Beschluss
7 V 1911/04 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für antragsgebundene Pfändungsschutzvorschriften (hier § 851b ZPO i.V.m. § 319 AO) ist vor dem Gericht zunächst der Antrag bei der Vollstreckungsbehörde erforderlich; erst nach Ablehnung steht der Verpflichtungsklage bzw. im Eilverfahren der Antrag auf einstweilige Anordnung offen.
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch (rechtliche Anspruchsgrundlage) als auch ein Anordnungsgrund (dringender, glaubhaft gemachter Bedarf zur Abwendung wesentlicher Nachteile) dargetan sind.
• Für laufende Unterhaltungskosten sind nur tatsächliche, laufende Zahlungsverpflichtungen glaubhaft zu machen; Rückstände und bloße Behauptungen über notwendige Instandsetzungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung von unaufschiebbaren Instandhaltungsaufwendungen.
• Die wirtschaftliche Existenz des Schuldners ist nur dann gefährdet, wenn die Verweigerung der Maßnahme die Existenz unmittelbar und glaubhaft bedroht; allgemeine Pauschalvorträge hierzu sind unzureichend.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Aufhebung von Mietpfändungen nach § 851b ZPO i.V.m. § 319 AO abgewiesen • Für antragsgebundene Pfändungsschutzvorschriften (hier § 851b ZPO i.V.m. § 319 AO) ist vor dem Gericht zunächst der Antrag bei der Vollstreckungsbehörde erforderlich; erst nach Ablehnung steht der Verpflichtungsklage bzw. im Eilverfahren der Antrag auf einstweilige Anordnung offen. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch (rechtliche Anspruchsgrundlage) als auch ein Anordnungsgrund (dringender, glaubhaft gemachter Bedarf zur Abwendung wesentlicher Nachteile) dargetan sind. • Für laufende Unterhaltungskosten sind nur tatsächliche, laufende Zahlungsverpflichtungen glaubhaft zu machen; Rückstände und bloße Behauptungen über notwendige Instandsetzungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung von unaufschiebbaren Instandhaltungsaufwendungen. • Die wirtschaftliche Existenz des Schuldners ist nur dann gefährdet, wenn die Verweigerung der Maßnahme die Existenz unmittelbar und glaubhaft bedroht; allgemeine Pauschalvorträge hierzu sind unzureichend. Die Antragstellerin ist Vermieterin und schuldet dem Finanzamt rund 685.000 Euro. Das Finanzamt pfändete Mietforderungen bei zwei Mietparteien. Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung der Pfändungen mit dem Hinweis, die Mieteinkünfte seien zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks und für notwendige Instandhaltungsarbeiten unverzichtbar; sie legte Bescheide und Zahlungsaufforderungen für Grundbesitzabgaben, Wasser und Versicherung vor, nannte außerdem notwendige Instandsetzungsmaßnahmen und eine geringe eigene Rente als einzige sonstige Einnahmequelle. Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass nur Kaltmieten gepfändet seien und andere Mittel zur Verfügung stünden; es bestreitet die Existenz verwertbarer Sicherheiten. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung der Pfändungen. Das Gericht prüfte, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung statthaft und begründet sei. • Statthaftigkeit: Bei inhaltsgebundenem Pfändungsschutz nach § 851b ZPO i.V.m. § 319 AO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der richtige Weg im Eilverfahren, da der Schuldner zuvor einen Antrag bei der Vollstreckungsbehörde stellen muss. • Anordnungsanspruch: Die Voraussetzungen des § 851b ZPO sind zum Teil dargelegt; laufende Unterhaltungskosten wurden konkret und durch Rechnungen glaubhaft gemacht (Grundbesitzabgaben, Wasser, Versicherung). Rückständige Zahlungen zählen nicht zu laufenden Unterhaltungskosten. • Glaubhaftmachung von Instandhaltungsbedarf: Für behauptete dringend notwendige Instandsetzungsaufwendungen fehlte es an konkreter und dokumentierter Darlegung; bloße Beschreibungen reichen nicht, zumal Vermieter Rücklagen bilden dürfen. • Anordnungsgrund: Es fehlt die Glaubhaftmachung eines unabweisbaren dringenden Bedarfs oder einer unmittelbaren Existenzbedrohung. Die Antragstellerin verfügt über eine Rente, die einen bescheidenen Lebensunterhalt sichert; pauschale Behauptungen über Existenzvernichtung genügen nicht. • Gesamtergebnis der Prüfung: Zwar sind einzelne Kosten als unentbehrlich glaubhaft gemacht, insgesamt fehlt aber der erforderliche Anordnungsgrund für eine einstweilige Aufhebung der Pfändungen. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Mietpfändungen wird abgewiesen. Zwar sind bestimmte laufende Unterhaltskosten glaubhaft gemacht worden, doch ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht dargetan: es fehlt die glaubhafte Darlegung einer unmittelbaren Gefährdung der persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz oder eines sonstigen unabweisbaren Nachteils. Behauptete dringende Instandhaltungsmaßnahmen wurden nicht hinreichend belegt, sodass eine vorläufige Aufhebung der Pfändungen nicht geboten ist. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.