II R 42/99
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Dezember 2000 II R 42/99 ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Übernahme von GmbH-Anteilen bei Kapitalerhöhung unter demgemeinen Wert als Schenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau spricht und wie das Landgericht offenbar meint, in einem solchen Fall die Anwendung des §19 Abs. 4 KostO generell ausscheidet. Denn jedenfalls ist zu fordern, dass die an dem privilegierten Geschäft als Übernehmer beteiligte Person zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Betrieb allein verantwortlich fortführen soll. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Beteiligte zu 1 nicht die Unternehmensführung der KG inne (vgl. zu dem ähnlichen Fall der BGB-Gesellschaft BayObLG JurBüro 1999, 600). Vielmehr liegen Vertretung und Geschäftsführung der KG bei der Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer und damit auch Vertreter der Vater des Beteiligten zu 1 ist (§7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, im Folgenden GV). In der Gesellschafterversammlung, welche die grundsätzlichen Entscheidungen zur Geschäftsführung trifft, hat der Beteiligte zu 1 nur eine von vier Stimmen (§ 8 Abs. 4 GV), d.h. er kann von den anderen Gesellschaftern ohne weiteres überstimmt werden. bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beteiligte zu 1 als Erwerber beabsichtigt, den überlassenen Grundbesitz im Zusammenhang mit der Überlassung zu einem späteren Zeitpunkt eigenverantwortlich und als eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht notwendigerweise dem Erwerbsgeschäft zeitlich unmittelbar nachfolgen muss. So ist es für die Anwendung des §19 Abs. 4 KostO unschädlich, wenn der Betrieb zunächst in eine BGB-Gesellschaft eingebracht wird, gleichzeitig aber eine vollständige Nachfolgeregelung getroffen ist, durch welche die spätere Betriebsfortführung durch den Erwerber sichergestellt ist (vgl. BayObLG JurBüro 1999, 600). Gleiches gilt für die Übergabe eines verpachteten Betriebs an den fortführungsbereiten Sohn bei gleichzeitiger Kündigung des Pachtverhältnisses (vgl. BayObLG MittBayNot 1997, 382 ), weil bei dieser Sachlage der Sohn nach Beendigung des Pachtverhältnisses den Betrieb übernehmen und fortführen kann. Auch in den Fällen, in denen sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem landwirtschaftlichen Grundstück vorbehält, ist die Anwendung von § 19 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen (für einen Nießbrauch von zweijähriger Dauer vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 224 ; für einen lebenslangen Nießbrauch vgl. BayObLGZ 1997, 240 ). Schließlich sind Fälle denkbar, in denen die Betriebsfortführung durch den Erwerber wegen seines geringen Alters oder wegen seiner Berufsausbildung auf längere Zeit noch nicht möglich ist, jedoch für später fest vorgesehen ist (vgl. BayObLGZ 1991, 200 ). Erforderlich ist aber ein Zusammenhang zwischen der Übergabe und der Fortführung. Deshalb kann die bloße theoretische Möglichkeit, irgendwann den Betrieb selbst zu führen, die Privilegierung nicht begründen. So hat der Senat die Anwendung des §19 Abs. 4 KostO abgelehnt, wenn der Betrieb zur Zeit des Abschlusses des Überlassungsvertrags verpachtet ist und von dem Pächter unverändert fortgeführt wird, sodass der Überlassungsvertrag die Fortführung des Betriebes nicht berührt (vgl. BayObLGZ 1994, 110 ). Dem ist der vorliegende Fall vergleichbar. Zwar ist die Einbringung der Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes in die KG keine Pacht ( §§ 581 Abs. 1, 585 Abs. l BGB ). Entscheidend ist jedoch, dass hier wie dort der Betrieb unverändert durch einen Dritten (hier die GmbH & Co. KG) fortgeführt wird und auch fortgeführt werden soll. Weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem Akteninhalt ist zweifelsfrei (vgl. BayObLG JurBüro 1999, 600 ) eine spätere Betriebsfortführung allein durch den Beteiligten zu 1 in der Weise beabsichtigt, dass ihm der Betrieb Wohnung und Existenzgrundlage böte (vgl. BayObLGZ 1992, 231 /233 f.). Weder der Überlassungsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag enthalten Hinweise darauf, dass der übergebene Grundbesitz in absehbarer Zeit wieder aus der Nutzung durch die KG ausscheiden und dann vom Beteiligten zu 1 allein bewirtschaftet werden könnte. Die Bindung durch den Gesellschaftsvertrag ist von langer Dauer, da dieser frühestens zum 30.6.2009 gekündigt werden kann (§ 12 Abs. 2 GV). Es ist auch nicht sicher, dass der Beteiligte zu 1 im Rahmen der KG die wirtschaftliche Alleinverantwortung für die Betriebsfortführung übernehmen wird. Beide Verträge sehen sogar Fallgestaltungen vor, bei deren Eintritt der Beteiligte zu 1 die Nutzung, unter Umständen sogar das Eigentum an den übergebenen Grundstücken auf Dauer verlieren könnte. So kann der Betrieb durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen des Beteiligten zu 1 anderweitig verpachtet werden (§2 Abs. 3 GV). Der Beteiligte zu 1 kann unter Umständen aus der KG ausscheiden oder ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 7 GV). Die KG kann nach Kündigung ohne ihn fortgesetzt werden (§12 Abs. 6 GV). Schließlich können die Voraussetzungen des Rückfalls eintreten (Ziff. IX des Überlassungsvertrags). d) Da §19 Abs. 4 KostO die vorliegende Ausgestaltung eines Überlassungsvertrages nicht erfasst, war der Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 KostO zu bewerten. Der vom Amtsgericht angenommene Verkehrswert der übertragenen Grundstücke ist von keiner Seite beanstandet worden und durfte daher der Geschäftswertfestsetzung zugrunde gelegt werden. Die angegriffene Gebührennachforderung ist somit nicht zu beanstanden. Steuerrecht 22. ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3 (Übernahme von GmbH-Anteilen bei Kapitalerhöhung unter dem gemeinen Wert als Schenkung) 1. Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt, zugelassen, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, sind sie mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der Altgesellschafter. Die Leistung der Einlagen stellt Erwerbsaufwand dar. 2. Zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Irrtums des Schenkers über die Freigebigkeit der Zuwendung. BFH, Urteil vom 20.12.2000 – II R 42/99 – Zum Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) errichtete mit einer weiteren Gesellschafterin im Dezember 1983 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 DM auf beide Gesellschafterinnen je zur Hälfte entfiel. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom gleichen Tag gaben die Gesellschafterinnen jeweils zu Gunsten ihrer Ehemänner ein unbefristetes Angebot über den Verkauf ihrer Geschäftsanteile zum Preis von 12.500 DM ab. Dazu hieß es, der Preis sei an der Höhe der derzeit auf die Stammeinlage geleisteten Zahlung ausgerichtet; sollte auf die Einlage ein höherer Betrag eingezahlt werden, erhöhe sich der Preis entsprechend. 497MittBayNot 2001 Heft 5 Im Dezember 1989 beschlossen die Gesellschafterinnen eine Kapitalerhöhung von 150.000 DM, von denen sie jeweils 26.000 DM selbst übernahmen. Darüber hinaus ließen sie ihre Ehemänner zur Übernahme neuer Einlagen von jeweils 49.000 DM zu. Zum 31.12.1989 hatten die Anteile einen Wert von 4.119 DM je 100 DM des Stammkapitals. In der Übernahme neuer Stammeinlagen durch die Ehemänner sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) gemischte Schenkungen, deren Wert er jeweils mit (490 x 4.119 DM ./. 49.000 DM =) 1.969.310 DM ermittelte. Daraus ergab sich unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250.000 DM eine Steuer von 189.123 DM, die das FA mit Bescheid vom 20.9.1993 gegen den Kläger festsetzte. Einspruch und Klage, die der Kläger damit begründet hatte, die Ehemänner hätten auch die Verkaufsangebote der Altgesellschafterinnen annehmen und sodann die Kapitalerhöhung beschließen können und demzufolge nur etwas erhalten, was sie ohnehin hätten beanspruchen können, zumal sie den Altgesellschafterinnen die Mittel zur Leistung der ursprünglichen Stammeinlagen zur Verfügung gestellt hätten, blieben erfolglos. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 6.12.1994 sowie den Steuerbescheid vom 20.9.1993 aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Der Erwerb des neuen Geschäftsanteils durch den Kläger zum Nennwert stellt nur dann eine Schenkung u. a. seitens der Ehefrau dar, wenn diese mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit gehandelt hat. Da das FG dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sollte sich der Wille zur Unentgeltlichkeit ergeben, läge keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Im Streitfall ist der Kläger u. a. auf Kosten seiner Ehefrau bereichert. a) Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ( §57 Abs. 1 GmbHG ) hat der Kläger einen Geschäftsanteil originär erworben, dessen Wert von Anfang an den Nennwert überstieg. Insofern ist der Kläger bereichert. Die Entstehung des neuen Geschäftsanteils in der Hand des Klägers geht auch mit einer Entreicherung der bisherigen Gesellschafterinnen – nicht allein der Ehefrau – einher. Ihre Geschäftsanteile vermitteln als Folge der Entstehung neuer Anteile eine geringere quotale Beteiligung (vgl. Wegmann in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3 – GmbH –, 1996, §54 Rdnr. 22) und erfuhren darüber hinaus eine Wertminderung dadurch, dass der neue Geschäftsanteil des Klägers proportional am bisherigen Vermögen der GmbH teilhat (vgl. Roth/Altmeppen, GmbH-Gesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1997, § 55 Anm. 21), ohne dass dies durch den ebenfalls proportionalen Anteil der Altgesellschafterinnen an dem vom Kläger eingezahlten frischen Kapital der GmbH ausgeglichen wird (vgl. dazu auch Gottschalk, DStR 2000, 1798 , unter 4.2.2.). Somit erfolgte die Bereicherung des Klägers zur Hälfte auf Kosten seiner Ehefrau. b) Die Bereicherung des Klägers beruht insoweit auch auf einer Zuwendung seitens seiner Ehefrau. Die von den Geschäftsanteilen der Altgesellschafterinnen abgespaltenen und auf den Kläger als Neugesellschafter übergegangenen Vermögensteile können als solche nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Übertragungsgeschäfts sein. Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Kapitalerhöhung bewirken aber einen derartigen Vermögensübergang, der auf die Altgesellschafterinnen zurückzuführen ist. Die §§ 55 ff. GmbHG sehen für die Kapitalerhöhung ein mehrstufiges Verfahren vor. Nach außen gegenüber dem Neugesellschafter tritt dabei nur die GmbH auf, und zwar beim Abschluss des Übernahmevertrages. Er begründet für den Neugesellschafter die Verpflichtung, die übernommene Einlage zu leisten, und für die GmbH die Verpflichtung, die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als das Ereignis, mit dem der neue Geschäftsanteil zur Entstehung gelangt, herbeizuführen. Soweit die GmbH damit über Vermögen disponiert, betrifft dies nicht ihr eigenes Vermögen, sondern das Vermögen der Altgesellschafterinnen. Dazu aber haben diese die Gesellschaft durch den Zulassungsbeschluss ermächtigt, der als notwendiger Teilschritt des mehrstufigen Verfahrens der Kapitalerhöhung dem Abschluss des Übernahmevertrages vorauszugehen hat. Diese Ermächtigung stellt den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung dar. Durch den Zulassungsbeschluss haben die Altgesellschafterinnen nämlich nicht nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger als Neugesellschafter Empfänger des bei ihren Geschäftsanteilen abgespaltenen Vermögens werden soll, sondern zugleich die Gesellschaft befugt, diesen Willen mit dem dafür vorgegebenen (rechtstechnischen) Institut des Übernahmevertrages zu ihren Lasten in die Wirklichkeit umzusetzen. c) Eine freigebige Zuwendung i. S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 erfordert darüber hinaus, dass die Ehefrau mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit handelte. Der Wille zur Unentgeltlichkeit oder auch Wille zur Freigebigkeit wird aufgrund der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen bestimmt (Urteil des BFH vom 12.7.1979 – II R 26/78 –, BFHE 128, 266 , BStBl. II 1979, 631). Zu den Umständen, die der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein müssen, um nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen einen Willen zur Unentgeltlichkeit annehmen zu können, gehört die Tatsache, dass der Wert des neuen Geschäftsanteils des Klägers dessen Einlage erheblich überstieg. Dies war der Ehefrau bekannt. Sie kannte auch die weiteren Umstände, aufgrund derer der Erwerb des neuen Geschäftsanteils durch den Kläger als schenkweise erfolgt zu beurteilen ist. Gleichwohl handelte die Ehefrau in der Vorstellung, wegen des bindenden Angebots sogar zur Übertragung ihres gesamten Geschäftsanteils und damit erst recht zu einer Minderleistung in Gestalt eines von ihrem Geschäftsanteil abgespaltenen Vermögenswerts verpflichtet zu sein. Darin unterlag sie einem Irrtum, der unter der noch festzustellenden Voraussetzung beachtlich wäre, dass die mit dem Angebot eingetretene Bindung nicht ihrerseits freigebig begründet worden ist. aa) Die Übernahme des neuen Geschäftsanteils durch den Kläger kann nicht als teilweise Annahme des Verkaufsangebots angesehen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Übernahmevertrag zwischen dem Kläger und der GmbH nicht wie bei der Anteilsveräußerung um ein Rechtsgeschäft zwischen den Eheleuten, sondern um einen Sozialakt gehandelt hat, ist der erworbene Geschäftsanteil des Klägers auch nicht teilweise identisch mit dem Gegenstand des Verkaufsangebots. Das Verkaufsangebot bezog sich gemäß Abschn. III.1. der Angebotsurkunde auf den mit der Gesellschaftsgründung MittBayNot 2001 Heft 5 von dem „vorgenannten Geschäftsanteil“ die Rede, womit auf Abschn. I. 2. und 3. verwiesen wird, der den bei Begründung der Gesellschaft übernommenen Anteil betrifft. Durch die Kapitalerhöhung hat der Kläger aber einen neuen Geschäftsanteil erworben, der gemäß §15 Abs. 2 GmbHG auch dann seine Selbstständigkeit behalten hätte, wenn er von der Ehefrau als Altgesellschafterin übernommen worden wäre (vgl. Roth/ Altmeppen, a.a.O., § 55 Anm. 31). bb) Nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen aber kann die solchermaßen fehlerhafte Vorstellung der Ehefrau, zur Leistung an den Kläger verpflichtet gewesen zu sein, anders als in dem Fall, über den der BFH mit Urteil vom 2.3.1994 – II R 59/92 – ( BFHE 173, 432 , BStBl. II 1994, 366, 369) zu entscheiden hatte, ohne weitere Sachaufklärung nicht als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum gewertet werden. Der Irrtum hat nämlich in dem bindenden Übertragungsangebot ( § 145 BGB ) einen realen Bezug, der diese Vorstellung auch nach den objektivierenden Maßstäben des Verkehrsüblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt als vertretbar erscheinen lässt (vgl. dazu Schulze-Osterloh in Steuer und Wirtschaft 1977, 122, 133, 134). Nach verkehrsüblicher Einsichtsfähigkeit durfte sich die Ehefrau als zur Leistung verpflichtet halten. Beachtlich ist dieser Irrtum aber nur dann, wenn die Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Ehefrau zu handeln glaubte, nicht ihrerseits freigebig (schenkweise) eingegangen worden war. Denn wäre die Verpflichtung schenkweise eingegangen worden, stellte deren Erfüllung eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Dieser Umstand wäre in die Prüfung des Willens zur Unentgeltlichkeit nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen einzubeziehen. Da das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie es zur Abgabe der Angebote auf Übertragung der Geschäftsanteile durch die Altgesellschafterinnen gekommen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sollte sich im Zuge der weiteren Sachaufklärung ergeben, dass die Übertragungsangebote in synallagmatischem, konditionalem oder kausalem Zusammenhang mit der Finanzierung der Gründungseinlagen der Altgesellschafterinnen durch ihre Ehemänner standen oder dass zwischen den Eheleuten jeweils ein Treuhandverhältnis mit den Ehefrauen als Treuhändern des Inhalts bestand, dass die Ehefrauen mit der Gründung einer GmbH sowie der Übernahme der Stammeinlagen beauftragt waren und es sich bei der Finanzierung der Einlagen um Vorschüsse auf die Aufwendungen gemäß § 669 BGB sowie bei der Abgabe der Übertragungsangebote um eine Ergänzung oder Ersetzung der Herausgabepflicht nach § 667 BGB handelte, wäre die von der Ehefrau des Klägers eingegangene Bindung/Verpflichtung nicht freigebig begründet und der Irrtum, zu deren Erfüllung zu handeln, beachtlich. Sollte sich dagegen ergeben, dass die Übertragungsangebote schenkweise abgegeben wurden, oder sollte sich weder das eine noch das andere feststellen lassen, läge ein unbeachtlicher Irrtum und damit der Wille der Ehefrau des Klägers zur Unentgeltlichkeit vor. Allerdings wäre dann, weil die Bereicherung des Klägers nur zur Hälfte auf Kosten seiner Ehefrau erfolgt ist – im Übrigen erfolgte sie auf Kosten der anderen Altgesellschafterin –, die Steuer auf die Hälfte herabzusetzen. Insoweit läge zudem keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Die Leistung der Einlage durch den Kläger stellte keine teilweise Gegenleistung, sondern Erwerbsaufwand gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 dar. MittBayNot 2001 Heft 5 23. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124 (Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Erschließungskosten) Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen“) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. BFH, Urteil vom 15.3.2001 – II R 39/99 – Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26.7.1996 von den Eheleuten M. ein (nach Vermessung) 828 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Das Grundstück wurde als „derzeit nicht erschlossen“ verkauft. Die Kläger schlossen ferner in Teil B der Urkunde mit einem von der Gemeinde beauftragten privaten Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die Erschließung bis zum 30.11.1997 vollständig durchzuführen. Die Erschließungskosten betrugen 70.000 DM. Den Klägern stand u. a. dann ein Rücktrittsrecht bezüglich dieses Vertrages zu, wenn der Kaufvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht durchgeführt werden sollte. Nach § 15 Nr. 2 Buchst. d des Kaufvertrags waren sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Erschließungsvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht vollzogen werden sollte oder sie den Rücktritt vom Erschließungsvertrag erklärten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Grunderwerbsteuer für die Erwerbe der Kläger fest. Als Gegenleistung legte er jeweils 50 v. H. des Kaufpreises einschließlich der Erschließungskosten zu Grunde. Die Einsprüche der Kläger hatten nur insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick auf den von den Klägern zwischenzeitlich mitgeteilten endgültigen Kaufpreis die Grunderwerbsteuer jeweils auf ... DM herabsetzte. Die weiter gehenden Einsprüche, die sich gegen die Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage richteten, wies das FA als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 793 veröffentlichten Urteil ab, weil die von den Klägern zu tragenden Erschließungskosten als sonstige Leistung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung seien. Mit der Revision machen die Kläger eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 geltend. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Unrecht hat das FG in der Verpflichtung der Kläger gegenüber dem Erschließungsträger, die auf das erworbene Grundstück entfallenden (künftigen) Erschließungskosten zu übernehmen, eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks gesehen. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.12.2000 Aktenzeichen: II R 42/99 Erschienen in: MittBayNot 2001, 497 RNotZ 2001, 354 NJW-RR 2002, 99-101 ZEV 2001, 325-326 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3