OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 6862/00 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine unentgeltliche Übertragung begründet keine Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes. • Schuldbeitritt und beurkundete Schuldübernahme mit Sicherungsfunktion begründen vor Eintritt des Sicherungsfalls nur Eventualverbindlichkeiten. • Nach dem Tod des Übertragers begründete Zahlungen sind Nachlassverbindlichkeiten und machen die Übertragung nicht entgeltlich. • Mangels Anschaffungskosten scheidet die Berücksichtigung von Vorkosten nach § 10i EStG aus.
Entscheidungsgründe
Keine Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Sicherungs-Schuldbeitritten • Eine unentgeltliche Übertragung begründet keine Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes. • Schuldbeitritt und beurkundete Schuldübernahme mit Sicherungsfunktion begründen vor Eintritt des Sicherungsfalls nur Eventualverbindlichkeiten. • Nach dem Tod des Übertragers begründete Zahlungen sind Nachlassverbindlichkeiten und machen die Übertragung nicht entgeltlich. • Mangels Anschaffungskosten scheidet die Berücksichtigung von Vorkosten nach § 10i EStG aus. Die Tante des Klägers übertrug ihm 1995 unentgeltlich ein Mietwohngrundstück, behielt sich Nießbrauch vor und war Grundbucheintrag mit Belastungen versehen. Im Übertragungsvertrag war weder Kaufpreis noch die Übernahme von Krediten vereinbart. Nach dem Tod der Tante 1998 beantragte der Kläger Eigenheimzulage ab 1998 und setzte anteilige Verbindlichkeiten sowie Vorkosten (§ 10i EStG) als Anschaffungskosten an. Die Behörde und ein früheres Gericht sahen keine Übernahme von Verbindlichkeiten; spätere vorgelegte notarielle Schuldbeitritts- und Schuldübernahmeerklärungen datierten nach der Übertragung. Die Behörde lehnte Neuanträge und Einsprüche mit Verweis auf fehlende Entgeltlichkeit und Unbeachtlichkeit der Urkunden ab, worgegen der Kläger klagte. Das Verfahren wurde verbunden und vor dem FG Münster verhandelt. • Rechtliche Voraussetzung für Anschaffungskosten nach § 8 Satz 1 EigZulG ist ein entgeltlicher Erwerb; unentgeltliche Rechtsnachfolge begründet keine Anschaffungskosten. • Die vorgelegten Urkunden sind Schuldbeitritte bzw. Sicherungsübernahmen: Bei einem Schuldbeitritt bleibt die ursprüngliche Schuldnerschaft bestehen, ein Schuldnerwechsel und damit echte Schuldübernahme lagen nicht vor. • Die notarielle Erklärung des Klägers begründet ebenfalls nur persönliche Haftung mit Sicherungsfunktion; es fehlte an einem Vertrag mit dem Gläubiger, der die Tante aus der Schuld entlassen hätte. • Vor dem Tod der Tante entstanden dem Kläger nur Eventualverbindlichkeiten, die solange keine Anschaffungskosten darstellen, bis der Sicherungsfall eintritt und eine wirtschaftliche Belastung eintritt. • Zahlungen des Klägers nach Tod der Tante sind Nachlassverbindlichkeiten aus Gesamtrechtsnachfolge und machen die frühere Übertragung nicht entgeltlich. • Mangels Entgeltlichkeit entfällt der Anspruch auf Eigenheimzulage ab 1998 und damit die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Vorkosten nach § 10i EStG. • Auf die Frage der Änderungsmöglichkeit eines Bescheides nach § 110 Abs. 2 FGO oder eine mögliche Zulage ab 1999 kommt es nicht an, weil die Entgeltlichkeit fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Übertragung unentgeltlich war und die vorgelegten Schuldbeitritts- und Schuldübernahmeerklärungen lediglich Sicherungsfunktionen erfüllen; vor dem Tod der Tante entstanden deshalb nur Eventualverbindlichkeiten, keine Anschaffungskosten. Zahlungen nach dem Tod der Tante sind auf Nachlassverbindlichkeiten gestützt und ändern nichts an der Unentgeltlichkeit der Übertragung. Wegen fehlender Anschaffungskosten besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage ab 1998 und daher auch kein Anspruch auf Abzug der geltend gemachten Vorkosten nach § 10i EStG. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen.