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Urteil

3 K 4434/09 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Kapitalerhöhung kann der Neugesellschafter durch Eintragung ins Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert sein, wenn der gemeine Wert der neuen Anteile die geleistete Einlage übersteigt (§§ 1 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.1 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG). • Die Bestimmung des Zuwendenden und des Beschenkten richtet sich nach der zivilrechtlichen Gestaltung der Verträge, nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Schenkungssteuer als Verkehrssteuer). • § 174 Abs.3 AO ermöglicht die Nachholung einer Steuerfestsetzung, wenn ein bestimmter Sachverhalt zunächst in der Annahme unberücksichtigt blieb, er gehöre in einen anderen Bescheid, und sich diese Annahme als unrichtig erweist; die Vorschrift kann auch bei erstmaliger Festsetzung anwendbar sein. • § 174 Abs.3 Satz 2 AO kann die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Nachholung der Steuerfestsetzung zugunsten der Verwaltung modifizieren, wenn die Festsetzungsfrist für die andere (zuvor angesetzte) Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. • § 176 Abs.2 AO schützt nicht gegen Erstbescheide; ein auf Verwaltungsvorschriften gestütztes Vertrauen ist für Erstbescheide nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Schenkungsteuer bei Kapitalerhöhung: Neugesellschafter als Beschenkter; §174 Abs.3 AO anwendbar • Bei einer Kapitalerhöhung kann der Neugesellschafter durch Eintragung ins Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert sein, wenn der gemeine Wert der neuen Anteile die geleistete Einlage übersteigt (§§ 1 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.1 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG). • Die Bestimmung des Zuwendenden und des Beschenkten richtet sich nach der zivilrechtlichen Gestaltung der Verträge, nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Schenkungssteuer als Verkehrssteuer). • § 174 Abs.3 AO ermöglicht die Nachholung einer Steuerfestsetzung, wenn ein bestimmter Sachverhalt zunächst in der Annahme unberücksichtigt blieb, er gehöre in einen anderen Bescheid, und sich diese Annahme als unrichtig erweist; die Vorschrift kann auch bei erstmaliger Festsetzung anwendbar sein. • § 174 Abs.3 Satz 2 AO kann die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Nachholung der Steuerfestsetzung zugunsten der Verwaltung modifizieren, wenn die Festsetzungsfrist für die andere (zuvor angesetzte) Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. • § 176 Abs.2 AO schützt nicht gegen Erstbescheide; ein auf Verwaltungsvorschriften gestütztes Vertrauen ist für Erstbescheide nicht anwendbar. Die Klägerin (R GmbH) wurde Anfang Februar 1998 gegründet und sollte im Rahmen einer Kapitalerhöhung der RR GmbH 60 % der Anteile erwerben. Die R1L (Luxemburg) war Alleingesellschafterin der Klägerin; die bisherigen Gesellschafter der RR GmbH waren zwei liechtensteinische Gesellschaften (U und O AG) im Einflussbereich der Familie N und gehalten von der H-Stiftung. Nach der Kapitalerhöhung vom 05.02.1998 erwarb die neu gegründete Klägerin die neuen Geschäftsanteile gegen Barzahlung, wobei der gemeine Wert der Anteile unstreitig den Nennwert überstieg. Die Finanzverwaltung setzte später Schenkungsteuer gegen die Begünstigten der H-Stiftung fest; nach BFH-Entscheidung nahm die Verwaltung an, die Klägerin sei als Begünstigte zu behandeln und setzte Schenkungsteuer gegen sie nach. Die Klägerin klagt gegen den Schenkungsteuerbescheid und rügt u.a. Vertrauensschutz (§176 AO), Festsetzungsverjährung (§169 ff. AO) und materielle Rechtswidrigkeit. • Rechtliche Grundlagen: Schenkungsteuerpflicht folgt aus §§1 Abs.1 Nr.2,7 Abs.1 Nr.1, Entstehung bei Ausführung der Zuwendung nach §9 Abs.1 Nr.2 ErbStG; Bestimmung von Zuwendendem/Beschenktem nach zivilrechtlicher Vertragsgestaltung; BFH-Rechtsprechung zur Bereicherung durch Kapitalerhöhung (z.B. II R 42/99, II R 6/98). • Feststellung der Bereicherung: Mit Eintragung der Kapitalerhöhung erwarb die Klägerin originär 60 % der Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die geleistete Einlage überstieg; die Differenz stellt die Bereicherung und damit eine freigebige Zuwendung dar. Die Entreicherung traf anteilig die Altgesellschafter (u. a. O AG). • Subjektives Tatbestandsmerkmal (§7 Abs.1 Nr.1 ErbStG): Bei erheblicher Wertdifferenz ist billigend in Kauf genommene Teil-Unentgeltlichkeit anzunehmen; die Klägerin hat nicht schlüssig bewiesen, die Bereicherung habe nahezu ausschließlich den geschäftlichen Interessen der Zuwendenden gedient. Zeugenaussagen und vorgelegte Unterlagen stützen die Annahme eines zumindest bedingten Bereicherungswillens der Altgesellschafter. • Anwendung des §174 Abs.3 AO: Der maßgebliche bestimmte Sachverhalt (Übertragung der neuen Anteile durch Altgesellschafter an die Klägerin) war der Verwaltung bekannt, wurde zunächst im Glauben berücksichtigt, er gehöre in andere Bescheide (gegen Begünstigte der H-Stiftung), und diese Annahme stellte sich als unrichtig heraus; die Klägerin hat durch ihr Verhalten und das ihrer Berater die Nichtberücksichtigung bei sich mitveranlasst, daher war die Nachholung der Festsetzung gegenüber der Klägerin zulässig. • Festsetzungsverjährung (§169 ff. AO): Die Nachholung war nicht verjährt, weil §174 Abs.3 Satz2 AO die Nachholung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die andere Steuerfestsetzung ermöglicht und die Frist für die ursprünglichen Bescheide am relevanten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. • §176 Abs.2 AO/Vertrauensschutz: Diese Vorschrift schützt nicht gegen Erstbescheide; die Klägerin konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der angefochtene Bescheid ein Erstbescheid war. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Klage unzulässig nicht, aber unbegründet; Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision zugelassen wegen nicht eindeutiger Auslegung von §174 Abs.3 AO. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht stellt fest, dass die Klägerin durch die Kapitalerhöhung vom 05.02.1998 auf Kosten der Altgesellschafter eine freigebige Zuwendung erlangt hat, weil der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die einbezahlte Gegenleistung überstieg; damit ist die Klägerin steuerpflichtige Beschenkte und die Schenkungsteuerfestsetzung rechtmäßig. Die Berufung auf Vertrauensschutz nach §176 Abs.2 AO greift nicht, weil es sich um einen Erstbescheid handelt. Eine Einrede der Festsetzungsverjährung scheitert, weil §174 Abs.3 AO die Nachholung der Steuerfestsetzung ermöglicht und die Festsetzungsfrist für die zuvor angesetzten Bescheide noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.