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Beschluss

1 BvR 529/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Zweitwohnungsteuer, die an das Innehaben einer Nebenwohnung anknüpft und die Nettokaltmiete zugrunde legt, ist als örtliche Aufwandsteuer von Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt. • Die Anknüpfung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung an melderechtliche Kriterien ist zur praktikablen und gleichheitsgerechten Erfassung typisierter Aufwandstatbestände verfassungsrechtlich zulässig. • Die Besteuerung von Studierenden, die weiterhin überwiegend bei den Eltern wohnen, aber eine am Studienort belegene Wohnung unterhalten, verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungsteuer zulässig: Studenten im Kinderzimmerfall steuerpflichtig • Eine kommunale Zweitwohnungsteuer, die an das Innehaben einer Nebenwohnung anknüpft und die Nettokaltmiete zugrunde legt, ist als örtliche Aufwandsteuer von Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt. • Die Anknüpfung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung an melderechtliche Kriterien ist zur praktikablen und gleichheitsgerechten Erfassung typisierter Aufwandstatbestände verfassungsrechtlich zulässig. • Die Besteuerung von Studierenden, die weiterhin überwiegend bei den Eltern wohnen, aber eine am Studienort belegene Wohnung unterhalten, verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer war seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen (Miete 76,88 €), zugleich blieb er im Kinderzimmer seiner Eltern in Y. gemeldet. Die Stadt Aachen setzte für August bis Dezember 2006 Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € fest; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Aachener Satzung definierte Zweitwohnung u.a. durch Verweisung auf das Meldegesetz und erfasste als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 3 Abs.1, Art. 6 Abs.1 und Art. 11 Abs.1 GG, insbesondere weil die Satzung nach melderechtlicher Zuordnung differenziere und so Personen unterschiedlich belaste, obwohl diese in gleichem Maße leistungsfähig seien. Er machte geltend, er trage nur Aufwand für die Wohnung am Studienort, nicht aber für die bei den Eltern verbleibende Wohnung. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß nach Art. 105 Abs. 2a GG: Maßgeblich ist der äußere Konsumzustand (Innehaben einer Zweitwohnung) als Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; auf die Finanzierungsquelle kommt es nicht an. • Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt regelmäßig einen mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Zustand dar; die Steuer erfasst somit die Einkommensverwendung typisierend und praktikabel. • Es ist verfassungsgemäß, von der Steuerpflicht nicht auf den Zweck des Aufenthalts (z.B. Ausbildung) abzustellen; der Satzungsgeber darf typisierend vorgehen und Ermäßigungen gesondert regeln. • Die Verweisung auf das Melderecht zur Feststellung der Nebenwohnung ist sachgerecht und verwaltungspraktisch gerechtfertigt, weil die tatsächliche Nutzung der Wohnung das äußerlich erkennbare Merkmal des Aufwands darstellt und die Anwendung in Massenvorgängen vereinfacht. • Die unterschiedliche Behandlung von Studenten mit vorwiegendem Aufenthalt am Studienort gegenüber solchen mit vorwiegendem Aufenthalt am Elternhaus verletzt Art. 3 Abs.1 GG nicht, weil die Differenzierung realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und sachlich einleuchtend ist. • Die Besteuerung im "Kinderzimmerfall" greift nicht in den Schutzbereich der Familie nach Art. 6 Abs.1 GG ein: die Steuer belastet nicht gezielt oder typischerweise das familieninterne Zusammenleben und ist nicht so hoch, dass sie gravierenden Druck zur Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft ausübt. • Die Zweitwohnungsteuer berührt die Freizügigkeit (Art.11 Abs.1 GG) nicht in eingriffsähnlicher Weise; Abgaben dieser Größenordnung erzeugen regelmäßig keine gleichwirkende Beschränkung der Wohnsitzwahl. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Aachen für den Zeitraum August bis Dezember 2006 ist verfassungsgemäß begründet: Die Satzung entspricht den Anforderungen an eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG, die Typisierung und die Verweisung auf melderechtliche Kriterien sind sachlich gerechtfertigt und verwaltungspraktisch geboten. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Damit bleibt die Steuerfestsetzung gegen den Beschwerdeführer bestehen, weil der äußere Zustand des Innehabens einer Zweitwohnung als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausreichend erfasst ist und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung der Satzung bestehen.