch die Beendigung seines Funktionsamtes als Rektor der Beklagten zu 1, welches nach der Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG (bereits) mit der hochschulöffentlichen Bekanntgabe der Abwahl endete und aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg an den Kläger vom 23.12.2022, in welchem diesem mitgeteilt wurde, dass er infolge seiner Abwahl nicht mehr befugt sei, das Amt des Rektors weiter auszuüben, durch den Kläger auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LHG vorläufig weiterzuführen war (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LHG), entfallen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn in diesem Fall ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gleichermaßen in analoger Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO respektive auf der Grundlage des § 52 Nr. 5 VwGO. b) Nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis, bei denen der Kläger weder einen dienstlichen Wohnsitz noch einen bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Ausgehend hiervon geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Beklagte zu 1, deren Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorliegend durch die Abwahl des Klägers dessen Amt als Rektor beendet haben und welche in der Folge allein als ursprünglich handelnde Behörde im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO in Betracht zu ziehen ist, keine örtliche Zuständigkeit hat, an die im Rahmen des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO unmittelbar oder mittelbar angeknüpft werden könnte. Vielmehr hat diese eine personenbezogene Zuständigkeit in Bezug auf ihre Mitglieder und Angehörigen (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.12.1981 - 4 S 1921/81 - juris). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Beklagte zu 1 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ihrer Grundordnung vom 21.03.2023 als Körperschaft des öffentlichen Rechts konzipiert ist und sich als solche ausweislich der §§ 11 und 12 der Grundordnung über ihre Mitglieder und Angehörigen definiert. Ob das Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gerade zur Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO führt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.12.1981 – 4 S 1921/81 – juris) oder diese Norm nicht vielmehr einen örtlichen Zuständigkeitsbereich voraussetzt, bedarf vorliegend aber ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, zumal mit Blick auf die Regelung in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO überdies fraglich ist, ob diese im Fall einer allgemeinen Feststellungklage analoge Anwendung findet (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser Norm im Fall einer allgemeinen Leistungsklage VG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.2011 - 13 K 3619/10 -, juris; für einen Rückgriff in diesen Fällen auf § 52 Nr. 5 VwGO Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 52 VwGO, Rn. 42). Denn das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist jedenfalls auch bei Anwendung des § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. c) Nach dieser Auffangregelung ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Im Fall einer Klage gegen den Staat ist dabei grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt (vgl. nur Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 52 VwGO, Rn. 46 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend hiervon ist mit Blick auf den Beklagten zu 2 im Rahmen des § 52 Nr. 5 VwGO auf den Sitz der Beklagten zu 1 in Karlsruhe abzustellen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG sowie § 1 Abs. 2 der Grundordnung vom 21.03.2023 auch eine staatliche Einrichtung des Beklagten zu 2 ist und deren aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten – wie der Kläger – in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Beklagten zu 2 stehen (§ 11 Abs. 1 LHG). Denn das gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Feststellungbegehren knüpft allein an die Frage der Rechtmäßigkeit der Abwahl des Klägers im Dezember 2022 an, welche durch die Gruppe der an der Beklagten zu 1 tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer durchgeführt wurde. 4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen hat auch die in Ziffer 3 erhobene Klage keinen Erfolg. Diese ist bereits unzulässig, weil § 44a Satz 1 VwGO einer Anfechtung der Zulassung des Abwahlbegehrens vom 07.12.2022 entgegensteht. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 29.12.2022 gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie in Anlehnung an Nummer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 46.742,22 EUR festgesetzt. Betroffen ist vorliegend der „große Gesamtstatus“, da die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers auf Zeit in Streit steht. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ist in diesen Fällen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge anzusetzen, welche sich bei der Besoldung eines Hochschulrektors nach BesGr. W3 (vgl. Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz) derzeit (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG) auf monatlich 7.790,37 EUR belaufen. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert in Höhe von 46.742,22 EUR, welcher nach der Einschätzung der Kammer den Gegenstandswert sämtlicher Klaganträge abbildet, da diesen in Gestalt der Abwahl des Klägers ein einheitlicher Anlass zugrunde liegt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abwahl des Klägers als Rektor der Beklagten zu 1 im Dezember 2022 rechtswirksam ist und dessen Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit beendet hat. Nachdem der Abwahlausschuss der Beklagten zu 1 zunächst Abwahlbegehren einer Gruppe von Hochschullehrern vom 08.09.2021 und 11.01.2022 nicht zugelassen hatte, ließ er mit Beschluss vom 22.02.2022 einen weiteren Antrag auf Abwahl des Klägers als Rektor der Beklagten zu 1 vom 01.02.2022 zu. Ein hiergegen gerichtetes Begehren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.03.2022 (11 K 748/22) als unzulässig ab. Nach Ablauf der Abstimmungstage machte die Beklagte zu 1 am 30.03.2022 die Abwahl des Klägers hochschulöffentlich bekannt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (6 K 1321/22). Einen parallel gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.07.2022 (11 K 1328/22) als unzulässig ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 12.09.2022 (9 S 1675/22) auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Beschluss vom 27.10.2022 (11 K 3089/22) stellte das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung sodann fest, dass die Abwahl des Klägers durch den Abwahlausschuss der Beklagten zu 1 rechtswidrig gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.01.2023 (9 S 2408/22) mit der Maßgabe zurück, dass die Beklagte zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem Kläger vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben. Ferner stellte der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde des Klägers im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig fest, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Kläger nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Bereits am 16.11.2022 hatte eine Gruppe von fünf Hochschullehrern ein weiteres, am 13./14.11.2022 unterschriebenes Abwahlbegehren an den Vorsitzenden des Hochschulrats der Beklagten zu 1 gerichtet, welches im Wesentlichen den folgenden Wortlaut hatte: „[M]it diesem Schreiben möchten wir zum Ausdruck bringen, dass wir kein Vertrauen in die Amtsführung von Herrn XXX haben und ihn weiterhin für ungeeignet halten, die Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe als Rektor zu leiten. Unter der Voraussetzung, dass er sein Amt wieder aufnimmt, stellen wir daher den Antrag auf Abwahl des Rektors nach § 18a des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg.“ Mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 07.12.2022 ließ der Kläger dem Vorsitzenden des Abwahlausschusses mitteilen, das Abwahlbegehren sei an die Bedingung geknüpft, dass er die Amtsgeschäfte als Rektor wiederaufnehme. Soweit der Hochschulrat beschlossen habe, das Abwahlbegehren zuzulassen, stelle er anheim, hierüber noch einmal zu befinden, da verwaltungsrechtliche Verfahrenshandlungen bedingungsfeindlich seien. Mit E-Mail vom 07.12.2022 wandte sich der Vorsitzende des Hochschulrats an die fünf Hochschullehrer und teilte diesen Folgendes mit: „[D]atiert vom 13./14.11.2022 und mir zugegangen am 16.11.2022 haben Sie einen Antrag auf Abwahl des Rektors der HfG in Karlsruhe gestellt. Im zweiten Absatz schreiben Sie: „Unter der Voraussetzung, dass er (XXX) sein Amt wieder aufnimmt, stellen wir daher den Antrag auf Abwahl des Rektors nach § 18 a des LHG Baden-Württemberg.“ Der Abwahlausschuss hat heute Mittag über den Antrag beraten und stellt sich die Frage, was jede(r) von Ihnen mit der Wendung meint, dass er/sie den Antrag stellt „unter der Voraussetzung, dass er sein Amt wieder aufnimmt...“. Konkret stellen wir uns die Frage, wie die Wendung „unter der Voraussetzung“ auszulegen ist. Eine „Voraussetzung“ ist nach Duden eine „Annahme, feste Vorstellung, von der man sich bei seinen Überlegungen und Entschlüssen leiten lässt“ oder nach einer anderen Definition im Internet „eine Annahme, die einer Überlegung vorangestellt wird“. Umgangssprachlich wird die „Voraussetzung“ gelegentlich auch synonym für „Bedingung“ oder „Vorbedingung“ verwendet (Beispiel im Duden „etwas, was vorhanden sein muss, um etwas anderes zu ermöglichen; Vorbedingung“). Es stellt sich nun die Frage, was jede(r) von Ihnen nun bei der Verwendung der „Voraussetzung“ im Kontext des Antrags und der Umstände, die dazu geführt haben, gemeint hat. Ist gemeint, dass Sie voraussetzen/annehmen, dass Herr XXX sein Amt wieder aufnimmt (Variante 1), sodass Ihr Antrag darauf gerichtet ist, dass unbedingt (auf jeden Fall) die Abwahl durchgeführt werden soll, da Sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe annahmen, dass Herr XXX wieder im Amt ist oder ob Sie zum Ausdruck bringen wollten, dass Sie den Antrag bedingt nur für den Fall stellen wollen, dass Herr XXX, nachdem er vom Verwaltungsgericht Karlsruhe den für ihn positiven Beschluss erhielt, dass seine Abwahl rechtswidrig war, weiterhin seine Amtsgeschäfte fortführen will (Variante 2) oder ob Sie eine andere Bedeutung damit verbunden haben; in diesem Fall bitten wir um Erläuterung. Wichtig für den Abwahlausschuss ist es, Klarheit darüber zu haben, ob Sie die Durchführung des Abwahlverfahrens jetzt unbedingt wollen oder ob ihr Begehren unter einer Bedingung steht und ob diese eingetreten ist. Ich bitte also, dem Abwahlausschuss per E-Mail an mich kurz durchzugeben, ob die Wendung „unter der Voraussetzung“ bedeutet, (1) in der „Annahme“, dass Herr XXX wieder sein Amt aufnimmt oder (2) unter der Bedingung/für den Fall, dass Herr XXX sein Amt wieder aufnimmt. In diesem Fall bitten wir um Ergänzung, ob die Bedingung für Sie eingetreten ist und Sie jetzt unbedingt die Durchführung des Abwahlverfahrens wünschen. Bitte geben Sie mir noch heute möglichst bald eine kurze Rückmeldung, z.B. alternativ durch die Sätze: 1. ich verstehe „Voraussetzung“ als „Annahme“ oder 2. ich verstehe „Voraussetzung“ als „Bedingung“. Die Bedingung ist aus meiner Sicht eingetreten/nicht eingetreten.“ Hierauf teilten alle fünf Hochschullehrer dem Vorsitzenden des Hochschulrats mit E-Mails vom selben Tag mit, sie hätten Variante 1 gemeint und verstünden „Voraussetzung“ als „Annahme“. In seiner Sitzung vom 07.12.2022 ließ der Abwahlausschuss das Abwahlbegehren vom 16.11.2022 zu und traf unter anderem die folgenden Feststellungen und Beschlüsse: „1. Befindung über die Zulässigkeit des Abwahlverfahrens Der Abwahlausschuss lässt das Abwahlbegehen zu, da es vorschriftsmäßig gestellt ist und insbesondere die von § 18a Absatz 1 LHG vorgegebenen Anforderungen erfüllt sind. Bei der Auslegung des Antrags stand der Abwahlausschuss vor der Frage, was die Antragstellerinnen und Antragsteller mit der Wendung meinen „Unter der Voraussetzung, dass er (XXX) sein Amt wieder aufnimmt, stellen wir daher den Antrag auf Abwahl des Rektors nach § 18a des LHG Baden-Württemberg.“ Eine „Voraussetzung“ ist nach dem Wörterbuch Duden eine „Annahme, feste Vorstellung, von der man sich bei seinen Überlegungen und Entschlüssen leiten lässt“ oder nach einer anderen Definition im Internet „eine Annahme, die einer Überlegung vorangestellt wird“. Umgangssprachlich wird die „Voraussetzung“ gelegentlich auch synonym für „Bedingung“ oder „Vorbedingung“ verwendet (Beispiel im Duden „etwas, was vorhanden sein muss, um etwas anderes zu ermöglichen; Vorbedingung“). Eine Umfrage bei den Antragstellerinnen und Antragstellern per E-Mail am heutigen Tag, die von allen beantwortet wurde, hat ergeben, dass diese den Antrag unbedingt, d.h. auf jeden Fall stellten in der „Annahme/festen Vorstellung", dass Herr XXX sein Amt wieder ausübt und nicht „bedingt“ nur für den Fall, dass Herr XXX seine Amtsgeschäfte überhaupt fortführen würde. Die Umfrage und die Antworten per E-Mail der Antragstellerinnen und Antragsteller werden bei der HfG hinterlegt. Der Abwahlausschuss legt dementsprechend die Wendung „unter der Voraussetzung“ so aus, dass die Antragstellung unbedingt im Rechtssinne ist. Der Abwahlausschuss stellt fest, dass das Quorum von 25% der Stimmen der zum Zeitpunkt der Einreichung wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 (Hochschullehrerinnen und -lehrer) erreicht ist. Das Datum der Unterschriften wurde erfasst; zwischen der ersten Unterschrift und der Einreichung des Abwahlbegehrens liegen nicht mehr als vier Wochen. Die Frist zur Entscheidung über das Abwahlbegehren von drei Wochen nach dem Eingang des Abwahlbegehrens am 16.11.2022 wurde eingehalten. 2. Entscheidung über die Bestellung einer Person mit der Befähigung zum Richteramt Die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Durchführung der Abstimmung und die Organisation der hochschulöffentlichen Aussprache in gemeinsamer Sitzung des Senats und des Hochschulrats wird hiermit nach § 18a Absatz 5 Satz 4 LHG Frau XXX, Kanzlerin der Musikhochschule Karlsruhe, übertragen. XXX hat der Übertragung zugestimmt. 3. Terminfestlegung zur hochschulöffentlichen Sitzung Der Abwahlausschuss beschließt wie folgt: Die hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats findet am Mittwoch, den 14.12.2022, um 14 Uhr in der Hochschule für Gestaltung, Lichthof 3, Karlsruhe statt. 4. Bestellung der Wahlleitung Der Abwahlausschuss bestellt Herrn XXX, Leiter Personal, zum Wahlleitenden. 5. Briefwahl Der Abwahlausschuss beschließt, dass stimmberechtigten Personen die Möglichkeit einer Briefwahl eingeräumt wird (gern. § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 der Abwahlsatzung der HfG). Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 21.12.2022 15.00 Uhr bei der Wahlleitung eingegangen sein. Relevant ist der Eingangsstempel der Hochschule und/oder die Kennzeichnung durch die Wahlleitung. 6.Termin- und Ortsfestlegungen Der Abwahlausschuss legt nach §18a LHG Absatz 2 die Termine für das Abwahlverfahren wie folgt fest: a) Der Termin der hochschulöffentlichen Aussprache ist der 14. Dezember 2022 um 14.00 Uhr in gemeinsamer Sitzung mit Hochschulrat und Senat im Lichthof 3 der Hochschule für Gestaltung, Karlsruhe. Der Termin wurde, nachdem XXX Gelegenheit gegeben wurde Terminwünsche zu äußern, mit dessen Zustimmung festgelegt. b) Die drei aufeinanderfolgenden Werktage als Abstimmungstage sind Montag bis Mittwoch, 19., 20. und 21. Dezember 2022, jeweils 10.00 - 15.00 Uhr in Raum 120 der Hochschule für Gestaltung, Karlsruhe. c) Hochschulöffentliche Ergebnisermittlung des Abstimmungsergebnisses am Mittwoch, 21. Dezember 2022, um 15.30 Uhr d) Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses am Donnerstag, 22. Dezember 2022, per Aushang.“ Mit an die Beklagte zu 1 gerichtetem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.12.2022 widersprach der Kläger der Zulassung des Abwahlbegehrens und beanstandete im Wesentlichen, dass das zugelassene Abwahlbegehren unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe. Am 14.12.2022 beschloss der Senat der Beklagten zu 1 im Rahmen einer im Anschluss an eine hochschulöffentliche Aussprache durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung, den Kläger von dieser Sitzung auszuschließen und zu dem Abwahlverfahren dahingehend Stellung zu nehmen, dass er mehrheitlich den Vertrauensverlust der Antragstellenden teile und das Vertrauen durch die hochschulöffentliche Aussprache nicht wiederhergestellt sehe. Bei der im Zeitraum vom 19.12.2022 bis zum 21.12.2022 durchgeführten Abstimmung stimmten neun von elf Wahlberechtigten für die Abwahl des Klägers. Das Abwahlergebnis wurde durch Aushang am 22.12.2022 hochschulöffentlich bekannt gemacht. Auf einen hiergegen am 29.12.2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 28.02.2023 (11 K 4528/22) die Beklagte zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben. Ferner stellte es im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig fest, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Kläger nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Im Übrigen – soweit der Kläger analog § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung begehrte, dass sein Widerspruch gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens aufschiebende Wirkung habe – lehnte es den Antrag ab. Auf die Beschwerden der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.05.2023 (9 S 481/23) den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt ab. Am 29.12.2022 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zugleich die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit welcher er beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihm zu ermöglichen, sein Amt als Rektor weiterhin auszuüben, hilfsweise hierzu gegenüber der Beklagten zu 1 festzustellen, dass seine Abwahl als Rektor der Beklagten zu 1 im Dezember 2022 rechtswidrig ist und sein Funktionsamt nicht beendigt hat, [Ziffer 1] gegenüber der Beklagten zu 2 festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der Amtszeit durch die Abwahl im Dezember 2022 geendet hat [Ziffer 2] und die Zulassung des Abwahlbegehrens vom 07.12.2022 aufzuheben [Ziffer 3]. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, das Abwahlbegehren sei bereits unstatthaft gewesen, weil es unter der Bedingung gestellt worden sei, dass er sein Amt als Rektor der Beklagten zu 1 wiederaufnehme. Wie Prozesshandlungen seien auch verwaltungsrechtliche Verfahrenshandlungen bedingungsfeindlich. Das Abwahlbegehren sei auch nicht auslegungsbedürftig oder einer anderweitigen Interpretation zugänglich. Der Abwahlausschuss habe das Abwahlbegehren nicht ausgelegt, sondern vielmehr in eigener Initiative umgedeutet. Ferner sei er aufgrund seiner bereits im März 2022 erfolgten Abwahl ein „vorläufiger Rektor“ gewesen. Als solcher habe er nicht abgewählt werden können, da es andernfalls zu der Situation habe kommen können, dass er ein „multipel vorläufiger Rektor“ gewesen sei. Auch habe er offensichtlich nicht abgewählt werden können, wenn er gegen seine erste Abwahl allein Klage erhoben, auf den (erfolgreichen) Eilrechtsschutz indes verzichtet hätte. Das Abwahlverfahren sei überdies auch rechtswidrig durchgeführt worden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 13.12.2022 erhobenen und statthaften Widerspruchs habe das Abwahlverfahren nicht durchgeführt werden dürfen. Das Abwahlbegehren sei ein Verwaltungsakt. § 44a Satz 1 VwGO, der restriktiv auszulegen sei, stehe der Statthaftigkeit seines Widerspruchs ebenfalls nicht entgegen. Ebenso sei der von ihm mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.12.2022 vorgenommenen förmlichen Beanstandung der Zulassung des Abwahlbegehrens nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LHG aufschiebende Wirkung zugekommen. Die Zulassung stelle keine Entscheidung des Hochschulrats dar; andere Ausnahmen vom Beanstandungsrecht des Rektors kenne das Gesetz gerade nicht. Des Weiteren sei die Durchführung des Abwahlverfahrens rechtswidrig auf die Kanzlerin der Hochschule für Musik Karlsruhe übertragen worden. Die Beklagte zu 1 habe nämlich unter Gebrauch ihres normativen Gestaltungsermessens die von § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG insoweit eröffnete Möglichkeit der Übertragung auf Hochschulexterne in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über das Verfahren zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Staatlichen Hochschule für Gestaltung vom 26.01.2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.02.2022 (nachfolgend: Abwahlsatzung) nicht übernommen. Auf der Grundlage dieser Regelung bleibe es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltung der Hochschule durch deren Mitglieder und Angehörige durchgeführt werde. Ferner lasse sich dem Protokoll zur Sitzung des Abwahlausschusses vom 07.12.2022, an welcher die Kanzlerin der Hochschule für Musik Karlsruhe nicht teilgenommen habe, entnehmen, dass nach der Übertragung der Verfahrensdurchführung noch der Termin für die hochschulöffentliche Aussprache, die Briefwahlmöglichkeit sowie die Abstimmungstage festgelegt worden seien. Dies seien aber alles Entscheidungen im Beritt der Zuständigkeiten der Kanzlerin gewesen, so dass der Abwahlausschuss nicht berechtigt gewesen sei, derart verfahrenslenkende Entscheidungen zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung erst nach der Sitzung habe beginnen sollen, fänden sich in dem Protokoll über die Sitzung des Abwahlausschusses vom 07.12.2022 nicht. Abgesehen davon ermögliche § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG auch keine teilweise Übertragung. Schließlich sei er rechtswidrig von der vollumfänglichen Beteiligung an der hochschulöffentlichen Aussprache und von der Leitung der und der Teilnahme an der Senatssitzung ausgeschlossen worden. Im Fall seiner ordnungsgemäßen Beteiligung wären die Stellungnahme des Senats und in der Folge die Abstimmung zu seinen Gunsten ausgegangen. Für eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG oder des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LVwVfG mangele es an einer planwidrigen Regelunglücke. Auch sei der mit seinem Ausschluss einhergehende Verfahrensfehler kausal für das Verfahrensergebnis. Die begehrte Aufhebung der Zulassungsentscheidung sei als Untätigkeitsklage statthaft. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung lässt sie durch ihre Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen ausführen, zu der hochschulöffentlichen Aussprache am 14.12.2022 sei der Kläger mit E-Mail vom 08.12.2022 eingeladen worden und habe an dieser auch teilgenommen. Auch zu den anschließend durchgeführten nichtöffentlichen Sitzungen des Senats und Hochschulrats sei der Kläger eingeladen worden, aber nicht erschienen, so dass sein Ausschluss schon nicht kausal für seine Abwahl geworden sei. Unabhängig davon sei der Ausschluss des Klägers während der Senatssitzung vom 14.12.2022 Ausfluss eines zwingenden Gebots des Rechtsstaatsprinzips gewesen, weil es unter der Geltung des Grundgesetzes schlichtweg undenkbar sei, dass der Rektor einer Hochschule das aus der Gruppe der Hochschullehrer heraus gegen ihn selbst gerichtete Abwahlverfahren oder auch nur einzelne Verfahrensschritte im Verfahren selbst leite und steuere. Da der Einschub in § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG, dass der Beamte des Landes mit Befähigung zum Richteramt, dem die Durchführung des Verfahrens übertragen werden solle, nicht der Hochschule angehören müsse, redundant sei, habe der Satzungsgeber diesen weglassen können, ohne inhaltlich etwas zu ändern. Denn das Wort „Landesbeamte“ bringe schon hinreichend zum Ausdruck, dass es sich nur um irgendeinen Beamten des Landes mit der Befähigung zum Richteramt handeln müsse. Im Übrigen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber eine entsprechende Änderung habe vornehmen wollen, zumal es zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung keinen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt bei ihr gegeben habe. Schließlich bringe § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG auch nicht zum Ausdruck, dass der Abwahlausschuss die Hoheit über das Verfahren durch Übertragung seiner Durchführung auf einen Landesbeamten verlieren würde. Auch nach der Übertragung verbleibe die originäre Behördenzuständigkeit beim Abwahlausschuss, welcher die Durchführung des Verfahrens auch jederzeit wieder an sich ziehen könne. Der Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Er lässt begründend durch seine Prozessbevollmächtigte ausführen, die auf die Aufhebung der Zulassung des Abwahlbegehrens vom 07.12.2022 gerichtete Klage sei bereits unzulässig, weil diese Entscheidung nach § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar sei. Das Abwahlbegehren sei auch nicht aufschiebend bedingt gewesen. Der Abwahlausschuss habe es im Lichte seiner ihm obliegenden Beratungspflicht im Interesse der Antragsteller sachdienlich ausgelegt und verbliebene Unklarheiten und Unsicherheiten durch Einbeziehung der Antragsteller geklärt. Der Kläger verkenne ferner, dass es sich bei der Zulassung des Abwahlbegehrens um einen unselbständigen – verwaltungsinternen – Schritt des Abwahlverfahrens handele. Für eine Abwahl auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG sei geklärt, dass deren Wirkung erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG nach außen vermittelt werde. Erst recht fehle es deshalb der der Abwahlentscheidung sachlich und zeitlich vorgelagerten Entscheidung über die Zulassung eines Abwahlbegehrens nach § 18a Abs. 5 Satz 1 LHG an einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Ebenso wenig sei die Ablehnung des Abwahlbegehrens der actus contrarius der Zulassung. Die Konsequenz der Verwaltungsaktqualität einer Zulassungsentscheidung sei überdies die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, wenn ein dagegen gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. In jedem Fall sei ein Widerspruch nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Der Kläger habe die Zulassungsentscheidungen des Abwahlausschusses auch nicht förmlich beanstanden können. Handlungen, die auf die Entziehung der Organstellung gerichtet seien, seien von § 16 Abs. 1 Satz 1 LHG nicht erfasst. § 18 Abs. 4, § 18a LHG seien insofern die spezielleren Verfahrensregelungen, denen sich entnehmen lasse, dass es sich bei der Abwahl nicht um einen „normalen“ Vorgang aus dem Bereich der Hochschulverwaltung handele. Des Weiteren sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Satzungsgeber im Wege eines beredten Schweigens die Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Abwahlverfahrens auf einen hochschulfremden Beamten habe ausschließen wollen. § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG schreibe ebenso wenig vor, dass die Durchführung des Verfahrens nur insgesamt auf einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden könne. Dass die Zuständigkeit der Kanzlerin erst nach dem Abschluss der Sitzung des Abwahlausschusses vom 07.12.2023 habe beginnen sollen, lasse sich aus dem Umstand ablesen, dass diese selbst nicht Teilnehmerin der Sitzung gewesen sei. Schließlich sei der Kläger als Adressat des Abwahlbegehrens auch nicht rechtswidrig von der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 14.12.2022 ausgeschlossen worden. Im Landeshochschulgesetz liege insoweit eine planwidrige Regelunglücke vor, welche in analoger Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LHG zu schließen sei. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man im Wege der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Mit Anerkenntnisurteil vom 19.09.2023 (6 K 1321/22) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe fest, dass die Abwahl des Klägers im März 2022 rechtswidrig war und das Funktionsamt des Klägers als Rektor der Beklagten zu 1 nicht beendet hat, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet war, dem Kläger trotz seiner Abwahl als Rektor im März 2022 zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben, sowie dass das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch seine Abwahl als Rektor der Beklagten zu 1 im März 2022 geendet hat und der Kläger aufgrund dieser Abwahl nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.11.2023 erhob der Kläger gegen den Beschluss des Senats der Beklagten zu 1 vom 14.12.2022, den Kläger von der Teilnahme an der Senatssitzung am 14.12.2022 auszuschließen, Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 6 K 4527/22 sowie auf die digitale Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 Bezug genommen.