Urteil
10 K 1655/09 E – Finanz- und Abgabenrecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2010:0616.10K1655.09E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern der beiden Kinder K1..... und K2...... In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in einer Höhe von insgesamt 10.567,38 EUR geltend. Der Beklagte erkannte den Teil der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen an, der auf Kosten für Ärzte, Arzneimittel und ärztliche Behandlungen entfiel, kürzte diesen Betrag um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zog vom Gesamtbetrag der Einkünfte einen Betrag in Höhe von 947 EUR ab. Bei folgenden Aufwendungen vertrat der Beklagte hingegen die Auffassung, es könne sich mangels eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attests nicht um außergewöhnliche Belastungen handeln: Lerntherapie X.... (Förderung von K1..... im schulischen Bereich) 1.575,00 EUR Y.... Lerntherapie (Förderung von K1..... im schulischen Bereich) 540,00 EUR Behandlung S. Z.... (energetische Heilbehandlungen bei den Kindern und der Klägerin) 570,00 EUR Behandlungen A. Q.... (ganzheitliche Beratung und Behandlung und Energieberatung bei der Klägerin) 1.370,00 EUR Arbeit N. V.... (Feng Shui-Arbeiten in Haus und Garten/Kristallarbeit) 1.270,00 EUR Behandlungen R (Fortbildung Spirituelles Lebens- management und Beratung) 1.888,55 EUR Fahrtkosten zu den Behandlungen und Sitzungen 942,00 EUR 8.155,55 EUR Auf die zum Beleg für die Aufwendungen zur Einkommensteuerakte gereichten Rechnungen wird inhaltlich Bezug genommen. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger erfolglos. Einspruch ein. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger weiterhin das Ziel, dass auch die geltend gemachten 8.155,55 EUR als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbe-trag der Einkünfte abgezogen werden können. Sie tragen vor, die Aufwendungen hätten der Beseitigung von Krankheiten gedient. Die Tochter K2..... habe an unerklärlichen Ohnmachtsanfällen gelitten, bei deren Behandlungen ärztliche Therapien versagt hätten. Erst durch die Behandlung bei Frau Z...., R und Frau Q.... habe die Ursache dieser Leiden ausfindig gemacht werden können. K2..... habe daher auf (von Schulmedizinern verschriebene) Medikamente verzichten können, die bei ihr Übelkeit, Hautausschläge, Erbrechen und Kopfschmerzen hervorgerufen hätten. Zudem leide K1..... an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Diese stelle stets eine Krankheit dar, weil eine Lese- und Rechtschreibschwäche stets auf psychischen oder physischen Störungen beruhe. Hinzu komme, dass K1..... unter Problemen mit Mitschülern und Lehrern gelitten habe. Durch die Behandlung von Frau Z.... und den Besuch der Lerntherapien habe er erhebliche Hilfeleistungen bekommen und große Fortschritte im schulischen Bereich gemacht. Auch bei dem Krankheitsbild der Klägerin (Müdigkeitserscheinungen und schlechtes Blutbild aufgrund von Eisenmangel) hätten ärztliche Behandlungen keinen Erfolg gebracht. Erst durch die Alternativmethoden sei eine Besserung eingetreten. Innerhalb der Familie habe ferner eine familiäre Problematik psychischen Ursprungs vorgelegen. Diese habe durch das Lebensmanagement und die Beratung bei R aufgelöst werden können. Die Kläger meinen, bei der Behandlung solcher Krankheiten sei für die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kein amts- oder vertrauensärzt-liches Attest erforderlich. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn bei der Behandlung mittels Alternativmethoden ein ärztliches Attest verlangt werde. Hierdurch würden diese Behandlungsmethoden ärztlichen Heilmethoden willkürlich nicht gleichgestellt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 02.03.2004, 1 BvR 784/03) ergebe sich aber, dass Heiler und Ärzte gleich zu behandeln seien. Zumindest aber müsse es ausreichend sein, wenn irgendein Therapeut oder Heiler ein entsprechendes Attest ausstelle. Es sei unzumutbar, wenn verlangt würde, dass ein Amtsarzt das Attest ausstelle, der in der Regel eine klassische Ausbildung genossen habe und in alternativen Behandlungsmethoden nicht ausgebildet sei. Ein Schulmediziner sei nicht in der Lage die objektive Eignung alternativer Behandlungsmethoden beurteilen zu können. Die Kläger tragen schließlich vor, die alternativen Behandlungsmethoden dürften nicht als minderwertig betrachtet werden. Hinter ihnen stehe häufig ein Jahrtausende altes Wissen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer in Höhe von 4.364 EUR, die Kirchensteuer in Höhe von 107,46 EUR und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 0,00 EUR festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass auf ein im Voraus ausgestelltes amtsärztliches Attest nicht verzichtet werden könne, denn die in Anspruch genommenen Leistungen dienten nicht ausschließlich der Behandlung oder Linderung einer Krankheit aufgrund einer medizinischen Indikation. Durch das Erfordernis eines amtsärztlichen Attests würden die alternativen Heilmethoden auch nicht willkürlich gegenüber anderen Heilmethoden ungleich behandelt. Bei allgemein anerkannten medizinischen Methoden sei vielmehr häufig offenkundig, dass es sich um Heilbehandlungen handele. Hinzu komme, dass allein der Amts- oder Vertrauensarzt die notwendige Sachkunde und Neutralität besitze, um die medizinische Indikation beurteilen zu können. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze und der Einkommensteuerakte Bezug genommen. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen in Höhe von 8.155,55 EUR nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596). Keine außergewöhnlichen Belastungen werden dagegen durch Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinne. Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (BFH-Urteile vom 26.02.1992, III R 8/91, BStBl. II 1993, 278; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. C 45 (Stand: Januar 2001)). Um - insbesondere bei umstrittenen wissenschaftlichen Methoden (BFH-Beschluss vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008; Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543) - die Aufwendungen für die Behandlung echter Krankheiten von Aufwendungen für allgemeine, der Gesundheit förderliche Maßnahmen abzugrenzen, verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank; vom 29.05.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865; Urteile vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602). Einem solchen Gutachten stehen Stellungnahmen des behandelnden Arztes, insbesondere auch eine fachärztliche Empfehlung nicht gleich (BFH-Beschluss vom 14.12.2007, III B 178/06, BFH/NV 2008, 561). Zum einen sollen durch die Einschaltung eines Amts- oder Vertrauensarztes - oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers wie einer Beihilfestelle oder einer gesetzlichen Krankenkasse - Gefälligkeitsgutachten vermieden werden. Diese sind zu befürchten, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische oder psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt wie auch ein die außergewöhnliche Methode anwendender Heiler die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte, um das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht zu gefährden (BFH-Urteile vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543; vom 14.08.1997, III R 67/96, BStBl. II 1997, 732). Zum anderen ist eine vorherige Begutachtung grundsätzlich deshalb erforderlich, weil sich frühere Gegebenheiten - z.B. die Umweltbelastung nach der Beseitigung emittierender Gegenstände oder der Gesundheitszustand vor der streitigen Behandlung - im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841). Nur ausnahmsweise kann hiernach auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden, etwa wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen konnte (BFH-Urteil vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602) oder wenn der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen kann (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; Beschluss vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank). Durch diese strikten Vorgaben für den Nachweis verletzt der Senat nicht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Rechtsprechung darf allgemeingültige Kriterien zur Erfüllung der Nachweispflicht aufstellen (BFH-Urteile vom 02.04.1998, III R 67/97, BStBl. II 1998, 613; vom 30.06.1995, III R 52/93, BStBl. II 1995, 614). Ist in einer Vielzahl von Verfahren über gleichartige Sachverhalte zu entscheiden, geht es bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis im Rahmen des Zumutbaren geführt werden kann, auch um rechtliche Wertungen, die einer Verallgemeinerung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; vom 08.07.1994, III R 48/93, BFH/NV 1995, 24). Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO ist es den Steuerpflichtigen zumutbar, vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten einzuholen (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat im vorliegenden Fall nicht feststellen können, dass die Aufwendungen den Klägern aufgrund von Krankheiten zwangsläufig entstanden und es sich nicht nur um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelte. Zum Teil hat er bereits nicht feststellen können, dass überhaupt eine behandlungsbedürftige Krankheit vorlag; im Übrigen ist nicht in geeigneter Form nachgewiesen worden, dass die Maßnahmen, für die die Aufwendungen anfielen, überhaupt der Beseitigung eines Krankheitsbildes bzw. des konkret geschilderten Leidens dienen konnten. 1. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Behandlung von K1..... und die Beseitigung der familiären Problematik ist nicht nachgewiesen worden, dass den Aufwendungen eine Krankheit zugrunde lag. Eine Krankheit bezeichnet einen anormalen, regelwidrigen Zustand, unabhängig davon, ob er körperlicher, geistiger oder seelischer Art ist. Entscheidend ist, ob die medizinische Wissenschaft die Störung als Krankheit anerkennt. Hinzu kommen muss ferner, dass es sich um eine Störung oder Behinderung von solchem Gewicht handelt, dass nach herrschender Auffassung eine medizinische Behandlung notwendig ist (Arndt, a.a.O., Rz. C 44). a) Übertragen auf den vorliegenden Fall sind K1.....s Schwierigkeiten mit den Mitschülern und Lehrern keine Krankheit. Zwischenmenschliche Probleme, wie sie in einer Gemeinschaft immer wieder auftreten können, stellen für sich genommen noch keinen anormalen, regelwidrigen Zustand dar, der einer Behandlung bedürfte. b) Ebenso wenig hat der Senat feststellen können, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche von K1..... eine Krankheit darstellte. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht stets eine Krankheit dar. Eine Krankheit liegt nur vor, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Hessisches FG, Urteil vom 06.08.2009, 12 K 1536/05, Juris-Datenbank; FG München, Urteil vom 20.03.2009, 10 K 1565/08, Juris-Datenbank; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2008, 3 K 159/07, Juris-Datenbank; Arndt, a.a.O., Rz. C 44). Ob eine Hirnfunktionsstörung und nicht nur eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche vorliegt, kann - ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des BFH - allein anhand einer vor Behandlungsbeginn durchgeführten amtsärztlichen Begutachtung ermittelt werden (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Loschelder in: Schmidt, EStG, Kommentar, 29. Aufl. 2010, § 33 Rz. 35 (Legasthenie)). Im vorliegenden Fall hat der erkennende Senat nicht feststellen können, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche von K1..... tatsächlich eine Krankheit darstellte. Die Kläger haben K1..... vor Behandlungsbeginn nicht durch den Amtsarzt untersuchen lassen. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass die Kläger K1..... vor Behandlungsbeginn überhaupt durch eine medizinisch geschulte Person daraufhin haben untersuchen lassen, ob seine Schwäche Krankheitswert hatte. c) Eine behandlungsbedürftige Krankheit hat der Senat schließlich auch insoweit nicht feststellen können, als die Kläger vortragen, sie hätten ein Lebensmanagementprogramm und eine Beratung bei R zur Beseitigung einer familiären Problematik psychischen Ursprungs in Anspruch nehmen müssen. Der nicht weiter substantiierte Vortrag der Kläger lässt keinerlei Schlüsse dahingehend zu, worum es sich bei der familiären Problematik konkret handelte und ob ihr - etwa aufgrund eines anormalen, regelwidrigen geistigen oder seelischen Zustands - ein Krankheitswert zukam. 2. Ferner steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Aufwendungen für die Feng Shui-Arbeiten in Haus und Garten und die Kristallarbeit zwecks Linderung oder Beseitigung einer Krankheit entstanden sind. Die Kläger selbst haben weder vorgetragen noch ist anhand der vorliegenden Unterlagen erkennbar, aufgrund welcher Krankheit die Kläger diese Maßnahmen durchführen ließen. Hinzu kommt, dass bereits konzeptionell bei Feng Shui und den mit ihm zusammenhängenden Kristallarbeiten nicht ersichtlich ist, dass nicht nur eine Steigerung des - für § 33 EStG unerheblichen - Wohlbefindens, sondern die Heilung bestimmter Krankheiten bezweckt wird. Feng Shui stellt einen Zweig der daoistischen Philosophie dar, der im Westen unter dem Einfluss von New Age und Esoterik vorwiegend der Harmonisierung von Wohnräumen dienen soll. Kristallarbeiten mit energetischem Einfluss, die häufig im Zusammenhang mit Feng Shui-Maßnahmen angewandt werden, sollen nach Auffassung ihrer Anhänger die Lebensenergie Qi in Wohnräumen regulieren (ausführlich hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Feng_Shui). 3. Im Übrigen mag dahingestellt bleiben, ob die nicht näher belegten und diagnostizierten Leiden der Klägerin (schlechtes Blutbild aufgrund Eisenmangels) und ihrer Tochter K2..... (unerklärliche Ohnmachtsanfälle und durch Medikamente hervorgerufenen Nebenwirkungen) bereits Krankheiten im Sinne der Rechtsprechung zu § 33 EStG darstellten. Zumindest ist nicht feststellbar, dass die in Anspruch genommenen Behandlungen der Heilung dienen konnten. Die Kläger haben insoweit kein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt, dass es dem Senat ermöglicht hätte zu beurteilen, dass eine medizinische Indikation für die konkret durchgeführten Behandlungen bestand. Auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest kann im vorliegenden Fall ausgehend von den erläuterten allgemeinen Grundsätzen auch nicht ausnahmsweise verzichtet und der Nachweis durch das Zeugnis der behandelnden Heiler oder anderer (nachträglich begutachtender) alternativer Heiler geführt werden. Hierdurch wäre die Objektivität des Testats nicht in gleicher Weise sichergestellt wie bei einem Gutachten durch den Amtsarzt. Mit seiner Auffassung verletzt der Senat nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010, 1 BvR 529/09, Juris-Datenbank). Gegen diese Vorgaben verstößt der Senat im vorliegenden Fall nicht, weil er - entgegen der Auffassung der Kläger - wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt. Im Gegenteil behandelt er, indem er auch in diesem Fall ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest verlangt, Schulmediziner mit den alternativen Heilern gleich. Auch die behandelnden Schulmediziner dürfen bei Vorliegen der geschilderten Umstände nicht selbst das Attest ausstellen oder dies durch einen Facharzt besorgen lassen, weil insoweit die notwendige Objektivität nicht sichergestellt wäre. Durch das Erfordernis eines amts- oder vertrauensärztlichen Attestes werden - entgegen der Auffassung der Kläger - alternative Heiler auch nicht deshalb im Verhältnis zu schulmedizinischen Ärzten faktisch schlechter gestellt, weil ein Amts- oder Vertrauensarzt, der ein Medizinstudium durchlaufen hat, nicht bereit ist, alternative Heilmethoden anzuerkennen. Hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte pauschale Behauptung der Kläger, die die Objektivität dieser Berufsgruppe ohne jeden Beleg allgemein in Frage stellt, obwohl die mangelnde Anerkennung alternativer Heilmethoden im Einzelfall auch an der fehlenden, aber notwendigen Beweisbarkeit der Heilungseignung liegen kann und nicht durch persönliche Vorurteile des Arztes begründet ist. Wenn das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes in Einzelfällen tatsächlich dem Stand der Wissenschaft nicht entsprechen sollte und daher fehlerhaft ist, bleibt es den Steuerpflichtigen - auch in Fällen umstrittener schulmedizinischer Maßnahmen - unbenommen, das Attest selbst anzugreifen und sich um ein objektiv erstelltes Attest zu bemühen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.