Urteil
1 K 4329/06 Kg – Finanz- und Abgabenrecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2009:1117.1K4329.06KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob die Klägerin im Streitzeitraum Juli 2006 bis September 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit für diesen Zeitraum Kindergeldberechtigt ist. Die Klägerin hält sich seit 2002 in der Bundesrepublik auf. Sie ist afghanische Staatsangehörige und seit dem 9.1.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie ist die Mutter der beiden Kinder E, geb. 15.9.1998, und A, geb. 15.8.2003. Seit dem 1.1.2006 hat sie an einem Modellprojekt zur Integration in den Arbeitsmarkt teilgenommen. Im Rahmen dieser Maßnahme hat sie vom 1.4.2006 bis 31.7.2006 täglich von montags bis freitags in Teilzeit eine Basisqualifikation durchlaufen. Unterrichtsinhalte waren unter anderem Deutsch für das zukünftige Erwerbsleben, Einführung in die EDV, Grundkenntnisse der Mathematik und Bewerbungstraining. Im Zeitraum August 2006 bis August 2007 hat sie eine Fachqualifikation im hauswirtschaftlichen und pflegerischen Bereich des Bildungsinstituts M besucht. Integriert in diese Maßnahme war ein zweimonatiges Praktikum im H-Krankenhaus in K vom 29.1.2007 bis 23.3.2007. Seit dem 1.10.2007 geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Sie bezog im Zeitraum bis zur Erwerbstätigkeit ALG II. Die Klägerin hat mit Antrag vom 17.7.2006 Kindergeld für die beiden Kinder beantragt. Dieser Antrag ist durch Bescheid vom 26.7.2006 abgelehnt worden, da die damaligen Voraussetzungen des Kindergeldbezugs gemäß § 62 Abs. 2 EStG a.F. nicht vorlagen. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid vom 24.8.2006 wurde durch Entscheidung vom 2.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 12.10.2006 Klage eingereicht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des geänderten § 62 Abs. 2 EStG n.F. vorliegen, dass sie insbesondere aufgrund der Art und Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme eine der Erwerbstätigkeit gleichzusetzende Tätigkeit ausgeübt habe. Aufgrund ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seit 2002 seien die übrigen Voraussetzungen gegeben. Allerdings ist die Klägerseite auch weiterhin der Ansicht, dass die in § 62 Abs. 2 EStG n.F. vorgesehenen einschränkenden Bedingungen für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und deshalb verfassungswidrig wären. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2007 Kindergeld für die Kinder E und A in gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Erwerbstätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum fehlt. Die Qualifizierungsmaßnahme der Klägerin sei mit einer solchen Erwerbstätigkeit nicht gleichzustellen. Die gelte selbst dann, wenn die Qualifizierungsmaßnahme eine spätere Erwerbstätigkeit ermögliche. Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 6.5.2008 erörtert. Im Anschluss ist vom vorliegenden Verfahren das Verfahren hinsichtlich Kindergeld ab Oktober 2007 abgetrennt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Die Klägerin ist für den Streitzeitraum nicht Kindergeld berechtigt. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) EStG sind nicht erfüllt. Diese einschränkende Vorschrift ist verfassungsgemäß. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG, der in der vorliegenden Neuregelung gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist und im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, verlangt für das Vorliegen der Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers neben der hier vorliegenden Aufenthaltserlaubnis einen legalen Aufenthalt in der Bunderepublik (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 lit a) EStG) und entweder die berechtigte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, laufende Geldleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die Inanspruchnahme von Elterngeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) EStG). Zwar hält sich die Klägerin seit 2002 in der Bundesrepublik auf, der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin auch, dass dieser Aufenthalt legal i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) EStG erfolgte. Es fehlt jedoch am Vorliegen der in lit. b) dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen. Die Klägerin erhielt weder Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nämlich aufgrund von Maßnahmen zur Arbeitsförderung bzw. Lohnersatzleistungen, noch nahm sie Elternzeit in Anspruch. Sie erhielt stattdessen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nämlich Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II. Diese Leistungen sind mit Geldleistungen nach dem SGB III nicht vergleichbar (so auch FG Köln, Urteil vom 20.12.2007, 14 K 2820/03, EFG 2008, 555). Die Klägerin war auch nicht erwerbstätig i.S.d. Vorschrift. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird in § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) EStG nicht definiert worden. Eine Definition der Erwerbstätigkeit ergibt sich aber aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 AufenthG unter Verweis auf § 7 SGB IV. Danach versteht man unter einer Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung als Beschäftigung. Der Verweis auf § 2 Abs. 2 AufenthG ist im vorliegenden Fall vorzunehmen, da auch ansonsten an die Begriffsbestimmung des AufenthG angeknüpft wird (so auch FG Köln, Urteil vom 20.12.2007, 14 K 2820/03, EFG 2008, 555; FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2007, 16 K 427/05, EFG 2007, 1787; a.A. wohl FG Köln, Vorlagebeschluss vom 09.05.2007, 10 K 1689/07, DStRE 2008, 160). Da die Klägerin unstreitig nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit, also einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen ist und auch nicht eine betriebliche Berufsausbildung im Streitzeitraum absolviert hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Teilnahme an einem Modellprojekt zur Integration in den Arbeitsmarkt. Diese Maßnahme wurde von einer nichtbetrieblichen Bildungseinrichtung durchgeführt und ist einer betrieblichen Berufsausbildung nicht vergleichbar. Ziel der Maßnahme war die Integration in den Arbeitsmarkt durch Erwerb von Basisqualifikationen. Sie ist somit im Vorfeld einer in § 7 SGB IV genannten Beschäftigung angesiedelt. Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit auf Tätigkeiten, die bereits eine Integration in den Arbeitsmarkt darstellen, entspricht nach Ansicht des Senats auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) EStG n.F. Dieser knüpft bei der in Nr. 3 dieser Vorschrift genannten Aufenthaltserlaubnis, u.a. einer solchen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, den Kindergeldbezug bewusst an die bereits erfolgte Integration in den Arbeitsmarkt (so auch BFH-Urteil vom 30.7.2009 III R 54/07, juris; vom 30.07.2009, III R 60/07, juris). Diese Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern ist nach Auffassung des Senats verfassungskonform. Aus Sicht des Senats ist erst bei Integration in den Arbeitsmarkt typisierend betrachtet die vom BVerfG im Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 unter B. III. 4) verlangte Prognose möglich, dass nun der Ausländer dauerhaft und langfristig integriert in der Bundesrepublik lebt. Nur in einem solchen Fall ist eine Gleichstellung mit anderen in § 62 Abs. 1 EStG Kindergeldberechtigten geboten. Bei Ausländern, die keine Erwerbstätigkeit vorweisen können, ging das BVerfG zu Recht davon aus, dass das Existenzminimum der Kinder dieser Ausländer durch staatliche Fürsorgeleistungen in ausreichendem Maße gesichert ist (so auch BFH-Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02, BStBl II 2009, 913, bestätigt u.a. durch BFH-Urteil vom 30.07.2009 III R 54/07, juris). Die im als unzulässig vom BVerfG durch Beschluss vom 6.11.2009 (2 BvL 4/07, juris) zurückgewiesenen Vorlagebeschluss des FG Köln vom 09.05.2007 (10 K 1690/07, EFG 2007, 1247) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG teilt der Senat nicht. Auch unter diesen Gesichtspunkten hält der Senat das dargestellte Ergebnis für sachgerecht. Die Klägerin erhält im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Leistungen auch für die Kinder. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht erkennbar.