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Urteil

10 K 1689/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachbar kann nur gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn diese nachbarschützende Vorschriften verletzt und hierfür keine Befreiung vorliegt. • Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf (§ 6 Abs.1 Satz2 lit. b BauO NRW). • Terrassen, die nicht höher als 1 m über Geländeoberfläche hinausragen, lösen keine Abstandflächenpflicht aus (§ 6 Abs.10 Satz1 Nr.2 BauO NRW). • Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans begründet das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO) keine weitergehende Begrenzung der Maßfestsetzungen des Plans. • Verschattung und Beeinträchtigungen, die innerhalb der durch Bebauungsplan und Bauordnung vorgegebenen Grenzen liegen, sind in städtischer Bebauung grundsätzlich hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen genehmigten Anbau und Terrasse • Ein Nachbar kann nur gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn diese nachbarschützende Vorschriften verletzt und hierfür keine Befreiung vorliegt. • Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf (§ 6 Abs.1 Satz2 lit. b BauO NRW). • Terrassen, die nicht höher als 1 m über Geländeoberfläche hinausragen, lösen keine Abstandflächenpflicht aus (§ 6 Abs.10 Satz1 Nr.2 BauO NRW). • Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans begründet das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO) keine weitergehende Begrenzung der Maßfestsetzungen des Plans. • Verschattung und Beeinträchtigungen, die innerhalb der durch Bebauungsplan und Bauordnung vorgegebenen Grenzen liegen, sind in städtischer Bebauung grundsätzlich hinzunehmen. Der Beigeladene beantragte den Bau eines zweigeschossigen Anbaus mit Terrasse an seinem Doppelhausgrundstück, grenzständig zum Grundstück des Klägers. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren genehmigt; der Kläger wurde hiervon informiert und erhob Klage. Streitgegenstand ist die behauptete Verletzung nachbarlicher Rechte durch Grenzbau, insbesondere durch Verschattung der Terrasse des Klägers. Das Grundstück liegt im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans mit offener Bauweise und festgesetzten Baugrenzen; im Rückwärtbereich ist ohne Grenzabstand Bauen zulässig. Die Terrasse sollte bis in den rückwärtigen Bereich reichen, ist aber nicht höher als 1 m über Geländeniveau geplant. Das Verwaltungsgericht führte eine Ortsbesichtigung durch und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat keine eigenen nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. • Nachbarrechte greifen nur, wenn nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt werden und keine Befreiung vorliegt; hier sind solche Voraussetzungen nicht gegeben. • Abstandflächen nach § 6 BauO NRW sind nicht verletzt: Planungsrechtlich ist ohne Grenzabstand zu bauen, weil der Bebauungsplan die offene Bauweise und Doppelhäuser ermöglicht (§ 6 Abs.1 Satz2 lit. b BauO NRW). • Die rechtliche Einordnung als Doppelhaus richtet sich nach dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände; diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Bebauung abgestimmt aneinander liegt. • Die Terrasse ist keine bauliche Anlage i.S. von Abstandflächenpflichten, weil sie nicht höher als 1 m über Geländeoberfläche ist (§ 6 Abs.10 Satz1 Nr.2 BauO NRW), und liegt im zulässigen Bereich gemäß Bebauungsplan und § 23 Abs.5 Satz2 BauNVO. • Die Gestaltungssatzung entfaltet keine nachbarschützende Wirkung, und der Kläger hat hierzu unsubstantiiert vorgetragen. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs.1 BauNVO gewährt keine weitergehende Einschränkung der Maßfestsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans; das Vorhaben entspricht Nutzungsart, Maßangaben sowie Grund- und Geschossflächenfestsetzungen. • Verschattung und Beeinträchtigungen, die im Rahmen der zulässigen grenzständigen Bauweise auftreten, sind in städtischer Lage hinzunehmen; hier liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Nutzung unzumutbar machen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind und das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sind Abstandflächen nicht ausgelöst, die Terrasse ist nach Bauordnung zulässig und die Doppelhauskonstellation erlaubt grenzständiges Bauen. Etwaige Verschattung der Terrasse ist innerhalb des durch Plan- und Bauordnungsrecht gesetzten Rahmens hinzunehmen und führt nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.